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Verkehrssicherungspflichtverletzung – Aufstellen eines Pollers in einem Parkplatzbereich

AG Limburg, Az.: 4 C 1213/16 (10), Urteil vom 27.03.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger ist berechtigt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Fahrzeuges Audi Q5 mit dem amtlichen Kennzeichen … . Die Beklagte ist Eigentümerin der Liegenschaft … … . Im Bereich dieser Liegenschaft befinden sich die Filialen diverser Einzelhandelsunternehmen. Im Bereich der dort befindlichen Filiale R. befindet sich eine in Farbe Gelb mit schwarzen Streifen gehaltene Metallbarriere mit drei Standfüßen etwa einen Meter entfernt von der den Fußgängerbereich abgrenzenden Straßenmarkierung im Bereich des Durchgangsverkehrs. Zur Verdeutlichung der örtlichen Situation wird auf die in der Akte befindlichen Lichtbilder, Anlage zur Klagschrift K 1 – 5, die unstreitig die Situation zur Vorfallzeit wiederspiegeln, Bezug genommen.

Der Kläger trägt vor, dass sich am 02.02.2016 gegen 18:30 Uhr ein Verkehrsunfall vor der Filiale der Firma R. ereignet habe. Der Kläger sei mit seinem Fahrzeug vom Gelände der Firma … kommend in Richtung L. Straße/Am E. gefahren. Um auf die L. Straße aufzufahren, habe er aus seiner Fahrtrichtung gesehen rechts, an der Filiale der Firma R. vorbeifahren müssen. Dort sei er mit seinem Fahrzeug gegen die Metallbarriere gefahren. Zur Unfallzeit sei es dunkel gewesen und wetterbedingt habe schlechte Sicht geherrscht.

Aufgrund des Unfallereignisses sei am Fahrzeug des Klägers ein Schaden in Höhe von 2231,83 € entstanden. Darüber hinaus macht der Kläger die Kostenpauschale in Höhe von 25,- € geltend und eine Nutzungsentschädigung in Höhe von kalendertäglich 65,- € für die Zeit von 4 Werktagen.

Der Kläger beantragt daher, die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2486,83 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 28.04.2016 und € 21,50 sowie € 334,75 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet das Verkehrsunfallereignis und den angeblich daraus resultierenden Fahrzeugschaden mit Nichtwissen.

Ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht liege nicht vor.

Hinsichtlich des Parteivorbringens – insbesondere der differierenden Rechtsauffassungen im Hinblick auf die Verkehrssicherungspflicht – wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugin …. Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 06.03.2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Parkplatz Verkehrssicherungspflicht
foto. Pixabay

Seitens der verkehrssicherungspflichtigen Beklagten liegt ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht durch das Anbringen der Metallbarriere/des Pollers nicht vor. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass der hier installierte Poller kein Verkehrshindernis im Sinne des § 32 StVO darstellt. Entsprechend obergerichtlicher Rechtsprechung, hier unter anderem OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.12.2003 -4 U 127/03-, geht das Gericht davon aus, dass der Poller eine verkehrsleitende Funktion hat. Dieser Auffassung steht auch nicht das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 10.09.1991 -14 U 244/89 – entgegen. In der dortigen Entscheidung führte das Oberlandesgericht Frankfurt aus, dass das Aufstellen von Blumenkübeln, die zum Zwecke der Verkehrsberuhigung aufgestellt wurden, nicht vom Gebotsparagraphen 32 Abs. 1 StVO ausgenommen seien.

Der aufgestellte und fest mit dem Straßenkörper verbundene Poller stellt jedoch keine Maßnahme der Verkehrsberuhigung, sondern eine Maßnahme der Sicherung des Fußgängerverkehrs dar.

Die Beklagte hat auch ihre Verkehrssicherungspflicht nicht durch die Art und Weise der Aufstellung des Pollers verletzt. Der Poller ist gemäß den Lichtbildern, die zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht wurden, durch die gelb-schwarze Farbaufbringung deutlich bei jeder Witterung und auch bei Dunkelheit gut zu erkennen und von Kraftfahrern, die die erforderliche Sorgfalt walten lassen, nicht zu übersehen.

Von besonderer Bedeutung ist für das Gericht, dass der Poller nicht in einem Durchgangsverkehrsbereich aufgestellt wurde, sondern im Bereich von Einzelhandelsgeschäften mit erheblichem Fußgängerverkehr. Das Befahren dieses Verkehrsbereiches ist grundsätzlich aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nur mit höchster Aufmerksamkeit und ständiger Bremsbereitschaft durchzuführen. Nur mittels dieser besonderen Sorgfalt kann der Kraftfahrer seinen Verpflichtungen gemäß § 1 Straßenverkehrsordnung gerecht werden. Unter Berücksichtigung der notwendigen vorausschauenden und zurückhaltenden Fahrweise ist selbst bei regnerischem Wetter nachts und eingeschaltetem Abblendlicht der Poller so frühzeitig zu erkennen, dass eine Kollision unter allen denkbaren Gesichtspunkten auszuschließen ist.

Aus diesen Erwägungen scheidet ein Schadensersatzanspruch selbst bei der Annahme eines Verstoßes gegen die Verkehrssicherungspflicht seitens der Beklagten aufgrund des schwerwiegenden Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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