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Verkehrsunfall – anwaltliche Geschäftsgebühr in schwieriger umfangreicher Angelegenheit

AG Essen – Az.: 135 C 97/11 – Urteil vom 19.12.2011

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 134,70 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes seit dem 23.5.2011 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten nach dem Verkehrsunfall vom 22.8.2009, für den die Beklagte unstrittig der Höhe nach vollständig eintrittspflichtig ist, ein Anspruch auf Zahlung in Höhe der titulierten Summe als Gebühr der klägerischen Rechtsanwälte in Höhe des offenen Restbetrages von 134,70 € zu, §§ STVG § 7 STVG § 7 Absatz I StVG, PFLVG § 3 PflVersG, BGB § 823, BGB § 249ff. BGB, RVG § 2, RVG § 14 RVG.

Nach der Vorschrift RVG Nr. 2300 VV i.V.m. § 14 Absatz RVG ist eine Gebühr oberhalb der Schwelle von 1,3 dann gerechtfertigt, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Eine Gebühr von 1,3 ist in den Fällen durchschnittlicher Schwierigkeit gerechtfertigt, wobei bei Verkehrsunfällen aufgrund der besonderen Rechtslage und Spezialmaterie bereits von einem durchschnittlich schwierigen Fall ausgegangen wird, wenn es sich um eine klare Haftungslage handelt.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die vom Rechtsanwalt des Klägers getroffene Geschäftsgebühr von 1,6 gemäß Nr. 2300 VV-RVG nicht zu beanstanden. Der vorliegende Fall setzte jedenfalls eine umfangreiche Tätigkeit voraus und hebt sich so bereits von den Verkehrsunfällen, für die bereits eine durchschnittliche Schwierigkeit angenommen wird und damit eine Gebühr von 1,3 gerechtfertigt ist, ab. Denn wie der Klägervertreter unbestritten dargelegt hat, waren hier sowohl Haftungsquote und Haftungshöhe streitig, und eine Schadenshöhe mit mannigfaltigen Schadensposten in materieller und immaterieller Hinsicht nötigte einen erhöhten Arbeitsaufwand ab. Die Ermittlungsakte wurde beigezogen, und auch prozessual mussten umfangreiche Risikoabwägungen vorgenommen werden. Es wurde eine langwieriges Verfahren geführt und es wurden Gutachten eingeholt. Selbst wenn dies, wie die Beklagte vorgetragen hat, sich im einzelnen noch im Standardbereich des Verkehrsrecht bewegt haben mag, handelt es sich doch um eine deutlich umfangreiche Tätigkeit als in Fällen, in denen nur noch die Haftungshöhe streitig ist und bereits regulär eine 1,3 Gebühr verlangt werden darf.

Die zugesprochenen Zinsen sind gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB, 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Streitwert: EUR 134,70 €

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