Skip to content
Menü

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf Grundstück

Haftungsverteilung bei Kollision eines nach rechts in ein Grundstück einbiegenden Fahrzeugs mit einem rechts an ihm vorbeifahrenden Fahrzeug

OLG Frankfurt – Az.: 2 U 91/14 – Beschluss vom 05.08.2014

Gründe

Der Senat erwägt die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO, da sie nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint. Der Senat tritt der tatsächlichen und rechtlichen Bewertung durch das Landgericht in vollem Umfang bei. Das mit der Berufung Vorgetragene rechtfertigt keine Abänderung der Entscheidung. Nach vorläufiger Bewertung des Sach- und Streitstandes gilt folgendes:

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Schadenersatzansprüche und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am ….7.201x gegen 15.30 Uhr in O1 in der Straße A in Höhe des Hauses Nr. … ereignete. Der Hergang des Unfalls und ein Teil der geltend gemachten Schadenspositionen sind zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte zu 1) hat auf die in Höhe von insgesamt 9.584,25 € nebst Zinsen zuzüglich vorgerichtliche Anwaltskosten geltend gemachte Forderung der Klägerin Teilbeträge von 3.130,81 €, weitere 386,45 € sowie 302,50 € gezahlt. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Haftungsverteilung bei Kollision
Symbolfoto: Von tommaso79 /Shutterstock.com

Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin Z1 die Klage durch Urteil vom 15.4.2014, der Klägerin zugestellt am 25.4.2014, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagten hafteten jedenfalls nicht weitergehend als in Höhe einer Haftungsquote von 33 %, so dass nach den erfolgten Zahlungen keine weiteren Ansprüche verblieben. Dies ergebe ich aus einer Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile, soweit diese feststünden. Die Klägerin habe den Unfall schuldhaft verursacht, indem sie beim Abbiegen nach rechts zunächst nach links ausgeholt und sodann nicht auf den nachfolgenden Verkehr geachtet habe. Dass auch die Beklagte zu 2) den Unfall verschuldet hätte, weil sie in einer unklaren Verkehrslage überholt hätte, stehe nicht fest. Denn es sei nicht bewiesen, dass die Klägerin vor dem Abbiegen rechts geblinkt hätte. Zwar habe die Zeugin Z1 diese Behauptung der Klägerin bestätigt, ihre Aussage sei aber nicht hinreichend plausibel, so dass Zweifel an der Richtigkeit verblieben. Auch dass die Beklagte zu 2) mit überhöhter Geschwindigkeit, also mit mehr als 30 km/h gefahren wäre, sei nicht bewiesen. Die Angaben der Zeugin, welche auf ihrer Schätzung beruhten, hätten dies nicht beweisen können. Danach überwiege der Verursachungsanteil des Fahrzeugs der Klägerin; sie trage eine besondere Verantwortung für einen gefahrlosen Abbiegevorgang, da sie zum Abbiegen nach links ausgeholt und dadurch eine unklare Verkehrssituation herbeigeführt habe. Unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen stehe der Klägerin jedenfalls ein weiterer Anspruch nicht zu. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts verwiesen.

Mit ihrer am 20.5.2014 eingelegten und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 25.7.2014 an diesem Tage begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie beanstandet die Beweiswürdigung durch das Landgericht. Sie behauptet, die Zeugin Z1 habe aus ihrer erhöhten Position entgegen der Auffassung des Landgerichts den rechten Blinker an ihrem Fahrzeug durchaus sehen können. Ein an der B … stehendes links eingeordnetes Fahrzeug hätte sie hingegen wegen der leichten Linkskurve gar nicht sehen können. Sie ist der Ansicht, die Beklagte zu 2) habe bei unklarer Verkehrslage unzulässig rechts überholt. Ihr Verursachungsanteil sei daher zumindest mit 80 % zu bewerten. Sie selbst habe nicht in einer Warteschlange vor der B … gestanden, so dass das Überholen der Beklagten zu 2) unzulässig gewesen sei. Ein solches Überholen sei nicht gestattet gewesen, da auf der Straße A keine markierten Fahrstreifen vorhanden seien. Die Beklagte zu 2) habe wegen der geringen Fahrbahnbreite auch nur unter Inanspruchnahme des Bürgersteiges überholen können. Sie selbst habe mit einem solchen Verstoß nicht rechnen müssen, sondern habe darauf vertrauen dürfen, die Beklagte zu 2) werde hinter ihr warten. Ergänzend bezieht sie sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 24.7.2014 nebst Anlagen (Blatt 113 der Akte) Bezug genommen.

Die Klägerin kündigt an zu beantragen, das Urteil des Landgerichts Gießen vom 15.4.2014 (Az.: 3 O 354/13) abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 4.196,59 €, an die X, C-Straße …, O2, zur Rechnungsnummer …, 1.870,39 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit (25.10.2013) sowie an sie weitere 500,- € Schmerzensgeld sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 391,- € zu zahlen.

Die Beklagten kündigen an zu beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie berufen sich auf die Begründung des Landgerichts sowie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Akte des Regierungspräsidiums O3, Az. …, ist beigezogen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ebenso begründet worden (§§ 511, 517, 519 f. ZPO). In der Sache hat sie jedoch nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand keinen Erfolg.

Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus dem Unfallereignis vom ….7.201 x kein weiterer Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz oder Schmerzensgeld zu (§ 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1, 2, § 17 Abs. 1, 3 StVG, § 115 Abs. 1 S. Nr. 1, S. 4 VVG).

Die Klägerin hat den Zusammenstoß der Fahrzeuge überwiegend selbst verschuldet. Obwohl sie nach rechts abbiegen wollte, hat sie ihr Fahrzeug entgegen § 9 Abs. 1 S. 2 StVO nicht möglichst weit rechts eingeordnet, sondern hingegen nach links ausgeholt. Dadurch hat sie eine für nachfolgende Verkehrsteilnehmer nicht ohne weiteres erkennbare unklare Verkehrslage geschaffen, da ein nachfolgender Fahrer grundsätzlich davon ausgehen kann, dass ein Fahrer, der sich auf einer Fahrbahn nach links einordnet, nach links oder zumindest weiter geradeaus fährt und jedenfalls nicht nach rechts abbiegt. Zwar ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht nachgewiesen, dass die Klägerin vor dem Abbiegen nicht rechtzeitig den rechten Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hat. Sie hat sich aber beim Abbiegen in das Grundstück entgegen § 9 Abs. 5 StVO nicht so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen gewesen wäre. Vielmehr hat sie ihr Fahrzeug, nachdem sie zunächst nach links ausgeholt hatte, wieder nach rechts gezogen, ohne sich zu vergewissern, dass sie hierdurch keinen anderen Verkehrsteilnehmer, der rechts hinter oder neben ihr fuhr, gefährdete. Entgegen ihren Angaben in ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht kann sie sich vor dem Einbiegen nicht nach hinten umgesehen haben, da sie sonst das Fahrzeug der Beklagten zu 2) hätte wahrnehmen müssen.

Hingegen ist ein Verschulden der Beklagten zu 2) an dem Zusammenstoß, welches ihre Mithaftung um mehr als 33 % rechtfertigen würde, nicht festgestellt. Die Beklagte zu 2) war in der damaligen Situation nicht deshalb gehindert, an dem Fahrzeug der Klägerin rechts vorbeizufahren, weil eine unklare Verkehrslage, die nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ein Überholen ausgeschlossen hätte, bestanden hätte. Auch soweit die Beklagte zu 2) angenommen haben sollte, die Klägerin wolle im weiteren Verlauf links auf die B … einbiegen, wäre sie an einer Vorbeifahrt an dem Fahrzeug der Klägerin nicht deshalb gemäß § 5 Abs. 7 S. 1 StVO gehindert gewesen, weil die Klägerin nicht den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hatte (vgl. König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 5 StVO, Rdnrn. 34, 67 f. m.w.N.). Denn in Höhe der Unfallstelle waren infolge der Verbreiterung der Fahrbahn, bei der es sich um eine Einbahnstraße handelt, bereits mehrere Fahrspuren vorhanden. Eine Fahrbahnbreite von ca. 5,70 m wie von der Klägerin im Schriftsatz vom 6.2.2014 angegeben reicht hierfür aus. Für das Vorhandensein mehrerer Fahrstreifen ist die zum Fahren eines mehrspurigen Fahrzeugs erforderliche Breite entscheidend, nicht das Vorhandensein von Fahrbahnmarkierungen (BGH NJW-RR 2007, 380 f. ). Bei Vorhandensein mehrerer Fahrstreifen ist das Nebeneinanderauffahren auch rechts nicht durch die Überholregeln gehindert (vgl. König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 5 StVO, Rdnr. 17 m.w.N.).

Zwar durfte die Beklagte zu 2), obwohl sie sich innerhalb einer geschlossenen Ortschaft befand, nicht schon gemäß § 7 Abs. 3 StVO rechts an dem verlangsamenden Fahrzeug der Klägerin vorbeifahren. Denn die Vorschrift des § 7 Abs. 3 StVO setzt das Vorhandensein mehrerer markierter Fahrstreifen voraus. Selbst wenn die Beklagte zu 2) aber entgegen § 7 Abs. 2, 2a StVO das Fahrzeug der Klägerin nicht mit äußerster Vorsicht überholte und ihre Annahme, die Klägerin verlangsame ihre Fahrt wegen der nachfolgenden Einmündung zur B … und werde dort möglicherweise hinter anderen wartenden Fahrzeugen zum Stehen kommen, auf einer – von der Klägerin mitverursachten – Fehleinschätzung der Situation beruhte, folgt hieraus keine weitergehende Mithaftung als in Höhe eines Anteils von 33 %. Denn das oben dargestellte Verschulden der Klägerin überwiegt deutlich. Durch ihren Abbiegevorgang nach rechts begründete sie eine besondere Gefahr für die sich hinter ihr oder rechts befindlichen anderen Verkehrsteilnehmer und wäre daher unbedingt gehalten gewesen, den dortigen Verkehrsraum während des Abbiegens besonders zu beobachten. Hingegen hat sie gerade durch das Ausholen nach links die Gefahr noch erhöht, indem ein nachfolgender Fahrer ihr Verhalten fehlinterpretieren und gerade aus diesem Grund ansetzen konnte, an ihrem Fahrzeug rechts vorbeizufahren. Dieser Verschuldensvorwurf trifft die Klägerin in besonderem Maße, weil sie ortskundig ist und ihr daher bekannt war, dass im weiteren Straßenverlauf unmittelbar die Einmündung zur B … folgte. An einer solchen Einmündung würden rechts abbiegende Verkehrsteilnehmer regelmäßig geneigt sein, an den zum Linksabbiegen wartenden Fahrzeugen vorbeizufahren, da sie anders als die Linksabbieger nicht auch den sich von rechts nähernden Verkehr passieren lassen müssen und sie daher regelmäßig leichter in die B … einfahren können.

Eine andere Wertung ergibt sich nicht daraus, dass die Klägerin vor dem Abbiegen rechtzeitig den rechten Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hätte, was die Beklagte zu 2) hätte beachten müssen, da es sie auf die Unklarheit der Verkehrssituation aufmerksam gemacht hätte. Denn dies ist nicht bewiesen. Das Landgericht hat festgestellt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bewiesen ist, dass die Klägerin den Blinker betätigt hatte. Dabei hat es die Aussage der Zeugin Z1 nach deren ausführlicher Vernehmung eingehend und in vertretbarer Weise gewürdigt. Die Einwände der Klägerin bieten keine ausreichende Veranlassung für eine erneute Vernehmung der Zeugin, da konkrete Anhaltspunkte welche Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten könnten, nicht bestehen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Umstand, dass ein Zeuge die Behauptung einer Partei bestätigt, hat nicht notwendig zur Folge, dass das Gericht diesem Zeugen auch folgt und die Behauptung für erwiesen erachtet. Vielmehr unterliegt es grundsätzlich der freien Beweiswürdigung durch das Gericht, ob es eine Aussage für geeignet und ausreichend erachtet, um seine Überzeugung von der Wahrheit einer Behauptung auf diese Aussage zu stützen (§ 286 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat in seiner Begründung selbst ausgeführt, die Zeugin habe durchaus eine plausible Erklärung dafür abgegeben, dass sie von ihrer Position aus den rechten Fahrtrichtungsanzeiger an dem Fahrzeug der Klägerin habe sehen können. Dies habe sie jedoch erst auf Befragen durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers erklärt. Hieran hat das Landgericht seine Zweifel an der Überzeugungskraft der Aussage der Zeugin geknüpft. Ferner ist auch die Würdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden, welche die Aussage der Zeugin berücksichtigt, an der B … hätten keine Fahrzeuge gestanden, was den eigenen Angaben der Klägerin widersprochen habe, woran das Landgericht seine Zweifel an der Verlässlichkeit der Angaben der Zeugin geknüpft hat. Die Ausführungen der Klägerin, die Zeugin habe den Einmündungsbereich der B … von ihrer Position aus gar nicht sehen können, ist je nach der genauen Position der Zeugin nicht zwingend und widerspricht den eigenen Angaben der Zeugin selbst. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat die Zeugin nicht gesagt, sie habe keine Fahrzeuge in der Einmündung zur B … wahrgenommen, sondern sie hat angegeben, es habe keine wartenden Fahrzeuge an der B … gegeben.

Dass die Beklagte zu 2) möglicherweise sehr nah an dem anderen Fahrzeug vorbeifuhr, führt nicht zu ihrer höheren Mithaftung, da sich die Straße im weiteren Verlauf verbreiterte und sie davon ausgehen durfte, die Klägerin werde jedenfalls weiter geradeaus fahren. Die von der Klägerin behauptete überhöhte Geschwindigkeit der Beklagten zu 2) ist gleichfalls nicht nachgewiesen. Als die Klägerin ihr Fahrzeug sodann nach rechts zog, war es der Beklagten zu 2) nicht mehr möglich, den Zusammenstoß durch Ausweichen oder Bremsen zu verhindern, da sie sich mit ihrem Fahrzeug bereits neben dem Pkw der Klägerin befand und sie ihre Geschwindigkeit nicht so schnell zum Stand abbremsen konnte.

Danach ist zu Lasten der Beklagten zu 2) allein die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs und gegebenenfalls ein geringer Verschuldensanteil zu berücksichtigen, der aber bei Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge wie dargelegt zu einer Mithaftung von nicht mehr als 33 % führt (§ 17 Abs. 1, 2 StVG). Unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 3 StVG war das Unfallereignis für sie jedenfalls nicht, da nicht auszuschließen ist, dass ein besonders sorgfältiger Verkehrsteilnehmer den Zusammenstoß der Fahrzeuge dennoch durch eine defensivere Fahrweise vermieden hätte.

Wie das Landgericht ausgeführt hat, sind danach aber die sich aus der Haftungsquote ergebenden Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche der Klägerin bereits erfüllt. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Beklagte zu 1) ihrer Regulierung selbst eine Haftungsquote von 50 % zugrunde gelegt hat. Damit hat sie diese Haftungsquote nicht verbindlich anerkannt, sondern in ihren Schreiben vom 27.8. und 2.10.2013 selbst ausdrücklich erklärt, sie zahle „ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage“ und „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“, und sie behalte sich sämtliche Einwände vor.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen seit Zustellung, auch dazu, ob das Rechtsmittel trotz der mitgeteilten Bedenken durchgeführt wird.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und der Regulierung von Verkehrsunfällen.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile aus dem Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!