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Kollision eines von Tankstellengelände abbiegenden Kfz mit einem auf der Vorfahrtsstraße fahrenden

AG Warstein – Az.: 3 C 86/11 – Urteil vom 11.05.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz von den Beklagten anlässlich eines Verkehrsunfalls, der sich am .. .12.2010 morgens gegen 5.50 Uhr in Warstein-Belecke ereignete.

Die Klägerin befuhr mit ihrem Pkw Mini, amtliches Kennzeichen …., die B 55 aus Richtung Belecke kommend in Fahrtrichtung Warstein und beabsichtigte, nach rechts auf das Gelände der dortigen BFT-Tankstelle abzubiegen. Sie wollte die nördliche und damit die von ihr aus gesehen erste Einfahrt zur Tankstelle benutzen und setzte daher den rechten Fahrtrichtungsanzeiger. Der Beklagte zu 1) beabsichtigte, mit seinem Pkw VW Golf, amtliches Kennzeichen …., für den eine Haftpflichtversicherung bei der Beklagten zu 2) besteht, das Tankstellengelände über dieselbe Einfahrt zu verlassen und wollte nach links in Richtung Belecke auf die B 55 einbiegen. Vor der Einfahrt änderte die Klägerin ihre Absicht und fuhr geradeaus weiter auf der B 55. Auf der Höhe der Einfahrt kam es zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge. Der Pkw Mini der Klägerin wurde im Bereich des Kotflügels hinten rechts beschädigt, der Pkw Golf des Beklagten zu 1) erlitt Schäden an der vorderen rechten Fahrzeugecke.

Der Schaden der Klägerin wurde durch die Beklagte zu 2) zu einer Quote von 2/3 reguliert.

Die Klägerin behauptet, sie habe zunächst den Blinker nach rechts gesetzt und gebremst. Da sie dabei bemerkt habe, dass es glatt gewesen sei, habe sie sich entschieden, erst die zweite Einfahrt zu benutzten. Sie habe den Blinker noch in ausreichender Entfernung von der ersten Einfahrt zurückgenommen. Der Beklagte zu 1) habe nur zunächst den Blinker gesehen und sei dann ohne erneute Vergewisserung losgefahren. Die Absichtsänderung der Klägerin habe er daher nicht mehr gesehen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.300,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2011 zu zahlen und

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeden weiteren materiellen Schaden im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfallereignis vom 14.12.2010 in Warstein-Belecke zu erstatten.

Die Beklagten beantragen, die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die Klägerin habe bei Annäherung an die Tankstelleneinfahrt rechts geblinkt und die Geschwindigkeit verlangsamt. Erst im letzten Moment habe sich die Klägerin dazu entschlossen, doch weiter geradeaus zu fahren. Der rechte Blinker sei bis zum Zeitpunkt des Unfalls eingeschaltet gewesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist in Hinblick auf den Antrag zu 2) bereits unzulässig, da es insoweit an einem Rechtsschutzbedürfnis bzw. am rechtlichen Interesse der alsbaldigen Feststellung gemäß § 256 ZPO fehlt. Die Beklagte zu 2) hat die geltend gemachten Schadenspositionen in Höhe von 2/3 unproblematisch und zügig reguliert, so dass kein Anlass besteht anzunehmen, dass sie nicht auch weitere begründete Schadenspositionen wie Mehrwertsteuer und Nutzungsausfall, die durch noch aus dem Unfallereignis entstehen werden sofern die Klägerin eine Reparatur der Schäden vornehmen lässt, ebenso unproblematisch in der genannten Quote regulieren wird. Eine begründete Besorgnis der Gefährdung besteht daher nicht.

II.

Hinsichtlich des Antrages zu 1) ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weiteren Schadensersatz gegen die Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 StVG, § 115 Abs. 1 VVG.

Zwar ist bei Betrieb des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw des Beklagten zu 1) am Pkw der Klägerin ein nicht unerheblicher Schaden an dem rechten hinteren Kotflügel entstanden, die Klägerin kann jedoch nur 2/3 ihres Schadens ersetzt verlangen. Da die Beklagte zu 2) den Schaden vorgerichtlich bereits in dieser Höhe reguliert hat, besteht kein weitergehender Anspruch der Klägerin.

Dass der Verkehrsunfall für die Klägerin ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellte, so dass ein Haftungsausschluss für sie gegeben wäre, ist nicht ersichtlich. Ein unabwendbares Ereignis ist nur dann gegeben, wenn der Unfall auch bei äußerster Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können. Die Klägerin hat jedoch nach eigenem Vortrag jedenfalls zunächst geblinkt und auch ihre Geschwindigkeit bei Annäherung an die Einfahrt herabgesetzt. Damit hat sie gegenüber dem wartenden Beklagten zu 1) den Anschein erweckt, sie wolle in die Einfahrt abbiegen. Hätte sie dies nicht getan, wäre es nicht zu Kollision gekommen.

Der Umfang der Ersatzpflicht im Verhältnis der beiden Fahrzeughalter bzw. Versicherer hängt somit gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Eine Alleinhaftung der Beklagten zu 1) und 2) bestünde nur dann, wenn ihn ein so überwiegendes Verschulden träfe, dass ein Verschulden der Klägerin und auch die von ihr zu tragende Betriebsgefahr dahinter zurückträte.

Zwar hat der Beklagte zu 1) dadurch, dass er aus der Tankstellenausfahrt losfuhr, ohne sich letztlich zu vergewissern, dass die Klägerin tatsächlich abbiegen würde, gegen seine Pflichten aus § 10 StVO verstoßen. Die Klägerin war definitiv bevorrechtigt und der Beklagte zu 1) als derjenige, der aus einer Grundstückseinfahrt losfuhr, musste besondere Vorsicht und Rücksicht walten lassen. Die Klägerin hatte jedoch durch ihr Fahrverhalten Anlass dazu gegeben, dass der Beklagte zu 1) glauben konnte, dass sie abbiegen werde. Trotz ihrer Bevorrechtigung hätte sie damit rechnen müssen, dass der Beklagte zu 1) losfahren werde, da sie durch das Einschalten des Blinkers und das Herabsetzen der Geschwindigkeit den Anschein erweckt hat, sie werde auf ihr Vorfahrtsrecht verzichten. Die Klägerin hätte vielmehr ihrerseits ebenfalls vorsichtig und aufmerksam auf den Beklagten zu 1) zufahren müssen. Selbst wenn die Klägerin noch vor der Einfahrt den Blinker zurückgenommen hat, bleibt der zunächst gesetzte Anschein bestehen.

Das Verschulden des Beklagten zu 1) ist daher nicht als so überwiegend anzusehen, dass eine Haftung der Klägerin aus Betriebsgefahr ausgeschlossen wäre. Vielmehr trifft die Klägerin aufgrund ihres Fahrverhaltens ein eigenes Verschulden, so dass eine Haftungsteilung zu 2/3 zulasten der Beklagten und zu 1/3 zulasten der Klägerin angemessen ist.

Da 2/3 des Schadens der Klägerin bereits reguliert sind, besteht kein weiterer Anspruch der Klägerin.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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