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Verkehrsunfall: Gewinnentgang bei Beschädigung eines Behindertentransportfahrzeugs

LG Erfurt, Az.: 9 O 958/12, Urteil vom 25.01.2013

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin EUR 721,77 nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.05.2012 zuzüglich vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 104,50 nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.05.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreites haben die Klägerin 86% und die Beklagten 14% zu tragen.

3. Das Urteil ist für beide Parteien ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall bezüglich der Mietwagenkosten.

Am 16.09.2011 gegen 18:15 Uhr ereignete sich im Kreuzungsbereich Pfortenstraße/Albrecht-Dürer-Straße in … ein Verkehrsunfall, den der Beklagte zu 1) allein verursachte. Die Klägerin tritt im Rahmen gewillkürter Prozessstandschaft für die eigentliche Eigentümerin des verunfallten PKW, der Fiat-Bank, als Prozessstandschafterin gemäß Erklärung vom 23.06.2012 auf.

Der Beklagte zu 1) war zum Unfallzeitpunkt verantwortlicher Fahrzeugführer des gegnerischen PKW, der auf die Beklagte zu 2) als Halterin zugelassen war und am Unfalltag bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert gewesen ist.

Der Schaden am klägerischen Fahrzeug wurde durch die Beklagte zu 3) bereits ausgeglichen. Nach dem Sachverständigengutachten des Dipl. Ing. … vom 22.09.2011 war als Reparaturdauer für den PKW Fiat Ducato eine Zeit von 7 – 8 Arbeitstagen angegeben. Die Klägerin ließ das Fahrzeug bei der … Metallbau GmbH in der Zeit von Dienstag, den 27.09. bis einschließlich Donnerstag, den 06.10.2011 in Stand setzen.

In der Zeit vom 27.09 bis 06.10.2011 nahm die Klägerin während der Reparaturdauer über die Sonderfahrzeugvermietung … GmbH ein klassengleiches Sonderfahrzeug, das ebenso wie das verunfallte Fahrzeug der Klägerin zum Behindertentransport bzw. zur Aufnahme von Rollstuhlpatienten geeignet war, zu einem Gesamtpreis von netto 5.225,40 EUR in Anspruch (siehe die Rechnungen Anlagen K 1 bis K 5). Die Klägerin betreibt einen Taxi bzw. Personenbeförderungsbetrieb. Der gesamte Betrieb umfasst 10 Fahrzeuge, wobei neben dem verunfallten Fahrzeug nur noch ein weiteres Fahrzeug für den Transport von Rollstühlen bzw. zum Behindertentransport geeignet ist (Letzteres von den Beklagten bestritten). Die Klägerin legte mit dem Mietfahrzeug in dem vorstehend genannten Zeitraum insgesamt 973 km zurück. Sie rechnet gegenüber den Leistungsträgern, für die sie den Transport von Behinderten übernimmt, nach der aktuell geltenden ersten Verordnung zu Änderung der Tarifordnung für den Verkehr mit Taxen – Taxitarif – für den Landkreis … vom 09.09.2010 (Anlage K 17) ab.

Sämtliche Vereinbarungen von Leistungsträgern mit der Klägerin über den Transport von Behinderten orientieren sich an dieser Verordnung. Mit der Klägerin wurde durch die Leistungsträger der niedrigste Kilometerpreis vereinbart, den die Verordnung kennt, es handelt sich hierbei um den Tarif II –Wegstreckenpreis 0,70 EUR pro Kilometer.

Allerdings erhält die Klägerin nach den Vereinbarungen mit den Leistungsträgern den „Zuschlag Großraumtaxi“ für jeden durchgeführten Rollstuhltransport in Höhe von 5,00 EUR nach dieser Verordnung.

Mit Schreiben vom 02.05.2012 überlies der Prozessbevollmächtigte der Klägerin der Beklagten zu 3) die betriebswirtschaftlichen Auswertungen der Monate Juni, Juli und August 2011 der Klägerin und erläuterte der Beklagten zu 3) deren Fuhrparkaufbau (Anlagen K 10 und B 1). Ferner legte die Klägerin das Fahrtenbuch des Unfallfahrzeuges (Anlage K 14) das Fahrtenbuch des Ersatzfahrzeuges (Anlage K 15) sowie eine Liste der Rollstuhltransporte (Anlage K 16) vor. Wegen der Erläuterungen der Klägerin zu diesen Anlagen wird auf die Klageschrift vom 27.06.2012 sowie dem Schriftsatz vom 14.12.2012 Bezug genommen.

Die Klägerin legt als Anlage K 12 einen Kontokorrentkreditvertrag in Auszügen vor, wonach ihr bis zum Höchstbetrag von 10.000,00 EUR zu einem Zinssatz von 12,75 % ein Kontokorrentkredit eingeräumt wird.

Mit der Klage begehrt die Klägerin neben den Mietwagenkosten vorgerichtliche Anwaltskosten sowie die Feststellung der Verzinsungspflicht bezüglich der eingezahlten Gerichtskosten.

Die Klägerin behauptet, sie habe im Monat Oktober 2011 426 Rollstuhltransporte an 31 Tagen durchgeführt. Durchschnittlich sei von einer Quote von 15 Rollstuhltransporten pro Tag auszugehen.

Verkehrsunfall: Gewinnentgang bei Beschädigung eines Behindertentransportfahrzeugs
Symbolfoto: Dave Willman/Bigstock

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stünden die geltend gemachten Mietwagenkosten zu. Des Weiteren müsse eine Naturalrestitution überhaupt erst einmal versucht worden sein, um feststellen zu können, dass diese mit wirtschaftlichen Mitteln nicht möglich sei. Daher hätten die Beklagten der Klägerin zunächst ein entsprechendes günstigeres Gegenangebot zur Anmietung eines Ersatzfahrzeuges unterbreiten müssen. Die Anmietung des Ersatzfahrzeuges sei im Hinblick auf den Umsatz bzw. Gewinn der Klägerin nicht unverhältnismäßig. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Klageschrift vom 27.06.2012 sowie den Schriftsatz vom 14.12.2012 verwiesen. Auch müsse sich die Klägerin keine ersparten Eigenaufwendungen anrechnen lassen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 5.225,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 12,75% hieraus seit dem 23.05.2012, zuzüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 313,30 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 12,75 % seit dem 23.05.2012 hieraus zu zahlen.

2. Festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, auf die von der Klägerin und deren Rechtsschutzversicherung als Gesamtgläubiger eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) Zinsen in Höhe von 12.75 % seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tage des Einganges des Kostenfestsetzungsantrages bei dem Gericht nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie sind der Auffassung, die geltend gemachten Mietwagenkosten seien nicht als erforderlich anzusehen. Unabhängig davon, ob man den entgangenen Gewinn oder den sogenannten Rohertrag ansetze, sei das Verhältnis zwischen Mietwagenkosten und Umsatz bzw. Gewinn unverhältnismäßig. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Klageerwiderung sowie den Schriftsatz vom 04.01.2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten – nachdem die Haftung der Beklagten für das Unfallgeschehen unstreitig feststeht – nach § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB Wertersatz in Form des der Klägerin entgangenen Gewinns in Höhe von EUR 721,77 zu.

Dagegen kann die Klägerin die geltend gemachten Mietwagenkosten nicht von den Beklagten ersetzt verlangen.

Bei der Beurteilung ist von den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen zur Naturalrestitution bei Ausfall eines ausschließlich gewerblich genutzten Kraftfahrzeuges durch Anmietung eines Ersatzwagens auszugehen. Dazu hat der BGH in dem Urteil vom 19.10.1993, Az.: VI ZR 20/93, zitiert bei Juris, unter anderem Folgendes ausgeführt:

„Die nach § 249 Satz 1 BGB geschuldete Wiederherstellung des ohne das Schadensereignis bestehenden Zustandes kann beim schadensbedingten Ausfall eines Kraftfahrzeuges, unabhängig davon, ob dieses privat oder gewerblich genutzt wird, in der Regel an ehesten dadurch erfolgen, dass der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug anmietet, wobei der Schädiger die hierdurch entstehenden Kosten zu ersetzen hat (§ 249 Satz 2 BGB). Die Grenze, bis zu der in solchen Fällen Naturalrestitution durch Anmietung eines Ersatzwagens verlangt werden kann, wird durch § 251 Abs. 2 BGB bestimmt. Hiernach tritt erst dann Wertersatz, hier die Verweisung des Geschädigten auf Ersatz des entgangenen Gewinns, an die Stelle der Wiederherstellung, wenn letztere nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Bei der Beurteilung, ob im Einzelfall von einer solchen Unverhältnismäßigkeit auszugehen ist, kommt zwar dem Vergleich zwischen Mietkosten für das Ersatzfahrzeug einerseits und dem bei Verzicht auf die Anmietung drohenden Verdienstausfall andererseits durchaus Bedeutung zu; es handelt sich hier aber nur um einen unter einer Mehrzahl von Gesichtspunkten innerhalb der anzustellenden Gesamtbetrachtung des Interesses des Geschädigten an der ungestörten Fortführung seines Betriebes. Denn in gleicher Weise sind auch dessen sonstige schutzwürdige Belange zu berücksichtigten, etwa sein Anliegen, den guten Ruf seines Betriebes nicht zu gefährden, mit vollem Wagenpark disponieren zu können, die Kapazität der verbliebenen Fahrzeuge nicht übermäßig beanspruchen zu müssen etc.

Die Grenze des § 251 Abs. 2 BGB ist nicht schon dann überschritten, wenn die Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietwagens den ansonsten drohenden Gewinnausfall (sei es auch erheblich) übersteigen, sondern erst dann, wenn die Anmietung des Ersatztaxis für einen wirtschaftlichen denkenden Geschädigten aus der maßgeblichen vorausschauenden Sicht unternehmerisch geradezu unvertretbar ist, was nur ausnahmsweise der Fall sein wird.“

Diese Grundsätze sind auch auf die vorliegende Fallgestaltung anzuwenden. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei dem verunfallten Fahrzeug nicht um ein gewöhnliches Taxi sondern um ein Transportfahrzeug für Behinderte handelt, das in der Lage ist, Personen mit Rollstühlen zu transportieren. Diese zusätzlichen Eigenschaften des Fahrzeuges ändern nichts daran, dass es sich hier um ein ausschließlich gewerblich genutztes Kraftfahrzeug handelt. Die damit einhergehenden Besonderheiten ebenso wie der Umstand, dass die Klägerin im Rahmen ihres Fahrzeugparks von 10 Fahrzeugen nur zwei Fahrzeuge mit dieser Ausstattung besitzt ist, dadurch zu berücksichtigten, das die Unverhältnismäßigkeit der Geltendmachung von Mietfahrzeugkosten im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Interesses des Geschädigten in der ungestörten Fortsetzung seines Betriebes mit einzustellen ist. Auch dies ergibt sich aus den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in der vorstehend genannten Entscheidung aufgestellt hatte. Es ist also zu berücksichtigen bzw. zugunsten der Klägerin zu unterstellen, da dieser Umstand von den Beklagten bestritten worden ist, dass nur zwei solche Fahrzeuge bei der Klägerin über eine derartige Ausstattung verfügen. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin grundsätzlich das Recht hat, mit vollem Wagenpark disponieren zu können, um ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Allerdings muss bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass die Klägerin trotz des gerichtlichen Hinweises in der Sitzung vom 16.11.2012 auf die Rechtsprechung des BGH und dem folgend des OLG Bamberg darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass sie vorzutragen hat, auf Grund welcher vertraglichen Grundlage mit Dritten die Fahrten mit dem Mietfahrzeug durchgeführt worden sind. Die Klägerin hat dazu lediglich das Fahrtenbuch und einen Auszug der Taxitarifverordnung für den Landkreis … vorgelegt. Die Verträge mit den sogenannten Leistungsträgern hat sie nicht vorgelegt so dass auch nicht ersichtlich ist, welche genauen Leistungen von ihr in der betreffenden Zeit zu erbringen gewesen sind oder nicht. Daher kann nicht beurteilt werden, ob beispielsweise bei einer Nichtanmietung eines Ersatzfahrzeuges die Klägerin mit erheblichen Konsequenzen für die Existenz ihres Betriebes hätte rechnen müssen. Es kann auch nicht beurteilt werden, ob überhaupt eine langfristige vertragliche Bindung mit bestimmten Leitungsträgern bestand, ob diese eine Berechtigung zur Kündigung von Verträgen gehabt hätten oder sonstige Umstände vorlagen, die für den Betrieb der Klägerin wichtig gewesen wären. All dies kann nicht beurteilt werden mangels Vorlage entsprechender Unterlagen und kann daher in die vorzunehmende Gesamtbetrachtung nicht präzise eingestellt werden.

Für die Anwendung des § 251 BGB spielt es auch keine Rolle, dass die Beklagten kein Gegenangebot hinsichtlich der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges unterbreitet haben. Dies war nicht erforderlich. Es kann dahingestellt bleiben, ob es die Möglichkeit gegeben hätte, ein Ersatzfahrzeug zu einem günstigeren Preis anzumieten. Maßgeblich ist allein, das die Klägerin ein solches Ersatzfahrzeug angemietet hat. Insofern kann ohne weiteres unterstellt werden, dass es keine günstigere Möglichkeit gegeben hätte. Die Klägerin war dazu auch grundsätzlich berechtigt, da ansonsten die Naturalrestitution nicht möglich gewesen wäre. Vorliegend geht es aber nicht um die Auswahl zwischen Anmietungs-Alternativen. Es geht darum wo die im Sinne des § 251 Abs. 2 BGB bestimmte Grenze eines unverhältnismäßigen Aufwandes liegt und bei Überschreiten dieser Grenze die Klägerin keine Naturalrestitution mehr verlangen kann.

Es sind daher gegenüber zu stellen, einerseits die Kosten der Anmietung des Ersatzfahrzeuges und auf der anderen Seite der entgangene Gewinn und zwar nur derjenige, der in dem Zeitraum der Nutzung des Mietwagens entstanden ist. Das Mietfahrzeug wurde unstreitig 973 km im Zeitraum der Anmietung genutzt. Ausweislich der Anlage K 15 erfolgten jedoch nur an 7 Tagen der 10-tägigen Mietdauer Transportfahrten. Auf der Anlage K 15 ist des Weiteren vermerkt, dass im Durchschnitt 10 Rollstühle pro Tag transportiert worden sind. Insofern kann der Berechnung der Klägerin für einen Durchschnittswert von 15 Rollstuhltransporten pro Tag nicht gefolgt werden. Da nach den eigenen Angaben der Klägerin am 27.09. und 06.10.2011 das Fahrzeug nur jeweils einen halben Tag benutzt werden konnte und auch am 30.09.2011 das Fahrzeug nur geringfügig in Benutzung war, sind die Angaben von durchschnittlich 10 Rollstuhltransporten pro Tag aus Sicht des Gerichtes durchaus realistisch. Angesichts des vorgelegten Tarifvertrages geht das Gericht des Weiteren von einem Kilometerpreis von 0.70 EUR aus, bei 10 Rollstuhltransporten pro Tag und einem Zusatzentgelt in Höhe von 5,00 EUR wären dies 50,00 EUR pro Tag und da das Fahrzeug nur 7 Tage im Mietzeitraum gefahren ist, ergibt dies somit einen Betrag von 7 x 50,00 EUR = 350,00 EUR. Hinzu kommt die Kilometerberechnung mit 973 x 0,70 EUR sodass insgesamt im Mietzeitraum ein Umsatz von 1031,10 EUR erwirtschaftet worden sein müsste. Nach der Rechtsprechung des BGH in dem Urteil aus dem Jahr 1993 ist bei einer Schätzung des entgangenen Gewinns ein Abzug von 30% vom Umsatz zu machen. Daraus ergibt sich der vom Gericht bestimmte Wert von einem entgangenen Gewinn von 721,77 EUR. Es handelt sich hierbei nur um eine Schätzung gem. § 287 ZPO, da die Klägerin den genau entgangenen Gewinn in dem Mietzeitraum nicht vorgetragen hat, obwohl sie auch dazu mit dem richterlichen Hinweis aufgefordert worden ist.

Diesem Betrag von 721,77 EUR waren die Mietwagenkosten in Höhe von 5.225,40 EUR gegenüber zu stellen. Es ergibt sich hier ein Verhältnis dergestalt, dass die Mietwagenkosten den geschätzten entgangenen Gewinn, sofern ein solcher überhaupt bei der Klägerin im Mietzeitraum angefallen ist, um mehr als 700% übersteigt. Dies ist nach Auffassung des Gerichtes unverhältnismäßig, auch wenn man berücksichtigt, dass es sich hier um ein Spezialfahrzeug handelt und die Klägerin gewillt war, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Wie bereits oben ausgeführt, hat die Klägerin nichts dazu vorgetragen mit welchen Leistungsträgern konkret welche vertraglichen Vereinbarungen bestanden und ob hier bei einer Nichterfüllung dieser Verpflichtungen der Ruf des Unternehmens der Klägerin Schaden gelitten hätte, ob sonstige Nachteile ihr drohten usw.

Auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Falles ist eine Überschreitung der Grenze bei einem Missverhältnis von über 700% gegeben.

Nach Auffassung des Gerichtes ergibt sich auch nichts anderes wenn man, wie das OLG Bamberg in der Entscheidung vom 03.05.2011, Az.: 5 U 144/10 zitiert bei Juris, nicht den erzielten Gewinn, sondern lediglich den Umsatz innerhalb der Mietzeit berücksichtigt. Wie bereits vorstehend festgestellt liegt der geschätzte Umsatz während der Mietzeit bei 1.031,10 EUR. Auch hier läge eine Überschreitung von mehr als 500% zwischen Umsatz und geltend gemachten Mietwagenkosten vor, die nach Auffassung des Gerichtes nicht mehr verhältnismäßig sind. Auf die vorstehend gemachten Ausführungen wird verwiesen. Daher konnte hier der Klägerin nur der Wertersatz in Form des entgangenen Gewinns nach § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB zuerkannt werden, der mangels konkreter Angaben der Klägerin mit 721,77 EUR geschätzt worden ist.

Die Frage der ersparten Eigenaufwendungen war deshalb nicht mehr relevant.

Der Klägerin stehen ferner die gesetzlichen Zinsen zu. Zinsen in Höhe von 12,75 % kann sie nicht verlangen. Dazu genügt nicht die Vorlage der Kontokorrentvereinbarung. Entgegen dem richterlichen Hinweis vom 16.11.2012 hat die Klägerin keine konkreten Belege über die Inanspruchnahme des Kontokorrentkredites vorgelegt.

Der Klägerin stehen vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 104,50 nebst den gesetzlichen Zinsen zu, wobei sich die vorgerichtlichen Anwaltskosten aus einem Streitwert von 721,77 EUR errechnen.

Der Feststellungsantrag der Klägerin zu Ziffer 2 war abzuweisen. Zwar kann die Verzinsung der klägerseits gezahlten Gerichtskosten für die Zeit vor dem Eingang des Festsetzungsantrages auf materiellrechtlicher Grundlage (zum Beispiel aus Verzug) grundsätzlich verlangt werden. Doch kann ein solcher Zinsanspruch nicht pauschal auf § 288 Abs, 1 BGB gestützt werden sondern bedarf der konkreten Darlegung eines weiteren Schadens im Sinne von

§ 288 Abs. 4 BGB (vgl. Urteil des OLG Karlsruhe vom 10.07.2012, Az.: 8 U 66/11, zitiert bei Juris). Ein solcher Schaden ist nicht ersichtlich, da die Klägerin nach eigenen Angaben über eine Rechtschutzversicherung verfügt und deshalb den Kostenvorschuss nicht aus eigenen Mitteln einzahlen musste.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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