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Verkehrsunfall zwischen Pkw und Lkw auf doppelter Abbiegespur mit Fahrspurwechsel

Verkehrsunfall und Schadensersatz: Komplexe Rechtslage im Fokus

Ein Verkehrsunfall, der zu Schadensersatzansprüchen führt, bildet den Kern eines juristischen Disputs, der bis zum Landgericht Itzehoe eskalierte. Die zentrale Frage: In welchem Maße sind die beteiligten Parteien für den entstandenen Schaden verantwortlich?

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 9 S 12/19 >>>

Kontroverse um Schadensersatz

Die Parteien des Falls sind uneins über die Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall. Das Amtsgericht Pinneberg hatte die Klage zuvor abgewiesen, da bereits 50% des Schadens vorgerichtlich reguliert wurden. Beide Parteien waren grundsätzlich verpflichtet, Schadensersatz zu leisten. Die genaue Höhe des Schadensersatzes hängt davon ab, welcher Partei der Hauptverursacher des Unfalls war. Das Gericht war überzeugt, dass die Zeugin beim Abbiegen den Beklagten überholt hat, was zu dem Unfall führte.

Differenzen in Zeugenaussagen

Ein zentrales Element des Falles waren die widersprüchlichen Aussagen der Zeugin und des Beklagten bezüglich eines Verkehrsschildes und des genauen Unfallhergangs. Während der Beklagte behauptete, ein Schild habe LKWs angewiesen, sich rechts einzuordnen, gab es laut Gerichtshinweis kein solches Schild. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die Aussage des Beklagten und fand die Zeugenaussage unglaubwürdig.

Berufung und rechtliche Einwände

Die Klägerin legte gegen das Urteil Berufung ein und argumentierte, dass das Gericht auf einem falschen Sachverhalt basiere. Sie behauptete, dass selbst wenn die Aussage des Beklagten als wahr angenommen würde, ihre Mitschuld maximal 1/3 betragen würde. Sie wies darauf hin, dass das Risiko eines LKWs im Straßenverkehr höher ist als das eines PKWs. Zudem warf die Klägerin dem Gericht vor, gegen das Grundgesetz verstoßen zu haben, da bestimmte Beweise und Ortsbesichtigungen nicht berücksichtigt wurden.

Schlussbetrachtung des Berufungsgerichts

Das Landgericht Itzehoe sah keine Aussicht auf Erfolg für die Berufung. Es betonte, dass das Berufungsgericht an die Tatsachenfeststellungen des Amtsgerichts gebunden ist, solange keine Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen. Das Gericht fand keine objektiven Gründe, die Tatsachenfeststellungen des Amtsgerichts in Frage zu stellen und betonte die Freiheit des Gerichts in seiner Beweiswürdigung.


Das vorliegende Urteil

LG Itzehoe – Az.: 9 S 12/19 – Beschluss vom 09.03.2020

1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 27.12.2018, Az. 68 C 7/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall in ….

Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Verkehrsunfall zwischen Pkw und Lkw auf doppelter Abbiegespur mit Fahrspurwechsel
Verkehrsunfall führt zu kontroversen Schadensersatzforderungen: Unterschiedliche Zeugenaussagen und komplexe Rechtsfragen eskalieren bis zum Landgericht Itzehoe. (Symbolfoto: deniska_ua /Shutterstock.com)

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Unter Berücksichtigung der Regulierung durch die Beklagte zu 1., wonach 50 % des klägerischen Schadens bereits vorgerichtlich beglichen wurden, bestehe nunmehr kein weitergehender Anspruch mehr. Grundsätzlich seien sich beide Parteien wechselseitig zum Schadensersatz verpflichtet. Die Höhe und der Umfang des Schadensersatzes bemessen sich danach, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden sei. Denn ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG liege weder auf Seiten des klägerischen noch des beklagten Fahrzeugs vor. Die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge führe unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr zu einer Haftung von mindestens 50 % auf Klägerseite. Das Gericht habe sich nach der persönlichen Anhörung der Parteien und aufgrund eigener Ortskenntnis davon überzeugt, dass die Zeugin … beim Abbiegevorgang den Beklagten zu 2. überholt habe, als dieser auf die rechte Abbiegespur fuhr. Aufgrund der engen örtlichen Verhältnisse sei ein Abbiegen nach links durch einen Lkw vollständig ohne Überschreiten der Fahrspur trennenden Fahrstreifenbegrenzung kaum möglich. Dementsprechend gebe es an dem fraglichen Kreuzungsbereich auch ein Schild, welches das Abbiegen von LKWs auf der rechten Spur empfiehlt, nicht jedoch gebietet. Der Klägerseite sei jedoch ein Mitverschulden deshalb vorzuwerfen, weil an einer verengten Stelle während des Abbiegens überholt worden sei. Dieser Sachverhalt stehe aufgrund der glaubhaften Angaben des Beklagten zu 2. fest. Dagegen habe sich die Zeugin … diesbezüglich in Widersprüche verwickelt, sodass ihre Angaben nicht glaubhaft seien und dementsprechend nicht zur Überzeugungsbildung beim Gericht führen konnten.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Das Urteil sei bereits deshalb aufzuheben, weil zunächst ein Hinweis des Gerichts erfolgt sei, wonach im Bereich der Brücke kein Verkehrsschild befindlich sei, dass LKWs zum Einordnen auf der rechten Spur auffordere. Dagegen habe der Beklagte zu 2. in seiner persönlichen Anhörung angegeben, dass sich im gegenständlichen Bereich ein Schild befinde, dass die Vorgabe enthalte, dass LKWs sich rechts einzuordnen hätten. Das Urteil sei auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Gericht nach der Beweisaufnahme von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei. Ohnehin sei auch für den Fall, dass der Vortrag des Beklagten zu 2. als richtig unterstellt werde, die Mitschuld der Klägerin höchstens 1/3 und nicht 50 %. Denn der Beklagte habe gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen und darüber hinaus sei die Betriebsgefahr der beiden Fahrzeuge nicht gleich, sondern die eines LKWs wesentlich höher als die eines PKWs.

Das Gericht habe auch gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. Denn der angebotene Sachverständigenbeweis und die Durchführung einer Ortsbesichtigung seitens der Klägerin seien nicht weiterverfolgt worden. Auch ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten sei nicht eingeholt worden.

II.

Nach übereinstimmender Auffassung der Kammer hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Das Amtsgericht hat die Klage zutreffend abgewiesen.

1. Die Klägerin hat keinen weitergehenden Anspruch auf Schadensersatz, als über die 50 % hinaus, die ihr bereits erstattet worden sind.

Das Berufungsgericht ist vorliegend an die festgestellten Tatsachen des Amtsgerichts gebunden, da keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Beweiserhebung bestehen. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung grundsätzlich die vom Erstrichter festgestellten entscheidungserheblichen Tatsachen zu Grunde zu legen. Dazu zählen neben den Tatsachen, die in Würdigung erhobener Beweise oder etwa auf Grund eines Geständnisses als wahr oder unwahr festgestellt worden sind, auch die sog. tatbestandlichen Feststellungen, d. h. die Wiedergabe des tatsächlichen mündlichen Vorbringens der Parteien in Gestalt eines Sach- und Streitstandes, der für die Rechtsmittelgerichte den streitigen und den unstreitigen Tatsachenvortrag und etwaige unerledigte Beweisantritte kenntlich macht (Musielak/Voit/Ball, 16. Aufl. 2019, ZPO § 529 Rn. 2b).

Die Tatsachenfeststellungen des Erstrichters binden das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 ZPO nicht, soweit an deren Vollständigkeit oder Richtigkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte Zweifel bestehen und deshalb eine erneute Feststellung geboten ist. Ist dies der Fall, so ist das Berufungsgericht zu einer erneuten Tatsachenfeststellung nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet.

Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der festgestellten Tatsachen sind begründet, wenn der Erstrichter ein tatsächliches mündliches Vorbringen einer Partei übergangen oder nicht vorgetragene Tatsachen verwertet, unstreitige oder zugestandene Tatsachenbehauptungen als streitig oder streitiges Vorbringen als unstreitig behandelt, angebotene Beweise verfahrensfehlerhaft nicht oder unter Verletzung von Verfahrensnormen erhoben, erhobene Beweise nicht oder fehlerhaft gewürdigt oder Erfahrungs-, offenkundige oder gerichtsbekannte Tatsachen nicht berücksichtigt hat. Zweifel an der Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen bestehen ferner schon dann, wenn der Erstrichter zu einem nach seiner Auffassung unerheblichem Parteivorbringen, das aus der allein maßgeblichen Sicht des Berufungsgerichts entscheidungserheblich ist, keine Feststellungen getroffen hat (Musielak/Voit/Ball, 16. Aufl. 2019, ZPO § 529 Rn. 4, 5). Derartige Fehler sind dem Amtsgericht nicht unterlaufen.

Vorliegend gibt es keine objektiven Zweifel an der an der Richtigkeit der festgestellten Tatsachen. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Die Ausführungen der Klägerin können insoweit nicht durchgreifen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Ausführungen der Zeugin … konsequent, plausibel und dementsprechend glaubhaft gewesen sein. Damit jedoch stellt die Klägerin ihre eigene Beweiswürdigung über die des erstinstanzlichen Gerichts. Lediglich subjektive Zweifel genügen nicht, um die Bindung an Beweiswürdigung des Gerichts entfallen zu lassen.

Nach § 286 Absatz 1 Satz 1 ZPO ist das Gericht frei in seiner Beweiswürdigung. Es ist unerheblich, ob die Beweiswürdigung von den Parteien oder dem Berufungsgericht anders vorgenommen worden wäre. § 529 Abs. 1 S. 1 ZPO stellt gerade sicher, dass die Beweiswürdigung der übrigen Beteiligten nicht die freie Beweiswürdigung der ersten Instanz aushebelt. Die erstinstanzliche Beweiswürdigung muss nur den Maßstäben entsprechen, die vorgehend ausgeführt worden sind. Das ist hier der Fall. Die Bewertung der Glaubwürdigkeit von Zeugen und Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen oder wie hier von Parteien ist Aufgabe des Tatrichters. Vorliegend führt das Amtsgericht aus, dass es Widersprüche in den Aussagen der Zeugin … und dem Vortrag der Klägerin gegeben habe, die durch verschiedene spätere Korrekturen der Aussagen eher verstärkt als beseitigt wurden. Der Vortrag sei insgesamt nicht konsistent gewesen, da der klägerseits beschriebene Unfallhergang nicht plausibel sei. Die Begründung dieser Annahme ist letztlich überzeugend und lässt keine objektiven Zweifel an der Beweiswürdigung aufkommen (vgl. umfassend dazu AGU Bl. 6 f.).

Entgegen der Ansicht der Klägerin war auch vorliegend weder ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten einzuholen noch eine Ortsbesichtigung durchzuführen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt entsprechend nicht vor.

Den Sachverständigenbeweis muss das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen von Amts wegen erheben (§§ 144, 287, 442 ZPO), wenn die eigene Sachkunde zur Auswertung der Tatsachen nicht ausreicht. Es muss einen Sachverständigen hinzuziehen (§ 372 ZPO), wenn es selbst nicht in der Lage ist, die Behauptungen der Parteien zu überprüfen (MüKoZPO/Zimmermann, 5. Aufl. 2016, ZPO § 403 Rn. 2).

Diese Anforderungen lagen ersichtlich nicht vor. Denn das Gericht hat umfangreich dargelegt, dass es für seine Überzeugungsbildung ausreichend war, die angeregten Zeugenbeweise zu erheben. Auch eine Ortsbesichtigung war nicht erforderlich. Denn auch hier hat das Gericht ausgeführt, dass es aus eigener Ortskunde Kenntnis von dem gegenständlichen Schild hat. Eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung war insoweit nicht erforderlich. Insbesondere hätte eine Ortsbesichtigung auch nicht den konkreten Unfallhergang aufgezeigt, sondern lediglich die örtlichen Gegebenheiten wie sie sich zum Zeitpunkt einer etwaigen Ortsbesichtigung dargestellt hätten.

2. Die rechtliche Würdigung des Amtsgerichts ist im Übrigen auch rechtsfehlerfrei. Die Ansetzung einer Quote von mindestens 50 % zulasten der Klägerin ist nicht zu beanstanden.

Der Verursachungsbeitrag wird gebildet durch die Summe der Gefahren, die in der konkreten Unfallsituation von dem Kfz ausgegangen sind und sich bei dem Unfall ausgewirkt haben, und zwar zum Nachteil des Unfallgegners; der Eigenschaden bleibt außer Betracht. Die Abwägung ist Sache des Tatrichters (BGH, Urteil vom 20. 11. 2007 – VI ZR 8/07, NJW 2008, 1305 (1306)). Die Gefahren können sich aus objektiven Umständen ergeben, z. B. aus der Beschaffenheit des Kfz (insbes. seiner Masse), aus der Geschwindigkeit des Kfz, aus dem konkreten Fahrmanöver (z. B. Wenden, Ein- oder Ausfahren, Überholen), aber auch aus subjektiven Umständen, insbes. aus dem Fahrverhalten des Fahrers (Verstoß gegen Verkehrsregeln), das wiederum durch Eignungsmängel (keine Fahrerlaubnis, Alkohol, Übermüdung) beeinflusst sein kann (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß, 26. Aufl. 2020, StVG § 17 Rn. 15c).

Weil bei der Abwägung in erster Linie das Maß der Verursachung gebend ist, durch welches die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben, – das Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung – trägt derjenige den größeren Verantwortungs- und damit als Schädiger auch den größeren Haftungsanteil, dessen Verhalten den Eintritt des Schadens in höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß, 26. Aufl. 2020, StVG § 17 Rn. 17). Die Abwägung seitens des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden.

Entgegen der klägerischen Ansicht ergibt sich nicht aus dem Urteil, dass das Amtsgericht eine gleich hohe Betriebsgefahr der beiden Unfallbeteiligten Fahrzeuge zugrunde gelegt hat.

Vielmehr ergibt sich aus dem Urteil, dass das Amtsgericht aufgrund der Fahrweise beim gegenständlichen Ereignis davon ausgeht, dass die Zeugin … mindestens 50 % des Verursachungsanteils trägt (AGU Bl. 7). Der Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren, wonach die Unerfahrenheit der Klägerin zum Entstehen der Unfallsituation beigetragen hat, wurde vom Amtsgericht nicht festgestellt (vgl. SS. v. 22.03.2019 Bl. 4). Dies würde jedoch wiederum zu Lasten der Klägerin gehen und entgegen ihrer Auffassung gerade nicht für eine Entlastung sprechen.

Über die Feststellung eines Verursachungsbeitrags in Höhe von mindestens 50 % hinaus waren seitens des Amtsgerichts in Anbetracht des Klageantrags keine weiteren Ausführungen angezeigt. Denn es ist völlig unerheblich, ob der Klägerin ein Verursachungsanteil von mehr als 50 % zu Lasten fällt. Streitgegenständlich war lediglich die Frage, ob die Klägerin einen weitergehenderen Anspruch auf Schadensersatz hat als die bereits beglichenen 50 %. Dies hat das Amtsgericht zutreffend verneint.

Vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalts, an dem das Berufungsgericht – wie oben dargelegt – nach § 529 Abs.1 S. 1 ZPO gebunden ist, ist es ausgeschlossen, dass die Klägerin einen höheren Schadensersatzanspruch hat. Denn die Zeugin … hätte erkennen können und erkennen müssen, dass der Lkw des Beklagten zu 2. in ihre Fahrspur hinüberkommen würde. In dieser Situation zu einem Überholmanöver anzusetzen, ist für sich bereits verkehrswidrig und begründet einen erheblichen Verursachungsbeitrag seitens der Klägerin. In Anbetracht der – wie zu Recht von der Klägerseite vorgetragen – überwiegenden Betriebsgefahr des LKWs und der Fahrweise des Beklagten zu 2. führt dies mindestens zu einer Quote von 50 % hinsichtlich der Aufteilung der Verursachungsbeiträge unter Berücksichtigung der Betriebsgefahren.

3. Der Rechtsstreit wirft keine Rechtsfragen auf, die die Zulassung der Revision erfordern, was einer Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entgegenstünde. Auch ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten im Sinne von § 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO.

Die Klägerin sollte im Kosteninteresse die Rücknahme der Berufung erwägen.

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