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Verkehrsunfall: Lkw Kollision mit einem dahinter geparkten Pkw auf Autobahnparkplatz

AG Müllheim, Az.: 8 C 178/13

Urteil vom 28.08.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.351,97 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.06.2013 sowie weitere 272,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 06.06.2013 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Verkehrsunfall: Lkwkollision mit einem dahinter geparkten Pkw auf Autobahnparkplatz
Symbolfoto: PT88/Bigstock

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 4.7.2012 gegen 12:45 Uhr auf einem Parkplatz an der Bundesautobahn fünf bei Neuenburg ereignet haben soll.

Die Klägerin trägt vor, dass deren Tochter, die Zeugin H. das im Eigentum der Klägerin stehende Fahrzeug auf dem rechten Seitenstreifen des Parkplatzes an der Autobahn abgestellt hätte, vor ihnen sei ein polnischer LKW gestanden.

Nachdem die Tochter der Klägerin Fahrzeug und Motor abgestellt habe, habe dann der LKW den Motor angelassen und das Fahrzeug zurückgesetzt. Hierdurch sei es zu einer erheblichen Aufpreis gekommen, in dessen Folge das Fahrzeug der Klägerin zurückgeschoben wurde und erheblicher Sachschaden entstand.

Die Klägerin trägt vor, dass das Fahrzeug im Frontbereich beschädigt worden sei, der Stoßstange vorne, sowie der Kühlergrill seien gebrochen, außerdem sei die Motorhaube geknickt.

Die Reparaturkosten seien mit 2126,44 € zu veranschlagen, für den Sachverständigen werden 200,53 € geltend gemacht, außerdem begehrt die Klägerin eine Kostenpauschale in Höhe von 25 €, insgesamt 2151,97 €.

Zahlungen erfolgten seitens des Beklagten nicht.

Die Klägerin beantragt: Wie erkannt.

Der beklagte Verein hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Beklagtenseits wird der Unfallhergang bestritten, außerdem wird bestritten, dass die hier stehen streitgegenständlichen Schäden von dem hier streitgegenständlichen Unfall herrühren.

Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen H., sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Protokoll vom 28.8.2013 (Aktenseite 79) sowie auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Löhle vom 2.6.2014 (Aktenseite 155 folgende) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und in der Sache auch begründet, der Klägerin steht ein Anspruch in erkannter Höhe auf Ersatz des ihr durch den hier streitgegenständlichen Unfall entstandenen Schadens zu.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch die hierzu vernommenen Zeugen ist das Gericht davon überzeugt, dass es zu dem hier streitgegenständlichen Unfall in der von der Klägerin beschriebenen Weise kam.

Die Zeugin H. hatte bei ihrer Vernehmung ausgesagt, dass sie Pause machen wollten, weshalb man den Autobahnparkplatz angefahren sei. Dort habe sie das Auto in einem größeren Abstand zu dem parkenden Pkw abgestellt, ihre Mutter sei dann ausgestiegen um Müll wegzuwerfen, sie selbst sei hinter dem Steuer sitzen geblieben. Bevor sie habe aussteigen können sei der LKW rückwärtsgefahren, da der Schlüssel bereits abgezogen war und auf den Beifahrersitz lag, war auch der Versuch mit der Hupe auf sich aufmerksam zu machen letztlich fruchtlos geblieben. Die Zeugin hat bestätigt, dass das Fahrzeug etwa 1 m nach hinten geschoben worden sei, obwohl die Zeugin noch den Fuß auf der Bremse gehabt hatte. Die Zeugin hatte weiter ausgesagt, dass das Fahrzeug ihrer Mutter nach dem Unfall beschädigt gewesen sei, die Stoßstange sei beschädigt gewesen, der Kühlergrill gebrochen und in der Motorhaube sei ein Knick gewesen, außerdem sei die Spaltmaße nicht mehr stimmig gewesen, der Bereich sei irgendwie verzogen gewesen.

Der Zeuge H. hatte bei seiner Vernehmung ausgeführt, dass er den eigentlichen Unfall selber nicht direkt gesehen hatte, er habe lediglich gesehen, wie der LKW sich rückwärts bewegt hatte. Der Zeuge bekundete ebenfalls, dass das Fahrzeug durch den Unfall zurückgeschoben worden war, zu den Beschädigungen direkt konnte der Zeuge nur vage Angaben machen, allerdings konnte er sich noch daran erinnern, dass an der Motorhaube ein Schaden gewesen sei.

Nach dem übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der Zeugen ist davon auszugehen, dass der vor dem PKW der Klägerin parkende LKW dieses Fahrzeug schlichtweg übersehen hatte, als er zurücksetzte und es hierdurch zu dem hier streitgegenständlichen Unfall gekommen ist.

Insoweit liegt hier ein Verstoß gegen die erhöhten Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren vor, so dass das alleinige Verschulden an dem hier streitgegenständlichen Unfall auf der Beklagtenseite lastet. Nachdem das Fahrzeug bereits vollständig geparkt hatte und der Motor abgestellt und der Schlüssel abgezogen worden war bestand insoweit auch keinerlei Vermeidungsmöglichkeit mehr auf Klägerseite, so dass hier von einer Unvermeidbarkeit des Unfallgeschehens auszugehen ist und keinerlei Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges zu berücksichtigen ist.

Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch davon überzeugt, dass die hier streitgegenständlichen und durch das Gutachten der Dekra vom 10.7.2012 bezeichneten und bezifferten Schäden auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sind.

Das Gutachten der Dekra war zu dem Ergebnis gelangt, dass die aufgenommenen Schäden mit dem von der Klägerin geschilderten Schadenshergang in Einklang zu bringen sind.

Die Schlussfolgerung des Gutachtens deckt sich insoweit mit den Aussagen der Zeugen H., die Beschädigungen an der Stoßstange den Kühlergrill und der Motorhaube nach dem Unfall festgestellt hatten, der Zeuge H. hatte zumindest einen Schaden an der Motorhaube feststellen können.

Das auf Antrag der Beklagtenseite eingeholte Gutachten hat letztlich nicht widerlegen können, dass die hier streitgegenständlich Schäden unfallbedingt sind.

Der Sachverständige hat festgestellt, dass der Schaden am vorderen Stoßfänger des Pkw sich widerspruchsfrei mit der Kollision mit dem Unterfahrschutz des LKW vereinbaren lässt. Die Schäden am Grill kommen als indirekte Folge der Berührung mit dem vorderen Stoßfänger des Pkw und dem Unterfahrschutz des Sattelaufliegers ebenfalls in Betracht.

Lediglich hinsichtlich der Motorhaube diskutiert der Sachverständige die Frage, ob der Knick oder die Einteilung im vorderen Bereich der Motorhaube ebenfalls eine Folge der Krafteinwirkung durch den LKW gewesen ist; der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass es sich dann letztlich nur um eine indirekte Krafteinwirkung handeln kann, da aufgrund der Maße der Fahrzeuge ein direkter Anstoß des LKW an die Motorhaube ausscheidet.

Der Sachverständige hält es zwar für sehr unwahrscheinlich, dass die Delle in der Motorhaube eine indirekte Folge der Krafteinwirkung darstellt, er stützt es allerdings vor allem darauf, dass in Dekra – Gutachten der Schlossträger der vorderen Haube des PKW nicht als Ersatzteil gelistet worden ist, da Krafteinwirkung über diesen Schlossträger hätte erfolgen müssen. Andererseits konnte der Sachverständige allerdings auch nicht völlig ausschließen, dass der Knick oder die Eindellung im vorderen Bereich der Motorhaube indirekt durch den Druck des Sattelaufliegers der Beklagten auf den vorderen Stoßfänger des Pkw der Klägerin erfolgt ist.

Auch hinsichtlich der Motorhaube ist es Gericht davon überzeugt, dass dies Folge des Unfallgeschehens ist. Die Zeugen haben Schäden an der Motorhaube als Folge des Unfalls beschrieben und auch die Polizei hat bei ihren Lichtbildern im Bereich der Haube einen Schaden im Sinne einer leichten Einteilung beschrieben und aufgenommen. Von daher spricht aus hiesiger Sicht alles dafür, dass auch dieser Schaden unfallbedingt ist, so dass der Klage vollumfänglich stattzugeben gewesen ist.

Nachdem die Höhe der geltend gemachten Reparaturkosten gemäß Gutachten nicht in Zweifel gezogen waren, war diesbezüglich antragsgemäß zu entscheiden.

Ebenfalls nicht bestritten ist die Höhe der Unfallpauschale sowie der Gutachterkosten, so dass diesbezüglich ebenfalls antragsgemäß zu entscheiden war, das Gleiche gilt hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Der Anspruch der Klägerin in der Hauptsache ergibt sich aus den §§ 823 BGB, 7 StVG; die Nebenansprüche beruhen auf den §§ 280,286,288 BGB; die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

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