Skip to content
Menü

Ersatzfähigkeit der Verbringungs- und Reinigungskosten – Werkstattrisiko

AG Coburg – Az.: 11 C 1316/19 – Urteil vom 27.08.2019

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 365,93 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.07.2019 Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Bereicherungsansprüche des Klägers gegen den Reparaturbetrieb … zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 365,93 € festgesetzt.

Gründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Am 05.09.2018 kam es zwischen dem klägerischen Fahrzeug, und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug zu einem Verkehrsunfall, bei welchem das Fahrzeug des Klägers erheblich beschädigt wurde. Die Reparaturkosten beliefen sich ausweislich der vorgelegten Rechnung auf 2.902,27 €, worauf die Beklagte einen Betrag in Höhe von 2.536,34 € regulierte.

Dem Kläger steht im tenorierten Umfang ein Anspruch auf restlichen Schadensersatz gegen die Beklagte gemäß §§ 7, 17 StVG, 823, 249 BGB, 115 VVG zu.

Die Parteien streiten um restliche Verbringungs- und Reinigungskosten sowie Kosten für den Ein- und Ausbau der Dachreling.

Die geltend gemachten restlichen Verbringungskosten stellen nach Ansicht des Gerichts dem Grunde als auch der Höhe nach den erforderlichen Aufwand zur Wiederherstellung des ursprünglichen Fahrzeugzustandes dar. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die geltend gemachten Verbringungskosten überhöht und damit nicht erforderlich gewesen seien und bestreitet, dass eine Verbringung tatsächlich erfolgt ist.

Die Beklagte hat die geltend gemachten Verbringungskosten mit einem pauschalen Betrag von 80,00 € netto beglichen. Warum die Beklagte diesen Betrag für angemessen erachtet, erschließt sich dem Gericht nicht. Aus einer Vielzahl von gleichartigen Verfahren weiß das Gericht, dass die Beklagte offenbar immer 80,00 € ohne jegliche Einzelfallprüfung reguliert. Die Beklagte legt aber weder in den entsprechenden Abrechnungsschreiben noch im Verfahren dar, warum dies der erforderliche Betrag sein soll.

Den Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung sind insofern regelmäßig Grenzen gesetzt, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gibt. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Absatz 2 S. 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss.

Ersatzfähigkeit der Verbringungs- und Reinigungskosten – Werkstattrisiko
(Symbolfoto: Von O P Creative/Shutterstock.com)

Das Werkstattrisiko geht insofern zulasten des Schädigers (AG Norderstedt, Urteil vom 14. 9. 2012 – 44 C 164/12; LG Köln, Urteil vom 07.05.2014 – 9 S 314/13). Dabei darf ein Geschädigter nach der oben angesprochenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung grundsätzlich darauf vertrauen, dass die in dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten kalkulierten Arbeitsschritte und das hierfür benötigten Material zur Schadensbeseitigung erforderlich sind und darf demgemäß – wie hier – einer Werkstatt den Auftrag erteilen, gemäß Gutachten zu reparieren (BGH, NJW, 302, 304; AG Düsseldorf, 21.11.2014 – 37 C 11789/11). Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind (LG Köln, 07.05.2014, AZ: 9 S 314/13; AG Villingen-Schwenningen, 05.02.2015, AZ: 11 C 507/14; OLG Hamm, 31.01.1995, AZ: 9 U 168/94). Es besteht kein Grund dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten abzunehmen. Ein Auswahlverschulden der Klägerin ist insoweit nicht zu erkennen. Die durch die Werkstatt in der Reparaturrechnung belegten Aufwendung sind im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der Reparaturkosten. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier gleichartige Aufwendung sich bereits aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ergeben.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind hier die Verbringungs- und Reinigungskosten sowie die Kosten für den Ein- und Ausbau der Dachreling ersatzfähig. Mangels besserer Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten hat der Kläger die Reparaturkosten insoweit für erforderlich halten dürfen. Damit sind insbesondere auch die Verbringungskosten zu erstatten, auch wenn die Beklagte die Verbringung als solche bestreitet (OLG Hamm, 31.01.1995, AZ: 9 U 168/94). Die Reparatur und die Abrechnung sind der Einflusssphäre des Geschädigten entzogen. Es besteht kein Grund, dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten abzunehmen. Von daher war auch kein Beweis über die Verbringung zu erheben, da das Werkstattrisiko eben auch Arbeiten umfassen würde, die nicht ausgeführt wurden (LG Köln, 07.05.2014, AZ: 9 S 314/13; AG Villingen-Schwenningen, 05.02.2015, AZ: 11 C 507/14; OLG Hamm, 31.01.1995, AZ: 9 U 168/94).

Ein Berufen auf das Werkstatt- und Prognoserisiko ist auch sachgerecht. Der Geschädigte soll aus Divergenzen zwischen der Haftpflichtversicherung und der Werkstatt herausgehalten werden. Der Geschädigte kann, sofern entsprechende Kosten im Sachverständigengutachten ausgewiesen werden, auf die Erforderlichkeit dieser vertrauen. Mithin ist von ihm auch nicht zu erwarten, dass er jede Rechnungsposition hinterfragt und sich belegen lässt. Der Haftpflichtversicherung steht es frei, sich entsprechende Ansprüche gegen die Werkstatt abtreten zu lassen.

Nicht relevant ist, ob der Kläger die Kosten bereits beglichen hat. Seinerseits sieht er sich in jedem Fall einer entsprechenden Forderung der Reparaturwerkstatt gegenüber, der er auch nicht substantiiert entgegen treten kann, da er keinerlei Anhaltspunkte dafür hat, warum die Forderung überzogen sein soll. Auch besteht nicht lediglich ein Freistellungsanspruch. Sobald der Geschädigte den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung erfolglos zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufgefordert hat, wandelt sich der Befreiungsanspruch nach § 250 Abs. 2 BGB in einen Anspruch auf Geldersatz. Dem steht es nach der Rechtsprechung des BGH gleich, wenn der Schuldner die geforderte Herstellung oder überhaupt jeden Schadenersatz ernsthaft und endgültig verweigert (AG Karlsruhe, Urteil vom 18.11.2008, 5 C 365/08, BGH NJW 2004, 1868ff.). Eine Fristsetzung bedarf es dann auch nicht mehr.

Im Übrigen greift das Werkstatt- und Prognoserisiko gerade zum Schutz des Geschädigten. Dieser Schutz kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Geschädigte die Rechnung vollständig bezahlt hat oder nicht. Bei einem bloßen Freistellungsanspruch besteht für den Geschädigten wiederum das Risiko, weiterhin von der Reparaturwerkstatt in Anspruch genommen zu werden, was dem Schutzzweck entgegenläuft. Wenn die Beklagte einwendet, es bestehe das Risiko der ungerechtfertigten Bereicherung des Geschädigten, wenn dieser das erhaltene Geld nicht weiterleitet, kann sich diese mit den entsprechenden rechtlichen Mitteln dagegen wehren. Im Übrigen sieht das Gericht auch die Möglichkeit bei unberechtigter Forderung seitens der Werkstatt gegen dieses aus deliktischen eigenen Ansprüchen und nicht bloß aus abgetretenem Recht vorzugehen.

Die Beklagte kann jedoch verlangen, dass ihr Zug um Zug etwaige Erstattungsansprüche des Klägers gegen die Reparaturwerkstatt aus dem Reparaturvertrag abgetreten werden. Eine solche Abtretung schmälert die Rechtsposition des Klägers als Geschädigten nicht und ist nicht davon abhängig, dass etwaige Ansprüche gegen die Reparaturwerkstatt tatsächlich bestehen; vielmehr genügt es, dass es möglich erscheint, dass solche Ansprüche vorhanden sind (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 19.10.2012 – 13 S 38/12, zit. n. juris). Die Berechtigung eines solchen Anspruchs ist vielmehr dann im Verhältnis zwischen dem Schädiger, hier der Beklagten, und der Reparaturwerkstatt zu klären. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Rechnung von dem Kläger bereits ausgeglichen worden ist oder nicht. Denn die Geltendmachung eines Anspruches gegenüber der Werkstatt wegen Überzahlung ist nicht notwendigerweise davon abhängig, ob bereits bezahlt wurde oder nicht. Darüber hinaus hatte es die Beklagte angesichts Ihres Prüfergebnisses bereits frühzeitig in der Hand, von dem Kläger wenigstens vorsorglich eine solche Abtretung zu verlangen und diese darüber zu informieren, dass aus ihrer Sicht es günstiger sein kann, mit der Bezahlung der Reparaturkostenrechnung bis zur Durchführung des Abtretungsgeschäftes abzuwarten.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf § 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und der Regulierung von Verkehrsunfällen.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile aus dem Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!