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Verkehrsunfall – Nachweis einer Unfallmanipulation

Unfallmanipulation: Wie ein abgesprochener Unfall ans Licht kam

Das Urteil des OLG Düsseldorf Az.: I-1 U 143/22 vom 28.08.2023 bestätigt die Abweisung der Klage durch das Landgericht, da der Kläger in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hatte. Das Gericht fand überzeugende Beweise für eine abgesprochene Unfallmanipulation, basierend auf der Einwilligung des Klägers und widersprüchlichen Aussagen zu den Unfallumständen. Die Entscheidung unterstreicht die Wichtigkeit des Beweismaßes nach § 286 Abs. 1 ZPO und setzt auf eine gründliche Beweiswürdigung, um die volle Überzeugung des Gerichts zu erreichen.

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✔ Das Wichtigste in Kürze

; Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Die Klage wurde abgewiesen, weil der Kläger in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hatte.
  2. Das Gericht folgte der nachvollziehbaren Begründung des Landgerichts, dass eine abgesprochene Unfallmanipulation vorlag.
  3. Der Beweis für die Einwilligung in die Beschädigung musste vom Kläger erbracht werden, wobei ein strenges Beweismaß nach § 286 Abs. 1 ZPO angelegt wurde.
  4. Die Einwendungen des Beklagten bezüglich der Einwilligung des Klägers mussten ebenfalls bewiesen werden.
  5. Das Gericht benötigte eine volle Überzeugung davon, dass der Unfall wie vom Kläger beschrieben stattgefunden hat.
  6. Widersprüchliche Aussagen und technische Gutachten spielten eine entscheidende Rolle bei der Beweisführung.
  7. Das Urteil betont, dass nicht die bloße Möglichkeit, sondern eine praktisch vernünftige Gewissheit für eine Überzeugung notwendig ist.
  8. Die Entscheidung zeigt, wie wichtig eine umfassende Bewertung aller Indizien in ihrer Gesamtheit ist.

Unfallmanipulation: Nachweis einer betrügerischen Inszenierung

Eine Unfallmanipulation liegt vor, wenn ein Unfall vorsätzlich herbeigeführt oder dessen Ablauf verfälscht wird, um unrechtmäßig Versicherungsleistungen zu erlangen. Der Nachweis einer solchen Manipulation ist komplex und erfordert eine sorgfältige Prüfung verschiedener Indizien.

Typische Anzeichen für eine Unfallmanipulation können ein ungewöhnlich hoher oder niedriger Schadensumfang, widersprüchliche Aussagen der Beteiligten oder die Beteiligung von Fahrzeugen, die für gestellte Unfälle prädestiniert sind, sein. Die Beweislast für eine Manipulation trägt die Versicherung. Sie muss nachweisen, dass der Unfall nicht wie geschildert stattgefunden hat, sondern inszeniert wurde. Ermittlungen und Gutachten spielen dabei eine entscheidende Rolle. Eine erfolgreiche Aufdeckung von Unfallmanipulationen ist wichtig, um Versicherungsbetrug zu bekämpfen und die Integrität des Versicherungssystems zu schützen.

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Im Zentrum eines aufsehenerregenden Falles am Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: I-1 U 143/22, stand die Frage der Unfallmanipulation, die zu einer intensiven rechtlichen Auseinandersetzung führte. Das Urteil vom 28. August 2023 liefert tiefe Einblicke in die Schwierigkeiten der Beweisführung und die juristischen Feinheiten, die bei der Aufklärung von mutmaßlich inszenierten Verkehrsunfällen zu beachten sind.

Ein abgesprochenes Unfallgeschehen unter der Lupe

Die Klage wurde vom Landgericht zuvor abgewiesen, da der Kläger durch seine Einwilligung in die Rechtsgutsverletzung keinen Schaden erlitten habe. Diese Entscheidung beruhte auf der Annahme, dass der Verkehrsunfall zwischen den Parteien abgesprochen war. Die Beweisführung und die Einhaltung des Beweismaßes nach § 286 Abs. 1 ZPO spielten hierbei eine entscheidende Rolle. Der Kläger musste die anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale nachweisen, während die Einwendung der Beklagten, der Kläger sei mit der Verletzung seines Rechtsguts einverstanden gewesen, vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer zu beweisen war. Diese juristische Konstellation unterstreicht die Komplexität der Beweislastverteilung in Fällen vermuteter Unfallmanipulation.

Die Beweiswürdigung und ihre Tücken

Das Berufungsgericht folgte der überzeugend begründeten Feststellung des Landgerichts, dass der Kläger in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hatte. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, die auf einer umfassenden Analyse der vorgelegten Beweise basierte, wurde somit bestätigt. Entscheidend waren die ungewöhnliche Häufung typischer Umstände und die lebensnahe Würdigung des Prozessstoffs, die zusammen den Schluss auf eine vorherige Absprache zuließen. Die Feststellung, dass das Schadensereignis auf einer solchen Absprache beruhte, verdeutlicht, wie detailliert und tiefgreifend die Gerichte vorgehen, um die Wahrheit hinter angeblichen Verkehrsunfällen zu ergründen.

Sachverständige im Fokus der Beweisführung

Ein zentraler Aspekt dieses Falls war die Rolle der Sachverständigen, deren Expertise maßgeblich zur Aufklärung beitrug. Die Analyse der Unfallspuren und die technische Bewertung des Geschehens waren ausschlaggebend dafür, die Schilderungen des Klägers und des Zeugen zu widerlegen. Besonders die Feststellungen des Sachverständigen, dass die Beschädigungen am Fahrzeug des Klägers nicht nur durch einen streifenden Kontakt entstanden sein konnten, hoben die Bedeutung der technischen Beweisführung hervor. Diese technischen Einschätzungen trugen entscheidend dazu bei, die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Klägers und des Zeugen in Frage zu stellen und die These der Unfallmanipulation zu stützen.

Das Urteil und seine Begründung

Letztlich entschied das OLG Düsseldorf, die Berufung des Klägers abzuweisen, da keine ausreichenden Beweise vorgelegt wurden, die das erstinstanzliche Urteil hätten umstoßen können. Die Entscheidung des Gerichts beruhte auf der gründlichen Prüfung aller vorgelegten Beweise und der Anwendung des Beweismaßes gemäß § 286 ZPO. Die sorgfältige Bewertung der Sachverständigengutachten und die kritische Auseinandersetzung mit den Aussagen der Beteiligten unterstreichen die Herausforderungen, die bei der Aufklärung von Fällen vermeintlicher Unfallmanipulation bestehen.

Das Urteil verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Beweisführung und die Wichtigkeit einer detaillierten Aufarbeitung des Falls, um zu einer gerechten Entscheidung zu gelangen.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was versteht man unter einer Unfallmanipulation?

Eine Unfallmanipulation bezeichnet die absichtliche Herbeiführung oder Inszenierung eines Verkehrsunfalls, um unberechtigt Versicherungsleistungen oder Schadensersatzansprüche geltend machen zu können.

Wie wird der Nachweis einer Unfallmanipulation geführt?

Der Nachweis erfolgt in der Regel durch die Kombination verschiedener Indizien, wie etwa die Analyse der Unfallspuren, Aussagen von Zeugen und technische Gutachten, die zusammen ein Bild ergeben, das die behauptete Unfallsituation als unwahrscheinlich oder konstruiert erscheinen lässt.

Welche Rolle spielen Sachverständige bei der Aufklärung von Unfallmanipulationen?

Sachverständige analysieren technische Beweise, wie Fahrzeugschäden oder Unfallspuren, und bewerten, ob diese mit der Schilderung des Unfallhergangs übereinstimmen, um Rückschlüsse auf eine mögliche Manipulation ziehen zu können.

Was bedeutet die Einwilligung in die Rechtsgutsverletzung im Kontext von Verkehrsunfällen?

Die Einwilligung in die Rechtsgutsverletzung impliziert, dass eine Person bewusst und willentlich eine Handlung zulässt oder durchführt, die zu einem Schaden führt, etwa indem sie einen Unfall vorsätzlich herbeiführt oder dessen Inszenierung zustimmt.

Wie wirkt sich die Beweislastverteilung auf den Ausgang von Prozessen aus, die eine Unfallmanipulation betreffen?

Die Beweislastverteilung bestimmt, welche Partei die Verpflichtung hat, das Vorliegen bestimmter Tatsachen zu beweisen. Im Kontext einer Unfallmanipulation muss typischerweise der Kläger die Beweise für die Echtheit des Unfalls erbringen, während der Beklagte (oft die Versicherung) Umstände nachweisen muss, die auf eine Manipulation hindeuten.

Inwiefern beeinflusst die rechtliche Bindung an Feststellungen des Erstgerichts die Berufungschancen?

Die rechtliche Bindung an Feststellungen des Erstgerichts bedeutet, dass das Berufungsgericht die vom Erstgericht festgestellten Tatsachen grundsätzlich akzeptieren muss, es sei denn, es liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die eine erneute Tatsachenfeststellung erforderlich machen. Diese Bindung kann die Berufungschancen erheblich beeinflussen, da sie den Spielraum für eine abweichende Bewertung der Sachlage einschränkt.


Das vorliegende Urteil

OLG Düsseldorf – Az.: I-1 U 143/22 – Urteil vom 28.08.2023

In dem Rechtsstreit weist der Senat darauf hin, dass die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte.

Gründe

I.

Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagten zu 2.) und 3.) nach Aktenlage zu Recht mit der Begründung abgewiesen, dass dem Kläger aufgrund seiner Einwilligung in die Rechtsgutsverletzung kein Schaden entstanden sei. Dabei ist es mit nachvollziehbarer Begründung zu der Feststellung gelangt, dass das behauptete Unfallgeschehen zwischen den Parteien abgesprochen worden ist. An diese Feststellung ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gebunden..

1.)

Der Kläger hat das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale und damit insbesondere auch des äußeren Tatbestands der Rechtsgutverletzung zu beweisen. Insoweit gilt das strenge Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO, das die volle Überzeugung des Tatgerichts erfordert. Dagegen ist die Einwendung des Beklagten, der Kläger sei mit dieser Verletzung seines Rechtsguts einverstanden gewesen, vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer darzutun und – ebenfalls nach § 286 ZPO – zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2019 – VI ZR 164/18 –, Rn. 7, juris). Das vom Kläger vorgetragene Verkehrsunfallgeschehen bildet den Streitgegenstand der Klage. Mithin ist der Beweis für das den Anspruch begründende Schadensereignis erst erbracht, wenn das Gericht die volle Überzeugung gewonnen hat, dass sich der Unfall in der vom Kläger nach Ort und Zeit beschriebenen Weise tatsächlich zutrug (OLG Saarbrücken, Urteil vom 21. Dezember 2017 – 4 U 124/16 –, juris). Gleichermaßen ist der Beweis eines abgesprochenen, einvernehmlichen Unfallgeschehens erst dann geführt, wenn das Gericht gemäß § 286 ZPO zu einer vollen Überzeugung hiervon gelangt ist. Eine solche verlangt zwar keine mathematische Notwendigkeit; es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Nicht ausreichend ist jedoch die Überzeugung von einer bloß überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines abgesprochenen Unfallgeschehens (vgl. BGH, a.a.O.).

2.)

An die überzeugend begründete Feststellung des Landgerichts, dass der Kläger in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt habe, ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden.

a)

Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 12. März 2004 – V ZR 257/03 –, BGHZ 158, 269-282, Rn. 8 – 9 m.w.N.). Die Darstellung der bloßen Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisergebnisse reicht jedoch nicht aus, um die erstinstanzliche Beweiswürdigung zu erschüttern. Es genügt nicht, die eigene Beweiswürdigung an die Stelle der landgerichtlichen zu setzen. Meint der Rechtsmittelführer lediglich, es sei z. B. den Äußerungen eines Zeugen eine andere Bedeutung beizumessen, kann dies die Beweiswürdigung nicht entkräften (OLG Saarbrücken, Urteil vom 18. Juni 2020 – 4 U 47/19 –, Rn. 37, juris m.w.N.).

Der Beweis der Unfallmanipulation ist regelmäßig durch den Nachweis einer ungewöhnlichen Häufung typischer Umstände geführt, wenn diese in ihrem Zusammenwirken vernünftigerweise nur den Schluss zulassen, der geschädigte Anspruchsteller habe in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt. Die feststehenden Indizien müssen in lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss auf eine Einwilligung zulassen, die die Rechtswidrigkeit der angeblichen Rechtsgutverletzung ausschließt. Dabei darf aber keine schlichte Addition einzelner Indizien erfolgen; auch kommt es nicht darauf an, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl und/oder ihrer äußeren Erscheinungsform immer gleiche Beweisanzeichen festgestellt werden müssen; entscheidend ist die Werthaltigkeit der Beweisanzeichen in der Gesamtschau, nicht die isolierte Würdigung der einzelnen Umstände (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21. Oktober 2022 – I-7 U 96/21 –, Rn. 11 – 12, juris). Erforderlich ist mithin eine Gesamtschau, deren Ergebnis das unverfängliche Zusammentreffen unterschiedlicher Indizien so unwahrscheinlich sein lässt, dass an sich möglichen Zweifeln praktisch Schweigen geboten wird.

b)

Das Landgericht hat aufgrund einer solchen lebensnahen Würdigung des ihm vorliegenden Prozessstoffs mit nachvollziehbarer Begründung die Überzeugung erlangt, dass das eingetretene Schadensereignis auf einer Absprache des Klägers und des Zeugen … beruht.

aa)

In der Gesamtschau bereits sämtlicher Umstände – insbesondere der Beteiligung von Fahrzeugen, die für einen gestellten Unfall besonders gut geeignet sind, eines besonders gut geeigneten Unfallmechanismus, greifbarer Indizien für vorsätzliche Schadensintensivierung sowie der Geltendmachung sowohl reparierter Vorschäden als auch inkompatibler, d.h. unreparierter Altschäden bei gleichzeitiger Behauptung eines unbeschädigten Fahrzeugs (siehe unten bb)) – ist die Feststellung des Landgerichts, dass es sich um ein abgesprochenes Unfallgeschehen gehandelt habe, nicht zu beanstanden. Dem Fehlen weiterer Indizien für ein gestelltes Unfallgeschehen kommt dabei ebenso wenig Bedeutung zu wie dem Umstand, dass es nicht der Kläger selbst gewesen ist, der das beschädigte Fahrzeug am angeblichen Unfallort geparkt hat. Daraus folgt entgegen der Ansicht der Berufung nicht, dass dieser keine Kenntnis vom Abstellort oder Möglichkeit zur Einwirkung auf das abgestellte Fahrzeug gehabt hätte. Ob die Art der Abrechnung sowie Ort und Zeit des Unfalls vorliegend weitere Indizien für eine solche Absprache sind, kann daher offenbleiben.

bb)

Dabei ist insbesondere von Bedeutung, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen … sich die Unfallschilderung des Zeugen … und der Vortrag des Klägers mit den Unfallspuren aus technischer Sicht an wesentlichen Stellen nicht vereinbaren lassen.

Der Zeuge … hat in seiner Anhörung vor dem Landgericht zunächst angegeben, dass er kurz zur Seite gesehen habe und dann an das Auto des Klägers gefahren sei. Dabei sei er etwa 30 km/h schnell gefahren. Er habe ein bisschen nach links gelenkt, jedoch sei das schon zu spät gewesen. Außerdem habe er direkt gebremst und sei daher zwischen 3 und 5 m später zum Stillstand gekommen (Bl. 107 GA-LG). Der Kläger hat vorgetragen, dass sein Fahrzeug die geltend gemachten Beschädigungen vor dem Unfall nicht aufgewiesen habe.

Demgegenüber hat der Sachverständige … festgestellt, dass sich die Antragungen und Beschädigungsspuren am klägerischen Fahrzeug insbesondere, wie sie auf Abbildung 24 des Gutachtens zu erkennen seien, nicht nur mit einem streifenden Kontakt des vom Zeugen … gefahrenen Pkw erklären ließen (Seite 26,27 des Gutachtens). Ferner sei anhand der Spurenzeichnung festzustellen, dass ab dem mittleren Bereich der Kontaktphase die Bremsung des Pkw B. beendet worden sei. Außerdem sei es zu einer leichten Lenkung nach links gekommen (Seite 25 des Gutachtens).

Weder hat also der Zeuge … – wie dies bei einem unabsichtlichen Unfall zu erwarten wäre und vom Zeugen auch geschildert worden ist – bis zum Stillstand gebremst, noch kann das klägerische Fahrzeug vor dem Unfall optisch unbeschädigt gewesen sein.

Beide Umstände sprechen dafür, dass sich der Unfall nicht wie vom Kläger vorgetragen und vom Zeugen dargestellt ereignet hat. Das Unterbrechen eines Bremsvorgangs während der Kollision spricht dabei deutlich für eine jedenfalls vorsätzliche Intensivierung des Schadens. Der Umstand, dass der Kläger durch die Kollision angeblich herbeigeführte Schäden geltend macht, die aus technischer Sicht nicht von ihr verursacht sein können, spricht für dessen kollusives Zusammenwirken mit dem Zeugen.

II.

Der Kläger mag prüfen, ob vor diesem Hintergrund die Berufung durchgeführt werden soll. Im Falle der Rücknahme des Rechtsmittels ermäßigen sich die Gerichtsgebühren um die Hälfte.

Anderenfalls beabsichtigt der Senat, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, sofern die Parteien werden hierzu ihre Zustimmung bis zum 15.09.2023 erklären.

 

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