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Mietwagenkosten bei Beschädigung eines Luxusfahrzeugs

AG München –  Az.: 333 C 26907/12 – Urteil vom 06.02.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.078,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.11.2012 sowie weitere 156,50 € zu bezahlen

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 26 % und die Beklagte 74% zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Mietwagenkosten bei Beschädigung eines Luxusfahrzeugs
Symbolfoto: Von PongMoji /Shutterstock.com

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Restschadenersatz aus einem Verkehrsunfall vom 25.02.2012 aus abgetretenem Recht.

Im Rahmen des Verkehrsunfalls wurde der Porsche der … mit dem amtlichen Kennzeichen … durch das bei der Beklagten versicherte Kraftfahrzeug der … beschädigt. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 100 % ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die … mietete bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug im Zeitraum 28.02.2012 bis 09.03.2012. Zur Anmietung kam ein Porsche Panamera 4 S. Es wurden mit diesem PKW im Anmietzeitraum 579 km gefahren.

Die Klägerin stellte der … gemäß Rechnung vom 04.04.2012 für die Anmietung des PKWs 2.789,71 EUR brutto in Rechnung. Hierauf zahlte die Beklagte außergerichtlich 1.130,50 EUR. Die Klagepartei brachte desweiteren ersparte Eigenkosten in Höhe von 207,20 EUR zum Abzug

Die Klägerin beantragt daher zu erkennen:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Mietwagenkosten in Höhe von 1.452,01 Eur nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz per anno hieraus seit Rechtshängigkeit, nebst weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 156,50 EUR zu bezahlen.,

Die Beklagten beantragt zu erkennen: Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte wendet im wesentlichen ein, die Anmietung eines Porsches Panamera sei zur Schadensbeseitigung nicht erforderlich gewesen. Die in Rechnung gestellten Mietwagenpreise seien unangemessen und überhöht.

 

Die Beklagte meint, ein Mietpreis von 1.130,50 EUR sei angemessen, um die erforderlichen Mietwagenkosten auszugleichen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Angemessenheit des Mietwagenpreises.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und in Höhe von 1.078,50 EUR begründet. Soweit darüber hinaus Klage erhoben wurde, ist die Klage unbegründet und daher abzuweisen.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme hält es das Gericht für erwiesen, dass der angemessene und erforderliche Mietzins für die Anmietung des streitgegenständlichen Mietfahrzeugs für den Zeitraum von 10 Tagen 2.416,20 EUR betrug.

 

Der Sachverständige hat zur Überzeugung des Gerichts am lokalen Markte einen durchschnittlichen Mietpreis für 10 Tage von 2.030,56 EUR netto ermittelt. Der hohe Mietpreis ergibt sich daraus, dass das beschädigte Fahrzeug, ein Porsche 294 kw in die Mietwagengruppe 10 einzuordnen ist. Da es sich um ein Fahrzeug der Luxusklasse handelt, ist der Mietwagenmarkt auch nicht so ausgeprägt wie bei einem Mittelklassewagen.

Die Geschädigte mußte sich auch nicht auf die günstigere Anmietung eines Luxuswagens der Firma BMW oder Mercedes verweisen lassen. Der Restitutionsgedanke des Schadenersatzrechtes berechtigt hier ein Fahrzeug der gleichen Marke anzumieten.

Es ist mithin der vom Sachverständigen ermittelte durchschnittliche Mietpreis des lokalen Marktes für 10 Tage von 2.030,56 EUR in Ansatz zu bringen. Brutto beträgt der geltend gemachte Mietwagenpreis mithin 2.416,20 Eur, hiervon sind in Abzug zu bringen die bereits geleisteten außergerichtlichen Zahlungen der Beklagtenseite von 1.130,50 EUR und die ersparten Eigenkosten von 270,20 Eur. Danach steht der Klägerin ein weiterer Schadensbetrag von 1.078,50 EUR.

Soweit darüber hinaus Klage erhoben wurde, ist die Klage unbegründet und daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 9 ZPO.

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