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Verkehrsunfall – Beweislast für das Stattfindens eines Unfalls

LG Itzehoe, Az.: 6 O 390/14, Urteil vom 13.05.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 29.09.2014 ereignet haben soll.

Die Klägerin ist Halterin des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen … .

Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung eines von Frau N. R. geführten Fahrzeuges.

Beim beschädigten Fahrzeug, dessen Halterin die Klägerin ist, handelt es sich um einen Mercedes, E-Klasse, T-Modell, Erstzulassung am 25.09.2006 mit dem amtlichen Kennzeichen. Das Fahrzeug hat die Fahrzeugidentifikationsnummer … und wies bei einer Begutachtung am 6. Oktober 2014 einen Kilometerstand von 232.556km auf. Auf das Sachverständigengutachten vom 6. Oktober 2014 und die dort enthaltenen weiteren Angaben zum Fahrzeug wird ergänzend Bezug genommen (vgl. Anlage K 1, Bl. 6ff. d.A.). Das Fahrzeug ist seit dem 25.09.2014 (wieder) auf die Klägerin zugelassen.

Verkehrsunfall – Beweislast für das Stattfindens eines Unfalls
Symbolfoto: Kalinovskiy/Bigstock

Am Morgen des 29.09.2014, gegen 8:15 Uhr, parkte der Ehemann der Klägerin das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … auf dem Parkplatz des …-Marktes in Q.. Als der Ehemann der Klägerin nach Beendigung des Einkaufes zum Fahrzeug zurückkehrte, erklärte ihm gegenüber eine Frau N. R., deren Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt parallel zum geschädigten Fahrzeug stand, sie „gebe das Unfallgeschehen zu“. Daneben übergab sie dem Ehemann der Klägerin ihre Personalien. Frau N. R. wollte vorwärts einparken und beschädigte dabei die linke Fahrerseite des streitgegenständlichen Fahrzeuges. Das beschädigte Fahrzeug weist Schäden, überwiegend Lack- und Streifschäden im nahezu gesamten Bereich der linken Fahrzeugseite, beginnend mit dem hinteren Radkasten bis hin zum linken Außenspiegel und dem vorderen linken Reifen auf. Der linke Außenspiegel war dabei nach vorne (in Fahrrichtung) umgeklappt. Ergänzend wird für die Schäden Bezug genommen auf das Sachverständigengutachten vom 6. Oktober 2014 (vgl. Anlage K 1, Bl. 6ff. d.A.). Das Sachverständigengutachten führt zudem aus, dass das vorliegende Schadensbild mit der Schadenschilderung in Einklang zu bringen sei (vgl. Anlage K 1, Bl. 6ff. d.A.).

Den Vorfall selbst hat der Ehemann der Klägerin nicht beobachten können. Der Unfall wurde nicht polizeilich aufgenommen. Zeugen des Unfallgeschehens gibt es ebenfalls nicht. Der Beklagten liegt weder eine Unfallmitteilung noch eine Unfallanzeige der Frau N. R. vor.

Im Rahmen der vorgerichtlichen Auseinandersetzung bot die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 24.11.2014 eine vergleichsweise Zahlung von 2.500€ an. Die Beklagte begründete dies auch mit dem grundsätzlichen Prozessrisiko. Dieses Angebot lehnte die Klägerin mit Schreiben vom 26.11.2014 ab.

Das von der Klägerin eingeholte Sachverständigengutachten wies die notwendigen Reparaturkosten mit 5.564,15€ brutto aus. Die Klägerin machte die notwendigen Reparaturkosten auf Basis dieses Gutachtens geltend.

Die Klägerin behauptet, Eigentümerin des beschädigten Fahrzeuges gewesen zu sein. Sie habe dieses am 4. August 2011 bei der Firma B. GmbH in R. zu einem Kaufpreis von 14.990,00€ erworben. Sie behauptet weiter, Frau N.R. sei beim vorwärts gerichteten Einparken gegen ihr Fahrzeug gefahren und habe dabei die im Gutachten festgestellten Schäden verursacht. Schließlich sei das Fahrzeug nach dem Vorfall am 29.09.2014 zunächst ordnungsgemäß instandgesetzt und anschließend noch im Oktober 2014 verkauft worden.

Die Klägerin hat zunächst als Antrag zu 1.) beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 5.564,15€ zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2014 zu verurteilen. In der mündlichen Verhandlung änderte die Klägerin ihren Antrag zu 1.) auf Hinweis des Gerichts und betragt nunmehr:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.020,76€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 30.09.2014 zu bezahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, weiter 744,46€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab 6.12.2014 zu bezahlen an:

3.

Die Klägerin ist von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von brutto 571,44€ freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet den Unfallhergang. Eine Berührung beider Fahrzeuge unterstellt, meint die Beklagte, es liege jedenfalls kein Unfall im Rechtssinne vor. Dies ergebe sich aus einer Vielzahl von Indizien. Im Übrigen liege der schadensbedingte Reparaturaufwand allenfalls bei 3.435, 43€, da aufgrund des Fahrzeugalters lediglich die Stundensätze eines Referenzbetriebes zugrunde gelegt werden dürften. Daneben seien im Sachverständigengutachten für notwendig erachtete Reparaturhandlungen nicht erforderlich, sodass auch insoweit eine Kürzung erfolgen müsse. Dies gelte für:

  • Sicherheitsmaßnahmen f. Ofentrocknung (4 AW = 51,60€)
  • Fahrzeugreinigung (3 AW = 38,70€)
  • Lackierung umbaufähiger Teile (2 AW = 25,80€)

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen W.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 22.04.2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Sie kann den Anspruch insbesondere weder auf §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG i.V.m. § 115 VVG noch auf § 823 Abs. 1 i.V.m. § 115 VVG stützen.

1.

Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin besteht nicht, da es bereits an einem durch das bei der Beklagten versicherte Kfz verursachten Unfall fehlt. Offen bleiben konnte daher, ob die Klägerin Eigentümer und damit aktivlegitimiert ist.

Die Klägerin hat nachzuweisen, dass sich überhaupt ein Verkehrsunfall ereignet und somit der Betrieb eines anderen Kfz adäquat kausal ausgewirkt hat. Es gilt das Beweismaß des § 286 ZPO (OLG Saarbrücken v. 16.5.2013 – 4 U 461/11). Danach ist nachzuweisen, dass sich der von dem Anspruchsteller vorgetragene Unfall an dem von ihm behaupteten Ort, zu der angegeben Zeit und in der von ihm geschilderten Weise tatsächlich zugetragen hat (OLG Saarbrücken v. 30.10.2012 – 4 U 259/11 OLG Karlsruhe v. 19.12.2011 – 4 U 2659/10). Zwar sind an diesen Nachweis keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Insbesondere dann, wenn keine unmittelbare Wahrnehmung der Beteiligten bestand, sind jedoch die in ständiger Rechtsprechung entwickelten Indizien zu berücksichtigen, die für oder auch gegen einen tatsächlich stattgefundenen Unfall sprechen können. Je größer die Anzahl an Indizien in die eine oder andere Richtung ist, desto geringer sind die Anforderungen an den so zu führenden Indizienbeweis. Entscheidend ist stets die Werthaltigkeit der Beweisanzeichen in der Gesamtschau, nicht die isolierte Würdigung der einzelnen Umstände (OLG Köln v. 12.4.2013 – 19 U 96/12; OLG Köln v. 19.7.2011 – 4 U 25/15).

Für den insoweit erforderlichen Vollbeweis ist gemäß § 286 Abs. 1 ZPO keine von allen Zweifeln freie Überzeugung des Gerichts erforderlich. Es ist vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit ausreichend, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25.06.2014 – I-20 U 66/14).

Vorliegend ergibt die Gesamtwürdigung folgender Indizien eine nach obigen Maßstäben hinreichende Überzeugung des Gerichts, dass sich ein Unfall, wie er nach dem Vortrag der Klägerin stattgefunden haben soll, nicht ereignet hat. Dabei kann dahinstehen, ob aus dieser Gesamtschau der Schluss zu ziehen ist, dass sich das Geschehen nicht so ereignet hat wie vorgetragen oder dass es sich um einen gestellten Unfall handelt.

a)

Zunächst sind die örtlichen und zeitlichen Verhältnisse der behaupteten Kollision geeignet, am behaupteten Unfallhergang zu zweifeln. Werden Vorfallort- und -zeit so gewählt, dass mit unbeteiligten Zeugen nicht zu rechnen ist, ist dies ein in die Gesamtabwägung einzustellendes Indiz für einen gestellten Unfall oder gegen eine tatsächlich stattgefundene Kollision (OLG Schleswig v. 27.2.2013 – 7 U 114/12). Vorliegend fand der Unfall auf einem unbelebten Supermarktparkplatz um 8.15 Uhr statt. Nach Zeit und Ort ist dabei mit unbeteiligten Zeugen nicht rechnen. Dies wird durch die tatsächlichen Umstände – es waren keine Zeugen zugegen – ex post bestätigt.

b)

Das Fahrzeug der Klägerin stellt weiterhin ein typisches „Opferfahrzeug“ dar. Dies sind häufig Fahrzeuge der Mittel- oder Oberklasse, die bereits ein nicht unerhebliches Alter und eine entsprechende Laufleistung aufweisen, da diese Fahrzeuge noch erhebliche Reparaturkosten verursachen (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 24.06.2010 – 7 U 102/09; KG, Beschluss vom 08.12.2005 – 12 U 201/05, KG, Urteil vom 24.03.2003 – 12 U 282/01).

So liegt der Fall auch hier, da das beschädigte Fahrzeug der Klägerin ein Oberklassefahrzeug einer Premiummarke ist, das mehr als 8 Jahre alt war und bereits mehr als 230.000 km gelaufen hatte.

c)

Weiterhin stellt der Umstand, dass eine Nachbesichtigung des Fahrzeuges von der Klägerin angesichts einer nahezu unmittelbar anschließend – noch im Oktober 2014 – erfolgten Veräußerung nicht mehr möglich war, ein Indiz für ein manipuliertes Unfallgeschehen dar (OLG Schleswig, Urteil vom 24.06.2010 – 7 U 102/09; LG Wuppertal v. 2.4.2014 – 2 O 167/11).

d)

Auch ist zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug der Klägerin bereits kurze Zeit zuvor an einem Unfall beteiligt war (OLG Düsseldorf v. 28.5.2013 – 1 U 132/12). Dabei wirkt insoweit nicht nur die Tatsache, dass sich der Zuvor-Unfall am 12.12.2012 ereignete, indiziell. Hinzu kommt, dass der Zuvor-Unfall auch weitere Parallelen zum hier streitgegenständlichen Geschehen aufweist.

So geschah auch dieser Unfall auf einem Supermarktparkplatz, auch insoweit soll es sich um einen Unfall beim Einparken gehandelt haben. Eine Nachbesichtigung des Fahrzeuges wäre in diesem Verfahren zwar möglich gewesen. Dies verweigert die Klägerin in diesem Verfahren jedoch.

e)

Als weiteres Indiz gegen ein Unfallgeschehen wie vorgetragen ist zu werten, dass vorliegend die Polizei nicht herangezogen worden ist. Die Aussage des Zeugen W., dies sei nicht möglich gewesen, da weder er noch die vermeintliche Schädigerin kein Mobiltelefon bei sich führten, erachtet das Gericht schon nicht als glaubhaft. Im Übrigen hätte die Möglichkeit bestanden, über den Supermarkt die Polizei zu verständigen, was angesichts der verhältnismäßig großen Schadenshöhe – was die Klägerin aufgrund des Zuvor-Unfalls am 12.12.2012 zumindest hätte erahnen können – nahegelegen hätte.

f)

In das Bild eines tatsächlich nicht stattgefundenen oder jedenfalls vorgetäuschten Unfalls passt auch die fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis. Gerade wenn an dem beschädigten Fahrzeug überwiegend Blech-, Lack- und Streifschäden entstanden sind, können diese kostengünstig selbst repariert werden, während bei der Abrechnung der fiktiven Reparaturkosten regelmäßig die Preise einer teuren Fachwerkstatt zugrunde gelegt werden, so dass eine hohe Gewinnspanne entsteht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2009 – I-1 U 209/07; OLG Celle, Urteil vom 21.02.2006 – 14 U 149/05). Vorliegend ist auf fiktiver Basis abgerechnet worden.

g)

Das Gericht wertet als Indiz auch die Tatsache, dass die vermeintliche Schädigerin Frau N. R. nicht von der Klägerin entweder mit verklagt oder jedenfalls als Zeugin benannt worden ist. Zwar hat das Gericht nicht darüber zu befinden, ob die Prozessführung einer Partei zweckmäßig ist. Wenn jedoch – wie hier – Zweifel am Geschehensablauf selbst bestehen und außer der Schädigerin keine (unbeteiligten) Zeugen zur Verfügung stehen, hätte es nahe gelegen, über die wie auch immer gestaltete Einbeziehung von Frau N. R. in den Prozess zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen.

Dies gilt umso mehr, als dass der Zeuge W. in der mündlichen Verhandlung weder zum vermeintlichen Unfallhergang selbst noch zu den Umständen des Unfalls Angaben machen konnte. Der Zeuge konnte als selbstständiger Autopfleger weder das konkrete Modell noch die Farbe des Fahrzeuges der Frau N. R. benennen. Auch zum Wetter am Tag des Geschehens konnte er keine Eingaben machen.

h)

Offen bleiben konnte, ob die Schäden am streitgegenständlichen Fahrzeug mit dem behaupteten Unfallhergang in Einklang zu bringen sind. Die Beschädigung der nahezu gesamten linken Fahrzeugseite vom hinteren Stoßfänger bis zum vorderen Reifen durch einen Unfall beim vorwärts gerichteten Einparken ist aus Sicht des Gerichts nur schwer nachvollziehbar. Letztlich kann dies dahinstehen, da das Gericht bereits aufgrund der Gesamtschau der übrigen Indizien davon überzeugt ist, ein Unfall habe sich entweder nicht ereignet oder sei gestellt gewesen.

Ohne Belang ist zudem, dass die Beklagte vorgerichtlich eine außergerichtliche Einigung versuchte. Dieses Vorgehen ist weder als Anerkennung einer Haftung noch in sonstiger Weise zu Lasten der Beklagten zu werten. Es handelt sich dabei um eine typische Vorgehensweise bei den insbesondere in Verkehrssachen häufig für beide Seiten bestehenden prozessualen Risiken. Dies gilt umso mehr, wenn – wie hier – eine Beweisführung in die eine oder andere Richtung allein auf Indizien basieren kann.

2.

Die Klägerin kann von der Beklagten auch nicht Ersatz von Gutachterkosten, einer Auslagenpauschale und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. In Ermangelung des Nachweises eines kausalen Fahrzeugschadens waren die von der Klägerin geltend gemachten Folgekosten für eine sachgerechte Rechtsverfolgung jedenfalls nicht erforderlich. Ein Anspruch auf den Ausgleich eines Zinsschadens scheitert bereits an der fehlenden Hauptforderung.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

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