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Verkehrsunfall – rückwärts aus Grundstück ausfahrenden und bevorrechtigten Fahrzeug

LG Koblenz – Az.: 12 S 145/10 – Urteil vom 12.01.2011

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom 11.05.2010 – 5 C 448/09 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage des Beklagten zu 1. werden die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten zu 1. und Widerkläger 1.024,02 € zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage und Drittwiderklage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Parteien wie folgt:

a. Die Gerichtskosten trägt die Klägerin zu 98%, in Höhe von 20,34% als Gesamtschuldner mit den Drittwiderbeklagten zu 1. und zu 2..

Der Beklagte zu 1. trägt die Gerichtskosten zu 2%.

b. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und Widerbeklagten hat der Beklagte zu 1. zu 2% zu tragen.

c. Von den außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten zu 1. und zu 2. trägt der Beklagte zu 1. und Widerkläger jeweils 9,2%.

d. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. hat der Kläger zu 98% zu tragen, in Höhe von 20,34% als Gesamtschuldner mit den Drittwiderbeklagten zu 1. und zu 2..

e. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. trägt die Klägerin insgesamt.

f. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

Verkehrsunfall - rückwärts aus Grundstück ausfahrenden und bevorrechtigten Fahrzeug
(Symbolfoto: Von Boryana Manzurova/Shutterstock.com)

Zutreffend hat der Amtsrichter darauf abgestellt, dass im vorliegenden Fall hinsichtlich der Haftungsverteilung gemäß § 17 Abs. 1 StVG auf die jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der unfallbeteiligten Fahrzeuge abzustellen ist. Nach Ansicht der Kammer führt dies allerdings dazu, dass die Klägerin für ihren Schaden alleine einzustehen hat. Dabei folgt die Kammer den Ausführungen des Amtsgerichtes, wonach der Unfall auch für den Beklagten zu 1. nicht unvermeidbar war. Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass gemäß § 17 Abs. 1 StVG die Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Beklagten zu 1. anzusetzen ist, die normalerweise mit 25% gewertet wird, wie es der Amtsrichter getan hat.

Im vorliegenden Fall allerdings bewertet die Kammer das Verschulden des Drittwiderbeklagten zu 1. als Fahrer des klägerischen Fahrzeuges so hoch, dass hiervon die Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Beklagten konsumiert wird.

Das Amtsgericht hat aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen … festgestellt, dass sich das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision noch in Bewegung befand. Die Kammer ist an diese Feststellung gemäß § 529 ZPO gebunden. Unter diesen Umständen aber ist dem Fahrer des klägerischen Fahrzeuges ein ganz erheblicher Vorwurf zu machen. Er befand sich in Rückwärtsfahrt und noch dazu beim Ausfahren aus einem Grundstück auf eine Straße. Unter diesen Umständen musste er sich sowohl nach § 9 Abs. 5 StVO als auch nach § 10 StVO so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dies bedeutet, dass der Drittwiderbeklagte zu 1. die höchst mögliche Sorgfalt hätte walten lassen müssen, gegebenenfalls hätte er sich einweisen lassen müssen. Wie der Zusammenstoß während seiner Rückwärtsfahrt zeigt, hat er dies allerdings nicht getan.

Dies hat auch das Amtsgericht so gesehen. Es hat allerdings zu Lasten des Beklagten die Tatsache angesetzt, dass dieser nicht angehalten hat, obwohl er das rückwärtsfahrende Fahrzeug der Klägerin sehen konnte. Dies bewertet die Kammer anders. Sie kann in diesem Verhalten des Beklagten zu 1. kein Verschulden erkennen. Der Beklagte befand sich auf der gegenüber dem Klägerfahrzeug bevorrechtigten Straße. Er musste nicht damit rechnen, dass dieses seine Vorfahrt nicht beachten und einfach weiterfahren würde. Denn genau so, wie der Beklagte das Klägerfahrzeug sehen konnte, hatte umgekehrt der Drittwiderbeklagte zu 1. Sicht auf den Pkw des Beklagten. Er hätte also ohne weiteres anhalten können und müssen. Darauf durfte der Beklagte vertrauen.

Die Beklagten trifft danach keine Haftung hinsichtlich des Unfallschadens mit der Folge, dass die Klägerin ihren Schaden selbst zu tragen hat, die Klage somit abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich der ersten Instanz beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Klägerin zu tragen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 976,35 €.

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