AG Iserlohn – Az.: 41 C 362/10 – Urteil vom 17.03.2011
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von seiner Verbindlichkeit aus der Rechnung des Sachverständigen … vom 31.05.2010 in Höhe von 333,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.07.2010 freizustellen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 29,48 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 58 % und der Beklagten zu 42 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfall vom 25.05.2010 ein restlicher Schadensersatzanspruch in Höhe von 333,94 Euro zu.
Insofern handelt es sich um die noch nicht ausgeglichenen Sachverständigenkosten.
Gemäß § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte von dem Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen.
Bei Reparaturkosten von knapp 1.000,00 Euro netto durfte der Geschädigte vorprozessual einen Sachverständigen hinzuziehen. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist ihm nicht vorzuwerfen. Der Geschädigte hat alles ihm Zumutbare damit getan, dass er einen in Menden bekannten Sachverständigen beauftragt hat. Die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die Anlass zu der Annahme geben, dass der Geschädigte zuvor gewusst hat, dass der Sachverständige möglicherweise überhöhte Kosten in Rechnung stellt. Da dem Geschädigten insoweit kein Auswahlverschulden zur Last fällt, ist die Beklagte zum Ausgleich der in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten verpflichtet.
Weitere Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu.
Da sein Fahrzeug bereits älter als 3 Jahre war und er nicht vorgetragen hat, dass das Fahrzeug regelmäßig von einer Fachwerkstatt gewartet worden ist, musste sich der Kläger im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auf eine günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit in den von der Beklagten benannten Karosseriefachwerkstätten verweisen lassen.
Für die technische Gleichwertigkeit der Reparatur ist maßgeblich, dass die benannten Werkstätten den „Eurogarant-Fachbetrieben“ angehören, deren hoher Qualitätsstandard regelmäßig vom TÜV oder von der DEKRA kontrolliert wird. Aufgrund dessen ist das Gericht davon überzeugt, dass beide Unternehmen den Unfallschaden genauso kompetent beheben konnten wie eine markengebundene Vertragswerkstatt. Da beide Unternehmen einen Hol- und Bringservice anbieten, waren die Werkstätten für den Kläger auch ohne weiteres und mühelos zugänglich.
Da für den Kläger bei den genannten Werkstätten keine Verbringungskosten und UPE-Aufschläge angefallen wären, kann er im Rahmen der fiktiven Abrechnung den Ersatz dieser Kosten von der Beklagten nicht verlangen. Er muss sich zudem auf die geringeren Stundensätze verweisen lassen, so dass ihm aus dem Verkehrsunfall vom 25.05.2010 kein weiterer Schadensersatz gegen die Beklagte zusteht.
Die Beklagte ist ferner nicht verpflichtet, dem Kläger die Kosten für die Stellungnahme des Sachverständigen … in Höhe von 155,30 Euro zu ersetzen.
Die Einholung dieser „Stellungnahme“ war zur Abwicklung des Schadens weder erforderlich noch angemessen.
Der Zinsanspruch und der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Kosten folgen aus §§ 286, 288 BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 713 ZPO.