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Verkehrsunfall – Erstattungsfähigkeit der Sachverständigengebühren und Nebenkosten

LG Baden-Baden – Az.: 1 S 56/11 – Urteil vom 06.07.2012

1. Das Urteil des Amtsgerichts Bühl (3 C 286/10) vom 25.11.2011 wird im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 210,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 24.11.2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Anwaltsgebühren der Rechtsanwälte …, D in Höhe von 39,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 24.11.2010 freizustellen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 83 %, der Kläger 17 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

(abgekürzt nach § 540 ZPO)

Die Berufung ist nach Zulassung durch das erstinstanzliche Gericht statthat und in der Sache teilweise begründet.

I. Wegen der zugrunde zu legenden Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil (Seite 2 und 3, AS. I/347 – 349) Bezug genommen.

Verkehrsunfall - Erstattungsfähigkeit der Sachverständigengebühren und Nebenkosten
Symbolfoto: Von EsfilPla/Shutterstock.com

Ergänzend ist auszuführen:

Die Beklagte hat ein Honorartableau 2012 (Anlage K 2), basierend auf der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011, mit Datum 01.11.2011 erstellt. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 2 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Amtsgerichts Bühl aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 253,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 24.11.2010 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den außergerichtlichen Anwaltsgebühren der Rechtsanwälte …, D, in Höhe von 39,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 24.11.2010 freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die Berufung ist im Hinblick auf die geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von 210,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 24.11.2010 sowie bezüglich der begehrten Freistellung von den außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 39,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 24.11.2010 begründet. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet und die Klage abzuweisen.

1. Die erklärten Abtretungen vom 15.10.2010 (AS. I/65) sowie vom 03.02.2011 (AS. I/197) sind nicht gemäß § 134 BGB i. V. m. §§ 1, 2, 3 und 5 RDG nichtig. Die Geltendmachung der Sachverständigenkosten durch den Kläger aufgrund der erfolgten Abtretungen ist gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubt (vgl. BGH, Urteil vom 31.01.2012, VI ZR 143/11).

Die volle Haftung des Versicherungsnehmers der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig und die Beklagte wendet sich gegen die teilweise bezahlte Rechnung allein wegen deren Höhe.

Der Kläger macht aufgrund der erfolgten Abtretungen lediglich seinen eigenen Vergütungsanspruch geltend, so dass es sich gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG um eine Nebenleistung handelt, und diese zum Berufs- und Tätigkeitsbild des Klägers gehört. Diese Tätigkeit ist besonders eng mit seiner eigentlichen, den Vergütungsanspruch auslösenden Haupttätigkeit, hier die Erstellung des Gutachtens, verbunden.

Es ist Sache des Klägers, die von ihm gestellte Rechnung der Höhe nach zu verteidigen und dies erfordert lediglich diejenigen Rechtskenntnisse, die von ihm in diesem Bereich zu erwarten sind.

2. Die erfolgten Abtretungen sind auch nicht aufgrund fehlender Bestimmbarkeit unwirksam (s. BGH, NJW 2011, 2713 = juris, Tz. 6).

In beiden Abtretungserklärungen ist der Umfang der von der Abtretung erfassten Forderungen der Höhe nach bestimmt. Der Unfallgeschädigte hat ausdrücklich seinen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Kläger abgetreten und nicht lediglich einen Anspruch in Höhe derselben.

3. Die volle Einstandspflicht der Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 VVG für den dem Kläger unfallbedingt entstandenen Schaden steht zwischen den Parteien außer Streit.

a) Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag verlangen. Davon sind auch die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen erfasst, wenn dies zu einer Rechtsverfolgung und zur Feststellung des eingetretenen Schadens erforderlich ist. Ob und in welchem Umfang die Sachverständigenkosten als Herstellungskosten erforderlich sind, richtet sich danach, ob ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten diese für zweckmäßig und notwendig halten darf (s. BGH, VersR 2007, 560). Dabei ist der Geschädigte gehalten, den wirtschaftlicheren Weg zu wählen, wenn mehrere gleichwertige Möglichkeiten zur Herstellung bestehen. Bei der Beurteilung des erforderlichen Aufwandes ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuelle Erkenntnis und Einflussmöglichkeiten, sowie auf die gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten Rücksicht zu nehmen.

Der Geschädigte darf und muss zur Erstellung eines Schadensgutachtens einen am örtlich relevanten Markt tätigen Sachverständigen beauftragen, was er auch getan hat. Das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, dessen Gutachten sich später im Prozess als zu teuer erweist, verbleibt jedoch beim Geschädigten (s. BGHZ 163, 362, 367 ff).

b) Der Geschädigte kann am örtlich relevanten Markt grundsätzlich einen Sachverständigen gegen Zahlung der üblichen Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB beauftragen. Das Gericht schätzt diese gemäß § 287 ZPO in Höhe von 371,28 € brutto, worauf die Beklagte unstreitig bereits 160,50 € bezahlt hat, so dass ein Restbetrag von 210,78 € noch offen ist, der dem Kläger aus abgetretenem Recht zusteht.

aa) Als übliche Vergütung ist anzusehen, was nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung für diese gewährt wird. Dabei kann als übliche Vergütung vor diesem Hintergrund nicht nur ein fester Satz oder gar ein fester Betrag herangezogen werden. Sind die Leistungen einem als einheitlich empfundenen Wirtschaftsbereich zuzuordnen, wie es im vorliegenden Fall bei Sachverständigen anzunehmen ist, kann sich eine Üblichkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB auch über eine am Markt verbreitete Abrechnungsregel ergeben. Darüber hinaus ist die übliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite (s. Staudinger/Peters, BGB, Bearbeitung 2003, § 632 Rn. 38). Fehlen feste Sätze oder Beträge, kann es da für die Annahme einer üblichen Vergütung ausreichen, dass für die Leistung innerhalb einer solchen Bandbreite liegende Sätze verlangt werden, innerhalb derer die im Einzelfall von den Parteien als angemessen angesehene Vergütung ohne weiteres auszumachen und ggfs. durch den Tatrichter zu ermitteln ist. Eine solche Festlegung der Vergütung wird für den Fall des Fehlens einer ausdrücklichen Absprache und Taxen nach der dem Gesetz zugrunde liegenden Wertung die Regel sein (s. BGH, NJW-RR 2007, 169).

bb) Es ist der Kammer aus etlichen Gerichtsverfahren bekannt, dass die Sachverständigen, die Kfz-Gutachten erstellen, ihre Honorare an der Schadenshöhe ausrichten und daran orientiert pauschalieren. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Mitglieder des BVSK sind oder nicht. Die Pauschalierung des Honorars ist daher üblich im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB. Gegen eine derartige Pauschalierung der Vergütung bestehen vor dem Hintergrund, dass gerade die Ermittlung des Schadensbetrages vom Sachverständigen geschuldet wird, keine Bedenken (s. BGH, NJW 2006, 2472 = juris, Tz. 18).

aaa) Das Gericht schätzt gemäß § 287 ZPO die pauschalierte (Grund-) Vergütung auf 256,00 € netto. Die Schätzung orientiert sich an der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011, dort HB II und HB III, und berücksichtigt auch die Verhältnisse am örtlich relevanten Markt.

Bei einer Nettoschadenshöhe, die sich hier unstreitig auf 1.141,67 € beläuft, liegen 90 % der BVSK-Mitglieder oberhalb eines Betrages von 223,00 € netto (HB II) und 95 % der Mitglieder des BVSK unterhalb eines Betrages von 277,00 € (HB III). Der vom Kläger eingeklagte Betrag von 256,00 € befindet sich innerhalb dieser Spanne. Die Ausreißer bei der Honorarberechnung nach oben und unten werden bei der Anwendung dieser Spanne nicht berücksichtigt.

Für die Schätzung unerheblich ist, dass der Kläger selbst unstreitig nicht Mitglied im BVSK, dem Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V., ist. Sein berechnetes Grundhonorar (Anlage K 1, AS. I/23) liegt gerade innerhalb der von der Honorarbefragung ermittelten Spanne, so dass sich keine Bedenken gegen die Anwendung derselben als Schätzgrundlage ergeben.

An der Honorarbefragung haben sich nach Angaben des BVSK 635 Büros bundesweit beteiligt, die Mitglieder des BVSK sind. Dieser ist nach eigenen Angaben der größte Verband freiberuflicher Kfz-Sachverständiger. Sie stellt daher eine ausreichend verlässliche Schätzgrundlage für das Gericht dar.

bbb) Die Kosten für die gefertigten Lichtbilder (unstreitig insgesamt 14 Stück) schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 21,00 €. Dies entspricht einem durchschnittlichen Betrag von 1,50 € netto je Bild und hält sich ebenfalls noch innerhalb der Spanne der BVSK-Honorarbefragung. Das Gericht hält diesen Betrag unter Berücksichtigung des erforderlichen Materialeinsatzes, der technischen Ausstattung sowie der hierfür aufzuwendenden Arbeitszeit für erforderlich.

ccc) Ferner schätzt das Gericht die Kosten für Porto und Telefon auf 15,00 € netto. Auch dies hält sich innerhalb der Spanne der BVSK-Honorarbefragung und ist nach Ansicht des Gerichtes erforderlich.

ddd) Ferner schätzt das Gericht die Fahrtkosten auf pauschal 20,00 € netto. Ein höherer Betrag ist nicht zu erstatten.

Bei der Schätzung berücksichtigt das Gericht, dass es dem Geschädigten möglich gewesen wäre, innerhalb eines Umkreises von 20 km einen Sachverständigen zu beauftragen. Nicht erforderlich ist aus Sicht der Kammer, dass ein Sachverständiger aus Schriesheim, was mehr als 100 km vom Unfallort und Wohnsitz des Geschädigten entfernt ist, beauftragt wird.

Unter Berücksichtigung der Hin- und Rückfahrt ergibt sich dann pro Kilometer einen Betrag von 0,50 €, den das Gericht für ausreichend erachtet. Der Pauschalbetrag von 20,00 € netto hält sich außerdem innerhalb der Honorarspanne der pauschalen Fahrtkosten der BVSK-Befragung (HBl II und HBl III).

eee) Nicht erforderlich ist die Erstattung der berechneten 19,80 € netto EDV-Kosten.

Kosten für den Einsatz von speziellen Programmen zur Erstellung des Gutachtens oder auch zur Nutzung von Datenbanken sind bereits im Grundhonorar enthalten und damit abgegolten. Der Sachverständige nutzt diese Programme für seine geschuldete Tätigkeit, d. h. die Erstellung des Gutachtens. Mit diesem Honorar sind daher alle Hilfsmittel, die er zur rein geistigen Erstellung des Gutachtens benötigt, abgegolten.

cc) Die dem Geschädigten zu erstattende Sachverständigenvergütung berechnet sich somit wie folgt:

Grundgebühr 256,00 €

Lichtbilder 21,00 €

Post/Porto 15,00 €

Fahrtkosten 20,00 €

Zwischensumme 312,00 €

19 % Mehrwertsteuer 59,28 €

Summe 371,28 €

abzüglich Zahlung 160,50 €

Restbetrag 210,78 €

Ein weitergehender Zahlungsanspruch des Klägers aus abgetretenem Recht besteht nicht, so dass die Klage abzuweisen ist.

c) Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht erforderlich, da die Schätzung durch das Gericht unter Berücksichtigung der BVSK-Honorarbefragung gemäß § 287 ZPO vorgenommen werden kann.

Die vom Gericht geschätzten Sachverständigenkosten liegen auch nur geringfügig unter den Kosten, die die Beklagte selbst nach ihrem eigenen Honorartableau 2012 bereit ist, an Sachverständige für ihre Tätigkeit zu zahlen (Anlage K 2).

4. Der Kläger kann aus abgetretenem Recht auch die Freistellung von den außergerichtlichen Anwaltskosten der von ihm beauftragten Rechtsanwälte … in Höhe von 39,00 € netto gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verlangen. Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes war zur Rechtsverfolgung erforderlich. Die Höhe der Anwaltskosten ist zwischen den Parteien unstreitig und ergibt sich aus den Bestimmungen des RVG. Der Kläger kann gemäß § 257 BGB Freistellung von der eingegangenen Verbindlichkeit verlangen.

5. Da die Beklagte trotz Aufforderung des Klägers die offene Hauptforderung in Höhe von 210,78 € nicht bezahlt hat, schuldet sie dem Kläger Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB seit 24.11.2010. Die Höhe der Verzugszinsen ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB und ist zwischen den Parteien unstreitig. Gleiches gilt für den Beginn des Verzuges.

Die Beklagte schuldet auch die Befreiung des Klägers von den Verzugszinsen aus den vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 39,00 € seit 24.11.2010, da sich die Beklagte auch mit dieser Zahlung in Verzug befindet (§§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB). Die Höhe der Verzugszinsen ist ebenfalls unstreitig und ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

V. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZO).

 

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