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Verkehrsunfall beim Wechsel einer Fahrspur auf einer Verteilerfahrbahn

LG Saarbrücken – Az.: 13 S 57/14 – Urteil vom 26.09.2014

1. Die Berufung des Zweitbeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 28.02.2014 – 14 C 756/13 (62) – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 26.08.2013 im Bereich der Autobahnanschlussstelle … in Fahrtrichtung … ereignet hat.

Der Kläger wollte von der Autobahnauffahrt … kommend an der nächsten Abfahrt auf die Bundesstraße B … auffahren und befuhr hierzu den rechten Fahrstreifen der zweispurigen Fahrbahn. Der Erstbeklagte befuhr von der BAB … kommend mit einem in Bulgarien haftpflichtversicherten Pkw, für den der Zweitbeklagte eintrittspflichtig ist, die linke Fahrspur der Anschlussstelle … und wollte ebenfalls auf die B … auffahren. Im weiteren Verlauf kam es zur Kollision der Fahrzeuge.

Mit seiner Klage hat der Kläger den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden in Höhe von 2.300,- €, eine Unkostenpauschale von 26,- € sowie Zahlung von Sachverständigenkosten in Höhe von 634,27 € an den von ihm beauftragten Privatgutachter nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten und Zinsen geltend gemacht. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Erstbeklagte habe den Unfall allein verursacht, indem er einen Fahrstreifenwechsel durchgeführt habe und dabei gegen das klägerische Fahrzeug gefahren sei. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, gegen den Erstbeklagten spreche der Beweis des ersten Anscheins, weil er den Fahrstreifen gewechselt habe.

Die Beklagten sind dem entgegen getreten und haben behauptet, der Kläger sei plötzlich mit seinem Fahrzeug nach links gezogen und habe dabei das Beklagtenfahrzeug beschädigt. Sie haben die Auffassung vertreten, der Kläger hafte für den Unfall allein, weil er gegen die Pflichten beim Fahrstreifenwechsel verstoßen und das Vorrecht des Erstbeklagten aus § 18 Abs. 3 StVO missachtet habe.

Das Erstgericht hat den Kläger und den Erstbeklagten angehört und ergänzend Beweis erhoben. Danach hat es die Beklagten zur Zahlung von 2.237,32 an den Kläger sowie zur Zahlung von 634,27 € an den Privatgutachter des Klägers nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten und Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat die Erstrichterin ausgeführt, die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Erstbeklagte die Spur gewechselt habe. Damit spreche gegen ihn ein Anscheinsbeweis. Demgegenüber sei ein Mitverschulden des Klägers nicht nachgewiesen, so dass die Beklagten die Alleinhaftung treffe.

Mit seiner Berufung verfolgt der Zweitbeklagte seinen Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Er wendet sich gegen die Beweiswürdigung und die Haftungsabwägung durch das Erstgericht.

II.

Die zulässige Berufung des Zweitbeklagten hat im Ergebnis keinen Erfolg. Das Urteil des Amtsgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Verkehrsunfall beim Wechsel einer Fahrspur auf einer Verteilerfahrbahn
Symbolfoto: Symbolfoto: /Shutterstock.com /Shutterstock.com

1. Zu Recht ist das Erstgericht zunächst davon ausgegangen, dass sowohl die Beklagten als auch der Kläger grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 6 Abs. 1 AuslPflVersG, § 115 VVG einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Dies wird in der Berufung auch nicht mehr in Frage gestellt.

2. Im Rahmen der danach gebotenen Haftungsabwägung gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG hat die Erstrichterin in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der Erstbeklagte den Unfall verursacht hat, indem er im Bereich der Autobahnanschlussstelle … von der linken auf die rechte Fahrspur gewechselt und dabei mit dem auf der rechten Fahrspur fahrenden klägerischen Fahrzeug kollidiert ist. Im Hinblick darauf, dass der Erstbeklagte und dessen Ehefrau einen solchen Spurwechsel eingeräumt haben, demgegenüber einen Spurwechsel des klägerischen Fahrzeugs nicht bestätigen konnten, begegnet diese Feststellung keinen Bedenken und wird auch von der Berufung nicht mit konkreten Tatsachen angegriffen.

3. Die rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Erstbeklagten durch das Amtsgericht begegnet im Ergebnis keinen Bedenken.

a) Anders als die Erstrichterin meint, spricht allerdings kein Anscheinsbeweis dafür, dass der Erstbeklagte gegen die Pflichten beim Wechsel eines Fahrstreifens nach § 7 Abs. 5 StVO verstoßen hat. Denn der Unfall hat sich im Bereich einer sogenannten Verteilerfahrbahn ereignet.

aa) Verteilerfahrbahnen bei Autobahnen sind parallel zur durchgehenden Fahrbahn verlaufende Richtungsfahrbahnen für ab- und einbiegende Verkehrsströme (Lindenbach, Straßen- und Eisenbahnwesen, 2003, S. 51). Sie stellen die Verbindung zwischen den Ein- bzw. Ausfahrbereichen und den sog. Verbindungsrampen (Verbindungsstücke zwischen den Aus- und Einfahrten) her (Quelle: wikipedia „Autobahnkreuz“) und dienen dazu, den ein- und ausfahrenden Verkehr zu verflechten (sog. Verflechtungsstrecke; vgl. Lindenbach aaO S. 33, 51). Um eine solche Verteilerfahrbahn handelt es sich hier, da im Bereich der Anschlussstelle … der auf die BAB … auffahrende Verkehr in Fahrtrichtung … auf einer zweispurigen Richtungsfahrbahn, die parallel neben der zweispurigen durchgehenden Fahrbahn der Autobahn verläuft, mit dem ausfahrenden Verkehr in Richtung B 41 verflochten werden soll.

bb) Für Verteilerfahrbahnen findet die Regelung des § 7 Abs. 5 StVO keine unmittelbare Anwendung.

Die Vorschrift bezieht sich nach ihrem Regelungszusammenhang mit den übrigen Absätzen, die auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung abstellen (§ 7 Abs. 1 StVO), auf das Nebeneinanderfahren im gleichgerichteten Verkehr (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, OLG-Report 2008, 962; OLG Düsseldorf, NZV 1989, 404 zu § 7 Abs. 4 StVO a.F.; OLG Köln, NZV 2007, 141; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl., § 7 StVO Rn. 1, 21; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 7 StVO Rn. 1, 6; Haarmann, DAR 1987, 139, 140; ders., VersR 1986, 667). Bei diesem Nebeneinanderfahren, das der besseren Fahrbahnausnutzung dient (vgl. hierzu OLG Hamm, VRS 54, 301; Hentschel aaO § 7 StVO Rn. 5; Geigel/Zieres, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 27 Rn. 207), tritt an die Stelle des Rechtsfahrgebots die Pflicht zum Spurhalten (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2006 – VI ZR 75/06, NZV 2007, 185). Der gleichgerichtete fließende Verkehr darf insoweit grundsätzlich darauf vertrauen, dass der gewählte Fahrstreifen beibehalten wird (vgl. KG, VerkMitt 1988, 50; Kammer, Urteil vom 10.06.2011 – 13 S 40/11, NZV 2011, 607; Geigel/Zieres aaO Rn. 217; Hentschel aaO § 7 StVO Rn. 16 m.w.N.).

Hiermit ist die Situation auf Verteilerfahrbahnen nicht vergleichbar. Nach dem Zweck der Verteilerfahrbahn findet dort kein typisches Nebeneinanderfahren im Sinne des § 7 StVO statt, bei dem jeder grundsätzlich auf die strikte Beibehaltung der Fahrstreifen vertrauen darf. Vielmehr ist das Fahren auf einer Verteilerfahrbahn dadurch geprägt, dass Fahrstreifenwechsel „typisch“ und „gewollt“ sind (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht aaO; OLG Köln aaO; OLG Düsseldorf aaO; Hentschel aaO § 7 StVO Rn. 17; Booß, VerkMitt 1989, 95). Beim Verkehr auf einer Verteilerfahrbahn ist deshalb jeder Fahrzeugführer grundsätzlich verpflichtet, Fahrspurwechsel des jeweils anderen zu ermöglichen, damit der ein- und ausfahrende Verkehr verflochten werden kann. Eine Alleinverantwortung des Spurwechsler wie im Rahmen des § 7 Abs. 5 StVO existiert insoweit nicht. Daraus folgt wiederum, dass bei einem Spurwechsel auf einer Verteilerfahrbahn weder die Anwendung des strengen Sorgfaltsmaßstabes nach § 7 Abs. 5 StVO noch der damit einhergehende Anscheinsbeweis gerechtfertigt ist.

b) Im Ergebnis führt dies hier nicht zu einer anderen Bewertung. Dabei bedarf keiner Entscheidung, welche Pflichten im Einzelnen beim Fahrstreifenwechsel auf einer Verteilerfahrbahn zu beachten sind (für eine Anwendung des § 9 StVO Saarländisches Oberlandesgericht aaO; für eine Anwendung des § 1 Abs. 2 StVO OLG Düsseldorf aaO; OLG Köln aaO; Booß, VerkMitt 1989, 95). Denn der Erstbeklagte hat hier jedenfalls in schwerwiegender Weise gegen das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 2 StVO) verstoßen, obwohl er unter den gegebenen Umständen zu besonderer Sorgfalt beim Wechsel der Fahrspur verpflichtet war. Das ergibt sich bereits aus den eigenen Bekundungen des Erstbeklagten im Rahmen seiner informatorischen Anhörung vor dem Erstgericht. Danach konnte der Erstbeklagte zunächst nicht die Fahrspur wechseln, weil unmittelbar neben ihm erkennbar das klägerische Fahrzeug fuhr. Der Erstbeklagte wusste insoweit, dass ein Fahrspurwechsel nicht ohne eine Gefährdung des klägerischen Fahrzeugs möglich war. Hiervon ausgehend hätte er aber das klägerische Fahrzeug die ganze Zeit im Auge behalten und dessen weiteres Verhalten abwarten müssen. Dies hat er nicht getan. Stattdessen hat er in der Hoffnung, sich vor das klägerische Fahrzeug setzen zu können, das Beklagtenfahrzeug noch beschleunigt und ist, obwohl er den Blickkontakt zum klägerischen Fahrzeug gänzlich verloren hatte, im Bewusstsein der damit verbundenen Gefahr quasi blindlings auf die rechte Fahrspur gewechselt.

4. Demgegenüber trifft den Kläger – wie die Erstrichterin zutreffend festgestellt hat – am Zustandekommen des Unfalls kein Mitverschulden.

a) Eine Verletzung der Vorfahrt entgegen § 18 Abs. 3 StVO liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift hat der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn einer Autobahn oder Kraftfahrstraße die Vorfahrt. Bei der Verteilerfahrbahn einer Autobahn handelt es sich aber – wie gezeigt – nicht um die durchgehende Fahrbahn der Autobahn, so dass § 18 Abs. 3 StVO bei Verteilerfahrbahnen keine Anwendung findet (vgl. OLG Düsseldorf aaO; OLG Köln aaO; Saarländisches Oberlandesgericht aaO; Hentschel aaO § 18 StVO Rn. 17 m.w.N.).

b) Eine Verletzung sonstiger Pflichten durch den Kläger ist nicht nachgewiesen. Zwar hatte der Kläger nach § 1 Abs. 2 StVO das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme und Verständigung zu beachten (vgl. OLG Düsseldorf aaO; OLG Köln; Saarländisches Oberlandesgericht aaO; Hentschel aaO § 7 StVO Rn. 17). Insoweit gibt es aber keinen Anscheinsbeweis zulasten des Klägers (ebenso Saarländisches Oberlandesgericht aaO). Die Beklagten hätten demnach Tatsachen nachweisen müssen, aus denen sich eine Verletzung des § 1 Abs. 2 StVO ergibt. Dies haben sie ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts nicht getan. Soweit die Berufung meint, die entsprechenden Feststellungen des Erstgerichts seien fehlerhaft, vermag dem die Kammer nicht zu folgen.

… – wird ausgeführt –

Sonstige tatsächliche Feststellungen, die ein mögliches Fehlverhalten des Klägers belegen könnten, lassen sich nicht mehr beweissicher treffen. Denn das Fahrverhalten des Klägers unmittelbar vor der Kollision bleibt ungeklärt, nachdem bereits die Ausgangsgeschwindigkeiten der Fahrzeuge nicht mehr nachvollzogen werden können und auch der Erstbeklagte sowie dessen Ehefrau keine verlässlichen Angaben zum Fahrverhalten des Klägers unmittelbar vor der Kollision machen können, da sie das klägerische Fahrzeug insoweit nicht (mehr) beobachtet haben.

5. Die Abwägung der gegenseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile nach § 17 Abs. 1, 2 StVG führt hier zur Alleinhaftung der Beklagten. Zwar sind die Pflichten der Fahrer der Kraftfahrzeuge auf Verteilerfahrbahnen insoweit angenähert, als dass beide – wie gezeigt – grundsätzlich zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet sind. Allerdings trifft den Erstbeklagten hier ein so schwerer Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nach § 1 Abs. 2 StVO (blindes Wechseln einer Fahrspur trotz Erkennens eines dort fahrenden Pkw), dass dahinter die einfache Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs zurücktreten muss.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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