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Verkehrsunfall – Verbringung eines reparierten Wohnmobils an den Urlaubsort des Geschädigten

LG Hamburg, Az.: 331 O 15/15, Urteil vom 30.11.2015

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 6.145,73 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 06.01.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 116,03 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 03.03.2015 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, bei dem sein Wohnmobil beschädigt wurde.

Verkehrsunfall - Verbringung eines reparierten Wohnmobils an den Urlaubsort des Geschädigten
Symbolfoto: Von kostasgr /Shutterstock.com

Der Kläger ist Eigentümer des Wohnmobiles Fiat Concord Compact mit dem amtlichen Kennzeichen. Dieses hatte er vor dem Unfall ordnungsgemäß in der H.-D.-Straße in H. geparkt. Am 12.08.2014 fuhr die Beklagte zu 2) mit ihrem Pkw Volvo, dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 1) ist, durch die H.-D.-Straße und rammte dabei das Wohnmobil des Klägers, welches hierdurch erheblich beschädigt wurde. Die Einstandspflicht der Beklagten für die dem Kläger entstandenen Schäden ist dem Grunde nach unstreitig.

Die Parteien streiten um die Schadenshöhe, insbesondere darum, ob der Kläger berechtigt war, für seinen geplanten zweimonatigen Italien-Urlaub ein Ersatzwohnmobil zu mieten und dieses während seines Urlaubes auf Kosten der Beklagten gegen sein mittlerweile repariertes eigenes Wohnmobil austauschen zu lassen.

Zur Ermittlung seines Schadens beauftragte der Kläger am 14.08.2012 ein Sachverständigengutachten, ausweislich dessen sich die Reparaturkosten für das Wohnmobil auf € 25.320,09 beliefen (Anlage K 2). Der Kläger ließ sein Wohnmobil sodann mit Auftrag vom 18.08.2014 durch die Firma L. zu den vom Sachverständigen ermittelten Kosten reparieren (Anlage K 1). Um seinen Urlaub wie geplant am 10.09.2014 anzutreten, mietete der Kläger ein Ersatzwohnmobil. Die Kosten hierfür beliefen sich auf € 3.360,01 (Anlage K 3).

Nachdem die Firma L. die Reparatur des klägerischen Wohnmobiles Mitte Oktober 2014 beendet hatte, wurde dieses im Auftrag des Klägers nach Norditalien überführt und gegen das Mietwohnmobil getauscht, welches durch die Firma L. nach H. zurückgebracht wurde. Hierfür wurden dem Kläger Überführungskosten nebst Auslagen in Höhe von insgesamt € 1.779,29 in Rechnung gestellt (Anlagen K 4 und K 5).

Der Kläger hat die genannten Kosten zuzüglich weiterer Kosten für den Transport des Wohnmobils durch die Firma L. in Höhe von € 180,00, Taxikosten für die Fahrten des Klägers zur Werkstatt in Höhe von € 107,20 sowie Fahrten mit dem eigenen Pkw im Zusammenhang mit der Reparatur seines Wohnmobiles und der Anmietung des Ersatzfahrzeuges in Höhe von € 112,14 gegenüber den Beklagten geltend gemacht (Anlagen K 9 bis K 12 sowie die in der mündlichen Verhandlung überreichte „Aufstellung Fahrtkosten wegen Verkehrsunfall vom 12.8.2014). Auf die von ihm verlangte Gesamtschadenssumme in Höhe von € 33.378,73, die zu den vorgenannten Positionen auch die merkantile Wertminderung enthält, haben die Beklagten insgesamt € 27.233,00 gezahlt. Die verbleibende Differenz in Höhe von € 6.145,73 sowie noch nicht gezahlte außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 116,03 macht der Kläger mit der vorliegenden Klage geltend, nachdem die Beklagten trotz Aufforderungen unter Fristsetzung bis zum 5.1.2015 (Anlage K 13) nicht gezahlt haben.

Der Kläger behauptet, er habe die Begutachtung sowie auch die Reparatur seines beschädigten Wohnmobiles so zügig wie möglich veranlasst. Da klar gewesen sei, dass er seinen nicht verschiebbaren Urlaub nicht rechtzeitig mit dem eigenen, reparierten Wohnmobil würde antreten können, sei er gezwungen gewesen, ein Ersatzwohnmobil zu mieten. Da ein seinem Wohnmobil gleichwertiges Fahrzeug nicht verfügbar war, habe er ein einfacheres Wohnmobil angemietet. Mit diesem, nicht autarken Wohnmobil hätte er indessen im Monat November in Italien nicht reisen können, so dass er sich entschieden habe, nach Fertigstellung der Reparatur seines eigenen Wohnmobils dieses durch die Firma L. nach Italien verbringen zu lassen. Hierdurch seien Mietkosten in Höhe von € 1.554,13 zuzüglich ansonsten erforderlicher Aufrüstungskosten des Mietwohnmobils in Höhe von ca. € 2.000,00 erspart worden. Damit habe er insgesamt die günstigste Variante der Schadensbeseitigung gewählt.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten zur Zahlung eines Betrages in Höhe von € 6.145,73 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 06.01.2015 an den Kläger zu verurteilen;

2. die Beklagten zur Zahlung eines Betrages in Höhe von € 116,03 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, der Kläger habe gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Sie behaupten, er habe sowohl mit der Beauftragung eines Gutachters als auch mit der Beauftragung der Reparatur des Wohnmobils zu lange zugewartet. Das klägerische Wohnmobil hätte anderenfalls bis zum geplanten Reiseantritt des Klägers fertiggestellt werden können. Schließlich bestreiten die Beklagten, dass der Kläger seinen Reiseantritt nicht habe verschieben können.

Die vom Kläger geltend gemachten Reparaturkosten halten die Beklagten für übersetzt und verweisen auf ihr selbst eingeholtes Sachverständigengutachten (Anlage B 2), demgemäß Reparaturkosten lediglich in Höhe von € 24.713,00 brutto erforderlich seien.

Die Klage wurde der Beklagten zu 2) am 28.02.2015 und der Beklagten zu 1) am 02.03.2015 zugestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2015 Bezug genommen. Das Gericht hat den Kläger gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird wiederum auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und vollen Umfanges begründet.

Dem Kläger steht der Ersatz der restlichen von ihm geltend gemachten Schadenspositionen gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG, 823 Abs. 1, 249 Abs. 1, Abs. 2 BGB sowie § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu.

Da die Beklagte zu 2) allein schuldhaft den Schaden am Wohnmobil verursacht hat, haften die Beklagten für sämtliche dem Kläger entstandenen Schäden. Der Umfang der Schadensersatzpflicht richtet sich nach den §§ 249 ff. BGB. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der bestanden haben würde, wenn der Unfall nicht geschehen wäre. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist der hierfür erforderliche Geldbetrag zu ersetzen, d.h. die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Nach diesen Grundsätzen sind sämtliche vom Kläger getätigten Aufwendungen ersatzfähig.

1.

Der Kläger durfte zunächst die gezahlten Reparaturkosten in Höhe von € 25.320,09 für notwendig halten. Diese Kosten waren ihm bereits durch das vorab eingeholte Sachverständigengutachten, Anlage K 1, ausgewiesen worden. In diesem Kostenrahmen hielt sich auch die sodann tatsächlich durchgeführte Reparatur (Anlage K 2). Sofern die Beklagten pauschal vortragen, diese Reparaturkosten seien überhöht, fehlt hierzu bereits jeglicher konkrete Vortrag, die diese Behauptung nachvollziehbar machen würde. Insbesondere durfte aber der Kläger als Geschädigter, der hier tatsächlich repariert und darauf basierend konkret abgerechnet hat, den von der Fachwerkstatt berechneten Geldbetrag für tatsächlich erforderlich halten. Es handelt sich hierbei um Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des geschädigten Klägers für zweckmäßig und notwendig halten durfte.

2.

Zum gemäß § 249 BGB ersatzfähigen Schaden gehören auch die vom Kläger gezahlten Mietwagenkosten in Höhe von € 3.360,01 als Ausgleich des Gebrauchsentzuges seines Fahrzeuges.

Der Kläger muss sich insoweit keinen Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB entgegenhalten lassen. Der Kläger hat unmittelbar nach Entdecken des Unfallschadens die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um die Schadensbeseitigung zu veranlassen. Er hat binnen weniger Tage sowohl einen für die Schätzung von Schäden an Wohnmobilen geeigneten Sachverständigen gefunden und beauftragt als auch eine entsprechend spezialisierte Fachwerkstatt für Wohnmobile aufgesucht und die Reparatur dort bereits am 18.08.2014, unmittelbar nachdem das beschädigte Mobil durch den Gutachter besichtigt worden war, in Auftrag gegeben. Angesichts der Kompliziertheit der Reparatur, die u. a. wegen der erforderlichen Ausbauten von Inneneinrichtungsteilen die Verbringung des Wohnmobils zu verschiedenen Werkstätten erforderlich machten, konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass sein Wohnmobil rechtzeitig zum geplanten Reiseantritt am 10.09.2014 fertig sein würde. Der Kläger war auch nicht gehalten, seinen Urlaubsantritt zu verschieben. Tatsächlich war die Reparatur auch erst Wochen später beendet. Der Kläger war daher berechtigt, für die Dauer der Wiederherstellung seines eigenen Wohnmobiles ein Ersatzfahrzeug anzumieten.

3.

Auch die Kosten der Verbringung seines Mitte Oktober 2014 fertig reparierten eigenen Wohnmobiles zu seinem Urlaubsort in Norditalien durch die Firma L. sind dem Kläger als Teil seines Schadens zu erstatten. Durch die Verbringung hat der Kläger gerade die ihm obliegende Schadensminderungspflicht erfüllt. Grundsätzlich ist er nämlich verpflichtet, die Anmietungszeit so kurz wie möglich zu halten. Bei andernfalls fortgesetzter Miete des Ersatzwohnmobiles wären nicht nur die insgesamt entstandenen Mietwagenkosten erheblich höher ausgefallen, sondern der Kläger hätte auch das Mietmobil mit erheblichem Aufwand umrüsten lassen müssen, da, wie er unwidersprochen vorgetragen hat, im Spätherbst die italienischen Campingplätze geschlossen sind und er daher eine autarke Ausstattung des Wohnmobils benötigte. Durch den Austausch der Wohnmobile hat der Kläger damit insgesamt für eine deutliche Kostenersparnis zugunsten der Beklagten gesorgt.

4.

Schließlich sind auch die weiter geltend gemachten Kosten für Transport des Wohnmobils (Anlage K 9), Taxikosten des Klägers (Anlage K 10) sowie eigene von ihm mit dem eigenen Pkw vorgenommene Fahrtkosten gemäß der in der mündlichen Verhandlung überreichten „Aufstellung Fahrtkosten wegen Verkehrsunfall vom 12.08.2014“ als Teil des dem Kläger entstandenen Schadens erstattungsfähig. Zu diesen Kosten hat der Kläger substantiiert vorgetragen und sie durch die entsprechenden Belege sowie seine eigenen Aufstellungen detailliert belegt. Die entsprechenden Fahrtkosten sind nachvollziehbar zur Beseitigung des Schadens am Wohnmobil entstanden und durften jeweils vom Kläger auch für erforderlich gehalten werden.

Damit sind dem Kläger insgesamt folgende ersatzfähige Schadenspositionen entstanden:

  • Reparaturkosten 25.320,09 Euro
  • Merkantiler Minderwert 2.500,00 Euro
  • Unfallkostenpauschale 20,00 Euro
  • Mietfahrzeug 3.360,01 Euro
  • Überführungskosten 1.050,00 Euro
  • Auslagen Fa. L. z. Überführung 729,29 Euro
  • Transport des Mobiles durch L. (K9) 180,00 Euro
  • Taxikosten Rückfahrt von Werkstatt (K10) 107,20 Euro
  • eigene Fahrtkosten (K 11) 112,14 Euro

Summe: 33.378,73 Euro

Hiervon hat die Beklagte zu 1) vorprozessual 27.233,00 Euro erstattet, so dass dem Kläger noch die mit dem Klagantrag zu 1. geforderte Summe von 6.145,73 Euro zusteht.

Darüber hinaus hat der Kläger Anspruch auf Erstattung restlicher vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 116,03 Euro, da die Beklagten vorprozessual Kosten nur auf Basis des von ihr berechneten geringeren Gegenstandswertes erstattet haben.

Die zuerkannten Zinsansprüche folgen aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

 

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