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Verkehrsunfall- Schätzung der merkantilen Wertminderwerung

AG Solingen, Az.: 12 C 109/18, Urteil vom 29.01.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des für den Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Verkehrsunfall- Schätzung der merkantilen Wertminderwerung
Symbolfoto: snowing/Bigstock

Die Klägerin ist die Erbin des … . Sie nimmt die Beklagten auf Grund eines Verkehrsunfalls vom 10.11.2017 in Solingen auf restlichen Schadenersatz in Anspruch.

Der Erblasser war der Eigentümer eines PKW Mini John Cooper mit dem amtlichen Kennzeichen … handelte sich um einen Firmenwagen. Der Wagen war am 09.06.2017 erstmals zugelassen. Er wies zu der Unfallzeit eine Laufleistung von knapp 2900 km auf.

Ein Versicherungsnehmer der Beklagten zu 2. hat den Unfall vom 10.11.2017 allein schuldhaft verursacht. Die volle Eintrittspflicht der Beklagten ist dem Grunde nach nicht im Streit. Die Parteien streiten allein um die Höhe einer Wertminderung. Der privat tätige Sachverständige… hat einen merkantilen Minderwert von 1,900,00 € ermittelt. Die Beklagte zu 2. hat darauf vorgerichtlich 1.000,00 € gezahlt.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 900,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.01.2018 und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 54,14 € zu zahlen.

Die Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 20.04.2018. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen … vom 17.09.2018 nebst mündlicher Erläuterung des Gutachtens zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2019 Bezug genommen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt vorbereitend gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet,

Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach für alle Schäden des Erblassers aus dem Unfall vom 10.11.2017 bedarf keines weiteren Eingehens. Sie ist nicht im Streit.

Die Beklagten schulden als Ausgleich für eine Wertminderung des PKW des Erblassers nicht mehr als den bereits gezahlten Betrag von 1.000,00 €. Der sogenannte merkantile Minderwert ist gemäß § 287 ZPO im Wege der Schätzung zu ermitteln. Das Gericht folgt dazu den Erwägungen des Sachverständigen … . Der Sachverständige geht zu Recht davon aus, dass bei einer Anwendung modernster Reparaturtechniken in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Herstellers und handwerklich einwandfreier Arbeit kein technischer Minderwert an dem Fahrzeug verbleibt. Vorbehalte von Käufern gegenüber Unfallfahrzeugen beruhen auf Misstrauen, ob Reparaturen tatsächlich einwandfrei ausgeführt sind. Dieses Misstrauen schlägt sich in dem erzielbaren Verkaufserlös wieder. Der „Misstrauensfaktor“ lässt sich nicht rechnerisch ermitteln. Berechnungsmethoden vermögen lediglich die Bandbreite des in Betracht kommenden Minderwertes einzugrenzen. Die von der Klägerin dazu herangezogene Methode Ruhkopf-Sahm überzeugt heute nicht mehr. Sie stellt zu schematisch allein auf das Verhältnis der Reparaturkosten zu dem Wiederbeschaffungswert ab. Die Methode lässt andere wesentliche Umstände unberücksichtigt. Die von dem Sachverständigen … herangezogene MFM-Methode überzeugt bei der Ermittlung eines Richtwertes. Die Methode berücksichtigt, anders als die BVSK-Methode auch die Höhe der Reparaturkosten, die einem Käufer einen ersten Anhaltspunkt für den Umfang des Unfallschadens geben. Die MFM-Methode bewertet neben der Marktgängigkeit des geschädigten Fahrzeugs zu Recht die Intensität des Unfallschadens und dabei insbesondere, ob das Fahrzeug auf einer Richtbank bearbeitet werden musste und ob Schweißarbeiten erforderlich waren oder ob lediglich geschraubte Teile erneuert werden mussten. Diese Umstände sind für einen wirtschaftlich vernünftig denkenden Gebrauchtwagenkäufer von erheblichem Gewicht. Sie sind für den Käufer entgegen der Annahme der Klägerin aus den Schadens- und Reparaturunterlagen erkennbar. Die MFM-Methode führt rechnerisch zu einem Wert von 760,00 €. Das ist, wie dargelegt, lediglich ein Richtwert. Entscheidend ist, welchen Nachlass ein Verkäufer für ein unfallgeschädigtes Fahrzeug gewähren muss, damit es sich ebenso gut verkauft wie ein nicht beschädigtes Fahrzeug. Die Beklagte zu 2. hat nicht nur 760,00 € sondern 1.000,00 € gezahlt. Die Zahlung liegt um immerhin gut 30% über dem Richtwert. Damit ist allen weiteren Unwägbarkeiten, wie etwa einer besonders geringen Marktgängigkeit, hinreichend Rechnung getragen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 108, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert beträgt 900,00 €.

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