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Verkehrsunfall – Ersatz für coronabedingte Fahrzeugdesinfektion

AG München – Az.: 337 C 3776/21 – Urteil vom 30.04.2021

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 62,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2021 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 62,29 € festgesetzt.

Gründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung weiterer Reparaturkosten in Höhe von 62,29 € gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG, 1 PflVG.

Die volle Haftung der Beklagten für die bei dem Verkehrsunfall vom 23.11.2020 entstandenen Schäden ist dem Grunde nach unstreitig. Streit bestand nur über die Schadenshöhe, namentlich restliche Reparaturkosten.

Dem Kläger, der sein Fahrzeug tatsächlich hat reparieren lassen, sind die gesamten in Rechnung gestellten Reparaturkosten inklusive der in Rechnung gestellten „Schutzmaßnahmen Covid-19“ zu erstatten.

Dabei kommt es weder darauf an, ob die von der Beklagten bei der Schadensregulierung gekürzten Kosten bei der Reparaturwerkstatt tatsächlich angefallen sind, noch ob die Arbeiten erforderlich waren.

Der Kläger durfte sein Fahrzeug reparieren lassen. Dabei ist die Reparaturwerkstatt nicht Erfüllungsgehilfe des Klägers. Das Werkstattrisiko trägt der Schädiger und nicht der Geschädigte. Mit Mehraufwendungen durch Schadensbeseitigung, deren Entstehung der kontrollierbaren Einflusssphäre des Geschädigten entzogen sind, ist der Schädiger belastet (NJW-RR 2015, 227).

Dies gilt auch hier.

Die Beklagtenseite trägt vor, dass die in Rechnung gestellten Covid-19 Schutzmaßnahmen nicht erforderlich gewesen seien. Darauf kommt es jedoch nicht an.

Da der Posten gegenüber dem Geschädigten abgerechnet wurde und der Geschädigte nicht erkennen konnte und musste, ob die Arbeit tatsächlich ausgeführt wurde oder erforderlich war, trägt der Schädiger und mit ihm die Beklagte das Risiko, dass von den erforderlichen Maßnahmen abgewichen wurde oder Maßnahmen nicht der Rechnung entsprechend ausgeführt wurden. Die Entstehung etwaiger Mehrkosten für den umstrittenen Posten liegt außerhalb der kontrollierbaren Einflusssphäre des Geschädigten, mithin des Klägers. Die Beklagtenseite hat auch nichts Gegenteiliges vorgetragen.

Anderes mag geltend, wenn die Arbeiten für den Kläger erkennbar nicht erforderlich waren oder nicht ausgeführt wurden. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Die in Rechnung gestellten Kosten sind ihrem Grunde nach allesamt nachvollziehbar und eine Überhöhung nicht zu erkennen.

Insbesondere dass die Maßnahmen bereits offensichtlich nicht erforderlich gewesen sein sollen, kann das Gericht nicht erkennen. Eine Übertragung von Covid-19 über Oberflächen ist nicht ausgeschlossen. Es ist allgemein bekannt, dass Desinfektionsmaßnahmen bei in Betracht kommenden Kontaktflächen zur Vermeidung einer Schmierinfektion von politischer und wissenschaftlicher Seite aus Gründen der Vorsorge empfohlen wurden.

Vielmehr ist die von der Beklagten angegriffene Rechnungsposition auch in dem vom Kläger zuvor eingeholten Schadensgutachten in gleicher Höhe enthalten. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls darf auf die Richtigkeit des von ihm eingeholten Schadensgutachtens vertrauen. Für den Kläger wäre die fehlende Erforderlichkeit der Maßnahmen nicht erkennbar gewesen.

Aus diesem Grund sind die Abzüge der Beklagtenseite unberechtigt erfolgt.

Auch auf die Frage, ob die Reparaturkostenrechnung vom Kläger bezahlt worden ist, kommt es nicht an.

Selbst für den Fall, dass die Reparaturrechnung bisher noch nicht (vollständig) beglichen worden sein sollte, kommt dieser nach Auffassung des erkennenden Gerichts im vorliegenden Fall eine Indizwirkung dergestalt zu, dass die in der Rechnung verlautbarten Aufwendungen tatsächlich den erforderlichen Reparaturaufwand widerspiegeln. Der erforderliche Herstellungsaufwand bestimmt sich nämlich nicht allein nach Art und Ausmaß des Schadens, sondern auch nach den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten bei der Behebung des eingetretenen Schadens (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 15.10.1991, Az. VI ZR 314/90). Insoweit ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung zu Grunde zu legen: Der Geschädigte, der nach Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der Höhe der erforderlichen Reparaturkosten entsprechend dieses Gutachtens Reparaturauftrag erteilt und sich sodann gemäß der eingegangenen vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Reparaturwerkstatt deren Werklohnanspruch ausgesetzt sieht, soll am Risiko, dass die Reparaturkosten dass tatsächlich zur Wiederherstellung erforderliche Maß übersteigen, nur in dem Maße beteiligt werden, in weichem er hierauf tatsächlich Einfluss nehmen kann. Daran anknüpfend kommen dem Geschädigten die Vorteile der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nicht zugute, wenn er auch im Rahmen seiner Erkenntnismöglichkeiten bei sorgfältiger Prüfung der Reparaturrechnung hätte erkennen können, dass hier überhöhte Positionen bzw. nicht zur Behebung des unfallbedingten Schadens erforderliche Positionen in Rechnung gestellt werden oder wenn ihn in sonstiger Weise ein Auswahlverschulden hinsichtlich der Reparaturwerkstatt trifft. Letzteres ist weder vorgetragen noch erkennbar.

Der soeben skizzierten subjektbezogenen Schadensbetrachtung liegt eine Risikobewertung zu Gunsten des Geschädigten zugrunde. Diese greift nach Auffassung des erkennenden Gerichts in gleicher Weise, ob nun der Geschädigte die Rechnung bereits beglichen hat oder noch nicht vollständig beglichen hat. Unzweifelhaft ist der Geschädigte auch im vorliegenden Fall dem Werklohnanspruch der Reparaturwerkstatt ausgesetzt. Auch, wenn also der Geschädigte die Reparaturrechnung noch nicht vollständig beglichen hat, kann er hierauf in Anspruch genommen und ggf. verklagt werden.

Nichts anderes ergibt sich aus der jüngeren Rechtsprechung des BGH zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten bei noch nicht beglichener Honorarrechnung (vgl. BGH, Urteil vom 19.7.2016, Az. VI ZR 491/15 sowie jüngst BGH, Urteil vom 5.6.2018, Az. VI ZR 185/16 = DAR 2018, 674). Die sich aus dieser Rechtsprechung ergebende Wertung, dass einer unbeglichenen Honorarrechnung im Falle einer Zession keine Indizwirkung zukomme, ist auf die hier im Raum stehende Fallkonstellation nicht übertragbar. Zwar trifft es zu, dass derjenige Aufwand, der zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erforderlich ist, nicht pauschal durch den in Rechnung gestellten Betrag abgebildet wird, sondern dem tatsächlich zur Befriedigung des Finanzierungsbedarfs des Geschädigten objektiv erforderlichen Geldbetrag zur Durchführung der Reparatur entspricht (BGH, Urteil vom 5.6.2018, Az. VI ZR 185/16 = DAR 2018, 674, 675). Unter Berücksichtigung der individuellen Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten bildet jedoch im hier zu entscheidenden Fall, wenn der Geschädigte nach Maßgabe eines Sachverständigengutachtens reparieren lässt, der in der Rechnung verlautbarte Betrag denjenigen Aufwand ab, der aus Sicht des Geschädigten zur Durchführung der Reparatur erforderlich ist. Der Geschädigte hat nämlich aufgrund des zuvor eingeholten Sachverständigengutachtens einen konkreten Anhaltspunkt, in welcher Größenordnung Reparaturkosten voraussichtlich anfallen werden und ist im Vertrauen hierauf eine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung des Werklohns eingegangen.

Die Klageseite hat danach Anspruch auf Ersatz der vollen restlichen Reparaturkosten in Höhe von 62,29 €.

Zinsen waren antragsgemäß ab Rechtshängigkeit zuzusprechen, § 286 Abs. 1 BGB. Die Höhe des Zinsanspruchs folgt aus § 288 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11. 711, 713 ZPO.

Der Streitwert entspricht der Klageforderung.

 

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