AG Essen-Steele, Az.: 8 C 460/14, Urteil vom 30.04.2015
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfallereignis auf Schadensersatz in Anspruch, welches sich am 11.07.2014 gegen 14:12 Uhr im Kreuzungsbereich Bonifaciusstr. / Rotthauser Str. in Essen ereignet hat.
Unfallbeteiligt waren das Fahrzeug des Klägers der Marke Mercedes-Benz mit dem amtlichen Kennzeichen … und der LKW mit dem amtlichen Kennzeichen … nebst Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen …, welcher am Unfalltag von dem Beklagten zu 1) geführt wurde und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war.
Das klägerische Fahrzeug stand zum Unfallzeitpunkt auf der Rotthauser Str. vor einer Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage, wobei der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges, der als Zeuge benannte Herr B., beabsichtigte, nach links in die Bonifaciusstr. einzubiegen. Der Beklagte zu 1) kam mit dem von ihm geführten Fahrzeug von links aus der Bonifaciusstr. und beabsichtigte, nach rechts in die Rotthauser Str. einzubiegen.
Während des Abbiegens nach rechts kollidierte das Fahrzeug der Beklagten mit dem stehenden Fahrzeug des Klägers, wodurch das klägerische Fahrzeug beschädigt wurde.
In der Folgezeit gab der Kläger ein Sachverständigengutachten in Auftrag. In dem Gutachten des Sachverständigen … vom 22.07.2014 heißt es unter anderem:
„Die äußerlich am Fahrzeug erkennbaren Beschädigungen wurden durch ein unmittelbar von außen her, mit plötzlicher mechanischer Gewalt, einwirkendes Ereignis verursacht.
Hierbei wurde das Fahrzeug wie folgt beschädigt:
Außen Spiegel links
Tür links“
In dem Gutachten des Sachverständigen … heißt es zudem:
„Nicht reparierte Vorschäden
Delle Motorhaube
Delle Heckklappe
Delle Tür vorne rechts“
sowie
„Reparaturkosten ohne MwSt.
EUR 1.277,18
Gesamtbetrag ohne MwSt. EUR 1.277,18
19,00% MwSt. EUR 242,66
Gesamtbetrag inkl. 19,00% MwSt. EUR 1.519,84“
Auf den diesem Gutachten beigefügten Lichtbildern ist auf den Lichtbildern 02, 11, 12 und 13 eine Beschädigung der Fahrertür des klägerischen Fahrzeuges ersichtlich. In der in dem Gutachten des Sachverständigen … enthaltenen Reparaturkosten-Kalkulation sind in nicht unerheblichem Umfang Kosten zur Reparatur bzw. Instandsetzung sowie Lackierung der Fahrertür des klägerischen Fahrzeuges sowie unter anderem auch die Positionen „Glas Außenspiegel links“ und „Blinkleuchte Außenspiegel links“ enthalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Gutachtens des Sachverständigen … vom 22.07.2014 wird auf das zur Akte gereichte Gutachten des Sachverständigen … sowie die diesem Gutachten zugehörige, gesondert zur Akte gereichte Fotodokumentation verwiesen.
Das vorgenannte Gutachten wurde dem Kläger von dem Sachverständigen … mit einem Betrag von EUR 481,15 in Rechnung gestellt.
Mit anwaltlichen Schreiben vom 23.07.2014 und 08.08.2014 forderte der Kläger die Beklagte zu 2), zuletzt unter Fristsetzung bis zum 15.08.2014, zur Zahlung eines Betrages von EUR 2.039,18 bestehend aus Reparaturkosten in Höhe von EUR 1.277,18, Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 481,15, Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 255,85 und einer Unkostenpauschale in Höhe von EUR 25,00 auf.
Mit Schreiben vom 15.08.2014 wies die Beklagte zu 2) die vom Kläger erhobenen Schadensersatzansprüche zurück.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagten ihm gegenüber als Gesamtschuldner zur Erstattung der ihm aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis entstandenen Schäden verpflichtet sei, welche sich auf Reparaturkosten gem. Gutachten des Sachverständigen … in Höhe von EUR 1.277,18 die Kosten des Sachverständigen … in Höhe von EUR 481,15, die ihm vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 255,85 und eine Kostenpauschale von EUR 25,00 belaufen würden.
Insoweit hat der Kläger ursprünglich behauptet, die ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen … festgestellten Beschädigungen seien infolge des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles eingetreten.
Mit Schriftsatz vom 13.01.2015 hat der Kläger sodann behauptet, durch die streitgegenständliche Kollision sei der linke Außenspiegel in erheblicher Weise beschädigt worden. Es werde insofern „unstreitig gestellt“, dass die linke Tür nicht komplett lackiert werden müsse. Die Abdichtung der Tür vorne links, der Außenspiegel inklusive lackiertem Gehäuse, die Blinkleuchte und das Außenspiegelglas jedoch seien entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen … zu ersetzen.
Der Kläger beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn EUR 1.788,33 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.10.2014 zzgl. nicht anrechenbarer Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Regulierung in Höhe von EUR 255,85 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie sind der Auffassung, dem Kläger gegenüber nicht zur Zahlung weiteren Schadensersatzes verpflichtet zu sein.
Zwar treffe es zu, dass der linke Außenspiegel des klägerischen Fahrzeuges bei Rechtsabbiegen des Fahrzeuges der Beklagten leicht touchiert worden sei.
Die nunmehr auf Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen … geltend gemachten Schäden seien aber nicht auf diese Berührung zurückzuführen. Es sei lediglich das Spiegelgehäuse leicht zerkratzt worden. Sowohl die Blinkleuchte als auch der Außenspiegel seien unbeschädigt gewesen. Auch die linke Tür des klägerischen Fahrzeuges sei bei der Kollision nicht beschädigt worden.
Der Kläger mache mit der vorliegenden Klage daher ereignisfremde Schäden, geltend, was insbesondere auch für die im Gutachten des Sachverständigen … enthaltene Tür gelte. Bei den insoweit in das Gutachten des Sachverständigen … aufgenommenen Beschädigungen handele es sich um Vorschäden, welche der Kläger bereits im Juni 2014 seinem Kaskoversicherer gegenüber geltend gemacht habe.
Vor diesem Hintergrund bestreiten die Beklagten, dass durch die streitgegenständliche Kollision überhaupt eine Schadenserweiterung an dem klägerischen Fahrzeug entstanden sei, was umso mehr gelte, als dass sich den zur Akte gereichten Lichtbildern entnehmen lasse, dass die Lackierung des Außenspiegels des klägerischen Fahrzeuges porös gewesen sei.
Die Beklagten sind zu dem der Auffassung, dass – da das klägerische Fahrzeug in einem vorgeschädigten Bereich geschädigt worden sei – es der genauen Darlegung des Vorschadens und einer etwaigen Reparatur bedürfe, da sich ein Schadensersatzanspruch lediglich auf diejenigen Kosten erstrecke, die zur Wiederherstellung des fortbestehenden Zustandes erforderlich seien.
Unterblieben hingegen – wie vorliegend – entsprechende Ausführungen des Geschädigten, sei die Klage in vollem Umfang abzuweisen, da nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden könne, dass durch den streitgegenständlichen Unfall ein weiterer Schaden entstanden sei und selbst bei möglicherweise kompatiblen Schäden nicht ausgeschlossen werden könne, dass Vorschäden geltend gemacht würden.
Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört.
Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 10.04.2015 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat den Beklagten gegenüber keine weiteren Ansprüche auf Schadensersatz aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis vom 11.07.2014
Im Einzelnen:
I.
Zwar steht die grundsätzliche gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten dem Kläger gegenüber für das streitgegenständliche Unfallereignis gem. §§ 7Abs. 1, 17 Abs. 1,2,18 Abs. 1,3 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG, 421 BGB zwischen den Parteien außer Streit, so dass dem Grunde nach ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der ihm aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis entstandenen Schäden in Betracht kommt.
II.
Unabhängig von dieser dem Grunde nach bestehenden Haftung der Beklagten für das streitgegenständliche Unfallereignis stehen dem Kläger vorliegend aber dennoch keine Ansprüche auf Schadensersatz gegenüber den Beklagten zu.
1.
Soweit der Kläger von den Beklagten die Zahlung von Reparaturkosten in Höhe von EUR 1.277,18 begehrt, steht dem Kläger ein diesbezüglicher Anspruch schon mangels hinreichender Darlegung, ob und in welchem Umfang ihm aufgrund des streitgegenständlichen Unfallereignisses tatsächlich ein Schaden an seinem Fahrzeug entstanden ist, nicht zu.
a.
Nach dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers im Laufe des Prozesses sowie auch dem Ergebnis der Anhörung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.04.2015 ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das klägerische Fahrzeug unter anderem auch im Bereich der linken Tür – und damit auch im Bereich des linken Außenspiegels – vorgeschädigt war.
aa.
Nachdem der Kläger im Rahmen der Klageschrift vom 20.10.2014 zunächst hat vortragen lassen, dass sämtliche in dem Gutachten des Sachverständigen … vom 22.07.2014 festgestellten Schäden infolge des streitgegenständlichen Unfallereignisses entstanden seien, hat der Kläger sein diesbezügliches Vorbringen im Rahmen der Klageschrift nach einem ausdrücklichen Hinweis der Beklagten im Rahmen der Klageerwiderung vom 10.12.2014, dass ein Vorschaden an der – im Gutachten des Sachverständigen … vom 22.07.2014 berücksichtigten – linken Tür bereits im Juni 2014 dem Kaskoversicherer des klägerischen Fahrzeuges gegenüber geltend gemacht worden sei, sowie auch einem diesbezüglichen Hinweis des Gerichts mit Schriftsatz vom 13.01.2015 dahingehend geändert, dass bestätigt werde, dass aufgrund eines Sturmschadens im Juni 2014 ein Schaden an der Fahrertür gegenüber der Kaskoversicherung geltend gemacht worden sei, welcher in das Gutachten des Sachverständigen … aufgenommen sei, sowie, dass „insofern unstreitig gestellt werde“, dass die Tür links nicht komplett lackiert werden müsse.
bb.
Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.04.2015 hat der Kläger insoweit zudem erklärt, dass nach den Pfingststürmen „Dellen“ in der Motorhaube sowie auch in beiden Türen, mithin sowohl in der Fahrertür als auch der Beifahrertür vorhanden gewesen seien.
Das Glas des Außenspiegels sei nach dem streitgegenständlichen Unfallereignis nicht gebrochen gewesen. Aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis würden vielmehr lediglich Kratzer am Spiegel resultieren.
Zudem habe er – soweit für ihn ersichtlich – festgestellt, dass ein Spaltmaß an dem Spiegel nicht mehr „stimme“ und dass im Inneren des Spiegels eine Feder gebrochen sei, was man auch höre, wenn man den Spiegel vor- und zurückklappe, da man höre, dass dort etwas nicht so sei, wie es vorher gewesen sei.
cc.
Durch dieses Vorbringen sowie auch die Erklärungen im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.04.2015 hat der Kläger unstreitig gestellt und damit zugestanden, dass jedenfalls auch an der Fahrertür seines Fahrzeuges und damit – da bei dem streitgegenständlichen Unfallereignis der Erklärung des Klägers zufolge der Außenspiegel an der Fahrertür zerkratzt worden sein soll – in einem Bereich, in dem es auch bei dem streitgegenständlichen Unfallereignis zu einer Kollision der unfallbeteiligten Fahrzeuge gekommen ist, Vorschäden vorhanden waren.
b.
Bei derartigen Fällen, bei denen – wie vorliegend – in einem unfallbeschädigten Bereich eines Fahrzeuges Vorschäden vorhanden waren, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es Sache des Geschädigten ist, im Einzelnen auszuschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits vor dem streitgegenständlichen Unfallereignis vorhanden waren, wozu der Geschädigte im Einzelnen zu der Art und dem Umfang der Vorschäden sowie einer etwaigen Reparatur dieser Vorschäden vorzutragen hat (vgl. z.B. LG Essen, Urt. v. 17.12.2012 – 2 O 126/12).
Kommt der Geschädigte diesen Anforderungen nicht nach, so dass mangels einer hinreichenden Schätzgrundlage eine zuverlässige Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teilschadens aufgrund der Wahrscheinlichkeit von Vorschäden nicht möglich ist, hat eine solche verbleibende Unsicherheit die vollständige Klageabweisung zu Lasten des Geschädigten zur Folge (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.07.2012 – I-1 W 19/12).
Hintergrund ist, dass der Geschädigte im Wege des Schadensersatzes grundsätzlich nur einen Anspruch auf Wiederherstellung desjenigen Zustandes hat, der vor der streitgegenständlichen Kollision bestand.
Ist aber – jedenfalls als Möglichkeit – davon auszugehen, dass das Fahrzeug in eben dem Bereich bereits beschädigt war, also Alt- bzw. Vorschäden aufgewiesen hat, in dem sodann ggfs. durch die streitgegenständliche Kollision ein – ggfs. weiterer- Schaden entstanden ist, lässt sich ohne konkrete Angaben des Geschädigten zu Art und Umfang des Vorschadens nicht feststellen, welcher Aufwand erforderlich ist, um den durch die Kollision selbst angerichteten Schaden zu beseitigen und den davor gegebenen – vorgeschädigten – Zustand wiederherzustellen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 08.02.2011 – 15 U 151/10).
Aus diesem Grund kann ein Geschädigter eines Verkehrsunfalles selbst kompatible Schäden, also solche, die durch das Unfallereignis entstanden sein können, nicht ersetzt verlangen, solange es – mangels hinreichender Angaben zur Art und Umfang der Vorschäden – jedenfalls möglich erscheint, dass diese auch bereits durch einen vorhandenen Vorschaden entstanden sind (vgl. z.B. OLG Hamburg, Urt. v. 28.03.2001 – 14 U 87/00; LG Hagen, Beschluss vom 14.10.2013 – 4 O 163/13).
Die Darlegung der Vorschäden durch den Geschädigten muss dabei so konkret und im Einzelnen erfolgen, dass es für das Gericht und einen gerichtlich beauftragten Sachverständigen plausibel wird, wie und durch welchen Schadensfall welcher Schaden eingetreten sein soll. Eine lediglich pauschale Beschreibung der Vorschäden genügt insoweit nicht der erforderlichen Differenzierung (vgl. z.B. LG Essen, Beschluss vom 23.04.2013 – 10 S 22/13).
c.
Diesen Anforderungen ist der Kläger vorliegend nicht nachgekommen.
Obwohl die Beklagten bereits im Rahmen der Klageerwiderung vom 10.12.2014 ausdrücklich und unter Bezugnahme auf die vorstehend dargelegte Rechtsprechung darauf hingewiesen haben, dass mit der vorliegenden Klage ereignisfremde Schäden geltend gemacht würden, hat der Kläger sein Vorbringen bezüglich der Vorschäden an seinem Fahrzeug mit Schriftsatz vom 13.01.2015 lediglich pauschal dahingehend ergänzt, dass er aufgrund eines Sturmschadens im Juni 2014 gegenüber seiner Kaskoversicherung einen Schaden an der Fahrertür geltend gemacht habe, so dass insofern „unstreitig gestellt werde“, dass die linke Tür „nicht komplett“ lackiert werden müsse.
Eine nähere Darlegung der hiermit unstreitig gestellten Vorschäden im Bereich der Fahrertür seines Fahrzeuges ist von Seiten des Klägers – auch nach einem erneuten ausdrücklichen Hinweis des Gerichts im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2015 – nicht erfolgt.
Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.04.2015 vielmehr lediglich pauschal erklärt, dass sein Fahrzeug aufgrund des Sturmschadens „Dellen“ in der Motorhaube sowie auch in beiden Türen aufgewiesen habe.
Da – entsprechend der vorstehend dargelegten Rechtsprechung – in Anbetracht dieser lediglich pauschal gehaltenen Darlegung der an dem klägerischen Fahrzeug befindlichen Vorschäden aber nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abgegrenzt werden kann, welche Schäden allein auf das streitgegenständliche Unfallereignis und nicht auch auf die unstreitig an der Fahrertür vorhandenen Vorschäden zurückzuführen sind, was vorliegend noch umso mehr gilt, als dass der Kläger mit Schriftsatz vom 13.01.2015 ausdrücklich hat vortragen lassen, dass die im Gutachten des Sachverständigen … aufgelisteten Kosten für die Abdichtung der Tür vorne links sowie insbesondere auch die Kosten des Aus- und Wiedereinbaus der Türverkleidung auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen seien, obwohl – worauf der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2015 seitens des Gerichts ausdrücklich hingewiesen worden ist – ausweislich der vom Kläger selbst zur Akte gereichten Fotodokumentation des Sachverständigen … in dem fraglichen Gutachten insbesondere auch eine „Delle“ in der Fahrertür des klägerischen Fahrzeuges – bei welcher es sich um den fraglichen „Sturmschaden“ handeln dürfte – berücksichtigt worden ist, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die in Bezug auf die linke Tür in dem Gutachten des Sachverständigen Bozkurt ausgewiesenen Kosten zur Beseitigung dieser „Delle“ erforderlich sind, war die Klage bezüglich der vom Kläger geltend gemachten Reparaturkosten – entsprechend der vorstehend dargelegten Rechtsprechung – insgesamt abzuweisen.
d.
Eines weiteren ausdrücklichen Hinweises des Gerichts sowie auch der Einräumung einer weiteren Stellungnahmefrist bedurfte es insoweit nicht.
Abgesehen davon, dass der Kläger – zumal anwaltlich vertreten – im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2015 trotz eines ausdrücklichen Hinweises des Gerichts davon abgesehen hat, einen Antrag auf Einräumung einer Frist zur ergänzenden Stellungnahme zu stellen, war dem Kläger eine solche auch von Amts wegen nicht zu gewähren, nachdem die Beklagten bereits im Rahmen der Klageerwiderung vom 10.12.2014 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die vorstehend dargelegte Rechtsprechung auf das Erfordernis einer konkreten Abgrenzung etwa vorhandener Vorschäden hingewiesen haben (vgl. auch LG Essen, Beschluss vom 23.04.2013 – 10 S 22/13)..
e.
Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass bei der streitgegenständlichen Kollision jedenfalls der linke Außenspiegel des klägerischen Fahrzeuges vom Fahrzeug der Beklagten touchiert worden ist.
Abgesehen davon, dass auch insoweit – mangels hinreichender Darlegung des an der Fahrertür befindlichen Vorschadens – nicht ausgeschlossen werden kann, dass ggfs. auch der linke Außenspiegel des klägerischen Fahrzeuges bei dem Pfingststurm beschädigt worden ist, wäre es zur hinreichenden Darlegung eines etwaigen Schadensersatzanspruches in Bezug auf die allein am Außenspiegel entstandenen Schäden jedenfalls erforderlich gewesen, im Einzelnen darzulegen, um welche konkreten Beschädigungen es sich hierbei gehandelt hat und welche Beträge hierfür zu erstatten gewesen wären.
Da es auch an einem solchen Vorbringen des Klägers fehlt, kann mangels hinreichender Darlegung eines etwaigen Schadens der Höhe nach vorliegend offen bleiben, ob dem Kläger ggfs. jedenfalls solche Schäden von den Beklagten zu erstatten gewesen wären, die – etwa im Bereich allein des linken Außenspiegels – offenbar allein auf die streitgegenständliche Kollision zurückgehen und darüber hinaus keine Fahrzeugteile betreffen, die schon durch Vorschäden in Mitleidenschaft gezogen waren (vgl. OLG Bremen, Urt. v. 09.01.2007 – 3 U 54/06), was vorliegend noch umso mehr gilt, als dass es grds. nicht Aufgabe des Gericht ist, ggfs. unter Hinzuziehung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen die in Wahrheit bestehenden Unfallschäden unter Ausgrenzung von etwa bestehenden Altschäden zu ermitteln und dem Geschädigten so die Möglichkeit zu eröffnen, den Versuch einer überhöhten Abrechnung unter Berücksichtigung von Altschäden zu unternehmen, ohne dass es der Gegenpartei – abgesehen von Mutmaßungen – möglich wäre, substantiiert zu Altschäden vorzutragen, da dies zu einer unzulässigen Ausforschung zu Gunsten des Geschädigten führen würde (vgl. insoweit auch LG Essen, Urt. v. 13.06.2012 -12 O 440/10).
Auch insoweit bedurfte es weder eines ausdrücklichen Hinweises des Gerichts, noch der Einräumung einer Frist zur ergänzenden Stellungnahme, nachdem die Beklagten auch hierauf bereits im Rahmen der Klageerwiderung vom 10.12.2014 ausdrücklich hingewiesen haben (vgl. LG Essen, Beschluss vom 23.04.2013 – 10 S 22/13).
2.
Auch ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 481.15 kommt vorliegend nicht in Betracht.
a.
Zwar ist dem klägerischen Vorbringen insoweit zuzugeben, dass der Geschädigte eines Unfallereignisses grds. auch dann einen Anspruch auf Erstattung der ihm zur Schadensfeststellung entstandenen Sachverständigenkosten hat, wenn sich das vom Geschädigten eingeholte Sachverständigengutachten – wie vorliegend – objektiv als ungeeignet bzw. unbrauchbar erweist (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.09.2006 – 1 U 61/06).
b.
Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Geschädigte dem von ihm beauflagten Sachverständigen einen Vorschaden verschweigt, wobei grds. auch eine fahrlässige Fehlinformation des Sachverständigen über das Vorhandensein von Vorschäden genügt (vgl. z.B. OLG Köln, Urt. v. 23.02.2012 – 7 U 134/11; LG Essen, Urt. v. 13.06.2012 – 12 O 440/10).
Dies ist vorliegend der Fall.
Das Gericht ist in Anbetracht des klägerischen Vorbringens, der vom Kläger selbst zur Akte gereichten Unterlagen sowie insbesondere auch in Anbetracht der Erklärungen des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.04.2015 mit hinreichender Gewissheit im Sinne des § 286 ZPO davon überzeugt, dass der Kläger dem von ihm beauftragten Sachverständigen … die an seinem Fahrzeug befindlichen „Sturmschäden“ entweder nicht vollumfänglich mitgeteilt, oder aber diese in das Gutachten des Sachverständigen … hat aufnehmen lassen.
aa.
Ausweislich der Erklärungen des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.04.2015 war diesem bekannt, dass an seinem Fahrzeug aufgrund der Pfingststürme sowohl „Dellen“ im Bereich der Motorhaube, der rechten Tür als auch der linken Tür entstanden sind.
Darüber hinaus hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis lediglich Kratzer am Spiegel resultieren würden.
bb.
Ausweislich der vom Kläger selbst zur Akte gereichten Fotodokumentation des Sachverständigen … hingegen ist von diesem bei der Erstellung des Schadensgutachtens vom 22.07.2014 neben dem Außenspiegel aber auch eine „Delle“ in der linken Tür des klägerischen Fahrzeuges berücksichtigt und in das Gutachten eingestellt worden.
Dies ergibt sich auch aus dem Gutachten des Sachverständigen … vom 22.07.2014 selbst, in welchem es unter anderem heißt, dass das klägerische Fahrzeug aufgrund der streitgegenständlichen Kollision an der linken Tür beschädigt worden sei.
cc.
Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 13.01.2015 daher lediglich pauschal hat vortragen lassen, dass die „Sturmschäden“ in das Gutachten des Sachverständigen … aufgenommen worden seien und zudem im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.04.2015 erklärt hat, dem Sachverständigen … gegenüber erklärt zu haben, „dass alles, was an der Tür sei, vorher schon vorhanden gewesen sei und nicht auf den Unfall zurückzuführen sei“, ist dieses Vorbringen in Anbetracht der vom Kläger selbst zur Akte gereichten Fotodokumentation des Sachverständiger …, in welcher offensichtlich auch eine „Delle“ in der linken Tür des klägerischen Fahrzeuges berücksichtigt worden ist, sowie auch in Anbetracht des Schadensgutachtens des Sachverständigen … vom 22.07.2014 selbst, in welchem ausdrücklich von einer unfallbedingten Beschädigung der linken Tür des klägerischen Fahrzeuges die Rede ist, als Schutzbehauptung des Klägers zu werten und daher unberücksichtigt zu lassen.
Bei lebensnaher Betrachtung ist es in Anbetracht der vorgenannten, vom Kläger selbst zur Akte gereichten Unterlagen schlichtweg nicht nachvollziehbar, dass der Sachverständige … eine „Delle“ in der linken Tür des klägerischen Fahrzeuges als unfallbedingt aufgenommen und bei der Schadensbestimmung berücksichtigt hat, wenn der Kläger diesem zuvor ausdrücklich erklärt hat, dass diese Beschädigung nicht auf den Unfall zurückzuführen sei.
Der Umstand, dass der Sachverständige … ausweislich seines Gutachtens vom 22.07.2014 sowie auch ausweislich der zugehörigen Fotodokumentation eine „Delle“ in der linken Tür des klägerischen Fahrzeuges berücksichtigt und als unfallbedingt in die Begutachtung eingestellt hat, lässt vielmehr einzig den Schluss zu, dass dem Sachverständigen … der – unstreitig in diesem Bereich befindliche – „Sturmschaden“ entweder vor der Begutachtung nicht mitgeteilt worden ist oder aber, dass dieser Vorschaden trotz Kenntnis des Klägers davon, dass dieser nicht auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen ist und entsprechender Mitteilung dennoch in das Gutachten aufgenommen worden ist.
Da insoweit zudem zu berücksichtigen ist, dass die weiteren, vom Kläger im Rahmen seiner Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.04.2015 benannten „Sturmschäden“ an der Motorhaube sowie auch der rechten Tür seines Fahrzeuges als Vorschäden Eingang in das Gutachten des Sachverständigen … gefunden haben, in welchem es unter anderem heißt:
„Nicht reparierte Vorschäden
Delle Motorhaube
Delle Tür vorne rechts“
lässt der Umstand, dass allein der Vorschaden an der linken Tür des klägerischen Fahrzeuges trotz entsprechender Kenntnis des Klägers nicht in das Schadensgutachten des Sachverständigen … aufgenommen worden ist, bei lebensnaher Betrachtung nur den Schluss zu, dass dieser Vorschaden dem Sachverständigen … vom Kläger – entgegen seiner Erklärung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.04.2015 – entweder nicht mitgeteilt worden oder aber trotz entsprechender Kenntnis des Klägers und entsprechender Mitteilung in Absprache mit dem Sachverständigen … dennoch in das Gutachten aufgenommen worden ist.
3.
Soweit der Kläger von den Beklagten schließlich auch die Zahlung einer Kostenpauschale von EUR 25,00 sowie auch die Erstattung der ihm vorgerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 255,85 begehrt, stehen dem Kläger auch diese Ansprüche nicht zu.
a.
Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer allgemeinen Kostenpauschale scheidet vorliegend aus.
Zwar ist insoweit zu berücksichtigen, dass in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass einem Geschädigten aus einem Verkehrsunfallereignis grds. auch ohne nähere Darlegung des ihm im Einzelnen entstandenen Aufwandes eine Kostenpauschale für den mit der Abwicklung der ihm entstandenen Schäden verbundenen Aufwand zuzusprechen ist, was dem Umstand geschuldet ist, dass es sich bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen um ein Massengeschäft handelt, bei welchem dem Gesichtspunkt der Praktikabilität besonderes Gewicht zukommt (vgl. z.B. BGH, URt. v. 08.05.2012 – VI ZR 37/11).
Ein solcher Anspruch kann jedoch nur dann in Betracht kommen, wenn dem Geschädigten bei dem fraglichen Unfallereignis auch tatsächlich ein Schaden entstanden ist, bei dessen Abwicklung ihm weitere Aufwendungen entstanden sind, da es ansonsten an der Ursächlichkeit des Unfallereignisses für den Anfall weiterer Aufwendungen mangelt und etwa vom Geschädigten getätigte Aufwendungen mangels eines ihm entstandenen restitutionsfähigen Schadens nicht erforderlich waren.
Da der Kläger vorliegend – wie vorstehend bereits dargelegt – aber nicht hinreichend dargelegt hat, ob und in welcher Höhe ihm aufgrund des streitgegenständlichen Unfallereignisses ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist, scheidet daher auch ein Anspruch auf Zahlung einer Kostenpauschale aus.
b.
Soweit der Kläger von dem Beklagten zudem die Erstattung der ihm vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten begehrt, scheidet ein solcher Erstattungsanspruch vorliegend schon mangels Bestehens eines Hauptanspruches den Beklagten gegenüber aus.
III.
Die Frage, ob die Klage vorliegend – unabhängig von den vorstehenden Ausführungen – ggfs. allein schon wegen eines Verstoßes des Klägers gegen die prozessuale Wahrheitspflicht gem. § 138 Abs. 1 ZPO und damit wegen eines Verstoßes gegen die Grundsätze von Treu und Glauben gem. § 242 BGB abzuweisen gewesen wäre (vgl. insoweit z.B. LG Münster, Urt. v. 23.04.2014 – 2 O 462/11), nachdem der Kläger zunächst hat vortragen lassen, dass sämtliche in dem Gutachten des Sachverständigen … vom 22.07.2014 berücksichtigten Schäden auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen seien und sein Vorbringen erst nach einem ausdrücklichen Hinweis der Beklagten sowie auch des Gerichts und auf ergänzende Nachfrage des Gerichts im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 10.04.2015 dahingehend geändert hat, dass durch das streitgegenständliche Unfallereignis – entgegen seinem vorherigen Vorbringen – lediglich das Gehäuse des linken Außenspiegels „zerkratzt“ worden sei, kann in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen dahinstehen.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 1.783,33 EUR festgesetzt.