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Parkplatzunfall – Haftung bei rückwärts ausparkenden Unfallbeteiligten

OLG Saarbrücken

Az: 4 U 46/14

Urteil vom 09.10.2014

ParkplatzunfallAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 07.03.2014 (Aktenzeichen 4 O 330/12) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.974,69 € und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,64 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2012, zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin als Halterin und Eigentümerin des Pkw Opel Vectra C mit dem amtlichen Kennzeichen …-… … befuhr am 06.06.2012 um 17.35 Uhr eine Mittelgasse auf dem Parkplatz des Kauflands in L.. Die Beklagte zu 1 wollte mit dem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw Skoda Octavia Kombi mit dem amtlichen Kennzeichen …-… … rückwärts aus einer quer zur Mittelgasse angeordneten Parkbucht herausfahren. Dabei kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge. Die Beklagte zu 1 wurde von der Polizeiinspektion L. vor Ort gebührenpflichtig verwarnt. Die Klägerin forderte die Beklagte zu 2 unter anderem mit Anwaltsschreiben vom 04.07.2012 unter Fristsetzung zum 14.07.2012 ohne Erfolg zur Zahlung von 10.254,26 € und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten auf.

Die Klägerin hat die Beklagten auf Ersatz des Betrags in Höhe von insgesamt 10.254,26 € in Anspruch genommen, der sich aus Gutachterkosten in Höhe von 909,93 € brutto, Reparaturkosten in Höhe von 7.306,16 €, Mietwagenkosten in Höhe von 2.012,17 € und einer Kostenpauschale in Höhe von 26 € zusammensetzt. Sie hat behauptet, sie habe im Zeitpunkt der Kollision gestanden. Die Beklagte zu 1 habe sie beim Ausparken übersehen und sei unvermittelt rückwärts gegen das Klägerfahrzeug gefahren, so dass die Klägerin nicht mehr habe reagieren können. Beim Zusammenstoß habe sich die Anhängerkupplung des Beklagtenfahrzeugs am Klägerfahrzeug verhakt. Die Beklagte zu 1 sei dann nach vorne weggefahren und habe hierbei den Stoßfänger des Klägerfahrzeugs abgerissen. Nach dem Unfall sei die Klägerin nicht mit dem Abschleppwagen nach Hause gefahren, der Mietwagen sei zu ihr gebracht und bei ihr wieder abgeholt worden.

Die Klägerin hat in der am 14.08.2012 eingereichten Klageschrift angekündigt, zu beantragen (Bl. 1 d. A.),

  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 10.254,26 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2012 zu zahlen und
  2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2012 zu zahlen.

Nachdem die Beklagte zu 2 am 20.08.2012 eine Vorschusszahlung in Höhe von 4.000 € geleistet hat, hat die Klägerin den Klageantrag zu 1 in dieser Höhe für erledigt erklärt (Bl. 36 d. A.). Klageschrift und Teilerledigungserklärung sind den Beklagten am 13.09.2013 zugestellt worden (Bl. 38, 39 d. A. Rücks.). In der Klageerwiderung haben sich die Beklagten der Erledigungserklärung der Klägerin angeschlossen (Bl. 45 d. A.).

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 6.254,26 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2012 zu zahlen und
  2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2012 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben in der Klageerwiderung behauptet, die Beklagte zu 1 habe sich vor Beginn des Ausparkvorgangs durch Schulterblicke nach rechts hinten und links vergewissert, dass sich auf der Mittelgasse kein anderes Fahrzeug genähert habe. Sie sei unter ständiger Beobachtung des rückwärtigen Verkehrsraums in Schrittgeschwindigkeit aus der Parklücke herausgefahren. Bei der Anhörung als Partei hat die Beklagte zu 1 erklärt, mit der Klägerin Blickkontakt gehabt zu haben. Sie habe nach rechts geschaut und die Klägerin gesehen, und diese habe sie ebenfalls gesehen. Dann sei die Beklagte zu 1 langsam etwas rückwärts gerollt. Sie habe dann noch mal geschaut und gesehen, dass die Klägerin stehen geblieben sei. Die Beklagte zu 1 habe gedacht, die Klägerin lasse sie heraus. Nachdem die Beklagte zu 1 ganz langsam rückwärts gerollt sei, sei die Klägerin auf einmal losgefahren. Weiter haben die Beklagten in der Klageerwiderung behauptet, das Klägerfahrzeug sei oberhalb der Schrittgeschwindigkeit mit mindestens 20 km/h gefahren. Darüber hinaus haben die Beklagten die von der Klägerin geltend gemachten Gutachtenkosten nur in Höhe von 799,68 € und die Mietwagenkosten nur in Höhe von 760,53 € für erstattungsfähig gehalten und eine Lieferung und Rückholung des Mietfahrzeugs bestritten.

Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 (Bl. 66 ff. d. A.) und die Klägerin (Bl. 69 ff. d. A.) informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A. R. (Bl. 71 f. d. A.) und L. D. (Bl. 73 ff. d. A.), gemäß dem Beweisbeschluss vom 03.05.2013 (Bl. 79 ff. d. A.) und durch Vernehmung des Zeugen R. K. (Bl. 136 ff. d. A.). Mit dem am 07.03.2014 verkündeten Urteil (Bl. 143 ff. d. A.) hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.917,22 € und weitere 546,69 €, und zwar jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2012, zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug.

Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Haftungsabwägung des Landgerichts und macht geltend, die Beklagten hafteten im Ergebnis zu 100 v. H. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts liege ein Verstoß der Klägerin gegen § 1 Abs. 2 StVO nicht vor. Aus dem Gutachten des Sachverständigen M. ergebe sich, dass die Klägerin den Parkplatz in Schrittgeschwindigkeit befahren habe. Darüber hinaus habe die Zeugin L. D. bestätigt, dass die Klägerin sofort gebremst habe und zum Stillstand gekommen sei. Außerdem habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass der Verkehrsverstoß der rückwärtsfahrenden Beklagten zu 1 besonders schwer wiege.

Ferner richtet sich die Berufung gegen die Schadensberechnung im erstinstanzlichen Urteil. Dabei sei außer Acht gelassen worden, dass die Beklagten die in der vorgelegten Rechnung ausgewiesenen Sachverständigenkosten nicht substantiiert bestritten hätten. Auch seien die Nebenkosten nicht auf einen Betrag von 100 € zu kürzen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes treffe den Geschädigten bei Beauftragung eines Sachverständigen grundsätzlich keine „Markterforschungspflicht“, um einen möglichst preisgünstigen Gutachter ausfindig zu machen.

Wenngleich der an die Rechtsprechung des Saarländischen Oberlandesgerichts angelehnten Schätzung der Mietwagenkosten durch das Erstgericht grundsätzlich zuzustimmen sei, könne ihm aber nicht darin gefolgt werden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Lieferung des Mietwagens außerhalb der Öffnungszeiten in Höhe von 50 € zuzüglich Mehrwertsteuer habe. Für die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten komme es nicht darauf an, ob bereits für die Abschleppkosten ein Aufschlag von 50 v. H. für das Abschleppen nach 18 Uhr in Ansatz gebracht worden sei; denn es handele sich um zwei unterschiedliche Verträge. Die Anmietung außerhalb der Geschäftszeiten nach 18 Uhr sei erforderlich gewesen, weil die Klägerin, die kein anderes Fahrzeug zur Verfügung gehabt habe, ihre Arbeitsstelle in der Psychiatrie in H. am nächsten Tage nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln habe erreichen können. Dies sei von der Zeugin D. bestätigt und beklagtenseits auch nicht bestritten worden. Weiterhin müsse sich die Klägerin entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 10 v. H. im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen.

Folgerichtig hätten die Beklagten die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 10.254,26 € in Höhe von 837,52 € und nicht nur in Höhe des vom Landgericht zugesprochenen Betrags von 546,69 € zu erstatten.

Die Klägerin beantragt (Bl. 203 d. A.), das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 07.03.2014 (Aktenzeichen 4 O 330/12) abzuändern und

  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin weitere 4.337,04 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2012 zu zahlen und
  2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin weitere 290,83 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2012 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung. Nicht zu beanstanden sei die vom Landgericht vorgenommene Haftungsverteilung auf der Grundlage des Gutachtens M., wonach die Klägerin mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 15,8 bis 26,8 km/h gefahren und damit entweder zu schnell unterwegs gewesen sei oder zu spät reagiert habe, der Unfall für sie also vermeidbar gewesen sei. Das Landgericht habe auch zutreffend erkannt, dass die höhere Gefahr von dem rückwärtsfahrenden Beklagtenfahrzeug ausgegangen sei, und es habe dies bei der Haftungsverteilung berücksichtigt.

Hinsichtlich der Sachverständigenkosten dürfe nicht allein auf die Rechnung abgestellt werden, sondern müsse schon überprüft werden, was der Geschädigte eigentlich mit dem Sachverständigen vereinbart habe. Vor diesem Hintergrund bestreiten die Beklagten mit Nichtwissen, dass die Klägerin mit dem Sachverständigen einen Werkvertrag abgeschlossen habe, der das in der Rechnung aufgeführte Grundhonorar sowie die abgerechneten Nebenkosten rechtfertige. Bislang habe für ein Bestreiten kein Anlass bestanden, da das Landgericht schon in der mündlichen Verhandlung angekündigt habe, hinsichtlich des Sachverständigenhonorars und insbesondere der dortigen Nebenkosten der Rechtsprechung der Berufungskammer des Landgerichts Saarbrücken zu folgen. Erst durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.02.2014 sei die Problematik wieder virulent geworden.

Die Kosten für die angebliche Zustellung des Mietwagens habe das Landgericht zu Recht nicht zugesprochen. Es habe sich dabei mit den einander widersprechenden Aussagen der Zeugen K. und D. ausführlich auseinandergesetzt. Diese Beweiswürdigung werde von der Berufung nicht angegriffen. Außerdem habe das Landgericht zu Recht auch den Zuschlag für die Anmietung außerhalb der Öffnungszeiten nicht zugesprochen. Tatsächlich sei es dadurch, dass Abschleppunternehmen und Mietwagenunternehmen identisch seien und Abschleppen und Vermietung des Ersatzfahrzeugs jeweils durch den Zeugen K. nach 18 Uhr erfolgt seien, nicht erforderlich gewesen, dass der Lohnaufschlag zwei Mal angefallen sei. Schließlich sei auch der Abzug einer Eigenersparnis in Höhe von 10 v. H. nicht zu beanstanden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 26.04.2013 (Bl. 65 ff. d. A.) und 14.02.2014 (Bl. 135 ff. d. A.) und des Senats vom 18.09.2014 (Bl. 229 ff. d. A.) und die beigezogene Verkehrsunfallanzeige der Polizeiinspektion L. (VN: …), welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig. Das Rechtsmittel hat gemäß §§ 513, 529, 546 ZPO auch in der Sache überwiegend Erfolg.

Im Ausgangspunkt hat das Landgericht zutreffend die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 1 als Fahrerin eines unfallbeteiligten Fahrzeugs gemäß §§ 18 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 StVG und der Beklagten zu 2 als Haftpflichtversicherer gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG für die beim Verkehrsunfall vom 06.06.2012 verursachten Schäden der Klägerin bejaht. Wie das Landgericht weiter richtig ausgeführt hat, wurde der für den Ausschluss der Ersatzpflicht nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG erforderliche Nachweis, dass der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist, nicht geführt. Die gesetzliche Verschuldensvermutung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG kann insbesondere widerlegt sein, wenn der Unfall auf einem technischen Fehler (z. B. geplatzter Reifen, Versagen der Bremsen) beruht; es ist dann aber Sache des Fahrers, den Nachweis zu führen, dass er deshalb schuldlos die Kontrolle über das Kraftfahrzeug verloren hat (Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht 23. Aufl. § 18 StVG Rn. 8). Ein technischer Fehler kommt hier nicht in Betracht. Die Verschuldensvermutung ist ferner widerlegt, wenn der Fahrzeugführer nachweist, dass er sich verkehrsrichtig verhalten hat (OLG Hamm NZV 1998, 463). Auch das ist nicht der Fall. Vielmehr steht, wie nachstehend unter 2 b ausgeführt wird, fest, dass die Beklagte zu 1 sich pflichtwidrig verhalten hat.

Die Berufung rügt mit Recht, dass die Beklagten bei zutreffender Haftungsabwägung im Ergebnis zu 100 v. H. haften.

a) Gemäß § 17 Abs. 1 StVG hängt im Verhältnis der beteiligten Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen sind bei der Abwägung der beiderseitigen Verursacherbeiträge nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, d. h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben (Senat OLGR 2009, 394, 396 m. w. Nachw.).

b) In Anwendung dieser Grundsätze fällt den Beklagten außer der Betriebsgefahr des Pkw Skoda Octavia das unfallursächliche pflichtwidrige Verhalten der Beklagten zu 1 als Fahrerin zur Last.

aa) Freilich findet im vorliegenden Fall entgegen dem angefochtenen Urteil (Bl. 153 d. A. Mitte) § 9 Abs. 5 StVO keine unmittelbare Anwendung.

 (1) Teilweise wird in der Rechtsprechung in der Tat angenommen, die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO gelte im Grundsatz (unmittelbar) auch auf der für jeden Verkehrsteilnehmer frei zugänglichen und damit öffentlichen Verkehrsfläche eines Kundenparkplatzes (OLG Stuttgart NJW-RR 1990, 670; NJW 2004, 2255, 2256). Der mit dem fließenden Verkehr – wegen dessen in der Regel höherer Geschwindigkeit – verbundenen erhöhten Unfallgefahr solle durch eine gegenüber der allgemeinen Sorgfaltspflicht des § 1 Abs. 2 StVO gesteigerte Sorgfaltspflicht des im oder in den fließenden Verkehr rückwärts Fahrenden begegnet werden. Zum Teil wird daher vertreten, dass dann, wenn der rückwärts Ausparkende beim Ausfahren aus einer Parkbucht mit einem an den parkenden Fahrzeugen vorbeifahrenden Benutzer der „Parkplatzfahrbahn” aus Unachtsamkeit kollidiert, dieser Unfall im fließenden Verkehr geschieht und deshalb § 9 Abs. 5 StVO (zumindest eingeschränkt) Anwendung findet (OLG Stuttgart NJW-RR 1990, 670; NJW 2004, 2255, 2256; OLG Oldenburg VRS 82 [1992], 419; OLG Frankfurt a. M. VRS 57 [1979], 207). Der aus einer Parkbucht rückwärts Ausparkende habe deshalb beim Einfahren in die Fahrbahn des Parkplatzes besondere Vorsicht, insbesondere durch stetige Umschau nach rückwärts und seitwärts, walten zu lassen, um zu gewährleisten, dass der hinter ihm bei weiterem Zurückstoßen auch seitlich liegende Gefahrraum während seines Rückstoßmanövers von hinten wie auch von den Seiten her frei bleibt (LG Nürnberg-Fürth NZV 1991, 357).

 (2) Nach der Ansicht unter anderem der 13. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken findet § 9 Abs. 5 StVO und der dem rückwärts Fahrenden auferlegte Gefährdungsausschluss auf Parkplätzen indessen keine unmittelbare Anwendung, weil die Vorschrift vorrangig den fließenden Verkehr schützen will (LG Saarbrücken, Urt. v. 18.07.2014 – 13 S 75/14, juris Rn. 13 m. w. Nachw. zur Kammerrechtsprechung; ebenso König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 42. Aufl. § 8 StVO Rn. 31a m. w. Nachw.). Auf einem Parkplatz, dem – wie hier – der eindeutige Straßencharakter fehlt und der daher allein dem ruhenden Verkehr dient, ist nach dieser Auffassung der Schutzzweck des § 9 Abs. 5 StVO nicht unmittelbar betroffen; denn es müsse dort anders als im fließenden Verkehr jederzeit mit rangierenden und damit auch rückwärtsfahrenden Fahrzeugen gerechnet werden. Stattdessen sei allerdings das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme gemäß § 1 Abs. 2 StVO zu beachten. Nach dieser Vorschrift muss sich ein Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Dabei ist nach dieser Auffassung die besondere Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens, die allein durch das eingeschränkte Sichtfeld des Rückwärtsfahrenden für den rückwärtigen Verkehr besteht, mit einzubeziehen mit der Folge, dass die Wertung des § 9 Abs. 5 StVO sinngemäß Anwendung findet. Der Rückwärtsfahrende muss sich daher so verhalten, dass er bei Erkennbarkeit der Gefahr sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann. Kollidiert er beim rückwärtigen Ausparken mit einem anderen Fahrzeug, spricht ein Anscheinsbeweis für sein Verschulden, wenn ihm der Nachweis nicht gelingt, dass er vorkollisionär angehalten hat (LG Saarbrücken, Urt. v. 18.07.2014 aaO).

 (3) Im Streitfall führen diese Auffassungen nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen, weil einerseits die nach der unter (1) dargestellten Auffassung erforderliche „Parkplatzfahrbahn“ nicht gegeben ist (dazu sogleich) und andererseits den Beklagten der Nachweis nicht gelungen ist, dass die Beklagte zu 1 vorkollisionär angehalten hat (nachfolgend unter bb). Ein Straßencharakter im Sinne einer „Parkplatzfahrbahn“ muss eindeutig sein und sich im Allgemeinen bereits aus der baulichen Anlage der Fahrspuren ergeben, d. h. sie dürfen nicht dem Suchen von Parkplätzen dienen, sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge (KG NZV 2010, 461). Verbleiben zwischen den einzelnen Stellplätzen große Freiräume als Fahrspuren, ist damit noch kein Straßen- bzw. Fahrbahncharakter hergestellt, weil es an einer klaren Abgrenzung fehlt (OLG Oldenburg VRS 63 [1982], 99, 100). Letzteres ist hier der Fall. An Hand der Lichtbilder 1, 2 und 4 im Sachverständigengutachten (Bl. 100, 102 d. A.) ist zu ersehen, dass die Durchfahrt zwischen den Stellplätzen in Ermangelung einer Abgrenzung sich nicht als „Parkplatzfahrbahn“ darstellt. Gleichwohl hatte die Beklagte zu 1 das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme gemäß § 1 Abs. 2 StVO zu beachten und findet auf Grund der besonderen Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens die Wertung des § 9 Abs. 5 StVO sinngemäß Anwendung.

bb) Gegen diese Pflichten hat die Beklagte zu 1 verstoßen. Insoweit hat das Landgericht mit Recht ausgeführt, dass die Beklagte zu 1 sich hätte vergewissern müssen, ob ein Rückwärtsfahren ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer möglich war, und dass sie bewiesenermaßen dieser Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist.

 (1) Das Erstgericht hat unter den Umständen des vorliegenden Falls in der Sache zutreffend darauf abgestellt, dass wegen der besonderen Sorgfaltspflicht gegen den Rückwärtsfahrenden der Beweis des ersten Anscheins spricht (Bl. 149 d. A. unten). Auch nach der oben dargestellten Rechtsprechung der 13. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken spricht ein Anscheinsbeweis für das Verschulden des rückwärts Ausparkenden, wenn ihm der Nachweis nicht gelingt, dass er vorkollisionär angehalten hat (LG Saarbrücken, Urt. v. 18.07.2014 aaO). Da dieser Nachweis nicht geführt ist, wirkt sich auch insoweit die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit des § 9 Abs. 5 StVO auf Parkplätzen vorliegend nicht aus. Nach dem in dieser Hinsicht überzeugenden Gutachten des Sachverständigen M. befand sich das Beklagtenfahrzeug im Anstoßzeitpunkt in Bewegung (Bl. 110 d. A.). In dem Gutachten ist an Hand der bildlichen Überlagerung der beschädigten Fahrzeugzonen veranschaulicht, dass in der unmittelbaren Kraftaustauschphase mit der Anhängerkupplung des Beklagtenfahrzeugs eine Reibespur am oberen Bereich der Lufteinlassöffnung des vorderen Stoßfängers des Klägerfahrzeugs markiert wurde und eine quer zum Stoßfänger Richtung Fahrzeugmitte führende Streifspur festzustellen ist. Diese Streifspur ist mit einer Bewegung des Beklagtenfahrzeugs bei der stumpfwinkligen Anstoßkonstellation zwischen den Fahrzeugen zu erklären (Bl. 110 d. A.).

 (2) Das Landgericht hat weiter ausgeführt, es sei nicht nachgewiesen, dass die Beklagte zu 1, die das herannahende Fahrzeug der Klägerin nach eigenen Angaben wahrgenommen habe, sich ausreichend vergewissert habe, dass ein Rückwärtsfahren ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer möglich gewesen sei. Vielmehr sei nachgewiesen, dass sie ihren Sorgfaltspflichten nicht ausreichend nachgekommen sei. Obwohl sie das herannahende Fahrzeug gesehen habe, sei sie weiter herausgefahren. Lediglich sie selbst gebe an, sie sei davon ausgegangen, die Klägerin habe sie wahrgenommen und es habe Blickkontakt bestanden (Bl. 150 f., 153 Mitte d. A.).

 (3) Über die Ausführungen des Landgerichts hinaus ist festzuhalten, dass die Unfalldarstellung der Beklagten im schriftlichen Vorverfahren in einem nicht aufzulösenden Widerspruch zu den Erklärungen der Beklagten zu 1 als Partei steht und die Behauptungen der beklagten Partei daher nicht glaubhaft sind.

 (3.1) In der Klageerwiderung ist behauptet worden, die Beklagte zu 1 habe beabsichtigt, rückwärts auszuparken und sich vor Beginn des Ausparkvorgangs durch Schulterblicke nach rechts, links und hinten vergewissert, dass sich auf der Fahrgasse kein anderes Fahrzeug genähert habe und sich auch kein anderes Fahrzeug hinter ihr angeschickt habe, auszuparken. Nachdem sie sich von der Gefahrlosigkeit ihres Vorhabens vergewissert habe, habe die Beklagte zu 1 den Rückwärtsgang eingelegt und sei unter ständiger Beobachtung des rückwärtigen Verkehrsraums in Schrittgeschwindigkeit aus der Parklücke herausgefahren. Trotzdem sei es zur Kollision mit dem die Fahrgasse entlangfahrenden Klägerfahrzeug gekommen, das im Bereich des vorderen Stoßfängers getroffen worden sei. Bedenke man, dass die Beklagte zu 1 nur in Schrittgeschwindigkeit ausgeparkt habe und ihr Fahrzeug zunächst noch die Strecke bis zum Kollisionsort habe zurücklegen müssen, sei davon auszugehen, dass das Klägerfahrzeug oberhalb einer Schrittgeschwindigkeit von 3 bis 7 km/h mit einer Geschwindigkeit von mindestens 20 km/h gefahren sei (Bl. 42 d. A.).

 (3.2) Hingegen hat die Beklagte zu 1 bei der Anhörung als Partei erklärt, sie habe nach rechts geschaut und die Klägerin gesehen. Die Klägerin habe sie auch gesehen. Sie hätten Blickkontakt gehabt. Sie sei dann langsam etwas rückwärts gerollt. Sie habe dann noch mal geschaut und die Klägerin gesehen. Diese sei stehen geblieben. Sie habe gedacht, die Klägerin lasse sie raus. Die Klägerin sei zunächst relativ schnell um die Kurve gekommen, habe dann aber gestanden. Die Beklagte zu 1 sei dann langsam rückwärts gerollt. Auf einmal sei die Klägerin losgefahren (Bl. 66 d. A.).

 (3.3) Die anwaltliche Darstellung in der Klageerwiderung und die persönliche Darstellung der einzigen unmittelbar Unfallbeteiligten auf Beklagtenseite bei der Parteianhörung sind nicht miteinander zu vereinbaren. Der Prozessbevollmächtigte, der den Unfallhergang – ebenso wie der zweitbeklagte Versicherer – offenkundig nicht selbst wahrgenommen hat, kann seine Informationen bei lebensnaher Betrachtung nur von der unfallbeteiligten Beklagten zu 1 erhalten haben. Angesichts der detaillierten Darstellung in der Klageerwiderung kann ein Missverständnis oder ein Informationsversehen ausgeschlossen werden.

 (3.4) Unbeschadet dieser Widersprüche ist die Einlassung der Beklagten zu 1 auch bei gesonderter Betrachtung nicht glaubhaft. Bei der Parteianhörung durch das Landgericht hat die Beklagte zu 1 nicht plausibel erklären können, wie sie von ihrer Fahrerposition in dem Kombi aus angesichts der rechts und links von ihr stehenden Fahrzeuge Blickkontakt mit der sich von hinten rechts auf der Fahrgasse nähernden Klägerin aufgenommen haben will (Bl. 67 d. A. unten). Auf Nachfrage hat die Beklagte zu 1 erklärt, neben ihr habe noch die – nicht als Zeugin benannte – Tochter ihres Freundes auf dem Beifahrersitz gesessen, und die habe mitgeschaut (Bl. 68 d. A. oben). Da die Beklagte zu 1 sich darauf festgelegt hat, sie – also nicht etwa die Tochter ihres Freundes – habe Blickkontakt mit der Klägerin gehabt, wäre ein solcher unmittelbarer Blickkontakt nach rechts hinten mit der Fahrerin eines sich annähernden Fahrzeugs durch die Anwesenheit einer Beifahrerin allenfalls noch erschwert. Es kommt hinzu, dass die Beklagte zu 1 ihre Version auf Nachfrage modifiziert hat. Sie hat nunmehr erklärt, sie sei schon gerollt, als die Klägerin um die Ecke gekommen sei. Sie sei dann stehen geblieben. Dann habe sie geschaut und die Klägerin habe geschaut, und es sei dann für die Beklagte zu 1 so gewesen, das habe man ja auch irgendwie im Gefühl, dass man Kontakt habe und dass sie raus fahren könne (Bl. 68 d. A. Abs. 1). Diese – neue – Einschätzung hat die Beklagte zu 1 nicht nachvollziehbar begründen können, insbesondere hat sie die Nachfrage der Erstrichterin, ob die Klägerin irgendwelche Zeichen oder Gesten gemacht habe, verneint (Bl. 68 d. A. Abs. 2).

c) Die Berufung rügt mit Recht, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts ein Verstoß der Klägerin gegen das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme nach § 1 Abs. 2 StVO nicht vorliegt (Bl. 205 d. A.).

aa) Das Landgericht hat die Angaben der Klägerin wiedergegeben (Bl. 151 f. d. A.), auch die Angaben der Zeugin D. und das Sachverständigengutachten einbezogen und ist zu dem Schluss gekommen, es sei nicht nachgewiesen, dass die Klägerin mit einer höheren Geschwindigkeit als Schrittgeschwindigkeit gefahren sei (Bl. 152 d. A. unter b.). Mit diesen Erwägungen lässt sich ein Verstoß der Klägerin gegen § 1 Abs. 2 StVO aber nicht begründen. Auch die vom Landgericht wiedergegebene Feststellung des Sachverständigen M., dass sich der Kläger-Pkw im Anstoßzeitpunkt ebenfalls in Bewegung befunden habe (Bl. 152 d. A. Abs. 1), rechtfertigt nicht die Annahme eines Verstoßes gegen die allgemeine Rücksichtnahmepflicht. Diese ist noch nicht verletzt, wenn lediglich feststeht, dass sich das in der Fahrgasse befindliche Fahrzeug im Anstoßzeitpunkt in Bewegung befand und die Kollisionsgeschwindigkeit nicht nachweisbar über einer Schrittgeschwindigkeit liegt.

bb) Darüber hinaus heißt es in dem angefochtenen Urteil (im Rahmen von Erwägungen zur Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs), der Sachverständige habe ausgeführt, wenn sich die Klägerin vorkollisionär nur mit Schrittgeschwindigkeit auf dem Parkplatz bewegt hätte, hätte eine verspätete Reaktion auf die Rückfahrbewegung des Beklagten-Pkw vorgelegen. Dann sei der Unfall bei zeitgerechter Reaktion vermeidbar gewesen. Wenn eine höhere Ausgangsgeschwindigkeit von 15,8 bis 26,8 km/h vorgelegen hätte, sei der Unfall für die Klägerin vermeidbar gewesen, wenn sie nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wäre und stärker abgebremst hätte (Bl. 153 d. A. Abs. 1). Diese Vermeidbarkeitsbetrachtungen genügen ebenfalls nicht für die Annahme eines Verstoßes der Klägerin gegen § 1 Abs. 2 StVO.

 (1) Im Rahmen der Begutachtung war das genaue Rückfahrverhalten der Beklagten zu 1 nicht durch Spuren an den Fahrzeugen aufzuklären. Spuren auf der Fahrbahn waren nicht zu erkennen bzw. nicht gesichert. Der Sachverständige hat erklärt, je nachdem, ob eine langsame Rückfahrbewegung vorgelegen habe oder eine zügige Rückfahrbewegung mit anschließender Abbremsung, könne der Klägerin noch eine Zeitspanne von 1,5 bis 2,0 s zur Verfügung gestanden haben, um auf die Rückfahrbewegung zu reagieren (Bl. 115 d. A.). Die vorstehend bereits gewürdigten Angaben der Beklagten zu 1 sind jedoch ungereimt und widerspruchsvoll und daher nicht glaubhaft; für die Bestimmung des Reaktionsorts sind sie daher untauglich. Steht aber das vorkollisionäre Verhalten der Beklagten zu 1 in Bezug auf Beschleunigung, Geschwindigkeit und eventuelle Verzögerung nicht fest, kann offenkundig nicht bestimmt werden, wann eine Reaktionsaufforderung an die Klägerin ergangen ist.

 (2) Da in die Abwägung der Verursacherbeiträge, wie ausgeführt, nur solche Umstände einzubeziehen sind, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind, kann in Bezug auf die Klägerin kein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO in die Haftungsabwägung eingestellt werden. Für einen – vom Landgericht gar nicht in Betracht gezogenen – Anscheinsbeweis ist kein Raum. Insbesondere gibt es keinen Erfahrungssatz, dass derjenige, der beim Vorwärtsfahren auf einer Fahrgasse auf einem Parkplatz mit einem rückwärts ausparkenden Pkw kollidiert, mit zu geringem Seitenabstand, zu hoher Geschwindigkeit oder unaufmerksam gefahren ist und verspätet reagiert hat.

d) Die nach § 17 StVG gebotene Haftungsabwägung führt zur Alleinhaftung der Beklagten.

aa) In erster Linie ist bei der nach diesen Vorschriften gebotenen Abwägung auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (BGH NJW 1998, 1137, 1138). Die Abwägung kann nicht schematisch erfolgen. Sie ist auf Grund aller festgestellten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (BGH NJW 2003, 1929, 1931).

bb) Das Maß, in dem die Beklagte zu 1 den Unfall verursacht hat, wiegt unter den gegebenen Umständen so schwer, dass dahinter die einfache Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs zurücktritt. Den Rückwärtsfahrenden trifft eine vergleichsweise höhere Sorgfaltspflicht als den Vorwärtsfahrenden, da wegen der eingeschränkten Sichtverhältnisse dem Rückwärtsfahren eine höhere Gefahr innewohnt als dem Vorwärtsfahren (so auch LG Saarbrücken ZfSch 2013, 564 m. w. Nachw.). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Klägerin nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen M. im Zeitpunkt des Anstoßes mit einem Abstand von etwa einer halben Wagenlänge, d. h. 2,0 bis 2,5 m, zu den rechts gelegenen Parkbuchten vorbeifuhr (Bl. 113 d. A. oben) und sich jedenfalls im Zeitpunkt des Anstoßes mit nicht mehr als Schrittgeschwindigkeit, d. h. 5 bis 7 km/h, bewegte (Bl. 113 d. A.). Unter diesen Umständen ist die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs so gering, dass sie gegenüber dem schweren Sorgfaltsverstoß der Beklagten zu 1 bei der Haftungsabwägung nicht mehr ins Gewicht fällt.

Der Höhe nach beläuft sich der Schadensersatzanspruch der Klägerin auf 9.974,69 €, so dass unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlung in Höhe von 4.000 € über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag in Höhe von 1.917,22 € weitere 4.057,47 € zuzusprechen sind.

a) Zu ersetzen sind nach den zutreffenden und in der Berufungsinstanz nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts zunächst die nicht bestrittenen und damit als zugestanden anzusehenden (§ 138 Abs. 2 und 3 ZPO) Abschlepp- und Reparaturkosten gemäß Rechnung vom 26.06.2012 in Höhe von 7.306,16 € (Bl. 25 ff. d. A.). Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 v. H. über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs – der hier 6.400 € beträgt (Bl. 6 d. A.) – kann nur verlangt werden, wenn die Reparatur – was hier unstreitig ist – fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (BGHZ 154, 395, 400; BGH NJW-RR 2010, 377 Rn. 6).

b) Darüber hinaus haben die Beklagten der Klägerin die Kosten für das Haftpflichtschadengutachten des Sachverständigen Sch. vom 15.06.2012 gemäß Rechnung vom gleichen Tage in Höhe von 909,93 € zu ersetzen.

aa) Soweit die Beklagten erstmals in der Berufungserwiderung mit Nichtwissen bestritten haben, dass die Klägerin mit dem Sachverständigen einen Werkvertrag abgeschlossen habe, der das in der Rechnung aufgeführte Grundhonorar sowie die abgerechneten Nebenkosten rechtfertigt (Bl. 213 d. A.), ist dieses neue Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Die Berufungserwiderung hat gemeint, bislang habe für ein Bestreiten kein Anlass bestanden, weil das Landgericht in der mündlichen Verhandlung angekündigt habe, hinsichtlich des Sachverständigenhonorars und der Nebenkosten der ständigen Rechtsprechung der Berufungskammer des Landgerichts folgen zu wollen; erst durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.02.2014 sei die Problematik wieder virulent geworden (Bl. 213 d. A.). Diese Begründung greift zu kurz. Die Frage, ob die Klägerin überhaupt mit dem Sachverständigen einen Werkvertrag abgeschlossen hat, der das berechnete Grundhonorar und die Nebenkosten rechtfertigen kann, stellt sich unabhängig von einer eventuellen Begrenzung vor allem der Nebenkosten. Im Übrigen bestehen angesichts der Vorlage des Haftpflichtschadengutachtens und der Rechnung vom 15.06.2012 keine Zweifel, dass die durchweg anwaltlich vertretene Klägerin mit dem Sachverständigen Sch. auch einen Vertrag mit dem Sachverständigen abgeschlossen hat, der das in der Rechnung aufgeführte Grundhonorar sowie die abgerechneten Nebenkosten an sich rechtfertigt.

bb) Entgegen den eingehenden Erwägungen des Landgerichts (Bl. 155 bis 161 d. A.) ist der Ersatz der mit insgesamt 229,25 € brutto berechneten (Bl. 24 d. A.) Nebenkosten des Sachverständigen Sch. nicht auf den Betrag von 119 € brutto begrenzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat durch Urteil vom 08.05.2014 (4 U 61/13 –, juris Rn. 123 ff.) angeschlossen hat, kann ein Unfallgeschädigter einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten Pkw beauftragen und vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen.

 (1) Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte; denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzicht üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, wonach dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d. h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH NJW 2014, 1947 Rn. 7). Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH NJW 2014, 1947, 1948 Rn. 7).

 (2) Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, weil sich in ihr die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig niederschlagen. Auch wenn nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend sind, bildet die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zu Grunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt, ein Indiz für die Erforderlichkeit. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwands gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrags zur Schadensbehebung reicht demgegenüber grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich – was hier nicht anzunehmen ist – aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (BGH NJW 2014, 1947, 1948 Rn. 8).

cc) Mit diesen Grundsätzen sind, auch im Rahmen der freieren Stellung des Tatrichters bei der Schadensbemessung nach § 287 Abs. 1 ZPO, die Erwägungen (Bl. 157 ff. d. A.) nicht zu vereinbaren, mit denen das Erstgericht hier zu einer Kürzung der bei der Klägerin angefallenen Nebenkosten des Sachverständigengutachtens in Höhe von 192,65 € netto (229,25 € brutto) auf den Betrag von 100 € netto (119 € brutto) gelangt ist. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes, dessen Rechtsprechung sich der Senat, wie ausgeführt, angeschlossen hat, hat nunmehr in Bezug auf die vom Erstgericht zitierte Rechtsprechung der 13. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken ausdrücklich entschieden, dass die Auffassung, die zusätzlich zu einem Grundhonorar berechneten Nebenkosten seien in Routinefällen grundsätzlich in Höhe von 100 € (netto) erforderlich, während sie, soweit sie diesen Betrag überstiegen, erkennbar überhöht und deshalb nicht ersatzfähig seien, einer hinreichend tragfähigen Grundlage entbehrt (BGH, Urt. v. 22.07.2014 – VI ZR 357/13, juris Rn. 21).

c) In Bezug auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs steht der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 1.733,60 € zu.

aa) Das Landgericht hat zunächst die für die Anmietung eines der Fahrzeugklasse des dem verunfallten Pkw entsprechenden Ersatzfahrzeugs die für den Zeitraum von 20 Tagen erforderlichen Mietwagenkosten – wie in der Rechnung vom 26.06.2012 berücksichtigt (Bl. 30 d. A.) – zutreffend mit 1.590,90 € zuzüglich Umsatzsteuer, also 1.893,17 € brutto angesetzt (Bl. 161 f. d. A.). Die vom Landgericht vorgenommene Schätzung nach dem Mittelwert von Schwacke-Mietpreisspiegel und Marktspiegel des Fraunhofer Instituts entspricht der Rechtsprechung des Senat (NJW-RR 2010, 541, 543) und ist in der Berufungsinstanz nicht angegriffen.

bb) Ferner hat das Landgericht mit Recht ausgeführt, dass die Klägerin die Kosten für die Rückholung des Mietfahrzeugs in Höhe von 29,75 € brutto ersetzt verlangen kann (Bl. 162 d. A.).

cc) Anders als die Berufung meint, steht der Klägerin kein Anspruch auf Ersatz von Kosten für eine Lieferung des Mietwagens außerhalb der Öffnungszeiten in Höhe von 50 € zuzüglich Umsatzsteuer und für eine Lieferung außerhalb der Stadtgrenze in Höhe von 25 € zuzüglich Umsatzsteuer zu. Insoweit kommt es auf die von der Berufung als fehlerhaft gerügten Ausführungen des Landgerichts dazu, dass ein Aufschlag auf Lohn für das Abschleppen nach 18 Uhr nicht doppelt abzurechnen sei (Bl. 163 d. A. unten), nicht an. Das Landgericht hat nämlich ferner nicht feststellen können, dass das Ersatzfahrzeug nicht von der Klägerin selbst abgeholt wurde, d. h. dass es der Klägerin überhaupt geliefert wurde. Dabei hat das Erstgericht die Aussage des Zeugen K. mit Recht als in sich widersprüchlich angesehen und außerdem die Abweichung von der Aussage der Tochter der Klägerin, der Zeugin D., bemerkt, dass sie direkt mit dem Mann von Car Solutions zu dem Gelände der Mietwagenfirma gefahren seien und er ihnen dort ein Auto vermietet habe (Bl. 164 d. A.). Diese überzeugende Beweiswürdigung hat die Berufung nicht angegriffen.

dd) Eine Eigenersparnis ist in Bezug auf die Mietwagenkosten – entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht auch hinsichtlich der Kosten für die Rückholung des Mietfahrzeugs, die ohne den Unfall nicht angefallen wären – in Höhe von 10 v. H. anzurechnen. Das von der Berufung angeführte Urteil des Bundesgerichtshofes vom 05.03.2013 (VI ZR 245/11, NJW 2013, 1870 ff.) führt vorliegend zu keiner anderen Beurteilung. Der Bundesgerichtshof hat für den Fall der Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs (auch) den Ansatz einer Ersparnis von 10 v. H. der Mietwagenkosten gebilligt (NJW 2013, 1870, 1872 Rn. 26). Eine solche Gleichwertigkeit ist hier nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts gegeben. Als Ersatzfahrzeug war ein in die Mietwagenklasse 5 fallender Pkw Ford C-Max angemietet (Bl. 30 d. A.). Das verunfallte Fahrzeug Opel Vectra 1.6 Edition Erstzulassung 2005 gehört ebenfalls in die Mietwagenklasse 5 (vgl. Schwacke Liste Super Schwacke Bd. 1 04/07, S. 810).

d) Die vom Landgericht gegenüber begehrten 26 € mit 25,56 € bemessene (Bl. 165 d. A.) Kostenpauschale ist unter Berücksichtigung der ständigen Senatsrechtsprechung (Senat, Urt. v. 08.05.2014 – 4 U 61/13, juris Rn. 140 m. w. Nachw.; ebenso Knerr in Geigel, Der Haftpflichtprozess 26. Aufl. Kap. 3 Rn. 106) auf 25 € festzusetzen. Typischerweise entstehen durch Unfallereignisse Auslagen wie Telefon-, Porto- und Fahrkosten kleineren Umfangs. Soweit solche Aufwendungen nicht im Einzelnen belegt werden können, dürfen sie im Rahmen einer Unfallkostenpauschale geschätzter Höhe beansprucht werden. Sie sind angesichts der vorstellbaren tatsächlichen Belastung bei pauschaler Berechnung mit 25 € regelmäßig angemessen bewertet (Senat, Urt. v. 08.05.2014 aaO; Knerr in Geigel, Der Haftpflichtprozess aaO). Auch mit Blick auf § 528 ZPO und das Verschlechterungsverbot ist die Änderung unselbstständiger Rechnungsposten innerhalb eines Anspruchs unter Beibehaltung der Endsumme zulässig (BGH NJW-RR 2004, 95, 96; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 4. Aufl. § 528 Rn. 22, 33; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO 4. Aufl. § 528 Rn. 38).

Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten haben die Beklagten der Klägerin in Höhe von 775,64 € zu ersetzen, sodass unter Berücksichtigung erstinstanzlich zugesprochener 546,69 € weitere 228,95 € zuzuerkennen sind. Eine 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2 RVG) aus einem berechtigten Gegenstandswert von 9.974,69 € ergibt nach der Tabelle Anlage 2 (zu § 13 Abs. 1 RVG) in der vom 01.07.2004 bis zum 31.07.2013 gültigen Fassung 631,80 €. Zuzüglich Auslagenpauschsatz gemäß Nr. 7002 Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2 RVG) und gesetzlicher Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2 RVG) ergibt sich der Betrag von 775,64 €.

Der Zinsanspruch in Bezug auf Haupt- und Nebenforderung ergibt sich auf Grund der im vorgerichtlichen Anwaltsschreiben vom 04.07.2012 erfolglos gesetzten Frist bis zum 14.07.2012 (Bl. 33 d. A.) im beantragten Umfang (§ 308 Abs. 1 ZPO) aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a [angesichts der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung hat der Senat nicht zu überprüfen, wann Erledigung eingetreten ist], 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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