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Haftungsverteilung bei Parkplatzunfall

Verkehrsunfall auf einem Parkplatz – Haftungsverteilung und Regeln der StVO

Im vorliegenden Fall geht es um einen Verkehrsunfall auf einem Parkplatz, bei dem der Kläger Schadensersatzansprüche gegen die Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin geltend macht. Die Beklagte hat die Schäden des klägerischen Fahrzeugs mit einer Quote von 50% ausgeglichen, jedoch die Kosten für Covid-Schutzmaßnahmen nicht erstattet. Der Kläger ist der Ansicht, dass auf dem Parkplatz die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ gilt und beantragt eine höhere Haftungsquote zu seinen Gunsten.

Direkt zum Urteil: Az.: 24 C 551/21 springen.

Sachverhalt

Am Unfalltag kam es auf einem Parkplatzgelände zur Kollision zwischen dem Fahrzeug der Klägerseite und dem Fahrzeug der Zeugin. Beide Parteien machen Schadensersatzansprüche geltend. Der Kläger ist der Ansicht, dass auf dem Parkplatz die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ gilt, weshalb die Haftungsverteilung zugunsten der Beklagten sachdienlich wäre. Zudem verlangt er die Erstattung der Covid-Schutzmaßnahmen. Die Beklagte lehnt dies ab und ist der Auffassung, dass die Regelung „rechts vor links“ auf dem Parkplatz nicht gelte und die Schadensposition nicht unfallkausal sei.

Das Gericht ist der Überzeugung, dass beide Unfallbeteiligten den Unfall fahrlässig verursacht haben. Die Haftungsverteilung erfolgt nach den Abwägungsgrundsätzen des § 17 StVG, wobei der Kläger 70% und die Beklagte 30% der Haftung tragen. Die Covid-Schutzmaßnahmen sind jedoch nicht zu erstatten.

Das Gericht entscheidet, dass auf dem Parkplatzgelände die Regel „rechts vor links“ gilt, da die Fahrbahnen den Charakter von Straßen haben und die Vorfahrtsfrage zwei Parkplatzbenutzer betrifft, die bei dem Befahren der Fahrbahnen mit Straßencharakter an einer Kreuzung oder Einmündung gleichzeitig zusammentreffen. Entscheidend für diese Beurteilung sind die baulichen Verhältnisse und die Gegebenheiten vor Ort. Die betroffenen Fahrspuren des Parkplatzes weisen eine ausreichende Breite auf und sind geteert. Die Parkplatznutzer haben daher einen gewissen Straßencharakter und sollten besondere Sorgfalt und Rücksicht walten lassen.

Fazit

Das Gericht entscheidet, dass auf einem Parkplatzgelände die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ gilt, sofern die Fahrbahnen den Charakter von Straßen haben. Jeder Kraftfahrer hat auf öffentlichen Parkplätzen besonders hohe Sorgfalt walten zu lassen und die Regeln der StVO zu beachten. Im vorliegenden Fall wurde die Haftung zwischen den Unfallbeteiligten aufgrund einer Abwägung der Umstände auf 70% zu 30% zu Lasten des Klägers verteilt. Die Erstattung der Kosten für Covid-Schutzmaßnahmen wurde jedoch nicht zugesprochen, da sie nicht unfallkausal waren.

Es ist zu beachten, dass die Vorfahrtsregel auf einem Parkplatzgelände nicht immer eindeutig ist und von den örtlichen Gegebenheiten abhängt. Es empfiehlt sich daher, besonders vorsichtig zu fahren und bei Unsicherheiten die Vorfahrt zu gewähren. Auch auf Parkplätzen gilt die Straßenverkehrsordnung, sodass auch hier Verstöße geahndet werden können.


Das vorliegende Urteil

AG Memmingen – Az.: 24 C 551/21 – Urteil vom 30.03.2022

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.319,48 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.04.2021 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den bei seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 86,63 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.06.2021 zu zahlen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 33 %, die Beklagte 67 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Mit der Klage macht der Kläger Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfallereignisses vom 06.04.2021 geltend.

Der Kläger ist Halter des Fahrzeugs, amtliches Kennzeichen …, das am Unfalltag von der Zeugin … geführt wurde. Bei der Beklagten handelt es sich um die Haftpflichtversicherung der Zeugin …, die mit dem Fahrzeug, amtliches Kennzeichen …, am Unfall beteiligt war.

Am 06.04.2021 gegen 13:45 Uhr fuhr die Zeugin … auf einer Straße des …-Parkplatzes in entlang der Tankstelle und … Sie wollte nach rechts in Richtung Ausfahrt zur …straße abbiegen. Die Zeugin … kam von links auf der Straße, in die die Zeugin … einbiegen wollte. In diesem Zusammenhang kam es zur Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen.

Die am klägerischen Fahrzeug entstandenen Schäden sind unstreitig. Die Beklagte hat die Schäden mit einer Quote von 50 % ausgeglichen. Die Kosten für die Covid-Schutzmaßnahmen wurden jedoch nicht erstattet.

Der Kläger ist der Ansicht, auf dem streitgegenständlichen Parkplatz gelte die Vorfahrtsregel „rechts vor links“. Die Beklagte habe daher gegen §§ 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Damit sei eine Haftung der Parteien von 80 % zu 20 % zulasten der Beklagten sachdienlich. Die Covid-Maßnahmen seien von der Beklagten zu erstatten.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.977,51 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.04.2021 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den bei seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 173,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte ist der Auffassung, ein Straßencharakter sei nicht gegeben, weshalb die Regel „rechts vor links“ nicht gelte. Die Desinfektionskosten seien nicht zu erstatten, da es sich nicht eine adäquat unfallkausale Schadensposition handele.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen … und …. Dem Beweisangebot, den Unfallhergang durch Sachverständigengutachten festzustellen, ist das Gericht nicht nachgegangen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 09.03.2022.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2022 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, erweist sich aber nur teilweise als begründet.

A.

Die Klage ist zulässig erhoben, insbesondere ist das Amtsgericht Memmingen gemäß §§ 23, 71 GVG sachlich und gemäß § 32 ZPO örtlich zur Entscheidung zuständig.

B.

Die Klage ist aus §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG teilweise begründet.

Aufgrund der Beweisaufnahme hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass beide Unfallbeteiligte den Unfall aufgrund fahrlässiger Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten eines Kraftfahrzeugführers verursacht haben. Die Haftungsverteilung, die der Bewertung des jeweiligen Verschuldensanteils entspricht, führt dazu, dass der Kläger seinen Schaden mit einer Quote von 70 % erstattet erhalten kann, mit einem Anteil von 30 % aber für die Unfallfolgen selbst haftet.

1.

Die Voraussetzungen der genannten Vorschriften liegen unzweifelhaft vor. Es ist unstreitig, dass der Unfall für die Zeugin … nicht unabwendbar i.S. des § 17 III StVG war.

2.

Steht mithin die grundsätzliche Haftung der Beklagtenseite fest, ist zu prüfen, ob eine Mithaftung der Klägerseite zu berücksichtigen ist. Im Rahmen des § 17 II StVG muss er sich dann die von seinem Fahrzeug ausgehenden Mitverursachungsanteile nach den Abwägungsgrundsätzen des § 17 I StVG anspruchsmindernd anrechnen lassen.

Es ist ebenfalls unstreitig, dass der Unfall für die Zeugin … nicht unabwendbar i.S. des § 17 III StVG war.

3.

Liegen mithin die Voraussetzungen der §§ 17 I, 18 III StVG vor, richtet sich die Haftungsverteilung nach den Umständen, insbesondere danach, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Verursachungsanteile können allerdings nur solche Umstände berücksichtigt werden, die entweder unstreitig oder bewiesen sind. Auf ein Verschulden kommt es nur nachrangig an, da zunächst die objektiven Umstände der Unfallverursachung maßgeblich sind. Dabei hat jede Seite die Umstände zu beweisen, die für sie günstig, für die Gegenseite also ungünstig sind. Zur Abwägung der Verursachungsanteile sind diese zunächst für jede Seite herauszuarbeiten. Dabei wird in Rechtsprechung und Literatur regelmäßig von der Höhe der Betriebsgefahr gesprochen, die je nach Fahrzeugtyp und Verkehrssituation unterschiedlich sein kann. Bei Beteiligung von zwei Kfz gilt zunächst die Haftung nach Kopfteilen, die durch solche gefahrträchtigen Umstände verändert wird, die sich der Fahrzeughalter im konkreten Fall als unfallursächlich zurechnen lassen muss. Kommen ein Fehlverhalten des Fahrers, ein Mangel am Fahrzeug oder Besonderheiten des Fahrzeugs und der Verkehrssituation als Unfallursachen in Betracht, erhöht sich der Verursachungsanteil auf der einen Seite, während er sich zugleich auf der anderen Seite verringert.

Bei jedem Beteiligten ist deshalb zu prüfen, inwieweit sich sein zunächst in gleicher Höhe bestehender Haftungsanteil durch spezifische Besonderheiten des Kfz, Mangelhaftigkeit seiner Funktionen oder Verstöße gegen die StVO erhöht.

Wesentlich für die Bewertung des Verursachungsbeitrags ist, ob der Fahrer eine Sorgfaltspflicht verletzt hat; ob dies schuldhaft geschehen ist, ändert an der Gefährlichkeit des Verkehrsvorgangs nichts. Es geht nur um das Maß der Schadensmitverursachung, nicht um das Mitverschulden. Im Fall der Kollision von zwei Kfz ohne besondere Umstände und ohne weitere Aufklärbarkeit ergibt sich deshalb eine Haftungsquote von 50 % für jeden Halter, unabhängig davon, wer Klage erhebt.

4.

Der Unfall ereignete sich unstreitig auf einem Parkplatz im Kreuzungsbereich zweier Fahrtrassen. Die Regeln der Straßenverkehrsordnung sind auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen grundsätzlich anwendbar (BGH NJW 2016, 1098). Daher gilt auf einem allgemein zugänglichen Parkplatzgelände die Grundregel „rechts vor links“. Vorfahrt- und Vorrangregeln gelten aber nur dort, wo angelegte Fahrspuren eindeutigen Straßencharakter haben (Siegel NJW 2019, 2502 mwN). Für die Anwendung der Vorfahrtregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO bei einem Parkplatz ist nur dann Raum, wenn die „Fahrbahnen“ zwischen den einzelnen Abstellreihen den Charakter von Straßen haben und die Vorrangfrage zwei Parkplatzbenutzer betrifft, die bei dem Befahren der Fahrbahnen mit Straßencharakter an einer Kreuzung oder Einmündung gleichzeitig zusammentreffen (OLG Düsseldorf Urt. v. 29.6.2010 – I-1 U 240/09, BeckRS 2011, 7368). Entscheidend für diese Beurteilung sind die sich den Kraftfahrern bietenden baulichen Verhältnisse (OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 8.9.2009 – 14 U 45/09, BeckRS 2010, 1841).

Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall gegeben. Die Zeugin … näherte sich auf einer an rechtsseitigen Parkreihen vorbeiführenden geradlinigen Zuwegung, um die Ausfahrt anzusteuern. Gleichzeitig näherte sich ihr von rechts auf einer zwischen den Abstellflächen hindurchführenden Fahrbahn die Zeugin …, die nach rechts in die Zuwegung abbiegen wollte, um ebenfalls zu der Ausfahrt zu gelangen. Das Gericht ist aufgrund der erfolgten Beweisaufnahme von dem Straßencharakter der Fahrbahnen überzeugt. Wie aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern sowie der Aussage der Zeugin … ersichtlich, weisen die betroffenen Fahrspuren des Parkplatzes eine ausreichende Breite auf, um zwei Fahrzeuge aneinander vorbei passieren zu lassen. Dies ermöglicht sowohl einen Begegnungsverkehr als auch das Vorbeifahren an einem äußerst langsam fahrenden Suchverkehr. Zudem sind die Fahrbahnen geteert und heben sich deutlich von den Parkboxen ab. Hierdurch wird den Parkplatznutzern ein gewisser Straßencharakter vermittelt, der durch den Umstand, dass keine Fahrtrichtungspfeile vorhanden sind und die Fahrspuren umlaufend befahren werden können, verstärkt wird.

Aus diesen örtlichen Gegebenheiten folgt aber nicht, dass der Vorfahrtberechtigte uneingeschränkt auf die Beachtung seines Vorfahrtrechtes aus § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO bei der Annäherung an den Kollisionsort vertrauen darf. Denn auf öffentlichen Parkplätzen obliegen wegen der ständig zu erwartenden Ein- und Ausparkvorgänge jedem Kraftfahrer besonders hohe Sorgfalts- und Rücksichtspflichten. Auf einem Parkplatz gilt das Gebot erhöhter Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme (§ 1 StVO). Konkret muss ein Fahrzeugführer angesichts der ständig wechselnden Verkehrssituationen auf einem Parkplatz bei stetiger Bremsbereitschaft mit Schrittgeschwindigkeit fahren (OLG Düsseldorf Urt. v. 29.6.2010 – I-1 U 240/09, BeckRS 2011, 7368; Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 16. Aufl., Rdnr. 273). Schritttempo bedeutet eine sehr langsame Geschwindigkeit, die der eines normal gehenden Fußgängers entspricht, also in der Größenordnung zwischen 4 bis 7 km/h (Burmann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl., § 3 StVO, Rdnr. 69).

5.

Das Gericht legt hier bei der Bewertung der Verursachungsbeiträge zugrunde, dass die Zeugin … nicht, wie auf Parkplätzen gefordert, äußerste Sorgfalt hatte walten lassen, da es ihr bewiesenermaßen nicht gelang, ihr Fahrzeug jederzeit zum Stillstand zu bringen und sie zum Kollisionszeitpunkt noch in Bewegung war. Zudem hat die Zeugin … angegeben, dass sie Schrittgeschwindigkeit, höchstens aber 10 km/h gefahren sei. Eine Geschwindigkeit von mehr als 7km/h ist daher durchaus möglich. Dies stellt einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO dar.

Die Zeugin … hat gegen ihre Wartepflicht aus § 8 Abs. 2 StVO verstoßen. Wie oben dargelegt, galt auf dem Parkplatz die Regel „rechts vor links“. Die Zeugin … hätte daher die Vorfahrt der Zeugin … beachten müssen. Die Zeugin … hat angegeben, dass sie nicht nach rechts gesehen habe, da die Straße, aus der die Zeugin … kam, auch beim Geradeaussehen im Blickfeld wäre. Sie habe zudem ihre Geschwindigkeit nicht reduziert. Damit hat die Zeugin … ihre Wartepflicht nicht ordnungsgemäß ausgeübt.

Unter Abwägung dieser Verursachungsbeiträge wertet das Gericht den Vorfahrtverstoß der Zeugin … höher als den Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO durch die Zeugin … und kommt zu dem Ergebnis, dass die Beklagtenseite zu 70 % für den geltend gemachten Schaden zu haften hat. Das von der Beklagtenseite angebotene Sachverständigengutachten wurde nicht eingeholt, da bei der Quote bereits berücksichtigt wurde, dass die Zeugin … nicht lediglich Schrittgeschwindigkeit gefahren ist.

6.

Die geltend gemachten Schadenspositionen sind mit Ausnahme der Kosten für Covid-Maßnahmen, also in Höhe von 6.472,40 € brutto, unstreitig. Die Covid-Desinfektionskosten werden nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Memmingen in Höhe von 30,00 € netto anerkannt. Der erstattungsfähige Betrag liegt damit bei 6.508,10 €. Hiervon kann der Kläger 70 % erstattet erhalten, also 4.555,67 €. Da vorgerichtlich 3.236,19 € bezahlt wurden, verbleiben 1.319,48 €.

Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sind aus diesem Betrag gem. §§ 286, 288 BGB aufgrund des Ablehnungsschreibens vom 29.04.2021 geschuldet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten unter Zugrundelegung des bei einer Quote von 70 % zu erstattenden Betrages (540,50 €) abzüglich der bereits geleisteten Zahlung in Höhe von 453,87 €, also 86,63 €.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 I ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

 

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