AG Berlin-Mitte, Az.: 7 C 3021/10, Urteil vom 28.07.2010
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Fassung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Dabei kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob die geltend gemachten Mietwagenkosten der Höhe nach berechtigt sind. Denn die Klägerin hat nicht dargetan und unter Beweis gestellt, dass sie zur Geltendmachung der Forderung aktiv legitimiert ist.
Aktiv legitimiert ist grundsätzlich derjenige, der Inhaber des Anspruchs ist. Dies war vorliegend die Fa. S als Eigentümerin des beschädigten Fahrzeugs. Soweit die Klägerin behauptet, ihr sei die Schadensersatzforderung von der vorgenannten Firma wirksam abgetreten worden (§ 398 BGB), hat sie dies darzutun und unter Beweis zu stellen. Hieran fehlt es. Die Beklagte hatte vorgetragen, dass die Abtretungserklärung vom 18.2.2008 unwirksam sei, da sie nicht von einer vertretungsberechtigten Person der geschädigten Firma unterzeichnet worden sei. Letzteres konnte die Beklagte zulässig mit Nichtwissen bestreiten (§ 138 Abs. 4 ZPO).
Hiernach hätte es der Klägerin oblegen vorzutragen und unter Beweis zu stellen, wer die Erklärung vom Februar 2008 unterzeichnet hat und woraus sich die Vertretungsberechtigung dieser Person für die Geschädigte ergibt. Soweit die Klägerin hierzu vorgetragen hat, die Abtretungserklärung sei durch Herrn S als einen der Inhaber der geschädigten Firma unterzeichnet worden, reicht dies – ungeachtet des insoweit zulässig erfolgten Bestreitens der Beklagten mit Nichtwissen – nicht aus, zumal sich hieraus keine Befugnis zur Alleinvertretung der aus zwei Inhabern bestehenden Firma ergibt. Grundsätzlich handelt es sich bei dem Zusammenschluss mehrerer Personen zum Betrieb eines gemeinschaftlichen Geschäfts um eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts, die durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich vertreten wird (§ 709 BGB). Anders verhält es sich nur, wenn Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Handelsgewerbes ist; dann vertritt jeder Gesellschafter die Gesellschaft alleine (§ 123 Abs. 1 HGB). Dass letzteres der Fall ist, ist weder dargetan noch unter Beweis gestellt; es fehlen jegliche Angaben zur Gesellschaftsform und zum Gesellschaftsgegenstand.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Schriftsätzen vom 23.6.2010 und 21.07.2010. Konkreter Vortrag dazu, woraus sich die Zeichnungsberechtigung des Herrn S für die Geschädigte ergeben soll, fehlt weiterhin. Die angebotene Einvernahme des Zeugen S liefe daher auf eine unzulässige Ausforschung hinaus.
Mangels bestehender Hauptforderung besteht auch keine Rechtspflicht zum Ausgleich der geltend gemachten Nebenforderung.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 487,63 EUR festgesetzt.