LG Saarbrücken, Az.: 13 S 111/18, Urteil vom 14.12.2018
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 11.07.2018 – 16 C 185/17 (07) – teilweise abgeändert, und der Beklagte wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 3.000,- € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 334,75 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2015, zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Forderung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus unerlaubter Handlung.
Die am … 2000 geborene Klägerin und der am … 1991 geborene Beklagte hatten engen Kontakt über eine Chat-Plattform einer sogenannten Online-Community. Dabei gab sich der Beklagte zunächst als sein eigener (nicht existenter) Bruder „…“ aus und spiegelte der Klägerin wahrheitswidrig vor, er – … – habe einen Motorradunfall gehabt, aufgrund dessen er im Rollstuhl sitze. Die Parteien tauschten im Rahmen des Chat-Verkehrs gegenseitige Liebesbekundungen aus. Zugleich äußerte der Beklagte in der Person des „…“ mehrfach Suizidgedanken gegenüber der Klägerin. Anfang Juni 2015 wollte die Klägerin den Kontakt abbrechen. Sodann meldete sich der Beklagte mit seiner eigenen Identität bei der Klägerin und behauptete, er sei der Bruder des „…“, dem es schlecht gehe. Am 11.06.2015 meldete sich der Beklagte erneut bei der Klägerin und teilte ihr mit, der „…“ habe Schlaftabletten genommen und sei verstorben. Nachdem die Klägerin ihrerseits über das Internet Suizidgedanken geäußert hatte, wurde sie am 15.06.2015 durch die Polizei notfallmäßig zur Kinder- und Jugendpsychiatrie des Universitätsklinikums … verbracht, wo sie sich bis zum 09.07.2015 in stationärer psychiatrischer Behandlung befand.
Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Ottweiler vom 18.02.2016 – 3 Cs 04 Js 1342/15 (65/16) – wurde der Beklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin ein Schmerzensgeld von mindestens 2.000,- €, eine Unkostenpauschale von 25,56 € und vorgerichtliche Anwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, geltend gemacht. Sie hat weiter beantragt festzustellen, dass die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht. Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, die Vorspiegelung des Suizids durch den Beklagten sei ursächlich dafür gewesen, dass sie selbst aufgrund eigener Suizidgefahr habe psychiatrisch behandelt werden müssen.
Der Beklagte hat die Klageabweisung beantragt. Er hat bestritten, dass die Klägerin aufgrund des behaupteten Chatverkehrs einen psychischen Zusammenbruch erlitten habe und sich deshalb habe in psychiatrische Behandlung begeben müssen. Er hat behauptet, von einem derart psychisch labilen Gesundheitszustand der Klägerin nichts gewusst zu haben. Schließlich hat der Beklagte den Einwand doppelter Rechtshängigkeit erhoben, da ihm zwei Klageschriften desselben Inhalts zugestellt worden seien.
Das Amtsgericht hat die Strafakte 3 Cs 04 Js 1342/15 (65/16) beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat der Erstrichter, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, ausgeführt, mangels Kenntnis von einem labilen Gesundheitszustand der Klägerin fehle es an der erforderlichen Kausalität.
Mit der nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Sie vertritt die Auffassung, der Beklagte habe selbst die Kenntnis von ihrem Gesundheitszustand eingeräumt, zumal er auch den Strafbefehl akzeptiert und damit seine Tat gestanden habe. Schließlich meint sie, das Amtsgericht habe die rechtlichen Anforderungen an die Haftungskausalität verkannt.
Der Beklagte verteidigt die Entscheidung des Amtsgerichts. Er meint aber, das Amtsgericht habe die Klage schon abweisen müssen, weil weder ein anspruchsbegründendes Verhalten noch ein Schaden seitens der Klägerin nachgewiesen sei. Den Einwand doppelter Rechtshängigkeit hält der Beklagte aufrecht.
II.
Die formgerechte Berufung, die im Hinblick auf die durch Beschluss vom 30.11.2018 gewährte Wiedereinsetzung (§§ 233, 234 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 236 Abs. 2 Satz 2, §§ 517, 520 Abs. 2 ZPO; vgl. hierzu BGHZ 176, 379; BGH, Beschlüsse vom 13.01.2015 – VI ZB 61/14, VersR 2015, 597 und vom 28.08.2018 – VI ZB 44/17, NJW-RR 2018, 1270) auch fristgerecht eingelegt ist, hat in der Sache überwiegenden Erfolg. Das Urteil des Amtsgerichts beruht auf einer Rechtsverletzung und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
1. Zu Recht, wenn auch unausgesprochen, ist das Erstgericht allerdings zunächst davon ausgegangen, dass der Klage nicht der Einwand doppelter Rechtshängigkeit entgegensteht. Anders als der Beklagte meint, kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin zwei getrennte Klagen mit demselben Streitgegenstand erhoben hat. Ausgehend von dem Akteninhalt hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe beim Amtsgericht St. Wendel am 06.04.2018 eine Klageschrift eingereicht, die auf den 03.04.2018 datiert und die – offensichtlich fehlerhaft – das bis dahin zuständige und aufgrund der saarländischen Strukturreform der Gerichte ab dem 01.01.2018 unzuständig gewordene Amtsgericht Ottweiler (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 2 SAG GVG) als Adressaten ausweist. Anhaltspunkte dafür, dass durch diese Klageeinreichung zwei voneinander unabhängige Klageverfahren eingeleitet werden sollten, ergeben sich nicht. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Beklagten – wie er behauptet – zwei Klageschriften mit einer Originalunterschrift des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt worden sind. Denn es konnte weder für den Beklagten noch für dessen Prozessvertreter irgendein Zweifel daran bestehen, dass die Klägerin lediglich eine einzige Klage und nicht zwei voneinander unabhängige Klagen mit demselben Inhalt erheben wollte. Dies ergibt sich schon aufgrund des eindeutigen Hinweises des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in dem zeitgleich eingereichten Schriftsatz vom 04.04.2018, der dem Beklagtenvertreter auch mit der Klageschrift zugestellt worden ist, wonach „als Anlage die Klage in dreifacher Ausfertigung zu den Akten“ gereicht werden sollte (Hervorhebung durch die Kammer).
2. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung zu (§ 823 BGB).
a) Wie auch der Erstrichter im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat, können durch ein Handlungsgeschehen ausgelöste psychische Störungen von Krankheitswert eine (primäre) Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Denn die Schadensersatzpflicht für psychische Auswirkungen einer Verletzungshandlung setzt nicht voraus, dass sie eine organische Ursache haben. Vielmehr genügt auch eine (rein) psychische Einwirkung auf den Betroffenen, soweit sie einen Krankheitswert hat (vgl. BGHZ 107, 359; 132, 341; BGH, Urteile vom 03.02.1976 – VI ZR 235/74, VersR 1976, 639 und vom 27.01.2015 – VI ZR 548/12, VersR 2015, 501; Hager in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 823 Rn. B 26 f.; Knerr in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 1 Rn. 23 f.; K. Schmidt in: jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl., § 823 BGB Rn. 16; Lange in: jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 823 Rn. 7; Dörr, MDR 2015, 1209; für die Übermittlung einer Todesnachricht vgl. auch OLG Düsseldorf, VersR 1977, 1011). Dass bei der Klägerin eine behandlungsbedürftige psychische Störung mit Krankheitswert vorlag, wie sie im ärztlichen Bericht des Direktors der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Universitätsklinikums des Saarlandes vom 29.09.2015 über die stationäre Behandlung der Klägerin (mittelgradige depressive Episode – ICD-10 F32.1; Suizidalität – ICD-10 R45.8) und im Bericht des Kinder- und Jugendlichentherapeuten … vom 09.12.2015 über die anschließende ambulante Behandlung (mittelgradige depressive Episode – ICD-10 F32.1; weitere belastende Lebensumstände ICD-10 Z63.7 Verschwinden oder (vermuteter) Tod eines Familienangehörigen) attestiert ist, wird auch von dem Beklagten nicht in Abrede gestellt (zum pathologischen Krankheitswert bei einer in der ICD 10 codierten psychischen Störung vgl. nur BGH, Urteil vom 27.01.2015 – VI ZR 548/12, VersR 2015, 501; Dörr, MDR 2015, 1209, 1210).
b) Diese psychische (Primär-)Störung ist dem Beklagten zuzurechnen.
aa) Für die Schadensersatzpflicht des Schädigers genügt grundsätzlich die hinreichende Gewissheit, dass die psychisch bedingte Gesundheitsschädigung ohne die Verletzungshandlung nicht aufgetreten wäre (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2015 – VI ZR 548/12, VersR 2015, 501; Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge, 37. Aufl., Allgemeiner Teil III. Bemessungsgrundlagen b.). Dabei kann sich der Schädiger nicht darauf berufen, dass er auf ein (psychisch) vorgeschädigtes Opfer getroffen ist. Denn nach feststehender Rechtsprechung sind dem Schädiger auch diejenigen Auswirkungen seiner Verletzungshandlung zuzurechnen, die sich erst deshalb ergeben haben, weil der Verletzte bereits einen Körperschaden oder eine sonstige konstitutionelle Schwäche wie etwa eine psychische Prädisposition hatte (BGH, st. Rspr.; vgl. BGHZ 107, 359; 132, 341; ebenso Schiemann in: Staudinger, Neubearbeitung 2005, § 249 Rn. 39; Hager in: Staudinger aaO Rn. B 27; Knerr aaO Rn. 24). Auf die Frage, ob die Klägerin bereits vorher psychisch labil gewesen ist, kommt es daher insoweit nicht an.
bb) Richtig ist allerdings, dass die vorgenannten Grundsätze der Haftungszurechnung bei psychischen Primärschäden in der Rechtsprechung eine gewisse Einschränkung erfahren. Dies betrifft zum einen die Fälle der sog. unmittelbaren Schockschäden infolge des Todes naher Angehöriger (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27.01.2015 aaO m.w.N.). Zum anderen wird auch allgemein eine Haftungsbeschränkung in Fällen seelisch bedingter (Folge-)Schäden für geboten erachtet. Danach sollen psychische Störungen nur dann zurechenbar sein, wenn sie für den Schädiger vorhersehbar waren und wenn der Geschehensablauf und seine Auswirkungen einen verständlichen Anlass für psychische Reaktionen bieten, die über das Maß dessen hinausgehen, was im Alltagsleben als typische und häufig auch aus anderen Gründen als einem besonderen Schadensfall entstehende Beeinträchtigung des Körpers oder des seelischen Wohlbefindens hinzunehmen ist (so ausdrücklich OLG Hamm, VersR 2002, 992; vgl. auch BGHZ 132, 341, 344; Urteil vom 25.02.1997 – VI ZR 101/96, VersR 1997, 752; OLG München VersR 2004, 124; a.A. Schiemann aaO Rn. 46; Hager aaO; kritisch auch Dörr, MDR 2015, 1209, 1212 f.).
cc) Ob die genannten Einschränkungen nach ihrem Sinn und Zweck (vgl. hierzu BGHZ 132, 341; Urteile vom 10.07.2012 – VI ZR 127/11, VersR 2012, 1133, vom 20.03.2012 – VI ZR 114/11, VersR 2012, 634 und vom 10.02.2015 – VI ZR 8/14, VersR 2015, 590; zustimmend Lange aaO Rn. 57) auch in Fällen wie dem vorliegenden Anwendung finden, erscheint zweifelhaft, bedarf aber im Ergebnis keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Voraussetzungen für eine Haftungszurechnung liegen auch unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung gemachten Einschränkungen vor.
dd) Anders als der Beklagte meint, hat die nach § 286 ZPO beweisbelastete Klägerin (zur Beweislast bei psychischen Primärverletzungen vgl. nur OLG Hamm, VersR 2002, 992; NZV 2002, 457; OLG München, VersR 2004, 124; Hacks/Wellner/Häcker aaO) zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen, dass die Gesundheitsschädigung, die zu ihrer stationären Behandlung geführt hat, auf dem Verhalten des Beklagten beruht. Dabei stützt die Kammer ihre Überzeugungsbildung maßgeblich auf folgende Umstände:
Die notfallmäßige Einweisung der Klägerin und deren stationäre Behandlung beruhten auf der Ankündigung der Klägerin, dass sie sich umbringen wolle. Dies ergibt sich zum einen aus dem Inhalt der bereits vom Erstrichter beigezogenen Strafakte, wo zweifelsfrei beschrieben ist, dass (ausschließlicher) Anlass zum polizeilichen Einschreiten und zur Einweisung der Klägerin in die Psychiatrie der über Internet verbreitete Selbstmordwunsch der Klägerin war (Bl. 14 d. Strafakte 3 Cs 04 Js 1342/15 (65/16)), von dem die Polizei Kenntnis erlangt hatte. Zum anderen wird dies bestätigt durch den Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie Homburg (KJP Homburg vom 29.09.2015, Bl. 9 d.A.), wo ebenfalls der durch die Klägerin auf einer Internetplattform angekündigte Suizid als Aufnahmegrund genannt ist. Dies wird auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt. Soweit der Beklagte demgegenüber meint, dieser Handlungsverlauf könne ihm nicht zugerechnet werden, vermag dem die Kammer nicht zu folgen. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass der geäußerte Suizidwunsch einer psychischen Notlage der Klägerin entsprang, in die der Beklagte die Klägerin durch sein Verhalten, insbesondere durch die Nachricht vom (vermeintlichen) Selbstmord des „…“ und sein Folgeverhalten, gebracht hatte.
Richtig ist zwar, dass die Klägerin bereits vor dem streitgegenständlichen Geschehen psychisch labil war. Dies hat die Klägerin zum einen in ihrer Anhörung vor der Kammer bestätigt. Zum anderen werden psychische Probleme der Klägerin auch im Bericht der KJP Homburg vom 29.09.2015 (Bl. 9 d.A.) und der psychotherapeutischen Praxis für Kinder und Jugendliche des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten … vom 09.12.2015 (Bl. 19 d.A.) erwähnt, wo auch festgehalten ist, dass Suizidgedanken in der Vergangenheit immer wieder bei der Klägerin aufgetreten seien. Indes hat die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung nachvollziehbar erläutert, warum der konkrete Wunsch nach einem Selbstmord erst durch das streitgegenständliche Geschehen ausgelöst worden ist. Die Klägerin hat geschildert, dass sie niemanden außer dem „…“ hatte, aber nicht mehr mit dem Druck leben konnte, dass der „…“, der auch sie als einzige Vertrauensperson gehabt habe, sich umbringen wollte, weshalb sie sich habe trennen wollen. Der Beklagte habe ihr dann in der Person des „…“ gesagt, er habe keinen Grund auf der Welt zu sein und komme nicht damit klar, wenn die Klägerin ihn allein lasse. Als der Beklagte ihr dann einige Tage später mitgeteilt habe, dass sein Bruder gestorben sei, habe sich die Klägerin hieran selbst die Schuld gegeben. In dieser Situation sei für sie der Suizid „in Betracht“ gekommen (Prot. v. 30.11.2018, S. 2, Bl. 230 d.A.). Diese Schilderung ist glaubhaft. Insbesondere hat die Kammer nach dem persönlich gewonnenen Eindruck auch im Hinblick auf die Ernsthaftigkeit des geäußerten Suizidwunsches keine durchgreifenden Zweifel. Die Darstellung der Klägerin steht insbesondere in Einklang mit den ärztlichen Feststellungen im Bericht der KJP Homburg, wo ausdrücklich aufgenommen ist, dass die Klägerin vor dem streitgegenständlichen Geschehen keine konkreten Suizidpläne gehabt habe („bisher keine konkreten Pläne gehabt oder etwaige Vorkehrungen getroffen“, Bl. 9 d.A.). Auch in dem ärztlichen Bericht des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten … vom 09.12.2015 wird dargelegt, dass erst seit der Androhung und der fingierten Durchführung eines Selbstmordes ihres „Freundes“ aus dem Internet die suizidalen Gedanken sich in der Frequenz und der Qualität verstärkt haben und dass Suizidpläne aufgetaucht seien (Bl. 19 d.A.). Schließlich spricht der von der Polizei rekonstruierte Chat-Verlauf für diese Sichtweise. Denn auch dort schildert die Klägerin ihren Selbstmordwunsch eindeutig als Reaktion auf den (vermeintlichen) Selbstmord des „…“ (Bl. 22 der Strafakte). Die Klägerin war auch im persönlichen Eindruck der Kammer uneingeschränkt glaubwürdig. Die Klägerin war – bei aller spürbaren emotionalen Belastung – um Sachlichkeit bemüht. Belastungstendenzen waren nicht erkennbar. Sie reagierte auf Fragen der Kammer direkt und schilderte dabei zusammenhängend und ohne jegliche Übertreibung das Erlebte aus ihrer Sicht, ohne dass der Eindruck aufkam, die Klägerin wolle die Kammer unter allen Umständen von ihrem Standpunkt überzeugen.
ee) Der eingetretene psychische Schaden bei der Klägerin war für den Beklagten auch vorhersehbar. Die Einschränkung der Haftungszurechnung unter dem Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit der Gesundheitsschädigung dient im Wesentlichen dazu, eine Haftung für psychische Schadensabläufe auszuschließen, mit denen aus Anlass des Schadensereignisses vernünftigerweise nicht gerechnet werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.1997 – VI ZR 101/96, VersR 1997, 752). Dabei braucht sich die Vorhersehbarkeit nicht darauf zu erstrecken, wie sich der Schadenshergang im Einzelnen abspielt und in welcher Weise sich der Schaden verwirklicht. Es genügt vielmehr, dass der Schädiger die Möglichkeit des Eintritts des schädigenden Erfolgs im Allgemeinen hätte voraussehen können (vgl. BGHZ 132, 341, 344 mit Verweis auf Urteil vom 10.11.1992 – VI ZR 45/92, VersR 1993, 230, 231). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Kammer auf der Grundlage der Anhörung der Klägerin und dem unstreitigen Akteninhalt im Streitfall davon überzeugt, dass der Schadensverlauf für den Beklagten vorhersehbar gewesen ist.
Dem Beklagten war aus dem mit der Klägerin geführten Chat, der seinem Inhalt nach unstreitig ist, nicht nur bekannt, dass die Klägerin eine starke emotionale Beziehung zu der (nicht existenten) Person des „…“ aufgebaut hatte. Der Beklagte hatte diese (vermeintliche) Liebesbeziehung sogar bewusst forciert, indem er die Liebesbezeugungen der Klägerin im Rahmen des Chats (vermeintlich) erwiderte (vgl. Strafakte Bl. 13). Darüber hinaus hatte der Beklagte ein weiteres emotionales Element in die „Beziehung“ eingebracht, indem er (wahrheitswidrig) die Person des „…“ als Opfer eines Verkehrsunfalls mit Selbstmordgedanken stilisierte (junger Mann, der beim Verkehrsunfall Bein verloren hat, mit der Folge einer Rollstuhlbehinderung und depressiven Neigungen mit Selbstmordgedanken), der sein „Weiterleben“ (vermeintlich) von dem Verbleib der Klägerin in der Beziehung abhängig machte. Schon vor dem Hintergrund dieses Beziehungsgeflechts war es naheliegend, dass die Klägerin bei der Nachricht vom Tod ihrer maßgeblichen, wenn nicht einzigen, Bezugsperson stark emotional reagieren könnte. Im Streitfall kommen indes noch zwei weitere Umstände hinzu, die für die Überzeugungsbildung der Kammer von der Vorhersehbarkeit der Schadensentstehung sind.
Zum einen wusste der Beklagte, wie er selbst in seiner Anhörung eingeräumt hat, dass die Klägerin psychische Probleme hatte, und er wusste auch aus dem Kontakt mit der Klägerin, dass diese einen enormen psychischen Druck in der „Beziehung“ empfand, den sie zum Anlass nehmen wollte, die „Beziehung“ zu beenden. Zum anderen ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Beklagte in Kenntnis dieser emotionalen „Abhängigkeit“ der Klägerin (Verliebtsein mit gleichzeitiger Angst um den Selbstmord der geliebten Person und dadurch stark ausgeprägtem Verantwortungsgefühl) nicht nur den Selbstmord des „…“ glaubhaft vorgespiegelt hat, sondern auch, dass er, nachdem die Klägerin bereits völlig verzweifelt reagiert hatte („Er lebt! Bitte Sag mir dass er lebt!“ „Nein!!! … das kann nicht stimmen!!!!!! Nein lüg mich nicht an!“ „Warum????? Wann????? Wie????? Man ich will es wissen…“ Nein … Ich glaub das nicht“, Bl. 52 der Strafakte), bei seiner wahrheitswidrigen Darstellung geblieben ist und diese noch dadurch unterstrichen hat, dass er – ebenfalls wahrheitswidrig – behauptete, dass er den „…“ in dessen Bett gefunden habe, dieser Schlaftabletten genommen habe, er sich selbst Vorwürfe mache, nicht da gewesen zu sein (Bl. 52 der Strafakte), und der Klägerin schließlich noch „angeboten“ hat, zum Beweis das Grab des „…“ zu zeigen.
Insoweit ist der Streitfall auch nicht mit den Fällen vergleichbar, in denen der Empfänger einer Todesnachricht eine psychische Störung erleidet und deren Folgen gegenüber dem Überbringer der Nachricht geltend machen will. Während eine Zurechnung gegenüber dem Überbringer der Todesnachricht regelmäßig ausscheiden muss, weil dieser „ohnehin nur tut, was irgendwann irgendjemand tun müsste“ (so richtig Lange aaO Rn. 57), kann dies nicht gelten, wenn es sich um eine willentlich geäußerte falsche Nachricht handelt (vgl. OLG Düsseldorf, OLG-Report 1994, 161; OLG-Report 1994, 161; Lange aaO; Hager aaO Rn. B 37).
c) Die Gesundheitsverletzung der Klägerin beruht auch auf einer vorsätzlichen Handlung des Beklagten.
aa) Für die Annahme eines Vorsatzes bedarf es nicht der Überzeugung, der Beklagte habe die Klägerin wissentlich und willentlich, d.h. mit direktem Vorsatz verletzt. Vielmehr handelt auch schon vorsätzlich, wer die Verletzung eines in § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsguts lediglich billigend in Kauf nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.1971 – VI ZR 211/69, VersR 1971, 820; Saarl. OLG, Urteil vom 13.07.2018 – 5 U 1/18, juris). Auch genügt es, dass sich der Vorsatz lediglich auf den Haftungstatbestand – hier: die Gesundheitsverletzung – und nicht auch einen etwaigen weiteren Schaden bezieht (vgl. Saarl. OLG aaO) m.w.N.).
bb) Hiervon ausgehend ist die Kammer auch unter Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks von dem Beklagten davon überzeugt, dass dieser (mindestens) bedingt vorsätzlich handelte. Dass es im Rahmen eines Geschehensablaufs wie hier zu einer u.U. erheblichen psychischen Reaktion der Klägerin kommen konnte, musste dem Beklagten unter den gegebenen Umständen – wie bereits gezeigt – bewusst sein. Dies hat der Beklagte auch billigend in Kauf genommen. Dafür spricht nicht nur, dass es dem Beklagten, worauf der gesamte Geschehensablauf hindeutet, offensichtlich darauf ankam, die Klägerin in eine Abhängigkeit zu führen, in deren Rahmen er mit überlegenem Wissen agieren konnte. Maßgeblich für die Annahme eines (bedingten) Vorsatzes ist insbesondere, dass der Beklagte in Kenntnis einer schon erheblichen psychischen Reaktion der Klägerin auf die Todesnachricht die offensichtliche Verzweiflung der Klägerin noch durch negativ gehaltene Äußerungen (Details zum Selbstmord, Angebot zum „Zeigen“ des Grabes) verstärkt hat.
3. Der Klägerin steht danach gemäß § 253 Abs. 2 BGB ein Schmerzensgeld zu. Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dies gilt auch in Fällen psychischer Schäden wie hier (BGH, st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2015 – VI ZR 8/14, VersR 2015, 590). Vorbelastungen (Vorschädigungen genannt) und „anlagebedingte Schadensbereitschaft“ können zwar unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit schmerzensgeldmindernd gewertet werden. Dies gilt aber nicht, wenn die Vorbelastung vor dem haftungsbegründenden Ereignis nur „latent“ vorhanden war (vgl. stellv. Doukoff in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 253 BGB, Rn. 47 m.w.N.). Das ist hier der Fall, da die Klägerin – wie gezeigt – zwar psychisch vorbelastet war, aber erst durch die vorliegende Extremsituation akut behandlungsbedürftig wurde.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat die Kammer insbesondere Folgendes berücksichtigt:
Die damals knapp 15 Jahre alte Klägerin befand sich wegen ihrer akuten Gesundheitsbeeinträchtigung ausweislich der vorgelegten ärztlichen Berichte zwischen dem 15.06.2015 und dem 09.07.2015 in stationärer psychiatrischer Behandlung, die jedenfalls bis zum 09.12.2015 ambulant fortgesetzt worden ist (Bl. 9 und 19 d.A.).
Dem Beklagten fällt Vorsatz zur Last bei systematischer Anwendung psychischer Gewalt.
Der Zuerkennung eines höheren Schmerzensgeldes stehen insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten entgegen, wie er sie in seiner Anhörung erläutert hat (Einkommen monatlich: 900,- € netto; vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16.09.2016 – VGS 1/16, BGHZ 212, 48 m.w.N.).
Die Kammer hält daher insgesamt ein Schmerzensgeld von 3.000,- € für angemessen, aber auch ausreichend (vgl. auch OLG Frankfurt, Zfs 2013, 202: 15.000,- € für Todesnachricht bzgl. Tochter bei psychisch schwer erkrankter Mutter; OLG Karlsruhe, VersR 2012, 456: 3.000,- bei Todesnachricht bzgl. getrennt lebender Ehefrau mit mittelgradiger depressiver Episode; OLG Frankfurt, Zfs 2004, 452: 2.500 bis 5.000,- € für Schock wegen Tötung der Kindesmutter; LG Wuppertal, Schaden-Praxis 1998, 353: 5.000,- DM für Todesnachricht bzgl. Kind).
4. Die geltend gemachte Unkostenpauschale ist dagegen nicht erstattungsfähig. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Unkostenpauschale lediglich bei Verkehrsunfällen regelmäßig zu ersetzen, wohingegen in anderen Schadensfällen – wie hier -, deren Abwicklung kein Massengeschäft ist, ein Ersatz nur bei konkreter Darlegung der Auslagen möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012 – VI ZR 37/11, VersR 2012, 917). Dass der Klägerin solche Auslagen entstanden sind, hat sie selbst nicht behauptet.
5. Die Klägerin kann schließlich nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Ersatz ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten aus dem berechtigten Gesamtanspruch ersetzt verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 20.05.2014 – VI ZR 396/13, VersR 2014, 1100). Ihr steht insoweit gemäß §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 RVG VV Anspruch auf Ersatz einer 1,3-(Regel-)Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert bis 3.000,- € in Höhe von 261,30 € + 20,- € (Pauschale) + 53,45 € MwSt. = 334,75 € zu.
Der Zinsausspruch folgt aus §§ 286, 288, 291 BGB.
6. Der Feststellungsantrag ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Zwar kann der Nachweis, dass Grund der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung ist, auch durch Vorlage eines Urteils erbracht werden, aus dem sich im Wege der Auslegung der deliktische Schuldgrund und der Grad des Verschuldens ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 05.04.2005 – VII ZB 17/05, NJW 2005, 1663; OLG Stuttgart OLG-Report 2009, 266). Indes lassen sich Probleme in der Vollstreckung (vgl. § 850 f Abs. 2 ZPO) gerade in Fällen wie hier, in denen der Anspruch auf eine vorsätzlich unerlaubte Handlung gestützt wird, durch einen gesonderten Feststellungsantrag im Erkenntnisverfahren vermeiden (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 15.11.2011 – VI ZR 4/11, NJW 2012, 601, 602; BGHZ 183, 77, 85 Tz. 18; BGHZ 109, 275, 277; LG Saarbrücken, Beschluss vom 21.03.2006 – 5 T 59/06, JurBüro 2006, 380; Kammer, Beschluss vom 22.01.2014 – 13 S 145/13; Musielak/Becker, ZPO, 11. Aufl., § 850 f Rn. 10; Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, 10. Aufl., § 850 f Rn. 44; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850 f Rn. 12). Der Feststellungsantrag ist auch nach Maßgabe der obigen Ausführungen begründet.
III.
Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick auf die Geringfügigkeit des abgewiesenen Teils auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).