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Verkehrsunfall – Höhe der Kostenpauschale des Geschädigten 25 Euro plus MwSt

AG Frankfurt –  Az.: 31 C 2794/12 –  Urteil vom 04.02.2014

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger, die Drittwiderbeklagte zu 2) und der Drittwiderbeklagte zu 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin einen Betrag in Höhe von 1.062,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

3. Von den Gerichtskosten haben der Kläger und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner 55 %, die Beklagte zu 1) 5 % und der Kläger 40 % zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagte zu 1) 3 %, der Kläger selbst 97 % zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) haben der Kläger und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner 69 %, der Kläger alleine 25 % und die Beklagte zu 1) selbst 6 % zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat der Kläger zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten zu 2) hat die Beklagte zu 1) 8 %, der Drittwiderbeklagte zu 2) selbst 92 % zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten zu 3) hat die Beklagte zu 1) 8 %, der Drittwiderbeklagte zu 3) selbst 92 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger und die Drittwiderbeklagten können die Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils gegen sie zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des gegen sie zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger und die Drittwiderbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 09.02.2011 im Kreuzungsbereich M.weg/S.straße in Frankfurt am Main ereignete. Am Unfall beteiligt waren der Kläger als Eigentümer des bei der Drittwiderbeklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkws Marke Seat mit dem amtlichen Kennzeichen … das im Unfallzeitpunkt vom Drittwiderbeklagten zu 3) gefahren wurde, sowie die Beklagte zu 1) als Eigentümerin und Fahrerin des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Marke CITROËN Berlingo mit dem amtlichen Kennzeichen ….

Der Drittwiderbeklagte zu 3) befuhr am Unfalltag den M.weg in östlicher Richtung. Die Beklagte zu 1) befuhr die S.straße in nördlicher Richtung. Beide Straßen sind Einbahnstraßen. Im Kreuzungsbereich M.weg/S.straße, wo die Verkehrsregelung rechts vor links gilt, kam es zu einer Kollision des Fahrzeugs des Klägers mit dem von rechts kommenden Fahrzeug der Beklagten zu 1). Unmittelbar vor der Kollision musste die Beklagte zu 1) ihr Fahrzeug wegen eines zulässigerweise von rechts kommenden, gegen die Einbahnstraße fahrenden Fahrradfahrers noch abbremsen. Unmittelbar vor dem Kreuzungsbereich stand im M.weg am rechten Fahrbahnrand ein widerrechtlich geparktes Fahrzeug, das die Sicht in die S.straße teilweise beeinträchtigte. Die näheren Umstände zum Zustandekommen des Verkehrsunfalls sind zwischen den Parteien streitig. Durch den Verkehrsunfall wurde das Fahrzeug des Klägers an der vorderen rechten Fahrzeugseite, dasjenige der Beklagten zu 1) an der vorderen linken Aufbauecke beschädigt. Die Nettoreparaturkosten vom Fahrzeug des Klägers betragen 1.609,61 €, diejenigen am Fahrzeug der Beklagten zu 1) 2.962,00 €. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges der Beklagten zu 1) beträgt 3.300,00 €, der Restwert 450,00 €.

Die Beklagte zu 2) zahlte an den Kläger unter Zugrundelegung einer Mithaftung ihrer Versicherungsnehmerin von 30 % auf den diesem entstandenen Schaden einen Betrag in Höhe von 488,88 €. Die Drittwiderbeklagte zu 2) zahlte an die Beklagte unter Zugrundelegung einer Mithaftung des Klägers von einem Drittel zur Regulierung derer Unfallschäden einen Betrag in Höhe von 950,00 €.

Der Kläger begehrt von den Beklagten Ersatz seiner Nettoreparaturkosten in Höhe von 1.609,61 €, zuzüglich einer Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €, abzüglich gezahlter 488,88 €. Er behauptet zum Unfallhergang, der Drittwiderbeklagte zu 2) habe sich langsam in den Kreuzungsbereich M.weg/S.straße hineingetastet, da die Sicht in die S.straße wegen des falsch geparkten Fahrzeuges behindert war. Sein Fahrzeug habe bereits einige Zeit gestanden, als die Beklagte zu 1), abgelenkt von dem von rechts kommenden Fahrradfahrer, aus Unachtsamkeit in sein Fahrzeug gefahren sei.

Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.145,73 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2011 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1) beantragt widerklagend, den Kläger, die Drittwiderbeklagte zu 2) und den Drittwiderbeklagten zu 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte und Widerklägerin einen Betrag in Höhe von 1.140,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2011 zu zahlen.

Unter Bezifferung ihres Gesamtschadens mit Nettoreparaturkosten in Höhe von 2.962,00 € und einer Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € begehrt die Beklagte zu 1) vom Kläger und den Drittwiderbeklagten fiktiv abrechnend Ersatz von 70 % des ihr danach entstandenen Gesamtschadens von 2.987,00 €, abzüglich eines bereits gezahlten Betrages in Höhe von 950,00 €. Sie behauptet zum Unfallhergang, sie habe ihren Pkw wegen des von rechts kommenden Fahrradfahrers im Kreuzungsbereich zum Stehen gebracht, um diesen passieren zu lassen. Der Drittwiderbeklagte zu 3) sei ohne auf die Verkehrssituation im Kreuzungsbereich oder auf die Vorfahrt der Beklagten zu 1) zu achten, sodann in den Kreuzungsbereich eingefahren und gegen ihr bereits stehendes Fahrzeug gefahren.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze verwiesen.

Zum Unfallhergang ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung des Zeugen … sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Zudem wurden der Kläger, der Drittwiderbeklagte zu 3) und die Beklagte zu 1) zum Unfallhergang angehört. Wegen des Inhaltes der Beweisaufnahme und der Anhörung wird auf die Sitzungsprotokolle vom 30.04.2013 und vom 07.05.2013 sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen K. vom 22.10.2013 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist im Wesentlichen unbegründet, die Widerklage im Wesentlichen begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten aus dem Verkehrsunfallereignis vom 09.02.2011 noch ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 1,50 Euro zu, während der Beklagten zu 1) vom Kläger und den Drittwiderbeklagten nach den §§ 7, 17,18 StVG, 115 VVG noch ein restlicher Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.045,00 € zusteht.

Das Verschulden des Drittwiderbeklagten zu 3) am Zustandekommen des Verkehrsunfalls am 09.02.2011 im Kreuzungsbereich M.weg/S.straße in Frankfurt am Main ist mit 70 Prozent, dasjenige der Beklagten zu 1) mit 30 Prozent zu bewerten.

Das Zustandekommen des Verkehrsunfalls ist abschließend nicht aufklärbar. Der Zeuge … hat zum Unfallhergang keine konkreten Erinnerungen mehr. Insbesondere dazu, welches der Fahrzeuge sich im Zeitpunkt der Kollision in Bewegung befand und welches stand, konnte er keine Angaben machen. Auch der Sachverständige … konnte anhand der vorliegenden Anknüpfungspunkte keine gesicherte Feststellung dazu machen, ob das Fahrzeug des Klägers im Zeitpunkt der Kollision stand oder fuhr. Zwar ist nach dessen Ausführungen die Unfallschilderung des Klägers mit den an den Fahrzeugen des Klägers und der Beklagten zu 1) entstandenen Schäden vereinbar, gleich gewichtet besteht anhand der vorliegenden Anknüpfungspunkte jedoch auch die Möglichkeit, dass sich das Fahrzeug des Klägers im Zeitpunkt der Kollision in Bewegung befand. Den Klägern ist danach der Beweis für ihre Behauptung, das Fahrzeug des Klägers habe im Zeitpunkt der Kollision gestanden und die Beklagte zu 1) sei mit ihrem Pkw in den stehenden Pkw des Klägers gefahren, nicht gelungen.

Nachdem sich der streitgegenständliche Verkehrsunfall im Kreuzungsbereich M.straße/S.straße ereignet hat, spricht jedenfalls ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Drittwiderbeklagte zu 3) die Vorfahrt der von rechts kommenden Beklagten zu 1) nicht beachtet und insoweit gegen § 8 Abs. 1 StVO verstoßen hat. Dass die Beklagte zu 1) ihrerseits zunächst den Vorfahrtsberechtigten, von rechts gegen die Einbahnstraße fahrenden Fahrradfahrer, den Zeugen …, übersehen hat, ändert hieran nichts. Die Vorfahrtsberechtigung der Beklagten zu 1) gegenüber dem Drittwiderbeklagten zu 3) bestand gleichwohl.

Eine hundertprozentige Haftung der Kläger für die der Beklagten zu 1) durch diesen Verkehrsunfall entstandenen Schäden scheidet jedoch aus. Die Beklagte zu 1) konnte ihrerseits nicht beweisen, dass der Verkehrsunfall für sie unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG war. Diese nämlich hat ihrerseits das dem Zeugen … zustehende Vorfahrtsrecht nicht hinreichend beachtet. Dieser hat glaubhaft und überzeugend ausgeführt, dass die Beklagte zu 1) ihn offensichtlich übersehen hat und erst im allerletzten Moment ihr Fahrzeug abgebremst hat, nachdem sie zügig in den Kreuzungsbereich eingefahren war. Vor diesem Hintergrund kann nicht unterstellt werden, dass die Beklagte zu 1) beim Einfahren in den Kreuzungsbereich und auch nach dem Abbremsen alle erdenkliche Sorgfalt angewandt hat und der Verkehrsunfall für sie auch bei Anwendung aller erdenklichen Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen wäre.

Gleichwohl trifft den Kläger am Zustandekommen des Verkehrsunfalls das überwiegende Verschulden. Die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs ist aufgrund seines Vorfahrtsrechtsverstoßes deutlich erhöht, weswegen eine Haftungsverteilung gemäß § 17 Abs. 1 StVG von 70 % zu 30 % zu Lasten der Kläger angemessen ist.

Unter Berücksichtigung dieser Haftungsquote steht dem Kläger gegen die Beklagten ein restlicher Schadensersatzanspruch in Höhe von 1,50 € zu. Die Nettoreparaturkosten am Fahrzeug des Klägers betragen unstreitig 1.609,61 €. Darüber hinaus kann der Kläger von den Beklagten Erstattung einer Auslagenpauschale verlangen, die das Gericht auf 25,00 € schätzt (§ 287 ZPO). Von dem sich hieraus ergebenden Gesamtschaden von 1.634,61 € kann der Kläger von den Beklagten 30 %, mithin 490,38 € ersetzt verlangen. Nachdem die Beklagte zu 2) hierauf 488,88 € reguliert hat, verbleibt ein zu zahlender Restbetrag in Höhe von 1,50 €.

Der Beklagten zu 1) steht gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagten unter Zugrundelegung oben dargestellter Haftungsquotelung noch ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.045,00 € zu.

Unstreitig hat die Beklagte zu 1) ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen. Soweit sie fiktiv abrechnet, kann sie fiktive Reparaturkosten daher lediglich bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes geltend machen. Dieser beträgt unstreitig ausweislich des von der Drittwiderbeklagten zu 2) vorgerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens 2.850,00 € (Wiederbeschaffungswert 3.300,00 € minus Restwert 450,00 €).

Zuzüglich der Kostenpauschale von 25,00 € ist der Beklagten zu 1) damit ein erstattungsfähiger Schaden in Höhe von 2.875,00 € entstanden. Unter Zugrundelegung der oben dargestellten Haftungsquote steht ihr damit gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagten ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 2.012,50 € zu. Nachdem die Drittwiderbeklagte zu 2) hierauf 950,00 € reguliert hat, verbleibt ein von dem Kläger und den Drittwiderbeklagten zu erstattender Schadensbetrag von 1.062,50 €.

Die geltend gemachten Zinsansprüche sind in zuerkannter Höhe jeweils unter dem Gesichtspunkt des Verzuges nach den §§ 286, 288 BGB begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach den §§ 708Nr. 11, 711 ZPO.

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