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Verkehrsunfall – Werkstattrisiko des Schädigers bezüglich Reparaturkosten

Das Risiko der Werkstatt: Fallstricke in der Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall

Es geht um einen Verkehrsunfall, ein beschädigtes Leasingfahrzeug und darum, wer die Reparaturkosten trägt. Die Klage betrifft die Schadensregulierung und insbesondere die Frage, ob der Schädiger das Risiko einer eventuellen Überzahlung an die Reparaturwerkstatt tragen muss. Der Fall dreht sich um einen Verkehrsunfall, der den von dem Kläger geleasten PKW betraf. Die Haftung des Beklagten – der Versicherer des Unfallgegners – ist unumstritten. Doch wer trägt die Kosten für die Reparatur und in welchem Umfang?

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Strittige Reparaturkosten und das Prinzip des Werkstattrisikos

Der Kläger ließ das Fahrzeug reparieren und reichte die Rechnung bei der gegnerischen Versicherung ein. Der Sachverständige hatte die Reparaturkosten auf 4.473,03 Euro netto festgelegt. Nachdem die Reparatur durchgeführt wurde, beliefen sich die Kosten jedoch auf 4.804,12 Euro netto. Die Versicherung zahlte lediglich einen Betrag in Höhe von 4.945,46 Euro brutto, kürzte also die tatsächlichen Reparaturkosten. Der Kläger bestand auf dem Prinzip des Werkstattrisikos, wonach der Schädiger das Risiko von Mehrkosten der Reparatur zu tragen hat.

Verpflichtung des Beklagten und Rückgriffsansprüche

Das Gericht verurteilte den Beklagten, an den Kläger 627,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.11.2020 zu zahlen. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Kläger seine Rückgriffsansprüche gegen die Werkstatt wegen möglicher Überzahlung an den Beklagten abtritt. Dies bedeutet, dass der Kläger eine mögliche Differenz von der Werkstatt zurückfordern kann, falls sich herausstellt, dass die tatsächlichen Reparaturkosten niedriger waren.

Auswirkungen auf Leasingfahrzeuge und die Aktivlegitimation des Klägers

Ein weiteres wichtiges Element dieses Falles betrifft die Aktivlegitimation des Klägers, also das Recht, Ansprüche geltend zu machen. Dies ergibt sich aus den Leasingbedingungen, wonach der Kläger berechtigt ist, den Schaden in eigenem Namen geltend zu machen, sowie aus einer vorgelegten Vollmacht der Leasinggesellschaft.

Dieses Urteil zeigt, dass Schadensregulierungen nach Verkehrsunfällen oftmals komplizierter sind, als sie zunächst erscheinen. Insbesondere wenn Leasingfahrzeuge betroffen sind und die Reparaturkosten über den ursprünglichen Schätzungen liegen, können rechtliche Unklarheiten entstehen. In diesem Fall wurde das Prinzip des Werkstattrisikos angewendet, wonach der Schädiger das Risiko für eventuelle Mehrkosten der Reparatur trägt.

Die Rolle des Sachverständigen und der Versicherung

Die Rolle des Sachverständigen in diesem Fall ist ebenfalls von Interesse. Der Sachverständige hatte die Reparaturkosten geschätzt, doch die tatsächlichen Kosten überstiegen diese Schätzung. Die Versicherung des Schädigers kürzte den Betrag auf die ursprünglich geschätzten Kosten, was der Kläger anfocht. Die Versicherung muss sich nach diesem Urteil darauf einstellen, dass die tatsächlichen Reparaturkosten die ursprünglichen Schätzungen übersteigen können.

Vorläufige Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung

Das Gericht stellte fest, dass das Urteil vorläufig vollstreckbar ist. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen sich nur abwenden, wenn er eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet, es sei denn, der Kläger leistet zuvor eine Sicherheit in gleicher Höhe.

Dieser Fall unterstreicht, wie wichtig es ist, über seine Rechte und Pflichten bei Verkehrsunfällen und deren Folgen, insbesondere in Bezug auf Reparaturkosten und Leasingverträge, informiert zu sein. Es unterstreicht auch die R


Das vorliegende Urteil

AG Münster – Az.: 5 C 1196/21 – Urteil vom 29.10.2021

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 627,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.11.2020 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rückgriffsansprüche des Klägers gegen die Fa. O wegen Überzahlung, nicht sach- und fachgerechter Reparatur – mit Ausnahme originärer Nacherfüllungsansprüche wegen mangelhafter Leistung – und Durchführung nicht erforderlicher Reparaturmaßnahmen aus dem Reparaturvertrag zur Rechnungsnummer 208###.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen sich abwenden, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall, der sich am ##.09.20## ereignete und bei dem der von dem Kläger geleaste PKW beschädigt wurde.

Der unfallgegnerische PKW war zum Unfallzeitpunkt bei dem Beklagten haftpflichtversichert. Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Kläger ließ den unfallbedingt entstandenen Schaden durch den Sachverständigen A von der TÜV Schaden- und Wertgutachten GmbH begutachten. Der Sachverständige kalkulierte die Reparaturkosten mit 4.473,03 Euro netto (5.188,71 Euro brutto).

Der Kläger beauftragte nach den Vorgaben des Gutachtens die Reparatur bei der Firma O. Das Autohaus stellte die Reparaturkosten mit 4.804,12 Euro netto (5.572,78 brutto) in Rechnung. Hierauf erstattete der Beklagte einen Betrag in Höhe von 4.945,46 Euro brutto.

Der Kläger ist der Ansicht, nach den Grundsätzen zum Werkstattrisiko sei der Beklagte nicht berechtigt, die angefallenen Reparaturkosten zu kürzen. Die Aktivlegitimation ergebe sich bereits aus den Leasingbedingungen, wonach der Klägerin berechtigt sei den Schaden in eigenem Namen geltend zu machen. Darüber hinaus ergäbe sich die Aktivlegitimation aus der nunmehr vorgelegten Vollmacht der Leasinggesellschaft.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 627,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 08.11.2020 zu zahlen, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an ihn 627,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 08.11.2020 Zug-um-Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers wegen angeblicher Überzahlung aus dem mit der Reparaturwerkstatt O anlässlich des Unfalls vom ##.09.20## geschlossenen Werkvertrag gegen die O, vertreten durch die Geschäftsführer, zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, unter Bezugnahme auf den Prüfbericht der Fa. X, die Reparaturkosten seinen überhöht und daher nicht erstattungsfähig. Der Kläger habe die Reparatur im Oktober 2020 beauftragt. Zu diesem Zeitpunkt seien ihm die Einwendungen des Beklagten im Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit bereits bekannt gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schadensersatzes in Höhe von 627,32 EUR gemäß § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Ausweislich der vorgelegten Vollmacht vom 30.08.2021 der Leasinggesellschaft ist der Kläger berechtigt, die fahrzeugbezogenen Schadensersatzansprüche im Hinblick auf den hier streitgegenständlichen Verkehrsunfall im eigenen Namen geltend zu machen und einzuziehen. Eine Vollmacht zur gerichtlichen Geltendmachung wird darin ausdrücklich erteilt.

Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. BGH, VersR 2005, 558 [559]). Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht.

Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. BGHZ, 61, 346 [348]; NJOZ 2014, 979; NJW 2016, 3363 [3364]). Denn es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass den Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gibt. Nur wenn für den Geschädigten bei der Erteilung des Reparaturauftrags erkennbar war, dass die Reparatur in der konkreten Form gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen würde, hat er das Risiko einer übersetzten Rechnung zu tragen. Es würde nämlich dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger oder dessen Versicherer mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Insofern geht das Werkstattrisiko zu Lasten des Schädigers (BGHZ 63, 182 [185]; OLG Hamm, NZV 1995, 442 [443]; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2005, 248 [249]).

Dem Schädiger entsteht dadurch auch kein Nachteil, da er nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen kann (BGHZ 63, 182 [187]; OLG Hamm, NZV 1995, 442 [443]; LG Saarbrücken, NJW-RR 2013, 275 [277]). Insofern hat er die gleiche Rechtsstellung, wie wenn er die Reparatur selbst in Auftrag gegeben hätte.

Insbesondere wenn der Geschädigte vor der Reparatur ein Gutachten eingeholt und die Reparatur entsprechend dem Gutachten in Auftrag gegeben hat, sind grundsätzlich alle Rechnungspositionen, welche in dem Gutachten enthalten sind, von dem Schädiger zu erstatten. Denn der Geschädigte, welcher sich sachverständig beraten lässt, darf auf die Richtigkeit des Gutachtens, mithin auf die Erforderlichkeit aller Rechnungspositionen vertrauen. Ersatzfähig sind darüber hinaus all jene Rechnungspositionen, welche zwar nicht in dem Gutachten enthalten sind, aber der Sphäre der Werkstatt entspringen und nicht durch eine eigenmächtige Entscheidung des Geschädigten verursacht wurden.

An den obigen Erwägungen ändert sich – entgegen der Auffassung des Beklagten – auch nichts bei Anwendung der von dem BGH in dem zitierten Urteil vom 26.04.2016, Az.: VI ZR 50/15, aufgestellten Erwägungen, nach denen die Erforderlichkeit des von einem Sachverständigen angesetzten Honorars und dessen Höhe indiziert ist, wenn und soweit – aber auch nur dann und in dieser Höhe – die von dem Sachverständigen erstellte Rechnung bezahlt worden ist. Auf die Zahlung kommt es nicht an.

Eine Übertragbarkeit der insoweit ergangenen Rechtsprechung auf die streitgegenständliche Frage der Erforderlichkeit von Reparaturkosten ist gerade nicht gegeben. Keineswegs liegt der Schaden des Geschädigten nämlich, wie es bei der aus Anlass eines Verkehrsunfalls erforderlichen Beauftragung eines Sachverständigen der Fall ist, in der Belastung des Geschädigten mit einer Verbindlichkeit, hier dem werkvertraglichen Vergütungsanspruch des Autohauses bzw. der Werkstatt. Das ist nicht der Schaden des Geschädigten. Tatsächlich liegt der Schaden in der Substanzverletzung bzw. Zerstörung der in seinem Eigentum stehenden Sache, allein die Bemessung dieses Schadens erfolgt gemäß § 251 Abs. 2 S. 1 BGB über den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag. Dass dieser aber gerade nicht gleichzusetzen ist mit dem Rechnungsbetrag, ergo dem werkvertraglichen Anspruch, hat der BGH in der oben zitierten Entscheidung klargestellt: „Nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.“ (BGH, a.a.O., Rn. 12; siehe auch LG Münster, Hinweisbeschluss vom 13.05.2020, Az.: 3 S 2/20).

Hieraus folgt auch, dass der Schadensersatzanspruch des Klägers nicht nur auf Freistellung von der werkvertraglichen Verbindlichkeiten im Sinne des § 250 S. 1 BGB gerichtet ist, der sich gemäß § 250 S. 2 BGB erst nach Ablauf einer gesetzten Frist in einen Zahlungsanspruch umwandelt. Vielmehr kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB unmittelbar Zahlung beanspruchen.

Letztlich führt die Ersatzpflicht des Schädigers auch hinsichtlich der objektiv nicht erforderlichen Reparaturkosten nicht zu einem Wertungswiderspruch und/oder zu einem „unnötigen Hin und Her“, weil der Geschädigte ohnehin verpflichtet wäre, dem Schädiger seine gegenüber dem Reparaturbetrieb möglicherweise wegen fehlerhafter Reparaturausführung zustehenden Schadensersatzansprüche abzutreten und der Schädiger sie sodann gegenüber dem Reparaturbetrieb geltend machen könnte. Denn genau das ist Ausdruck des Werkstattrisikos, welches – höchstrichterlich entschieden – bei dem Schädiger liegt. Auch der Verweis auf die aus § 242 BGB hergeleitete dolo-agit-Einrede verfängt nicht. Denn es besteht gerade keine Verpflichtung des Geschädigten dem Schädiger seitens der Reparaturwerkstatt überhöht abgerechnete Reparaturkosten zu erstatten. Möglicherweise hat er zwar einen Schadensersatzanspruch gegen die Werkstatt. Von dem Erfordernis, diesen gegenüber dem Reparaturbetrieb selbst geltend zu machen und durchzusetzen, wird er nach den Grundsätzen zum Werkstattrisiko aber gerade entbunden.

Unter Berücksichtigung vorgenannter Maßstäbe ist der Beklagte zur Erstattung der Klageforderung verpflichtet. Denn der Kläger erteilte dem Sachverständigenbüro TÜV Schaden- und Wertgutachten GmbH den Auftrag ein Gutachten zu erstellen, welchem es am 16.09.2020 nachkam. Daraufhin wurde die Reparatur gemäß dem Gutachten erbeten. Anhaltspunkte dafür, dass der vor Erteilung des Reparaturauftrages erkannt hat oder hätte erkennen können, dass überhöhte oder nicht angefallene Kosten – wie es der Beklagte behauptet – abgerechnet werden würden, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

Insoweit rechtfertigt der von dem Beklagten dem Geschädigten zur Verfügung gestellte Prüfbericht nicht die Annahme einer solchen Kenntnis. Denn die Bewertung der Richtigkeit eines solchen Prüfberichts erfordert einen gewissen Sachverstand und ist daher für den Geschädigten regelmäßig weder erkennbar noch nachvollziehbar. Die Zusendung eines technisch erstellten Prüfberichts vermag die fachliche Expertise des von dem Geschädigten beauftragten Sachverständigen auch nicht zu erschüttern. Der Geschädigte darf sich vielmehr darauf verlassen, dass der fachlich versierte Sachverständige, in dessen Hände er das Fahrzeug zur Begutachtung gegeben hat, die Reparaturkosten ordnungsgemäß begutachtet und die Reparatur nach den Vorgaben dieses Gutachtens beauftragt werden darf (vgl. LG Münster, Hinweisbeschluss vom 13.05.2020, Az.. 3 S 2/20; so auch LG Saarbrücken, Urteil vom 23.01.2015, Az.: 13 S 199/14).

Daher kam es letztlich auf die Frage, ob die von dem Beklagten beanstandeten Kosten nicht berechtigt seien, nicht an.

Schließlich rechtfertigt auch die Abrechnung des Aufwandes für zusätzliche Hygienemaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie keinen Abzug. Inwieweit der Geschädigte nach dem Ausbruch der Pandemie angesichts der in nahezu jedem Lebensbereich nunmehr erforderlich gewordenen und teilweise behördlich angeordneten Hygienemaßnahmen hätte erkennen können und müssen, dass gerade die von dem Reparaturunternehmen durchgeführten bzw. abgerechneten „Corona-Maßnahmen“ nicht veranlasst gewesen wären, erschließt sich dem Gericht nicht.

Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung ist der Kläger jedoch im Gegenzug verpflichtet, etwaige Ersatzansprüche an den Beklagten abzutreten. Dem trägt die aus dem Tenor ersichtliche Zug-um-Zug Verurteilung Rechnung.

Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 627,32 EUR festgesetzt.

 

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