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Verkehrsunfall auf Busspur mit Rechtsabbieger

AG Berlin-Mitte, Az.: 102 C 3349/09, Urteil vom 28.09.2010

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Der Kläger befuhr am 24. März mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen … in Richtung M. -Platz und befuhr dabei jedenfalls kurz vor Beginn des Kreisverkehrs die Busspur. Die Beklagte zu 3. befuhr mit dem von der Beklagten zu 2. gehaltenen und bei Beklagten zu 1. haftpflichtversicherten Fahrzeug auf dem Fahrstreifen neben der Busspur in dieselbe Richtung.

Es kam zur Kollision. Am klägerischen Fahrzeug entstand Sachschaden.

Verkehrsunfall auf Busspur mit Rechtsabbieger
Symbolfoto: MartinFredy/Bigstock

Die Beklagte zu 1. regulierte mit Schreiben vom 02. September 2009 nach einer Haftungsquote von 30 % ohne die Position Nutzungsausfall 366,46 EUR und 83,54 EUR außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten. Der Kläger nimmt die Beklagten nun auf Zahlung von 950,00 EUR Wiederbeschaffungswert, 322,00 EUR Nutzungsausfall für 14 Tage, 246,52 EUR Sachverständigenkosten und 25,00 EUR Kostenpauschale sowie restliche außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten abzüglich der gezahlten Beträge in Anspruch.

Der Kläger trägt vor, er habe sein Fahrzeug in der Busspur zum Anhalten gebracht. Danach sei ein drittes Fahrzeug ohne Schwierigkeiten in den Kreisverkehr eingefahren. Die Beklagte zu 3. habe beim Einfahren in den Kreisverkehr das klägerische Fahrzeug beschädigt.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 1.177,06 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06. bzw. 08. Februar 2010 (= Rechtshängigkeit) zu zahlen;

2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den Kläger von den entstandenen gesetzlichen Kosten seines Rechtsanwalts … in Höhe der Restsumme von 102,69 € freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, das klägerische Fahrzeug habe verbotwidrig die Busspur befahren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Akte des Polizeipräsidenten in Berlin (Ausdruck der elektronischen Akte), Aktenzeichen: lag zu Informationszwecken vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung des Studenten … als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14. September 2010 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage konnte keinen Erfolg haben. Sie ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von restlichem Schadensersatz insbesondere nicht aus §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG zu.

Die durchgeführte Beweisaufnahme hat zur vollen Überzeugung des Gerichts ergeben, dass die Beklagte zu 3. dabei war, in den Kreisverkehr einzufahren als auch der Kläger selbst über die Busspur in den Kreisverkehr einzufahren begann.

Dies hat der unbeteiligte Zeuge …, an dessen Glaubwürdigkeit das Gericht keinen Anlass zu zweifeln sieht, glaubhaft bekundet. Er konnte ausschließen, dass Beklagtenfahrzeug bereits längere Zeit stand und erst dann gerammt wurde.

Ein Unfallrekonstruktionsgutachten war nicht einzuholen, da das klägerische Fahrzeug auch unmittelbar vor dem Unfall zum Stehen gekommen sein kann und ein Sachverständiger nicht feststellen kann, wie lange ein Fahrzeug bereits stand.

Der Kläger hat hier unberechtigt die Busspur benutzt.

Benutzt ein Verkehrsteilnehmer unberechtigt den Sonderfahrstreifen und kollidiert er mit einem Rechtsabbieger, der ordnungsgemäß links neben der Busspur eingeordnet war, den rechten Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte, jedoch entgegen § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO vor dem Abbiegen nicht ausreichend auf nachfolgenden Verkehr geachtet hat, so trifft den nicht ordnungsgemäß eingeordneten Benutzer des Sonderfahrstreifens die überwiegende Haftung (vgl. KG, NJW – Spezial 2010, 105).

Nach Abwägung gemäß § 17 StVG haftet der Kläger hier mithin zu 70 %.

Dem Kläger steht keine Nutzungsausfallentschädigung zu.

Das klägerische Fahrzeug war nach dem Unfall ausweislich des eingereichten Gutachtens noch fahrfähig. Entgegen dem Vorbringen des Klägers kann dem Gutachten, insbesondere der Schadensbeschreibung nicht entnommen werden, dass es nicht mehr verkehrssicher war.

Im Übrigen ist der Schaden des Klägers bereits zu 30 % reguliert worden, so dass dem Kläger auch keine außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten mehr zustehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.

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