LG Essen, Az.: 11 O 271/15, Urteil vom 06.01.2017
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin macht restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 28.01.2015 in G ereignete.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Fahrzeugs der Marke Toyota, Typ Yaris, amtliches Kennzeichen … . Sie befuhr am 28.01.2015 gegen 21:45 Uhr aus Richtung der Autobahnausfahrt bei M kommend (östliche Zufahrt der A 52) die U Straße in G in westlicher Fahrtrichtung D.
Der Beklagte zu 2) befuhr zur selben Zeit mit dem Fahrzeug der Marke Opel, Typ Corsa, amtliches Kennzeichen …, dessen Halter der Beklagte zu 1) ist, die U Straße in östlicher Fahrtrichtung. An der Unfallörtlichkeit befinden sich in östlicher Fahrtrichtung des Beklagten zu 2) insgesamt drei Fahrspuren, zwei Geradeausspuren und eine Linksabbiegerspur. Der Beklagte zu 2) ordnete sich auf der Linksabbiegerspur ein. Er beabsichtigte an der Ampelkreuzung U Straße/A 52 westliche Zufahrt nach links in Richtung E abzubiegen und auf die A 52 zu fahren. Für die drei Fahrspuren in Fahrtrichtung des Beklagten zu 2) befindet sich im Kreuzungsbereich eine Ampelanlage (Signalgruppe 1), die für alle drei Fahrspuren gilt. Hinter dieser Ampel und hinter dem Kreuzungsmittelpunkt sind für den Linksabbiegerverkehr zudem zwei weitere Ampeln (Signalgruppe BL 1) installiert, die zusätzlich zum Licht auch die Fahrtrichtung nach links anzeigen. Eine dieser Ampeln befindet im hinteren Bereich der Kreuzung vor Kopf der Linksabbiegerspur, die zweite Ampel befindet sich weiter links am direkten Zufahrtsbereich der westlichen Zufahrt zur A 52. Bei diesen Linksabbiegerampeln handelt es sich um solche, die nur grünes oder gelbblinkendes Licht abstrahlen bzw. komplett ausgeschaltet werden.
In der Gegenrichtung, mithin in westlicher Fahrtrichtung der Klägerin befindet sich lediglich eine Geradeausspur. Für diese Fahrspur befindet sich im Kreuzungsbereich ebenfalls eine Ampelanlage (Signalgruppe 3). Die Klägerin fuhr zügig auf diese Ampel zu und überquerte die Haltelinie der Ampel, ohne zuvor zum Stillstand gekommen zu sein. Den Beklagten zu 2) hatte sie auf der Linksabbiegerspur der Gegenseite wahrgenommen.
Als der Beklagte zu 2) nach links auf die westliche Zufahrt der A 52 abbog, kam es mit der weiter geradeaus fahrenden Klägerin in der aus Sicht des Beklagten zu 2) für den Gegenverkehr vorgesehenen Fahrspur (= Fahrspur der Klägerin) zur Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen. An beiden Fahrzeugen entstand ein Sachschaden. Die Beklagte zu 3) ist die Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1).
Nach dem Unfall holte die Klägerin das Unfallschadengutachten des Sachverständigen S vom 29.01.2015 ein, wofür sie insgesamt einen Betrag von 1.173,46 EUR zahlte. Aufgrund der erheblichen Beschädigungen an ihrem Fahrzeug erwarb die Klägerin mit Kaufvertrag vom 03.02.2015 ein neues Fahrzeug und gab dabei ihr verunfalltes Fahrzeug zu dem von dem Sachverständigen S ermittelten Restwert von 800,– EUR in Zahlung. Das Ersatzfahrzeug wurde am 11.02.2015 zugelassen. Die Zulassungskosten beliefen sich auf insgesamt 150,– EUR.
Während der Dauer der Ersatzbeschaffung mietete die Klägerin für die Zeit vom 30.01.2015 bis zum 11.02.2015 einen Toyota Aygo als Mietwagen an. Hierfür stellte die Firma Autohaus S GmbH einen Betrag von insgesamt 900,– EUR in Rechnung (Anlage K9, Bl. 34 d. A.).
Außergerichtlich machte die Klägerin gegenüber den Beklagten im Einzelnen folgende Schadenspositionen geltend:
Fahrzeugschaden (Wiederbeschaffungswert 13.400,– EUR
12.600,– EUR abzgl. Restwert 800,– EUR laut Gutachter S)
Gutachterkosten 1.173,46 EUR
Kosten Fahrbahnreinigung 142,80 EUR
Mietwagenkosten 900,– EUR
Zulassungskosten 150,– EUR
Reparatur Mobiltelefon 154,95 EUR
Behandlungskosten Hund 29,17 EUR
Kosten Medikamente Hund 17,43 EUR
Pauschale Nebenkosten 25,00 EUR
15.192,81 EUR
Hierauf erstattete die Beklagte zu 3) der Klägerin zunächst einen Betrag in Höhe von insgesamt 7.365,82 EUR. Bei der vorgenommenen Schadensregulierung ging die Beklagte zu 3) von einer hälftigen Schadensteilung aus. Ferner legte die Beklagte zu 3) bei der Abrechnung für die Reparaturkosten des Mobiltelefons nur einen Betrag von 150,– EUR und für die Mietwagenkosten nur einen Betrag von 593,81 EUR zugrunde.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr seien auch die restlichen Schäden zu ersetzen, da der Beklagte zu 2) den Unfall allein verursacht habe und damit keine Schadensteilung im Verhältnis von 50:50 vorzunehmen sei.
Zum Unfallgeschehen behauptet die Klägerin, sie sei von der Abfahrt der A 52 (westliche Zufahrt) bei M kommend nach links auf die U Straße eingebogen, als die für sie geltende Ampel auf Gelblicht geschaltet habe. Sie sei dann langsam angefahren und mit geschätzt 50 km/h weiter auf der U Straße gefahren. Als sie rund 1 bis 2 Sekunden und noch ca. 50 Meter von der späteren Unfallörtlichkeit (Kreuzung Ulfkotter Straße/A 52 westliche Zufahrt) entfernt gewesen sei, sei die dortige Lichtzeichenanlage auf für sie geltendes grünes Licht umgesprungen. Sie habe daraufhin beschleunigt und ihre Fahrt geradeaus fortgesetzt. Der Beklagte zu 2) sei dann plötzlich und ungebremst nach links auf die Auffahrt zur Bundesautobahn 52 abgebogen, wodurch es zu dem Zusammenstoß gekommen sei. Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 2) habe seinen Abbiegevorgang erst begonnen, als die für ihn als Linksabbieger geltende Ampelschaltung auf das gelbe Warnblinklicht umgesprungen sei. Er hätte demnach das Vorrecht des entgegenkommenden Geradeausverkehrs beachten müssen.
Die Klägerin ist ferner der Ansicht, dass selbst wenn der Linksabbiegerpfeil für den Beklagten zu 2) grün geleuchtet hätte, er dennoch nicht von der allgemeinen Sorgfaltspflicht entbunden und demnach auch nicht dazu berechtigt gewesen sei, ohne Rücksicht auf die Verkehrslage in die Kreuzung einzufahren. Der Linksabbieger müsse selbst bei einem für ihn leuchtenden Grünpfeil den entgegenkommenden Verkehr beobachten und dürfe nicht blindlings abbiegen. Bei Beobachtung des Gegenverkehrs hätte der Beklagte zu 2) auch feststellen müssen, dass sich das klägerische Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h angenähert und keine Anzeichen gemacht habe, an der Haltelinie anzuhalten.
Hinsichtlich der zu ersetzenden Mietwagenkosten ist die Klägerin der Ansicht, dass ihr die verausgabten Kosten für den Mietwagen in Höhe von 75,– EUR pro Tag zustünden. Die Firma Autohaus S GmbH habe sich bei der Berechnung der Kosten für das Mietfahrzeug an dem Schwacke-Mietpreisspiegel im maßgeblichen Postleitzahlengebiet orientiert. Nach diesem Mietpreisspiegel beliefen sich die Kosten für ein Mietfahrzeug der einschlägigen Fahrzeuggruppe 2 auf 939,39 EUR. Der Schwacke-Mietpreisspiegel stelle insofern eine geeignete Schätzungsgrundlage dar. Hinsichtlich der Kosten für die Reparatur ihres Mobiltelefons behauptet die Klägerin, der Akku sei bei dem Unfall verloren gegangen und daher zu ersetzen gewesen.
Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 7.826,99 EUR nebst Zinsen zu verurteilen. Nachdem die Beklagte zu 3) während des laufenden Prozesses einen weiteren Betrag von 75,– EUR für die Zulassungskosten des Ersatzfahrzeugs gezahlt hat, erklären die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von 75,– EUR übereinstimmend für erledigt.
Die Klägerin beantragt nunmehr noch, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 7.751,99 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 2) habe sein Abbiegemanöver bei grün leuchtendem Linksabbiegerpfeil eingeleitet und sei in den Kreuzungsbereich eingefahren. Erst als er bereits in den Kreuzungsbereich eingefahren sei und sich mittig auf der Fahrspur des Gegenverkehrs befunden habe, habe er aus dem Augenwinkel gesehen, wie der Linksabbiegerpfeil auf „gelb“ umgesprungen sei. Unmittelbar danach sei es zur Kollision gekommen. Bei einer mit einem grünen Pfeil versehenen Kreuzung müsse der die Kreuzung geradeaus fahrende Verkehrsteilnehmer insofern beweisen, dass der grüne Pfeil für den Linksabbieger nicht aufgeleuchtet hat. Da die Klägerin diesen Beweis mangels neutraler Zeugen nicht führen könne, sei im Ergebnis nur die von den Beklagten bereits vorgenommene hälftige Schadensteilung gerechtfertigt.
Hinsichtlich der zu ersetzenden Mietwagenkosten sei richtigerweise nur der nach der Fraunhofer-Umfrage ermittelte Betrag von 593,81 EUR als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB anzusehen, berechnet unter Berücksichtigung eines Anmietzeitraums von 12 Tagen und eines Fahrzeugs der Gruppe 3. Da die Anmietung des Ersatzfahrzeugs unstreitig erst am 30.01.2015 und damit zwei Tage nach dem Unfall erfolgte, sei insbesondere auch kein Aufschlag wegen Eilbedürftigkeit vorzunehmen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 04.03.2016 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten vom 06.10.2016 vollumfänglich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht aufgrund des Unfallgeschehens vom 28.01.2015 kein weiterer Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1, Satz 4 VVG i. V. m. § 1 PflVG zu.
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme konnte keines der von den Parteien behaupteten Unfallgeschehen zur Überzeugung des Gerichts bewiesen werden.
Die aufgrund des Unfalls entstandenen Schäden sind im Verhältnis von 50:50 zu verteilen. Denn auch die für eine Abwägung nach § 17 StVG maßgebenden Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, das heißt unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund einer geschaffenen Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben (BGH, Urteil vom 21.11.2006, Az. VI ZR 115/05, NJW 2007, 506). Jeder Halter trägt dabei die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Umstände, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er die nach der Abwägung für sich günstigen Rechtsfolgen herleiten will (BGH, Urteil vom 13.02.1996, Az. VI ZR 126/95, NZV 1996, 231). Lässt sich nicht zur Überzeugung des Gerichts aufklären, welcher der unfallbeteiligten Fahrzeugführer eine Vorfahrtsverletzung begangen hat, ist eine Schadensteilung im Verhältnis von 50:50 vorzunehmen.
Nach den Feststellungen in dem gerichtlich eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. S vom 06.10.2016 kann aus technischer Sicht nicht eindeutig geklärt werden, welche der Parteien aufgrund der Ampelschaltung eine Vorfahrtsverletzung begangen hat. Weitere Beweismittel hinsichtlich des streitgegenständlichen Unfallgeschehens vom 28.01.2015 standen dem Gericht nicht zur Verfügung. Insbesondere wurden weder von der Klägerin noch von den Beklagten Zeugen für das streitgegenständliche Unfallgeschehen benannt.
Unter Heranziehung des Phasenwechselplans des Tiefbauamtes der Stadt G (Bl. 74 d. A.) stellte der dem Gericht bereits aus anderen Verfahren als zuverlässig bekannte Sachverständige überzeugend fest, dass die Lichtzeichenanlage an der Unfallkreuzung U Straße/A 52 westliche Zufahrt so geschaltet ist, dass die aus östlicher und damit aus Fahrtrichtung des Beklagten zu 2) kommenden Verkehrsströme mit der Sekunde 53 des Umlaufplans Grün bekommen (Signalgruppe 1). Vor dieser Grünphase zeigt das Signal 1 in einer Zeitspanne von 2 Sekunden (Sekunden 51 bis 53) „rot-gelb“ an. Das nur für den Linksabbiegerverkehr geltende zusätzliche Signal „BL 1“ ist zu diesem Zeitpunkt noch ausgeschaltet. Erst wenn die Signalgruppe 1 tatsächlich die Freigabe und damit Grün bekommt, schaltet sich auch der Grünpfeil (BL 1) gleichzeitig mit dem Hauptsignal (Signalgruppe 1) in der Sekunde 53 auf grünes Licht. Der Grünpfeil leuchtet bis zur Sekunde 61. Ab der Sekunde 62 beginnt der Linksabbiegerpfeil gelb zu blinken. Die aus westlicher Gegenrichtung und damit aus Fahrtrichtung der Klägerin kommenden Verkehrsströme erhalten demgegenüber in der Sekunde 67 (also 14 Sekunden nach dem Umschalten der Signalgruppe 1 auf Grün) die Freigabe (Signalgruppe 3). Dieser Grünphase ist wiederum eine 2 Sekunde lange (Sekunden 65 und 66) „rot-gelb“-Phase vorgeschaltet.
Zwischen dem Ende der Grünphase für den Beklagten zu 2) [Sekunde 61] und der Freigabe für die in der Gegenrichtung fahrende Klägerin [Sekunde 67] lagen somit sechs Sekunden. Zwischen dem Ende der Grünphase des Beklagten zu 2) [Sekunde 61] und der „rot-gelb“-Phase der Klägerin [Sekunden 65 und 66] lagen vier bzw. fünf Sekunden.
Etwaige Störungen der Ampelanlage im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Kollision am 28.01.2015 hat der Sachverständige nicht festgestellt. Unter Berücksichtigung des Ampelphasenplans kann damit jedenfalls ausgeschlossen werden, dass beide Parteien gleichzeitig Grün hatten. Der Unfall dürfte sich im Übrigen in einer Phase zwischen der Sekunde 60 und der Sekunde 67 ereignet haben, da der Beklagte zu 2) angab, dass er beim leuchtenden Grünpfeil seinen Abbiegevorgang eingeleitet und dann nach dem Abbiegen und während er sich bereits auf der Gegenfahrbahn befunden habe, im Augenwinkel das gelbblinkende Licht der Linksabbiegerampel gesehen habe. Wann genau sich der Unfall ereignete, lässt sich technisch jedoch nicht feststellen. Ein Rotlichtverstoß der Klägerin ist ebenso wenig ausgeschlossen wie die Behauptung der Klägerin, der Beklagte zu 2) sei trotz schon gelbblinkender Linksabbiegeranzeige auf die westliche Zufahrt zur A 52 abgebogen und habe damit einen Vorfahrtsverstoß begangen.
Unter Berücksichtigung des vorgenannten Ampelschaltplans dürfte die Behauptung der Klägerin, dass sie bei Grün in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, zwar deutlich wahrscheinlicher sein als die Behauptung des Beklagten zu 2), dass dieser nach links auf die westliche Zufahrt zur A 52 einbog, als der Grünpfeil für ihn noch Grün leuchtete und erst auf Gelb umschaltete, nachdem er bereits auf der Gegenfahrbahn war. Denn die Klägerin hätte insofern eine bereits seit langer Zeit Rot zeigende Ampel überfahren und damit eine sehr hohe psychologische Schwelle überwinden müssen. Erheblich geringer wäre demgegenüber die psychologische Schwelle für den Beklagten zu 2) gewesen, wenn er zwar beim Aufleuchten des Grünpfeils in die Kreuzung hineingefahren wäre, seinen Abbiegevorgang aber erst dann eingeleitet hätte, nachdem die Linksabbiegerampel für ihn schon auf Gelb blinkend umgeschaltet war und damit signalisierte, dass fortan mit Gegenverkehr zu rechnen ist. Denn damit hätte er sich – anders als derjenige, der bei Rot eine Ampel überquert und dadurch gegen ein absolutes Verbot verstoßen hat – nicht von vornherein unerlaubt verhalten. Der Beklagte zu 2) wäre dann bei Grün in den Kreuzungsbereich eingefahren und hätte, auch wenn der Linksabbiegerpfeil inzwischen nur noch Gelb geblinkt hätte, weiterhin nach links abbiegen dürfen, soweit dadurch kein vorrangiger Gegenverkehr gestört wurde.
Dass die Klägerin eine für sie rot zeigende Ampel übersehen oder gar bewusst missachtet hätte, ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme und unter Zugrundelegung der technischen Feststellungen des Sachverständigen allerdings nicht sicher auszuschließen. Erfahrungsgemäß können derart schwere Fahrfehler auch vorkommen. Allein aufgrund einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit kann folglich keine entsprechende Vorfahrtsverletzung des Beklagten zu 2) festgestellt werden, da auch gegen das absolute Verbot des Durchfahrens bei Rotlicht immer mal wieder – mitunter auch in besonders gravierender Form – verstoßen wird. Etwas anderes wäre hier allenfalls dann denkbar, wenn die Klägerin bereits seit geraumer Zeit an der für sie zunächst Rot zeigenden Ampel gestanden hätte und nach dem behaupteten Unfallgeschehen des Beklagten zu 2) mitten in der Rotphase hätte angefahren müssen (vgl. zum Anfahren trotz längeren Stehens an einer roten Ampel: OLG Hamm, Urteil vom 20.03.1996, Az. 32 U 108/95 –, juris). Vorliegend hat die Klägerin aber unstreitig nicht an der für sie zunächst „rot“ zeigenden Ampel gestanden, sondern sie ist zügig auf die rote Ampel zugefahren und hat die Ampel ohne zu bremsen überquert. Dass sie hierbei versehentlich eine rote Ampel überquerte, ist jedenfalls nicht auszuschließen. Typische Rotlichtfälle zeichnen sich gerade dadurch aus, dass ein Verkehrsteilnehmer abgelenkt wird oder aus sonstigen Gründen unaufmerksam ist und dabei ein Rotlicht übersieht (OLG Hamm, Urteil vom 06.02.1991, Az. 20 U 253/90 –, juris).
Vorliegend bestehen aus Sicht des Gerichts auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 2) die Vorfahrtsituation falsch beurteilt hat und erst abgebogen ist, nachdem die Linksabbiegerampel schon wieder auf blinkendes Gelb umgeschaltet war.
Zwar fügen sich die weiteren Angaben der Klägerin hinsichtlich ihres Annäherungsvorgangs, nämlich dass sie an der östlichen Zufahrt der A 52 bei M … die dortige Ampel bei Gelblicht überfahren und dann mit einer Geschwindigkeit von rund 50 km/h auf der U Straße in Richtung der späteren Unfallstelle gefahren sei, zwanglos in ihre Darstellung des Unfallhergangs ein. Der Sachverständige stellte hierzu fest, dass aufgrund einer „Grüne Welle“-Schaltung im Bereich der östlichen und westlichen Zufahrt der A 52 zwischen dem Umschalten der Ampel an der östlichen Zufahrt auf „gelb“ und der Freigabe („grün“) der für die Klägerin geltenden Ampel an der westlichen Zufahrt und späteren Unfallörtlichkeit (Signalgruppe 3) eine Zeitspanne von 19 bis 22 Sekunden liegt. Die zu erwartende Fahrtdauer von der östlichen zur westlichen Zufahrt beträgt nach den weiteren Feststellungen des Sachverständigen bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h rund 20 Sekunden, sodass die Ampel an der Unfallkreuzung für die Klägerin ca. 1-2 Sekunden vor Überqueren der Haltelinie auf Grün umgesprungen wäre, was dem Vortrag der Klägerin zum Unfallgeschehen entspräche.
Diese plausible Darstellung des Annäherungsvorgangs beruht jedoch letztlich nur auf der subjektiven Einschätzung der Klägerin und ihrer – seitens der Beklagten bestrittenen – Behauptung, dass sie die Strecke zwischen der östlichen und der westlichen Zufahrt tatsächlich mit 50 km/h gefahren sei. Dass die Klägerin in der Annäherung tatsächlich nur mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h gefahren ist, ist aber wiederum nicht bewiesen. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Kollision hatte die Klägerin nach den technischen Feststellungen des Gutachters unter Auswertung der Schadenspuren eine Geschwindigkeit von 63 bis 65 km/h. Nicht auszuschließen ist somit, dass die Klägerin schon in der Annäherungsfahrt eine Geschwindigkeit von über 50 km/h hatte und eben nicht erst nach dem behaupteten Umschalten ihrer Ampel beschleunigte. Hätte die Klägerin tatsächlich schon vor dem behaupteten Umschalten der Ampel auf Grün eine Geschwindigkeit von 63 bis 65 km/h gehabt, dann würde dies in der weiteren Folge zugleich dazu führen, dass sie die Ampelanlage an der Unfallstelle noch früher als nach 20 Sekunden erreicht hätte und damit die Signalgruppe 3 möglicherweise noch nicht auf „Grün“ umgeschaltet war, da diese – wie oben dargelegt – erst nach 19 Sekunden auf „Grün“ umschaltete.
Da sich demnach nicht aufklären lässt, ob die Klägerin bereits bei der Zufahrt auf die Ampelanlage an der streitgegenständlichen Kreuzung eine Geschwindigkeit von 63-65 km/h hatte oder, ob sie – wie sie behauptet – zunächst mit 50 km/h auf die Ampel zugefahren ist und erst nach Umschalten der Ampel auf Grün beschleunigt hat, vermag das Gericht auch unter Heranziehung der bestrittenen Angaben der Klägerin zu ihrem Fahrverhalten vor dem Unfallgeschehen nicht zu der Überzeugung gelangen, dass der Beklagte zu 2) die Vorfahrtsituation falsch beurteilt hat und erst nach dem Umschalten des Linksabbiegerpfeils auf gelbblinkendes Licht auf die westliche Zufahrt der A 52 abgebogen ist. Auch der festgestellte Kollisionswinkel und die konkrete Kollisionsstelle in der von der Klägerin benutzten Fahrspur liefern aus Sicht des Gerichts keine zusätzlichen Anknüpfungstatsachen, die hinreichend auf das von der Klägerin behauptete Unfallgeschehen schließen lassen würden.
Kommt es – wie vorliegend – an einer ampelgeregelten Kreuzung und bei ungeklärter Ampelstellung zu einem Zusammenstoß eines Linksabbiegers mit dem Gegenverkehr, führt dies gemeinhin zur hälftigen Schadensteilung, da die Ampelschaltung hier zumindest die Möglichkeit vorsah, dass dem Beklagten zu 2) in einer Phase des Umlaufplans durch einen grünen Pfeil gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 StVO freie Fahrt signalisiert wurde. Die Regel des § 37 StVO geht der Regel in § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO, wonach der durchfahrende Gegenverkehr grundsätzlich Vorrang hat, vor (vgl. nur BGH, Urteil vom 06.05.1997, Az. VI ZR 150/96, NJW-RR 1997, 1111 f.). Da der Linksabbieger, der die Grünpfeilregelung für sich in Anspruch nehmen kann, bei der der Gegenverkehr Rot haben muss, sich hierauf in gleicher Weise verlassen kann wie ein Geradeausfahrer, dem durch eine grüne Ampel freie Fahrt signalisiert wird, kann bei ungeklärter Ampelstellung auch eine höhere Betriebsgefahr und damit eine ungünstigere Quote für den Beklagten zu 2) nicht damit begründet werden, dass der von ihm vollzogene Verkehrsvorgang gefährlicher wäre als das Geradeausfahren.
Nach alledem waren die Schäden mangels aufklärbaren Unfallhergangs im Verhältnis von 50:50 aufzuteilen.
Unter Berücksichtigung dieser Haftungsverteilung von 50 % stand der Klägerin insgesamt ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 7.423,29 EUR zu, den die Beklagte zu 3) aufgrund der bereits geleisteten Zahlung von 7.440,82 EUR erfüllt hat. Die restlichen Schadenspositionen kann die Klägerin nicht ersetzt verlangen.
Hinsichtlich der verbleibenden Aufwendungen für den Akku des Mobiltelefons in Höhe von 4,95 EUR hat die Klägerin trotz Bestreitens der Beklagten schon nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass der Neukauf des Akkus kausal auf das streitgegenständliche Unfallgeschehen zurückzuführen und damit unfallbedingt erforderlich gewesen sei. Ein Ersatzanspruch besteht insoweit nicht.
Darüber hinaus ist die Höhe der von den Beklagten mit 593,81 EUR angesetzten Mietwagenkosten nicht zu beanstanden.
Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot daher gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Die Klägerin hat hier trotz qualifizierten Bestreitens der Beklagten nicht konkret dargelegt, dass sie mit der Anmietung zu dem von der Autohaus S GmbH (Anlage K9, Bl. 34 d. A.) in Rechnung gestellten Tarif (75,– EUR brutto pro Tag bei 12-tägiger Anmietdauer) dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügte. Insbesondere ist nicht vorgebracht oder sonst ersichtlich, dass sie bei keinem ihr ohne Weiteres zugänglichen Anbieter zu ihr möglichen und zumutbaren Bedingungen einen günstigeren Tarif hätte in Anspruch nehmen können. Allein der pauschale Hinweis der Klägerin darauf, dass sich die in Rechnung gestellten Kosten an dem Schwacke-Mietpreisspiegel orientiert hätten, genügt nicht, um die konkreten von der S GmbH in Rechnung gestellten Mietwagenkosten als erforderlich anzusehen und verlangen zu können.
Wenn die Geschädigte – wie hier – nicht dartun kann, dass sie mit der konkreten Anmietung dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügt hat, so kommt es im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung entscheidend darauf an, zu welchen Bedingungen die Geschädigte einen Mietwagen erlangt hätte, wenn sie dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprochen hätte (OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2016, Az. 9 U 142/15, MDR 2016, 516 f.). Daraus ergibt sich, dass die Geschädigte grundsätzlich nur die Erstattung des Normaltarifs für den örtlich relevanten Markt verlangen kann. Diesen Normaltarif kann das Gericht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens im Rahmen seines richterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO schätzen. Die konkrete Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. In geeigneten Fällen können bei der Schadensschätzung daher auch Listen oder Tabellen Verwendung finden. Das Gericht ist grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung die von der Klägerin als maßgeblich erachtete „Schwacke-Liste“ noch den von den Beklagten als maßgeblich erachteten Fraunhofer-Marktpreisspiegel oder auch beide Listen zugrunde zu legen. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen – wie vorliegend – zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Eignung von Listen oder Tabellen bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Dies ist etwa der Fall, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11, NJW 2013, 1539 f. und vom 18.05.2010, Az. VI ZR 293/08, NJW-RR 2010, 1251 f.). Die Klägerin hat vorliegend überhaupt keine Vergleichsangebote aufgezeigt. Das von den Beklagten vorgelegte Angebot der Firma E (Anlage B4, Bl. 76 d. A.) genügt ebenfalls nicht, da sich hieraus weder die tatsächliche, sofortige Verfügbarkeit im Schadenszeitpunkt im Januar/Februar 2015 noch der konkrete Umfang des Angebotes ergibt. Auch ist nicht ersichtlich, ob bei dem Angebot etwaige Vorlaufzeiten bei der Buchung zu berücksichtigen wären. Aus diesen Gründen ist das vorgelegte Angebot der Firma E nicht geeignet, die Listen, hier insbesondere die Schwacke-Liste, als Schätzgrundlage in ihrer Eignung zu erschüttern.
Damit kommt es vorliegend auf die in der obergerichtlichen Rechtsprechung höchst umstrittene Frage an, aufgrund welcher Listen der ersatzfähige Normaltarif zu schätzen ist (zum Meinungsstand in der Rechtsprechung siehe OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015, Az. I-1 U 42/14, 1 U 42/14, MDR 2015, 454 f.).
Die Marktpreiserhebungen nach Schwacke und Fraunhofer sind grundsätzlich beide als Schätzungsgrundlage geeignet, da beide ihre Vor- und Nachteile haben. So hat die Erhebung des Fraunhofer Instituts den Vorteil, dass sie auf anonymen Abfragen beruht und so etwaige Manipulationen durch bewusste Nennung höherer Preise seitens der befragten Mietpreisunternehmen vermeidet. Nachteil des Fraunhofer-Marktpreisspiegels Mietwagen ist jedoch, dass er ganz überwiegend auf eingeholten Internetangeboten basiert, die auf dem maßgeblichen örtlichen Markt nicht ohne weiteres zugänglich sind, zumal ein Internetzugang in der konkreten Anmietsituation nicht immer und für alle (namentlich älteren) Geschädigten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zur Verfügung steht und vielfach Geschädigte eine Buchung über das Internet wegen Sicherheitsbedenken nicht vornehmen wollen (und müssen), insbesondere weil bei einer solchen Buchung häufig die Verwendung einer Kreditkarte vorausgesetzt ist.
Demgegenüber hat die Schwacke-Erhebung den Vorteil, dass sie interaktive Internettarife unbeachtet lässt und eine etwas höhere örtliche Genauigkeit aufweist. Andererseits hat sie vor allem den Nachteil, dass die Daten nicht anonymisiert abgefragt werden, sodass die konkrete Anmietsituation des Unfallgeschädigten nicht originalgetreu abgebildet wird und nicht ausgeschlossen werden kann, dass Anbieter aus wirtschaftlichen Eigeninteressen höhere Preise angegeben haben. Immerhin liegt der von Schwacke ermittelte Durchschnittspreis für die 12-tägige Anmietung eines Ersatzfahrzeugs der hier maßgeblichen Fahrzeugklasse 2 vorliegend mit 911,14 (brutto) sehr deutlich über demjenigen der Fraunhofer-Liste in Höhe von 330,41 EUR.
Berücksichtigt man die aufgezeigten Vor- und Nachteile sowohl des Schwacke Automietpreisspiegels als auch des Fraunhofer Marktpreisspiegels Mietwagen, so erscheint es aus Sicht des Gerichts sachgerecht, im Rahmen der Schätzung des angemessenen Normaltarifs gemäß § 287 ZPO auf den Mittelwert zwischen den beiden Markterhebungen abzustellen („Fracke-Lösung“; OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2016, Az. 9 U 142/15, MDR 2016, 516 f.).
Zur Berechnung des Normaltarifs hält es das Gericht zudem für sachgerecht, unter Zugrundelegung der längsten in Frage kommenden Pauschale (hier Wochenpauschale) den jeweiligen Tagesmietpreis zu errechnen und diesen mit der Anzahl der tatsächlich angefallenen Miettage zu multiplizieren (so auch OLG Hamm, Urteil vom 20.07.2011, Az. 13 U 108/10, Schaden-Praxis 2012, 75 f.). Das Gericht ordnet das beschädigte Klägerfahrzeug (Toyota Yaris Comfort) dabei der Fahrzeugklasse 2 zu. Auf dieser Grundlage – und bei Zugrundelegung einer ersatzfähigen Anmietdauer von 12 Tagen – ergeben sich nach der hier vertretenen Mittelwertlösung auf Basis der Erhebungen von Schwacke und Fraunhofer für 2015 folgende Werte:
o Wert laut Schwacke (PLZ-Bereich 457, in dem der Wohnort der Klägerin liegt; Fahrzeugklasse 2): 911,14 EUR (= Wochenpauschale Modus 531,50 EUR/7 Tage x 12 Tage)
o Wert laut Fraunhofer (Basistabelle nach Schwacke-Klassifizierung, PLZ-Gebiet 45, Fahrzeugklasse 2): 330,41 EUR (192,74 EUR/7 Tage x 12 Tage)
o Mittelwert aus beiden o. g. Werten: 620,78 EUR.
Die Klägerin muss sich im Wege des Vorteilsausgleichs jedoch die ersparten Eigenaufwendungen anrechnen lassen (Palandt/Grüneberg, 76. Auflage 2017, § 249 Rz. 36 m. w. N.). Das Gericht erachtet in Anlehnung an die überwiegende Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Urteil vom 02.02.2010, Az. VI ZR 139/08, NJW 2010, 1445 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 21.04.2008, Az. 6 U 188/07 –, juris) eine Ersparnis von 10 % der Mietwagenkosten für angemessen. Zusatzleistungen, die im Rahmen der Ermittlung der Mietpreise oder der Anrechnung der ersparten Eigenaufwendungen gesondert zu berücksichtigen wären, wurden der Klägerin seitens des Autovermieters nicht in Rechnung gestellt. Der Abzug für die ersparten Eigenaufwendungen führt auch nicht zu einer unbilligen Entlastung der Beklagten, da die Klägerin mit dem Mietfahrzeug Toyota Aygo kein Fahrzeug einer niedrigeren Fahrzeugklasse angemietet hat, dessen Mietpreis 10 % günstiger wäre als die Miete für ein gleichwertiges Fahrzeug. Bei dem angemieteten Toyota Aygo handelt es sich vielmehr um ein Fahrzeug der gleichen Fahrzeugklasse.
Nach alledem betragen die angemessenen Mietwagenkosten für die Zeit vom 30.01.2015 bis zum 11.02.2015 insgesamt 558,71 EUR.
Im Ergebnis konnte die Klägerin aufgrund des streitgegenständlichen Unfallgeschehens vom 28.01.2015 von den Beklagten als Gesamtschuldner im Einzelnen die nachfolgenden Schadenspositionen ersetzt verlangen:
Fahrzeugschaden (Wiederbeschaffungswert 13.400,– EUR 12.600,– EUR abzgl. Restwert 800,– EUR laut Gutachter S)
Gutachterkosten 1.173,46 EUR
Kosten Fahrbahnreinigung 142,80 EUR
Mietwagenkosten 558,71 EUR
Zulassungskosten 150,– EUR
Reparatur Mobiltelefon 150,– EUR
Behandlungskosten Hund 29,17 EUR
Kosten Medikamente Hund 17,43 EUR
Pauschale Nebenkosten 25,00 EUR
14.846,57 EUR * Haftungsquote * 50 % zu ersetzender Schaden 7.423,29 EUR
Hierauf hat die Beklagte zu 3) bereits einen Betrag in Höhe von insgesamt 7.440,82 EUR an die Klägerin geleistet.
Der mit der hiesigen Klage verfolgte weitere Schadensersatz steht der Klägerin nicht zu.
Mangels Begründetheit der Hauptforderung besteht auch der als Nebenforderung geltend gemachte Zinsanspruch nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils der Hauptforderung waren die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen, da diese insgesamt unterlegen ist. Aber auch soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen. Dies entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes.
Die Ermittlung des auf den erledigten Teil der Hauptsache entfallenden Kostenwertes ist anhand einer Differenzrechnung auf den Zeitpunkt der Teilerledigung vorzunehmen. Es ist folglich zu ermitteln, um welchen Betrag diejenigen Kosten überschritten werden, die angefallen wären, wenn die Klägerin den Rechtsstreit von Anfang an über den Wert der nichterledigten Hauptsache geführt hätte (OLG Hamm, Beschluss vom 18.10.2013, Az. 20 W 27/13 –, juris). Wäre vorliegend von Anfang an nur der nicht erledigte Teil von 7.751,99 EUR eingeklagt worden, dann wären die Kosten dennoch nach einem Streitwert von bis zu 8.000,– EUR angefallen. Für den in Höhe von 75,– EUR erledigt erklärten Teil sind somit keine zusätzlichen Kosten angefallen, die den Beklagten zugerechnet werden könnten. Vor diesem Hintergrund entspricht es billigem Ermessen, der Klägerin die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Sätze 1, 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf bis zu 8.000,00 EUR festgesetzt.