Skip to content
Menü

Provozierter Verkehrsunfall – Beweisgrundsätze zur Feststellung

Analyse eines kontroversen Verkehrsunfalls: Wer trägt die Schuld?

In einem bemerkenswerten Urteil des KG Berlin vom 13.02.2020 (Az.: 22 U 32/19) wurde die Klage eines Autofahrers, der Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls forderte, abgewiesen. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Kläger den Unfall absichtlich herbeigeführt hatte, um finanziell zu profitieren.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 22 U 32/19 >>>

Die Vorwürfe gegen den Kläger

Provozierter Verkehrsunfall - Beweisgrundsätze zur Feststellung
Gericht weist Schadenersatzforderung ab: Autofahrer verursachte Unfall absichtlich, um finanziell zu profitieren. Indizien überzeugen das Gericht. (Symbolfoto: entreguin /Shutterstock.com)

Der Kläger behauptete, dass ihm aufgrund eines Verkehrsunfalls, der am 25. August 2014 stattfand, ein Schadenersatz in Höhe von 11.031,80 € zustehe. Er gab an, dass der bei der Beklagten versicherte Fahrzeugführer einen Verkehrsverstoß begangen habe, indem er die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ missachtete. Das Gericht jedoch war der Ansicht, dass der Kläger diesen Verstoß bewusst ausgenutzt und den Unfall absichtlich verursacht habe.

Indizien gegen den Kläger

Die Beklagte trug vor, dass der Kläger den Unfall absichtlich herbeigeführt habe, um von der Versicherung zu profitieren. Mehrere Indizien stützten diese Behauptung:

  1. Fiktive Abrechnung: Der Kläger rechnete fiktiv ab, was bedeutet, dass er den finanziellen Unterschied zwischen den geschätzten und den tatsächlichen Reparaturkosten als Gewinn verbuchte.
  2. Hochwertiges Fahrzeug: Der Kläger fuhr einen gebrauchten BMW 525d Automatik, ein hochwertiges Fahrzeug, das hohe Reparaturkosten nach sich zieht.
  3. Unklare Fahrzeughistorie: Das Fahrzeug des Klägers war zuvor in Belgien zugelassen, was die Nachverfolgung seiner Historie erschwerte.
  4. Diskrepanz zwischen Einkommen und Fahrzeugklasse: Der Kläger gab an, ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.200 € zu haben, was den Kauf und Unterhalt eines solchen Fahrzeugs unwahrscheinlich macht.
  5. Art des Unfalls: Der Kläger war in einen Vorfahrtsverstoß in einer Tempo 30-Zone verwickelt, ein häufiger Unfalltyp, der oft von Betrügern genutzt wird.
  6. Häufige Unfälle: Der Kläger war innerhalb von 14 Monaten in sechs Unfälle verwickelt, alle mit ähnlichen Mustern.

Schlussfolgerungen des Gerichts

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Vielzahl der Indizien darauf hindeutet, dass der Kläger den Unfall absichtlich herbeigeführt hat. Es wurde auch festgestellt, dass die Schäden an den beteiligten Fahrzeugen nicht mit den Angaben des Klägers übereinstimmten.

Auswirkungen auf Nebenansprüche

Aufgrund der Entscheidung des Gerichts, dass der Kläger den Unfall absichtlich herbeigeführt hat, wurden auch alle Nebenansprüche abgewiesen.

Unklare Verkehrsunfälle: Wer steht wirklich im Recht?

Ein provozierter Verkehrsunfall kann nicht nur physische, sondern auch rechtliche Folgen haben. Das Urteil des KG Berlin zeigt, wie komplex solche Fälle sein können. Sind Sie unsicher, ob Sie in einem ähnlichen Fall richtig handeln oder ob Ihnen Unrecht geschehen ist? Unsere Expertise in Verkehrsunfallrecht bietet Ihnen eine fundierte Ersteinschätzung und eine darauf folgende Beratung. Lassen Sie sich nicht im Unklaren – wir helfen Ihnen, Klarheit in Ihre rechtliche Situation zu bringen. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf und sichern Sie sich professionelle Unterstützung. jetzt anfragen!


Das vorliegende Urteil

KG Berlin – Az.: 22 U 32/19 – Urteil vom 13.02.2020

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. Januar 2019 verkündete Urteil der Zivilkammer 45 des Landgerichts Berlin – 45 O 353/15 – teilweise geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Von der Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte der aus dem angeblichen Verkehrsunfall vom 25. August 2014 gegen 13.15 Uhr auf der Kreuzung … straße/ … xstraße in Höhe von 11.031,80 € geltend gemachte Schadenersatzanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 249, 252 BGB; 7, 17 StVG; § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 4 VVG; § 421 BGB nicht zu, weil er den Unfall absichtlich verursachte, indem er den Verkehrsverstoß des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugführers, der rechts vor links missachtete, bewusst ausnutzte. Zum einen hat er deshalb im Ergebnis der Abwägung der Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteile den Schaden allein zu tragen. Zum anderen scheidet ein Ersatzanspruch von vornherein aus, weil ihm gegenüber der von ihm beabsichtigte Schaden jedenfalls wegen seiner „Einwilligung“ auch nicht rechtswidrig herbeigeführt wurde.

Zwar trägt die Beklagte für ihre Behauptung, die Kollision sei von dem Kläger bewusst (unter Ausnutzung von typischen Verstößen anderer Verkehrsteilnehmer) herbeigeführt worden, die Darlegungs- und Beweislast. Die volle Überzeugung nach § 286 ZPO für ein unredliches Verhalten des vermeintlichen Opfers ergibt sich aber aus einer Gesamtschau aller der Entscheidung zu Grunde zu legenden Umstände, wenn eine besondere Häufung und/oder Qualität der für einen provozierten Unfall sprechenden Indizien gegeben ist (vgl. zum manipulierten Unfall BGHZ 71, 339 ff., 346; BGH VersR 1979, 514; vgl. auch BGH, Urteil vom 1.10.2019 VI ZR 164/18 – Rn. 8 f.; OLG Hamm NJW-RR 1987, 1239; OLG Schleswig Nzv 2011, 291; OLG Saarbrücken, Urteil vom 4.12.2014 – 4 U 36/14 – NJW-RR 2015, 593; OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 1.6.2016 – 7 U 53/16 – NZV 2017, 33; die Grundsätze gelten beim provozierten Unfall entsprechend, vgl. Kaufmann in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Kap. 25 Rn. 14).

In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl und/oder ihrer äußeren Erscheinungsform stets gleiche Beweisanzeichen nachgewiesen werden müssen. Entscheidend ist deren Werthaltigkeit. Es ist ohne Belang, wenn bei isolierter Betrachtung sich für einzelne Indizien eine plausible Erklärung finden lässt oder diese jeweils allein nicht den Schluss auf ein gestelltes Ereignis bzw. das bewusste Ausnutzen von Verkehrsverstößen anderer Verkehrsteilnehmer nahelegen. Die Feststellung einer vorsätzlichen Schadenszufügung folgt vielmehr aus der Häufung derartiger Umstände, die nur noch die Annahme zulässt, es könne sich nicht mehr um einen Zufall handeln.

Eine solche Häufung von Beweisanzeichen für einen vorsätzlich herbeigeführten Schadensfall durch den Kläger liegt hier vor. Das Landgericht hat bei seiner Erörterung den wirtschaftlichen Hintergrund derartigen betrügerischen Verhaltens nicht erfasst und deshalb den rechtlichen Ansatz verkannt.

1. Zunächst ist – anders als das Landgericht mit der Einordnung als nebensächlich gemeint hat – Voraussetzung, dass der vermeintlich Geschädigte fiktiv abrechnet, weil andernfalls ein Gewinn nicht erzielbar ist. Bei fiktiver Abrechnung ergibt sich eine Gewinnmöglichkeit durch die Differenz zwischen den fiktiven (Netto-) Reparaturkosten und den tatsächlich anfallenden Kosten einer Reparatur in Eigenregie. Diese Differenz kann gerichtsbekannt ganz erheblich (über 50 % und auch deutlich darüber) zugunsten des vermeintlichen Opfers ausfallen, insbesondere wenn nicht nach den Vorgaben des Gutachtens repariert wird und lediglich äußerlich der Anschein einer Reparatur nach Gutachten erweckt wird.

2. Um solche hohen Gewinne – ohne das Risiko eines wirtschaftlichen Totalschaden – realisieren zu können, ist bei vergleichbar geringem Einsatz (Erwerb eines typischerweise nur wenige Jahre alten Gebrauchtfahrzeuges) dennoch ein hochwertiges Fahrzeug erforderlich, dessen Wiederbeschaffungswert vergleichsweise hoch ist und mit dem hohe Reparaturkosten nach Gutachten zu erzielen sind. Vorliegend handelt es sich um einen gebraucht erworbenen BMW 525d Automatik mit Erstzulassung am 4. Mai 2010, mit dem durchaus besonders hohe Gewinne realisierbar sind.

3. Anders als das Landgericht gemeint hat, ist es ein mögliches weiteres Indiz, wenn – wie hier durch die vorherige Zulassung in Belgien – die Herkunft und damit die Fahrzeughistorie verschleiert sein kann. Vorunfälle sind so für die gegnerischen Versicherungen nur schwer zu ermitteln. Vorgeschädigte Fahrzeuge werden im allgemeinen aber zu geringeren Kaufpreisen veräußert, so dass sich das Verhältnis zwischen Einsatz und Gewinn zugunsten des vermeintlich Geschädigten verbessern lässt.

4. Schließlich ist ein erhebliches Merkmal für ein kriminelles Geschäftsmodell, wenn die Fahrzeugklasse mit den Einkommensverhältnissen des vermeintlich Geschädigten nicht in Einklang zu bringen ist. Der Kläger hat im Strafverfahren angegeben, über ein monatliches Einkommen von ca. 1.200 € netto zu verfügen. Weder der Kaufpreis für das Gebrauchtfahrzeug noch die vergleichsweise hohen Unterhaltskosten für einen BMW 525d Automatik lassen den Erwerb angesichts eines solchen Einkommens plausibel erscheinen.

5. Ferner ist die konkrete Sachlage des Unfallgeschehens zu betrachten. Täter provozierter Unfälle schaffen eine (vermeintlich) klare Sachlage, denn nur so lässt sich ein hoher Gewinn verwirklichen. Typischerweise werden daher häufig vorkommende Verkehrsverstöße anderer Verkehrsteilnehmer mit eindeutiger Haftungslage ausgenutzt, bspw. Vorfahrtsverstöße, Auffahrunfälle oder Anfahren vom Fahrbandrand. Die Verletzungsgefahr ist für den Täter dabei vergleichsweise gering, insbesondere, wenn die Unfälle in Tempo 30-Zonen stattfinden. Vorliegend handelte es sich um einen Vorfahrtsverstoß (rechts vor links) in einer Tempo 30-Zone.

6. Daneben ergeben sich erhebliche weitere Umstände.

a) Der Kläger war in einem Zeitraum von etwas mehr als einem Jahr als Fahrer in insgesamt 6 Unfälle verwickelt gewesen, und zwar:

(1) Am 12. Juli 2013 – Unfall mit wendendem Fahrzeug (in einer Nebenstraße, pro Fahrtrichtung eine Fahrspur, im Übrigen Parken am Rand, keine Geschwindigkeitsbegrenzung),

(2) am 3. November 2013 – Unfall mit rechts vor links missachtendem Fahrzeug, das – wie auch im hier zu entscheidenden Fall – hinten getroffen wurde, Tempo 30-Zone,

(3) am 22 März 2014 – Unfall mit wartepflichtigem (Stoppschild) rechtsabbiegendem Fahrzeug von rechts, das in der Straße am Fahrbahnrand gleich halten wollte, Tempo 30-Zone,

(4) am 11. April 2014 – Auffahrunfall unmittelbar nach (lichtzeichengeregeltem) Kreuzungsbereich,

(5) am 12. April 2014 – Fahren gegen sich öffnende Beifahrertür eines Taxis (Taxi links im Gegenverkehr [in falscher Richtung] neben schräg parkenden Pkw, beengte Verhältnisse, Pkw fährt rechts vorbei), Tempo 30-Zone,

(6) und am 25. August 2014 – entscheidungsgegenständlicher Unfall mit rechts vor links missachtendem Fahrzeug, Konstellation sonst wie (2), Tempo 30-Zone.

b) Dabei handelt es sich zweifellos um eine auffällige Häufung. Der im Strafverfahren tätige Sachverständige hat ausgeführt, im Durchschnitt wäre jeder Fahrer alle 45 Monate in einen Unfall verwickelt (Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts Tiergarten vom 22. Mai 2018). Es mag sein, dass damit eine Häufung von 6 Unfällen (bzw. einem weiteren ohne Beteiligung des Klägers als Fahrers) in nur 14 Monaten statistisch nicht völlig auszuschließen ist, „aber es fällt auf‘ (der Sachverständige a.a.O.), ist also eher ungewöhnlich. Damit endet die Betrachtung aber nicht, vielmehr ist daneben hervorzuheben, dass es sich stets um Unfälle mit dem gleichen übergeordneten Muster (S. 5.) handelte und in keinem Fall eine Mit- oder Alleinschuld des Klägers im Raum stand.

7. Ferner besteht im zu entscheidenden Fall eine weitere Besonderheit. Der im Strafverfahren tätige Sachverständige hat ausgeführt, dass die relative Position sich bereits aus dem Frontschaden am BMW, einen Schaden hinten rechts am Golf unterstellt, ergebe, woraus folge, dass der Anstoßwinkel jedenfalls nicht bei 90 Grad gelegen haben kann, sondern weniger betragen haben muss (Anhörung vom 12. April 2016). Darüber hinaus hat der Sachverständige ausgeführt, dies impliziere die Möglichkeit eines Hinterherfahrens des BMW zum Erreichen der Kollisionsstellung, dass also der Unfall nicht habe vermieden werden sollen, sondern der Kläger regelrecht hinterhergefahren sein kann (Anhörung vom 12. April 2016). Sicher ließe sich dies zwar nicht feststellen, weil die rechtzeitige Erkennbarkeit für den Kläger und damit Vermeidbarkeit nicht feststünde. Es bliebe aber immer noch die Besonderheit des objektiven Hinterherfahrens. Soweit der Kläger als Angeklagter gegenüber dem Strafgericht vermutet hat, er könne das Lenkrad unfallbedingt instinktiv nach rechts gezogen haben (Erklärung des Angeklagten vom 8. Mai 2018, S. 2), ist dies als Reaktion nicht recht plausibel, zumal anschließend geradeaus gelenkt worden sein muss, um die Endposition zu erreichen. Wie ausgeführt, genügt im Rahmen der Gesamtwürdigung aber ohnehin, dass es sich um ein weiteres auffälliges Indiz handelt, auch wenn es für sich möglicherweise anders erklärbar sein mag.

Klarstellend wird – was zwischen den Parteien auch nicht streitig ist – angemerkt, dass die Darstellung des Schadens am bei der Beklagten versicherten Pkw VW Golf in der Unfallaufnahme der Polizei mit Rücksicht auf die Unfallkonstellation offensichtlich unzutreffend war. Es können schließlich nicht beide Fahrzeuge bei einem Rechts-vor-links-Verstoß an der Front vorne beschädigt worden sein. Der Frontalschaden am Pkw BMW ist unstreitig, also muss der Schaden am Pkw VW Golf seitlich erfolgt sein, wie er sich in den nun eingereichten Fotos hinten rechts seitlich zeigt. Der Kläger hat dies im Strafverfahren im Übrigen ebenso dargestellt.

8. Abschließend wird angemerkt, dass es für die Beweiswürdigung im Zivilprozess irrelevant bleibt, dass nur drei der Fälle zur Anklage gekommen sind und der Strafprozess mit einem Freispruch endete, denn die Feststellungen im Strafverfahren unterliegen bezogen auf die Tatbestandsmerkmale des Straftatbestandes einem anderen (strengeren) Maßstab, besagen nichts zu zivilrechtlichen Ansprüchen und entbinden das Zivilgericht nicht von einer sorgfältigen Prüfung und Würdigung aller Umstände.

Dementsprechend sind auch die Nebenansprüche unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 71 1, 713 ZPO; § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und der Regulierung von Verkehrsunfällen.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile aus dem Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!