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Verkehrsunfall – Erstattungsfähigkeit von Abschleppkosten

AG Dillenburg, Az.: 50 C 271/14 (13), Urteil vom 14.11.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere auch nicht aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 823Abs. 1 und 2, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Erstattung weiterer Abschleppkosten infolge des Verkehrsunfalls vom 02.02.2014 auf der … Straße … kurz vor dem Ortseingang H., soweit diese nicht bereits von der Beklagten mit 152,32 € bezahlt worden sind.

Aufgrund des unstreitig vom Versicherungsnehmer der Beklagten allein schuldhaft verursachten Unfalls hat der Kläger zwar dem Grunde nach auch einen Anspruch auf Erstattung unfallbedingt entstandener Abschleppkosten.

Verkehrsunfall - Erstattungsfähigkeit von Abschleppkosten
Symbolfoto: Von welcomia Shutterstock.com

Dieser Schadensersatzanspruch ist jedoch der Höhe nach gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dahingehend begrenzt, dass der Kläger nur den zur Herstellung, d.h. vorliegend zur Reparatur des beschädigten Fahrzeugs „erforderlichen“ Geldbetrag verlangen kann. Darunter fallen nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vergleiche Palandt-Grüneberg, 71. Auflage, BGB, § 249 Rn. 12). Notwendig zur Reparatur des Unfallschadens am Fahrzeug des Klägers war danach aus dieser objektivierten Sicht nur dessen Verbringung in die nächstgelegene Vertragswerkstatt des Herstellers, die sich mit dem Autohaus S. in W., und damit in einer Entfernung von 26 Kilometern vom Unfallort, befand. Nicht notwendig war hingegen das von dem Kläger beauftragte Abschleppen des Fahrzeugs nach B. in 47 Kilometer Entfernung vom Wohnsitz des Klägers und vom Unfallort, für welches eine Fahrzeit von ca. einer dreiviertel Stunde zu veranschlagen war.

Maßgebend ist gemäß der obigen, höchst richterlich gedeckten Definition die Situation des Geschädigten – hier also des Klägers – im konkreten Einzelfall, so dass sich hier eine generalisierende Betrachtung verbietet. Bereits aus dem Erfordernis der Notwendigkeit folgt, dass Abschleppkosten in der Regel nur bis zur nächst gelegenen Vertragswerkstatt des Herstellers verlangt werden können (vergleiche nur OLG Köln, VERSR 1992, 719), zumindest aber gewichtige Gründe für eine Entscheidung des Geschädigten gegeben sein müssen, wenn dieser sich für den längeren Weg und eine entferntere Werkstatt mit höheren Abschleppkosten entscheidet. Derartige gewichtige Gründe sind vorliegend von dem Kläger jedoch nicht vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Insbesondere ist hierfür nicht ausschlaggebend, dass der Kläger das Fahrzeug bei der Werkstatt in B. erworben hatte. Auch weitere Reparaturen des Fahrzeugs hätten, sofern erforderlich, im Autohaus S. GmbH in W. erfolgen können.

Wenn aber dennoch davon auszugehen ist, dass deswegen auch gerade im vorliegenden Einzelfall Abschleppkosten von dem Kläger nur bis zur nächstgelegenen Vertragswerkstatt des Herstellers in W. verlangt werden können, so sind diese durch die von der Beklagten vorgerichtlich geleistete Zahlung von 152,32 € vollständig abgegolten, denn zwischen Unfallort und Sitz der Suzuki-Fachwerkstatt in W. liegen 26 Kilometer Entfernung, verbunden mit einem entsprechenden geringeren Zeit- und damit Kostenaufwand für das Abschleppen des Fahrzeugs des Klägers. Dabei hat das Gericht die Kosten für das Abschleppen nach W. gemäß § 287 ZPO auf Grundlage der Umfrage des VBA auf eine Höhe von 128,00 € pro Stunde geschätzt. Unter Zugrundelegung der Hin- und Rückfahrt von insgesamt 42 Minuten + Anfahrt von weiteren 20 Minuten ist so geschätzt ein Aufwand von einer Stunde Fahrzeug für das Abschleppen entstanden.

Aus den vorgenannten Gründen ist die Klage daher abzuweisen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91Abs. 1, 708 Nr. 11,711,713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 305,83 € festgesetzt.

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