AG Frankfurt, Az.: 30 C 2162/15 (20), Urteil vom 17.05.2016
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 144,94 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2014 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Entfällt gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes aufgrund des Verkehrsunfalls vom 20.03.2014 aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 VVG.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Beklagte auch bezüglich der nicht erstatteten Kosten aus der Rechnung des Reparaturbetriebes … vom 30.06.2014 eintrittspflichtig ist. Hierbei handelt es sich um die Kosten für die Positionen „Farbmusterblech/Mischanlage“ und „Kunststoffteile abdecken“. Der Sachverständige hat in seinem ausführlich und überzeugend begründeten Gutachten vom 29.02.2016 dargelegt, dass die von der Beklagtenseite beanstandeten Positionen zwar nicht in den Arbeitsumfang fallen, der vom Hersteller vorgegeben wird, dass aber aus technischer Sicht zwangslos nachzuvollziehen sei, dass diese Arbeiten im Reparaturverlauf tatsächlich angefallen sein können und auch erforderlich waren. Das Gericht legt die Feststellung des Sachverständigen seiner Entscheidungsfindung zugrunde.
Anhaltspunkte dafür, dass den Kläger ein Auswahlverschulden trifft, sind nicht dargelegt, ebenso wenig wie Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger als technischem Laien erkennbar sein musste, dass die beiden streitbefangenen Arbeitspositionen gegebenenfalls aus technischer Sicht nicht erforderlich sein könnten.
Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden. Der Verzugsschaden ist begründet aus §§ 280, 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.