Skip to content
Menü

Erstattungsfähigkeit überhöhter Reparaturkosten nach Gutachteneinholung

AG Zeven – Az.: 3 C 195/19 – Urteil vom 19.12.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.001,44 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2019 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung von Schadensersatzansprüchen der Klägerin gegen die Firma … wegen unsachgemäß durchgeführter Reparaturarbeiten gemäß der Rechnung vom 25.03.2019.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu ¾ und die Klägerin zu ¼.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend.

Der Pkw der Klägerin Audi A 6 mit dem amtlichen Kennzeichen … wurde bei einem Verkehrsunfall vom 27.12.2018 auf der A 1 Richtung Hamburg in Höhe der Gemarkung Sittensen durch ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug beschädigt. Die Alleinhaftung der Beklagten ist unstreitig.

Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin gab ein Schadensgutachten in Auftrag. Nach dem Schadensgutachten des Sachverständigenbüros … ergaben sich Netto-Reparaturkosten in Höhe von 20.458,70 €. In einem Nachtrag vom 22.02.2019 setzte der Schadensgutachter … Netto-Reparaturkosten in Höhe von 25.134,63 € an (Bl. 49 ff. und 62 ff. d. A.).

Die Klägerin ließ das Fahrzeug reparieren. Die Firma … stellte ihr gemäß Rechnung vom 25.03.2019 einen Nettobetrag in Höhe von 31.170,62 € in Rechnung (Anlage K1, Bl. 5 ff. d. A.). Nach einem Schreiben des Schadensgutachters … vom 03.05.2019 waren für diesen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Ergebnisbezogenheit der berechneten Rechnungspositionen erkennbar (vgl. Anlage K2, Bl. 22 d. A.). Die Klägerin zahlte den Rechnungsbetrag an die Firma …. Die Beklagte erstattete 27.169,18 €. In Höhe der Differenz von 4.001,44 € ist die Werkstattrechnung überhöht (vgl. insoweit die Ausführungen in der Klagerwiderung vom 09.09.2019, Bl. 29 ff. d. A.).

Die Klägerin nahm einen Mietwagen in Anspruch im Zeitraum 28.12.2018 bis 06.03.2019. Mit der Reparatur des Fahrzeugs wurde am 28.01.2019 begonnen. Die Firma … stellte für den Mietwagen gemäß Rechnung vom 11.03.2019 einen Betrag von 2.910,15 € in Rechnung, wobei sie den Mietwagen nur für den Zeitraum vom 10.01. bis 06.03.2019 berechnete (Anlage K3, Bl. 23 d. A.). Die Klägerin bezahlte die Rechnung. Die Beklagte erstattete 2.069,62 € und legte dabei 38 Ausfalltage zugrunde.

Mit der Klage verlangt die Klägerin Zahlung der restlichen Reparaturkosten in Höhe von 4.001,44 € und der restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 840,53 €. Sie forderte die Beklagte unter Fristsetzung zum 18.04.2019 zur Zahlung auf.

Die Klägerin trägt vor: Da sie die Werkstattrechnung bezahlt habe, bestehe eine Indizwirkung dafür, dass der Rechnungsbetrag die erforderlichen Herstellungskosten abbilde. Das Werkstattrisiko trage der Schädiger. Er müsse auch solche Mehrkosten erstatten, die durch unsachgemäße Maßnahmen der Werkstatt entstünden. Sie habe der Beklagten vorprozessual die Abtretung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs angeboten, was diese jedoch nicht angenommen habe.

Sie habe am 28.12.2018 den Reparaturauftrag erteilt. Wegen der Feiertage, des immensen Schadens, der Notwendigkeit einer Ersatzteilbeschaffung und der Werkstattauslastung habe die Firma … aber erst am 28.01.2019 mit der Reparatur beginnen können.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 4841,97 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2019 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor: Die restlichen Reparaturkosten seien nicht erstattungsfähig, da kein Bezug zum Unfallschaden bestehe. Bei diesen Positionen könne sich der Unfallgeschädigte nicht darauf verlassen, dass sie vom Reparaturbetrieb zu recht abgerechnet worden seien.

Höchst vorsorglich mache sie einen Vorbehalt auf Abtretung der Schadensersatzansprüche geltend.

Bei einer eventuellen Auslastung der Werkstatt hätte die Klägerin eine andere Werkstatt beauftragen müssen.

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

1.

Die Klägerin kann Zahlung von 4.001,44 € verlangen. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 115 VVG, 7 I StVG.

a)

Der Anspruch ist dem Grunde nach unstreitig. Die Parteien streiten nur über restliche Reparatur- und Mietwagenkosten.

b)

Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung restlicher Reparaturkosten in Höhe von 4.001,44 €

Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 2016, 3363; DAR 2018, 674) kann der Geschädigte den zur Wiederherstellung des früheren Zustands erforderlichen Aufwand verlangen, § 249 II S. 1 BGB. Erforderlich sind die Kosten, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Schadensbehebung zweckmäßig und notwendig erscheinen. Der Geschädigte muss das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten. Er ist aber nicht zu einer Markterforschung verpflichtet. Bei der Beurteilung der Frage, welcher Aufwand zweckmäßig und erforderlich ist, ist auf die spezielle Situation des Geschädigten Rücksicht zu nehmen, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die für ihn bestehenden Schwierigkeiten, z. B. die Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss. Gerade bei der Reparatur von Unfallfahrzeugen sind den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten Grenzen gesetzt (subjektbezogene Schadensbetrachtung). Die Darlegungs- und Beweislast für den erforderlichen Herstellungsaufwand trägt der Geschädigte. Dabei gilt der Beweismaßstab des § 287 ZPO. Damit das Gericht den erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 287 ZPO bestimmen kann, muss der Geschädigte konkrete Anhaltspunkte bzw. tragfähige Anknüpfungspunkte vortragen.

Wird – wie hier – die Reparatur durchgeführt und hat der Geschädigte die Werkstattrechnung bezahlt, dann genügt er durch die Vorlage der bezahlten Rechnung seiner Darlegungslast. Dem tatsächlich vom Geschädigten aufgewandten Betrag kommt eine Indizwirkung für die Bestimmung des erforderlichen Herstellungsaufwandes zu, weil sich in dem tatsächlichen Aufwand die für die Bestimmung des erforderlichen Herstellungsaufwandes maßgeblichen subjektiven Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten niederschlagen (BGH DAR 2018, 674 Tz. 17). Die vom Geschädigten bezahlte Werkstattrechnung bildet aber dann nicht den erforderlichen Herstellungsaufwand i.S.v. von § 249 II BGB ab, wenn sie deutlich überhöht ist und der Geschädigte dies unter Berücksichtigung seiner subjektiven Möglichkeiten erkennen konnte (AG Kassel, SVR 2018, 347, 348). Hier ist die Rechnung der Firma … unstreitig in Höhe eines Betrages von 4.001,44 € überhöht (vgl. die unstreitigen Ausführungen dazu in der Klagerwiderung). Dies war für die Klägerin aber nicht erkennbar. Sie durfte vielmehr von der Richtigkeit der Werkstattrechnung ausgehen. Zwar sollten nach dem Schadensgutachten … vom 22.02.2019 für die Reparatur nur 25.134,63 € erforderlich sein, also gut 6.000,- € weniger als von der Werkstatt berechnet. Derselbe Schadensgutachter hat aber durch Schreiben vom 03.05.2019 gegenüber der Klägerin bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Ereignisbezogenheit der berechneten Rechnungspositionen erkennbar sind. Daraus durfte die Klägerin die Schlussfolgerung ziehen, dass die Rechnung der Werkstatt in Ordnung ist. Eine weitere konkrete Überprüfung war ihr als Laie nicht möglich. Für die Richtigkeit der Werkstattrechnung sprach aus der maßgeblichen Sich der Klägerin auch der Umstand, dass die Firma … eine autorisierte Markenwerkstatt der Audi AG ist und die Klägerin ihr bereits aufgrund dieses Status ein besonderes Vertrauen entgegenbringen durfte.

Die Beklagte war daher zur Zahlung der restlichen Reparaturkosten laut der Werkstattrechnung zu verurteilen. Allerdings erfolgt die Verurteilung nur Zug um Zug gegen Abtretung von Schadensersatzansprüchen der Klägerin gegen die Werkstatt wegen der unsachgemäßen Reparatur. Die Beklagte hat einen entsprechenden Vorbehalt geltend gemacht. Damit hat sie ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt. Ob tatsächlich ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Firma … besteht, kann dahinstehen (vgl. BGH NJW-RR 1990, 407). Ebenso ist ohne Bedeutung, ob die Klägerin die Abtretung vorprozessual angeboten hat. Jedenfalls hat sie ihren Klagantrag nicht entsprechend formuliert.

c)

Dagegen hat die Klägerin keinen weiteren Anspruch auf Zahlung von Mietwagenkosten.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin dem Grunde nach Erstattung von Mietwagenkosten verlangen kann. Auch streiten die Parteien nicht über die Frage, welcher Tarif bei den Mietwagenkosten anzusetzen ist. Vielmehr wenden sie übereinstimmend die sogenannte „Fracke-Rechtsprechung“ des OLG Celle an. Der Streit zwischen den Parteien geht ausschließlich darum, für welchen Zeitraum die Klägerin einen Mietwagen anmieten konnte.

Grundsätzlich kann der Geschädigte einen Mietwagen für die notwendige Reparaturdauer anmieten. Werkstattbedingte Verzögerungen, die zu einer längeren Anmietdauer führen, gehen grundsätzlich zulasten des Schädigers (BGH NJW 1982, 1518). Im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht muss der Geschädigte aber eine ungewöhnlich lange Reparaturdauer hinterfragen und ggf. eine andere Reparaturwerkstatt beauftragen (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 1252).

Hier hat die Klägerin für den Zeitraum vom 28.12.2018 bis zum 06.03.2019 einen Mietwagen genommen, also für 69 Tage. Davon wurden ihr 56 Tage berechnet. Nach dem Schadensgutachten … waren für die Reparatur voraussichtlich 16 Kalendertage erforderlich. Die tatsächliche und auch die berechnete Anmietzeit liegen daher deutlich über der kalkulierten Reparaturdauer laut dem Schadensgutachten. Auch unter Berücksichtigung des Jahreswechsels hätte die Klägerin daher bei der Werkstatt wegen der langen Reparaturdauer nachfragen müssen. Ggf. hätte sie eine andere Werkstatt beauftragen müssen. Das Gericht geht davon aus, dass die erforderliche Anmietdauer unter Berücksichtigung dieser Ausführungen maximal 38 Ausfalltage beträgt. Darin eingeschlossen ist der Zeitraum für die Suche nach einer anderen Werkstatt. Da die Beklagte die Mietwagenkosten für 38 Tage bereits vorprozessual erstattet hat, besteht kein weiterer Anspruch der Klägerin.

2.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 II, 286, 288 BGB.

3.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 I, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und der Regulierung von Verkehrsunfällen.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile aus dem Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!