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Kollision bei Grundstücksausfahrt mit einem Teilnehmer des fließenden Verkehrs

OLG München – Az.: 10 U 3958/10 – Urteil vom 20.05.2011

1. Auf die Berufung des Klägers vom 17.08.2010 und die Anschlussberufung der Beklagten vom 04.10.2010 wird das Endurteil des LG München I vom 20.07.2010 (Az. 17 O 18005/08) in Nr. I. – III. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger samtverbindlich 4.439,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus vorgenanntem Betrag vom 18.07.2008 bis 26.08.2008 und aus 939,68 € seit 27.08.2008 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 446,13 € zu bezahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 46 % und die Beklagten samtverbindlich 54 %.

Im Übrigen werden die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 69 % und die Beklagten samtverbindlich 31 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 17.06.2008 in M. gegen 07.45 Uhr geltend. Der Kläger fuhr mit seinem Pkw Audi A 4 quattro 2,0 TDI, auf der B.Straße Richtung O.Straße. Die Beklagte zu 1) fuhr mit ihrem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw, amtl. Kennzeichen … vom K.Park kommend über den abgesenkten Bordstein nach rechts in die B.Straße ein, um diese ebenfalls Richtung O.Straße zu befahren. Sie ging davon aus, dass der aus ihrer Sicht von links kommende Kläger seinerseits nach rechts in den K.Park abbiegen wird. 30 m vor der Einmündung zum K.Park beschleunigte der Kläger sein Fahrzeug und es kam zu Kollision, wodurch am Pkw des Klägers Reparaturkosten in Höhe von 6.052,52 € und eine Wertminderung entstanden.

Der Kläger trägt zuletzt vor, es bestehe ein Anspruch auf Nutzungsausfall für 56 Tage. Die Freundin des Klägers habe nämlich nicht mehr mit dem Audi fahren können, weshalb schon aus diesem Grund der geltend gemacht Nutzungsausfall zu zahlen sei. Der Kläger selbst sei nach dem Unfall an 95 Arbeitstagen mit seinem Wohnmobil von seinem Wohnort zur Arbeit nach I. gefahren (Gesamtfahrstrecke 230 km), wodurch sich ein Benzinmehrverbrauch von 8 l Diesel je 100 km bei einem Literpreis von 1,10 € ergeben habe.

Die Beklagten tragen vor, der Kläger habe rechts geblinkt.

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 20.07.2010 (Bl. 87/94 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG München I hat nach Beweisaufnahme der Klage auf der Grundlage einer Mithaftung der Beklagten von 1/3 teilweise stattgegeben und 12 Tage Nutzungsausfall zuerkannt.

Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Ein Protokoll über den Verkündungstermin vom 20.07.2010 wurde vom Landgericht München I am 04.04.2011 erstellt (Bl. 149/150 d.A.)

Gegen dieses dem Kläger zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem beim Oberlandesgericht München am 18.08.2010 eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt (Bl. 110/111 d. A.) und diese mit einem beim Oberlandesgericht München am 22.09.2010 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 115/119 d. A.) begründet. Die Beklagten haben mit einem beim Oberlandesgericht am 05.10.2010 eingegangenen Schriftsatz Anschlussberufung eingelegt und begründet (Bl. 123/125 d.A.).

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 5.331,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno aus 7.467,53 € vom 18.07. bis 26.08.2008, aus 3.967,53 € seit 27.08.2008 und aus 4.249,99 € seit Rechtshängigkeit sowie weitere außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 344,33 € zu bezahlen, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen und im Wege einer beim Oberlandesgericht München am 05.10.2010 eingegangenen Anschlussberufung (Bl. 123/125 d. A.), das Urteil dahin abzuändern, dass die Beklagten samtverbindlich verurteilt werden, an den Kläger 2.425,84 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 18.07.2008 bis 26.08.2008 sowie weitere 272,87 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.

Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift und die weiteren im Berufungsverfahren bis 11.05.2011 eingereichten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift vom 25.02.2011 (Bl. 140/142 d. A.) Bezug genommen. Einen im Termin geschlossenen Vergleich hat der Kläger mit beim Oberlandesgericht am 14.03.2011 (Bl. 143 d.A.) eingegangenem Schriftsatz widerrufen. Weiter wird Bezug genommen auf die Beschlüsse vom 23.03.2011 (Bl. 145/147 d.A.) und vom 27.04.2011 (Bl. 157/159 d.A.).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat ebenso wie die zulässige Anschlussberufung in der Sache teilweise Erfolg.

I. Der Senat teilt vorliegend nicht die Auffassung des Landgerichts, wonach von einer überwiegenden Haftung der Klagepartei auszugehen wäre.

1. Der Rechtsstreit ist nach form- und fristgerechtem Widerruf des Vergleichs zur Entscheidung reif. Die angefochtene Entscheidung wurde am 20.07.2010 verkündet, wobei das Urteil auch in vollständig abgefasster Form vorlag. Den Parteien wurde kein sogenanntes Scheinurteil zugestellt (vgl. Senat, NJW 2011, 689).

In vorliegender Sache war Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt auf 20.07.2010, 10.00 Uhr im regelmäßigen Sitzungssaal der Kammer, Sitzungssaal 109, Justizgebäude Lenbachplatz 7 (Bl. 86 d.A.). Das vollständig abgefasste und unterschriebene Endurteil (Bl. 88/94 d.A.) wurde beiden Parteivertretern ausweislich der Empfangsbekenntnisse bereits am 22.07.2010 zugestellt. In diesem Fall muss gem. §§ 310 II, 315 I 1 ZPO das vollständig abgefasste und unterschriebene Urteil vorliegen und über dessen Verkündung ein gesondertes Verkündungsprotokoll mit dem Inhalt des § 160 III Nr. 6, 7 ZPO erstellt werden (vgl. BGH NJW 2004, 1666).

Ein Protokoll über die Verkündung wurde von der Frau Vorsitzenden Richterin der 17. Zivilkammer, die auch die angefochtene Entscheidung erlassen hat, am 04.04.2011 erstellt (Bl. 149/150 d,.A.). Das nicht erstellte Verkündungsprotokoll kann grundsätzlich nachgeholt bzw. nachträglich angefertigt werden, auch noch nach Einlegung eines Rechtsmittels bis zur Entscheidung der nächsten Instanz (OLG Zweibrücken, Urteil v. 19.09.1995, Az. 5 U 62/93 [Juris] sowie OLG Zweibrücken, FamRz 1992, 972; OLG Frankfurt NJW RR 1995, 511; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 311 Rn. 3). Davon zu unterscheiden ist die Erstellung eines Protokolls über Vorgänge, die tatsächlich nicht oder nicht so stattgefunden haben (BGH NJW 1985, 1782).

Aus dem Protokoll ergibt sich, dass das Urteil seinerzeit gegen 10.00 Uhr in Abwesenheit der Parteien durch Bezugnahme auf den Tenor verkündet wurde. Auch hat der Beklagtenvertreter aus seinem Terminkalender festgestellt, dass er sich zum Verkündungszeitpunkt bei der ihm bekannten Geschäftsstelle der 17. Zivilkammer nach der Entscheidung erkundigte und die Auskunft erhielt, dass das Urteil vollständig abgesetzt bereits auf der Geschäftsstelle vorlag und bereits zur Zustellung gegeben wurde (Bl. 152/153 d.A.), was er der Beklagten zu 2) mit Schriftsatz vom selben Tag auch mitteilte (Anl. zu Bl. 152/153 d.A.).

2. Bei der Einfahrt vom Büropark K. in die B.Straße über den abgesenkten Bordstein hinweg hatte die Beklagte zu 1) die Gefährdung des Klägers als Teilnehmer des fließenden Verkehrs gem. § 10 StVO auszuschließen und die höchste Sorgfaltsanforderung zu erfüllen, welche die StVO kennt. Das Ausfahren endet erst, wenn sich der Einbiegende in zügiger Fahrt in den fließenden Verkehr eingeordnet oder sein Fahrzeug verkehrsgerecht am Fahrbahnrand oder an anderer Stelle abgestellt hat (OLG Düsseldorf VersR 1981, 754 = VRS 60 [1981] 420 m.w.N.; OLG Köln VRS 109 [2006] 99 = OLGR 2006, 7 = DAR 2006, 27 = VerkMitt 2006, 18 Nr. 19; OLG Celle NZV 2006, 309; KG VRS 112 [2007] 332 [335] = NZV 2007, 359; Jagow/Janker/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl. 2008, § 10 Rz. 10 a.E.). Das Ausfahren wird nicht schon dadurch beendet, dass das ausfahrende Fahrzeug bereits längere Zeit in der Position gestanden ist, in der sich die Kollision ereignete (KG a.a.O.). Kommt es – wie vorliegend – in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Ausfahren zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Ausfahrenden (Jagow/Janker/Burmann a.a.O. Rz. 8 m.w.N.), den die Beklagte zu 1) vorliegend nicht widerlegen konnte.

a) Diese gesteigerte Sorgfaltspflicht des Ausfahrenden führt dazu, dass bei einem Unfall i.d.R. von einer Alleinhaftung des Ausfahrenden auszugehen ist; die Betriebsgefahr des sich im fließenden Verkehr Befindenden tritt regelmäßig zurück (Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 11. Aufl. 2008, Rz. 66 mit umfass. Rechtsprechungsübersicht; Jagow/Janker/Burmann a.a.O. Rz. 8). Der fließende Verkehr darf in der Regel darauf vertrauen, dass sein Vorrang beachtet wird (BGH VRS 56 [1979] 202 [203]; KG, Urt. v. 07.02.1994 – 12 U 3844/92 m.w.N.). Diese weitreichende Pflicht des Ausfahrenden schließt natürlich eine Mitschuld es bevorrechtigten Fahrers nicht aus (Hentschel/König a.a.O.).

b) Das Landgericht hat sich auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass der Kläger vorliegend die Geschwindigkeit zunächst verlangsamte und rechts blinkte und den Anschein erweckte, rechts abzubiegen und ca. 30 m vor dem Pkw der Beklagten zu 1) wieder beschleunigte.

Die Einwendungen der Berufung gegen die Beweiswürdigung vermögen nicht zu überzeugen. Der Senat ist nach § 529 I Nr. 1 ZPO an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung (das sind ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche, vgl. zuletzt BGH VersR 2005, 945 = DAR 2005, 441; Senat in st. Rspr., zuletzt etwa Urt. v. 09.10.2009 – 10 U 2965/09 [Juris = VRR 2010, 29 – Leitsatz, Kurzwiedergabe) vorgetragen werden. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen (BGHZ 159, 254 [258]; NJW 2006, 152 [153]; Senat a.a.O.); bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen nicht (BGH a.a.O.; Senat a.a.O. ). Ein solcher konkreter Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung ist von der Berufung nicht aufgezeigt worden.

(1) Dies gilt zunächst für den Vortrag, die Angaben des Zeugen S. zur Entfernung der nächsten Rechtsabbiegemöglichkeit von 250 m – 300 m seien nicht glaubhaft, weil der Kläger dies selbst nachgemessen habe und es sich um 70 m handle. Offensichtlich verwechselt die Klagepartei hier die Erweiterung um einen Fahrstreifen nach der Unterführung mit der nächsten nach rechts abzweigenden Straße (O.Straße), die tatsächlich deutlich mehr als 200 m entfernt ist, was schon eine einfache Überprüfung mittels des satellitengestützten, internetbasierten Programms „Google Earth“ ergibt.

(2) Dies gilt weiter für die Sichtbehinderung des Zeugen durch den dritten zum Unfallzeitpunkt noch vorhanden Baum. Das Landgericht hat anlässlich des Augenscheinstermins festgestellt, dass die Sicht nach links bis zur Ausfahrt des V-Marktes, von wo der Kläger ja kam, durch die Bäume nur geringfügig beeinträchtigt war.

Insbesondere lässt die Berufung völlig außer Acht, dass die Angaben des Zeugen S., auf dessen Aussage das Landgericht seine Überzeugungsbildung maßgeblich stützt, auch durch die Bekundungen der Zeuginnen K. und L. bestätigt werden.

c) Weiter ging das Landgericht davon aus, dass für die Beklagte zu 1) der Unfall noch zu dem Zeitpunkt vermeidbar war, als bereits erkennbar war, dass das Klägerfahrzeug wieder beschleunigte. Die diesbezüglichen Feststellungen im Urteil, wonach dies bereits der Fall war, als der Pkw des Klägers noch 30 m von der Einmündung entfernt war, werden nicht angegriffen und daran ist der Senat gebunden. Ein weiteres Fehlverhalten des Klägers, etwa in Form einer überhöhten Geschwindigkeit, hat das Landgericht nicht festgestellt. Hiernach verbleibt es im Hinblick auf die hohe Sorgfaltsanforderung des § 10 StVO bei einer überwiegenden Haftung der Beklagten. Darin liegt der entscheidende Unterschied zu dem vom Senat entschiedenen und in DAR 1998, 474 veröffentlichten Fall, wo beim Einbiegen des Wartepflichtigen in eine Vorfahrtstraße im Vertrauen darauf, dass ein rechts blinkender Vorfahrtberechtigter auch rechts abbiegen wird, von einer überwiegenden Haftung des Vorfahrtberechtigten ausgegangen wurde. Der Senat bemisst den Haftungsanteil der Beklagten vorliegend mit 60 %.

3. Die Schadenshöhe beläuft sich auf 7.398,96 €. Unter Berücksichtigung einer Mithaftung der Klagepartei von 40 % ergibt sich ein Ersatzanspruch in Höhe von 4.439,38 €.

a) Die Höhe der Reparaturkosten (6.052,52 €) und die UKP (25 €) sind unstreitig.

b) Gegen die vom Sachverständigen ermittelte Wertminderung in Höhe von 1.200 € werden durchgreifende Bedenken nicht erhoben.

c) Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung besteht vorliegend nicht. Insoweit ist das Urteil, soweit dem Kläger vom Landgericht Nutzungsausfall für 12 Tage in Höhe von insgesamt 260 € zugesprochen wurde, auf die Anschlussberufung der Beklagten teilweise abzuändern. Der ersatzfähige Schaden des Klägers besteht insoweit lediglich hinsichtlich der Benzinmehrkosten für 10 Arbeitstage in Höhe von 202,40 €.

(1) Voraussetzung für einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung über die gewöhnliche Reparatur- oder Wiederbeschaffungszeit (vorliegend 6 Arbeitstage + 4 Tage Überlegungszeit + 2 Wochenendtage = 12 Tage) hinaus ist im Hinblick auf die Schadensminderungspflicht nach § 254 II 1 Fall 2 BGB, dass der Geschädigte nicht in der Lage ist,

• ohne die Entschädigung die Reparatur oder den Erwerb eines Ersatzfahrzeugs vorrangig durch Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung (Senat VersR 1984, 1054 = zfs 1984, 136; ebenso OLG Naumburg OLGR 2004, 390 = NJW 2004, 3191 = NZV 2005, 198 = DAR 2005, 158 = SP 2004, 235)

• oder hilfsweise durch Kreditaufnahme (OLG Düsseldorf VersR 1998, 911 = SP 1998, 211; OLG Naumburg a.a.O.; a.A. OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.11.2001 – 1 U 211/00, rkr.)

vorzufinanzieren.

Dazu fehlt es an entsprechendem Vortrag. Der Pkw war zum Einen kaskoversichert (Schriftsatz vom 30.09.2009 = Bl. 63/64 d.A.). Zum Anderen genügt der allgemeine Hinweis im Schreiben vom 18.07.2008 (Anl. K 4), dass nach 25.07.2008 „entsprechende Verzugszinsen bzw. der entstehende Finanzierungsschaden“ geltend gemacht wird, ebenfalls nicht, zumal dies gerade nahelegt, dass eine Kreditaufnahme erfolgen wird.

Vorliegend besteht aber, worauf die Anschlussberufung zutreffend hinweist, überhaupt kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Nachdem ein weiteres Fahrzeug vorhanden und bis zur Ersatzbeschaffung auch genutzt wurde, kommt eine Nutzungsentschädigung nicht in Betracht. Dass die Freundin des Klägers nach dem Unfall nicht mehr mit dem Audi fahren konnte, ist bedauerlich; daraus kann der Kläger aber keinen ersatzfähigen Schaden herleiten. Wie der anwaltlich beratene Kläger bei diesem von ihm letztlich selbst eingeräumten Sachverhalt vernünftigerweise überhaupt der Annahme sein konnte, es bestehe ein Nutzungsentschädigungsanspruch, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen.

(2) Ersatzfähig sind lediglich die Benzinmehrkosten (vgl. BGH DAR 1992, 262) unter Berücksichtigung der Haftungsquote. Insoweit liegt eine ausreichende Schätzgrundlage vor (§ 287 ZPO). Der Kläger gab an, mit seinem Wohnmobil von seiner Wohnung in K. zur Arbeit nach I. gefahren zu sein. Eine Fahrleistung von 230 km je Arbeitstag wie vom Kläger vorgetragen, kann auf Grund der Entfernung nachvollzogen werden, weshalb sich je Arbeitstag ein Mehrverbrauch von tgl. 18,4 L und Mehrkosten von tgl. 20,24 € ergeben. Der Senat geht von 5 Arbeitstagen/Woche aus, woraus sich bis zur zumutbaren Reparatur einschließlich Überlegungszeit 202,40 € errechnen. Unter Berücksichtigung der Mithaftung von 40 % verbleibt insoweit ein Ersatzanspruch in Höhe von 121,44 €.

4. Zutreffend hat das Landgericht die unter Vorbehalt vorprozessual bezahlten 3.500 € nicht als Erfüllung angesehen (BGHZ 86, 287; BGH WM 1990, 1434; OLG München MDR 2010, 1086).

5. Der Zinsanspruch ergibt sich wie tenoriert, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten belaufen sich auf 446,13 €.

II. Die Kostenentscheidung beruht für die erste Instanz auf §§ 92 I 1 Fall 2, 100 II, IV ZPO und für das Berufungsverfahren auf §§ 97 I, 92 I 1 Fall 2, 100 II, IV ZPO.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, daß die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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