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Verkehrsunfall – Erstattung von Sachverständigenkosten

AG Hünfeld, Az.: 2 C 136/14, Urteil vom 11.11.2014

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 119,63 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2014 sowie 46,41 Euro zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Abfassung eines Tatbestandes wurde gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Verkehrsunfall – Erstattung von Sachverständigenkosten
Symbolfoto: Von loraks /Shutterstock.com

Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 119,63 Euro infolge eines Verkehrsunfalles zu, § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht durch den Geschädigten gemäß § 254 BGB kann nach den Grundsätzen, die der BGH in seinem Urteil vom 11.02.2014 (Aktenzeichen VI ZR 225/13 – zitiert nach Juris -) festgelegt hat, nicht festgestellt werden.

Die beklagte Haftpflichtversicherung hat nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich auch die Kosten für die Einschaltung eines Sachverständigen zu zahlen. Diese sind gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu ersetzen, soweit sie objektiv erforderlich sind.

Unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht ist der Geschädigte aber regelmäßig nicht verpflichtet, sich nach dem günstigsten Sachverständigen zu erkundigen. Er darf den ihn in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen beauftragten und muss keine Marktforschung nach dem günstigsten Sachverständigen betreiben. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigt, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot ein zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH a. a. O.).

Dies ist weder dargetan noch ersichtlich.

Im Streit steht vorliegend die Höhe der von dem Sachverständigen gemäß Rechnung vom 20.08.2013 (Anlage K 1) abgerechneten Gutachterkosten und zwar die Nebenkosten in Höhe von 165,80 Euro netto. Hier ergab sich nach dem Schadensgutachten ein Reparaturaufwand für das verunfallte Fahrzeug von über 5.000,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Dabei ist ein Sachverständigenhonorar von 511,40 Euro, das sich zusammensetzt aus einem Grundhonorar von 345,60 Euro, Fahrtkosten in Höhe von 25,50 Euro (85 Cent pro Kilometer, insgesamt 30 Kilometer), Fotokosten von 37,80 Euro und 18,00 Euro, Schreibkosten von 11,00 Euro, Kopierkosten von 12,80 Euro, Abrufkosten Kalkulation Pkw 9,50 Euro, Versand- und Portokosten von 5,80 Euro, Kosten für die Analyse des relevanten Marktes in Höhe von 6,90 Euro und Kosten für die Ermittlung des örtlichen Restwertes von 38,50 Euro sowie auf den daraus errechneten Betrag entfallender Mehrwertsteuer, weder in Anbetracht des Grundhonorars noch in Anbetracht der Nebenkosten zu bestanden.

Der Klage war stattzugeben.

Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 Euro steht dem Kläger aus §§ 280Abs. 2, 286 BGB zu.

Der Zinsanspruch ist aus §§ 286, 288 BGB begründet.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 ZPO, 708Nr. 11, 713, 511 ZPO.

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