Was ist bei der Unfallschadensregulierung bei einem Unfall im Ausland (EU) zu beachten?
System der Unfallregulierung nach der 4. KH-Richtlinie
Die Schadensregulierung bei Unfällen im EU-Ausland ist oft schwierig und langwierig. Wer einen Unfall im Ausland erlitten hat, steht nach der Rückkehr in seinen Wohnsitzstaat vor dem Problem, über die Ländergrenzen hinweg Schadensersatzansprüche durchsetzen zu müssen. Während sich dieses Problem in der Vergangenheit häufig als unlösbar herausstellte, ha sich mit der Umsetzung der 4. Krafthaftpflicht-Richtlinie der EU zum 01.01.2003 die Regulierung von Verkehrsunfällen, die sich innerhalb der Europäischen Union ereignen, erheblich vereinfacht. Vor dem 01.01.2003 mussten solche Schadensfälle direkt bei dem ausländischen Versicherungsunternehmen geltend gemacht werden, welche das Fahrzeug versicherte. Seitdem können all diese Fälle in deutscher Sprache nach einem standardisierten System in Deutschland reguliert werden.
Die benötigten Unterlagen
Trotz dieser Vereinfachungen können sich immer noch zahlreiche Probleme bei einem Verkehrsunfall im europäischen Ausland ergeben. Daher ist es empfehlenswert, sich schon im Vorfeld der Reise auf eine mögliche Schadensregulierung vorzubereiten. Obwohl die Grüne Versicherungskarte in vielen Ländern nicht mehr für die Einreise benötigt wird, sollte sie bei einer Fahrt ins EU-Ausland auf keinen Fall fehlen. Die Grüne Versicherungskarte, die bei der jeweiligen Versicherungsgesellschaft kostenlos erhältlich ist, enthält sowohl die Versicherungsnummer des Betroffenen als auch die Adressen der ausländischen Gesellschaften, die im Schadenfall Regulierungshilfe leisten. Des Weiteren sollte während einer Reise im Ausland immer ein Europäischer Unfallbericht mitgeführt werden. Der Unfallbericht ist inhaltlich und grafisch harmonisiert, d.h. in allen Sprachen ist der Inhalt gleich.
Das anwendbare Recht
Wie bereits erwähnt kann seit dem Inkrafttreten der 4. KH-Richtlinie die Ansprüche nach einem Verkehrsunfall im EU-Ausland in Deutschland geltend gemacht werden. Hierfür zuständig ist der sogenannte Schadenregulierungsbeauftragte der ausländischen Versicherung. Der Weg über den Schadensregulierungsbeauftragten ist in aller Regel einfacher als die Regulierung im Ausland. Obwohl die Regulierung über Deutschland vorgenommen werden kann gilt es zu beachten, dass im Normalfall ausländisches Recht zur Anwendung kommt. Maßgeblich ist fast ausschließlich das Recht des Landes, in dem sich der Unfall zugetragen hat. Dies gilt für das Straßenverkehrsrecht, die Frage der Haftung und die Art und Höhe des Schadenersatzes. Da sich die Kostenerstattung der Rechtsanwaltskosten ebenfalls nach ausländischem Recht richtet kann es passieren, dass die Rechtsschutzversicherung diese Kosten nicht übernimmt.
Was es zu beachten gilt
Generell lässt sich sagen, dass sich die Schadensersatzrechte anderer europäischer Staaten erheblich vom deutschen Recht unterscheiden. Deshalb sollte man nach einem Unfall im Ausland nicht davon ausgehen, dass alle Schäden nach deutschen Standards ersetzt werden. Um sich komplett abzusichern, müssen weitere Versicherungsprodukte hinzugezogen werden. Mit den entsprechenden Policen wird der Schaden von der eigenen Versicherung so ersetz, als ob der ausländische Unfallverursacher in Deutschland versichert wäre. Inzwischen gibt es auch bei Unfällen im EU-Ausland die Möglichkeit, in Deutschland gegen den ausländischen Versicherer zu klagen. Hier sollte allerdings am Einzelfall geklärt werden, ob sich die Einholung aufwändiger Gutachten und die Ladung von Zeugen aus dem Ausland überhaupt lohnt.