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Erstattung von Sachverständigenkosten bei Fehlen einer Honorarvereinbarung

AG Pfaffenhofen – Az.: 1 C 256/12 – Urteil vom 12.06.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 145,18 € festgesetzt. (abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Gründe

Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet, ansonsten unbegründet.

I.

Der Kläger ist aktivlegitimiert.

Die Abtretung vom 13.04.2012 ist bestimmt iSd. obergerichtlichen Rechtsprechung. Einwendungen gegen diese wurden von Beklagtenseite nicht mehr erhoben.

II.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen weiteren Honoraranspruch.

Ein Anspruch ergibt sich für den Kläger gegen die Beklagte auf Ersatz seines Sachverständigenhonorars aus §§ 823 BGB, 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG.

Erstattung von Sachverständigenkosten bei Fehlen einer Honorarvereinbarung
Symbolfoto: Von loraks/Shutterstock.com

Nach LG Nürnberg-Fürth 8. Zivilkammer, Urteil vom 29.02.2012, Az. 8 S 2791/11 gilt folgendes:

„1. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH NJW 2007, 1450).

a) Ein nach § 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähiger Vermögensnachteil kann dem Geschädigten durch die Erholung des Sachverständigengutachtens nur in der Höhe entstanden sein, auf die sich das dem Sachverständigen geschuldete Honorar beläuft (so zur Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten auch BGH, Urteil vom 13.12.2011, Az.: VI ZR 274/10, juris). Wenn eine Vergütung für die Erstellung des Sachverständigengutachtens nicht ausdrücklich vereinbart wurde, muss gemäß § 632 Abs. 2 BGB davon ausgegangen werden, dass zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen, dem er den Auftrag zur Gutachtenserstellung erteilt hatte, die übliche Vergütung als vereinbart gilt (BGH VersR 2006, 1131). Nur diese Vergütung schuldet der Kläger dem Sachverständigen, so dass dem Kläger für die Erholung des Sachverständigengutachtens auch nur ein Schaden in Höhe der üblichen Vergütung für die Erstellung des Sachverständigengutachtens entstanden sein kann. Unabhängig von der Frage der Erforderlichkeit, ist der nach § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzende Betrag jedenfalls auf die Höhe der üblichen Vergütung beschränkt.

b) Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (vgl. BGHZ 61, 346, 347 zu Kreditkosten). Der tatsächliche Aufwand bildet freilich (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von §249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH VersR 2007, 560; BGHZ 61, 346, 347 f.). Zwar ist der tatsächlich aufzuwendende Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch, hat jedoch der Geschädigte durch sein Vorgehen gezeigt, dass ihm die Erholung eines Sachverständigengutachtens zu einer üblichen Vergütung unschwer möglich war, so steht damit für den konkreten Fall im allgemeinen fest, dass Sachverständigenkosten auch nur in dieser Höhe im Sinne von § 249 Satz 2 BGB „erforderlich“ waren (so auch BGH VersR 1975, 261 zur Ersatzbeschaffung).

c) Entscheidend ist damit, ob die durch den Kläger für die Erstellung des Gutachtens in Rechnung gestellten Kosten der üblichen Vergütung i.S.v. § 632 Abs. 2 BGB entsprachen, da dem Unfallgeschädigte mangels Vereinbarung einer Vergütung jedenfalls kein über die übliche Vergütung hinausgehender Vermögensschaden entstanden ist und zur Wiederherstellung im konkreten Fall auch kein über die übliche Vergütung hinausgehender Finanzierungsbedarf bestand. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klagepartei zitierten Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az. 8 S 2757/10, die sich mit der Frage in welcher Höhe ein Sachverständigenhonorar geschuldet und als Schaden ersatzfähig ist, wenn eine Honorarvereinbarung nicht erfolgt ist, gerade nicht befasst hat.

2. Üblich ist diejenige Vergütung, die für Leistungen gleicher Art und Güte sowie gleichen Umfangs am Leistungsort nach allgemein anerkannter Auffassung bezahlt werden muss. Die Anerkennung der Üblichkeit setzt gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraus, wobei sich die übliche Vergütung regelmäßig innerhalb einer bestimmten Bandbreite bewegen wird, die Ausreißer nicht berücksichtigt (BGH VersR 2006, 1131; Busche in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2009, § 632 BGB Rn. 22).“

Die übliche Vergütung ist durch das Gericht nach § 287 ZPO zu schätzen.

Als Schätzgrundlage wird die BVSK-Honorarbefragung 2011 herangezogen und der Entscheidung zugrunde gelegt.

Hierzu hat das LG Nürnberg-Fürth weiter ausgeführt: „An den Befragungen haben sich jeweils deutlich über 600 Sachverständigenbüros aus verschiedenen Regionen beteiligt. Damit beruht die Befragung auf einer ausreichenden Basis, um als Schätzgrundlage i.S.v. § 287 ZPO herangezogen zu werden. Andere, als Schätzgrundlage besser geeignete Erhebungen als die BVSK-Befragung sind nicht ersichtlich. (…) Auch das von der Beklagten als Anlage vorgelegte Gesprächsergebnis BVSK-HUK ist zur Ermittlung des ortsüblichen Honorars nicht geeignet. Aus der Bereitschaft einer Versicherung bestimmte Pauschalhonorare zu zahlen, lassen sich keine Rückschlüsse auf die Ortsüblichkeit eines Honorars ziehen. Wenn sich die Mehrzahl der Sachverständigen den Preisvorstellungen der Versicherungen beugt, mag sich langfristig ein verändertes übliches preisgünstigeres Honorar entwickeln, das dann auch Niederschlag in den Befragungen finden müsste. Solange aber die Sachverständigen nur bei einigen Versicherungen zu Sonderkonditionen abrechnen und ansonsten die Honorarberechnung wie bislang beibehalten, kann nicht festgestellt werden, dass der Sonderkonditionspreis dem üblichen, angemessenen Preis entspricht (so auch LG Dortmund, NJW-RR 2011, 321). Schließlich kann auch kein prozentualer Wert ausgeworfen werden, bis zu dem Sachverständigenkosten im Verhältnis zu den Reparaturkosten angemessen wären. Denn gerade ein Gutachten bei einem geringfügigen Schaden kann relativ gesehen mit höheren Nebenkosten verbunden sein als ein Gutachten bei einem größeren Schaden, z.B. weil ebenso viele Lichtbilder erforderlich waren (so auch LG Dortmund, NJW-RR 2011, 321).“

Dieser Einschätzung schließt sich das erkennende Gericht an.

Im Rahmen der Umsetzung liefert das arithmetische Mittel es entsprechenden „HB V Korridors“ der BVSK-Honorarbefragung 2011 einen praktikablen Wert für die Üblichkeit. Dabei ist der unstreitig ermittelte Wiederbeschaffungswert in Höhe von 3.000,00 € als Sachschaden zugrunde zu legen.

Im Weiteren führt das LG Nürnberg-Fürth aus: „Neben dem Grundhonorar hält das Gericht grundsätzlich auch (pauschale) Nebenkosten für erstattungsfähig. Dass neben dem Grundhonorar üblicherweise keine Nebenkostenpauschalen abgerechnet werden, ergibt sich aus den BVSK-Honorarbefragungen gerade nicht. Vielmehr ist es nach dem Ergebnis der Befragungen durchaus üblich, weitere Nebenkosten (pauschal) in Rechnung zu stellen. Das Gericht sieht, dass vielleicht nicht alle Sachverständigen die Nebenkosten, die die Tabellen des BVSK ausweisen, kumulativ in Rechnung stellen, sondern nur einzelne Positionen. Wenn sich jedoch die in Rechnung gestellten Einzelpositionen im Rahmen des Üblichen bewegen, vermag das Gericht dies nicht zu beanstanden (so auch LG Dortmund, NJW-RR 2011, 321).“

Dem wird auch durch das erkennende Gericht gefolgt.

Somit ergeben sich folgende Wert:

Grundhonorar 408,50 €

Fotokosten 22 x 3,85 € (1. Satz a 2,32 €; 2. Satz a 1,53 €)

84,70 € Kopien, Telefon, Porto

Pauschal 27,86 €

Fahrtkosten 42 km x 1,01 €/km 42,42 €

Summe: 563,48 €

Die Kosten für Externe Nebenkosten, Kalkulationssoftware waren trotz des Bestreitens der Beklagtenpartei durch die Klagepartei nicht nachgewiesen worden.

Weiter pauschale oder sonstige Nebenkosten sind in der BVSK-Befragung nicht aufgeführt, so dass diese Kosten durch den Kläger konkret hätten nachgewiesen werden müssen.

Gezahlt wurde unstreitig mindestens ein Betrag in Höhe von 591,33 €, so dass bereits Überzahlung vorliegt.

Die Zahlung von 591,83 € wurde indes durch die Beklagte behauptet, jedoch in dieser Höhe nicht nachgewiesen. Dies schadet jedoch nicht, da bereits durch die Beklagte überzahlt wurde.

Die Klage war daher unbegründet und abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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