Skip to content
Menü

Rückwärtsausparken – Haftungsverteilung bei Zusammenstoß

LG Karlsruhe, Az.: 20 S 95/14, Urteil vom 15.04.2016

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 13.06.2014, Az. 3 C 524/12 unter Aufhebung im Kostenpunkt abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 713,48 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 663,48 seit dem 27.11.2012 und aus weiteren EUR 50,00 seit dem 22.12.2012 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere EUR 99,96 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.414,48 € festgesetzt.

Gründe

(abgekürzt gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO)

I.

Der Kläger macht weitergehende Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 10.09.2012 in Dillweißenstein auf dem Ludwigsplatz ereignet hat, gegen die Fahrerin (Beklagte zu 3), den Halter des unfallbeteiligten Fahrzeuges (Beklagter zu 2) und dessen Haftpflichtversicherung (Beklagte zu 1) in Höhe von 1.414,58 EUR geltend und verlangt darüber hinaus weitere außergerichtliche Kosten in Höhe von EUR 149,94.

Vorgerichtlich hat die Beklagte zu 1 die Schäden des Klägers mit Ausnahme der allgemeinen Unkostenpauschale im Umfang von 50 % reguliert.

Rückwärtsausparken - Haftungsverteilung bei Zusammenstoß
Symbolfoto: l i g h t p o e t/Bigstock

Die unfallbeteiligten Fahrzeuge waren zunächst auf dem Ludwigsplatz in Dillweißenstein schräg gegenüber eingeparkt. Die Beklagte zu 3 parkte ihr Fahrzeug rückwärts aus, wobei sie auf der Fahrbahn des Ludwigsplatzes mit dem von der Ehefrau des Klägers gesteuerten PKW VW Sharan kollidiert ist, die ebenfalls zu diesem Zeitpunkt im Begriff war, ihr gegenüber dem Fahrzeug der Beklagten eingeparktes Fahrzeug rückwärts auf die Straße auszuparken.

Wegen der Unfallörtlichkeiten, insbesondere der ursprünglichen Stellung beider Fahrzeuge auf den Parkflächen, wird auf die Skizze der Klägerin (Anlage K2, I/11) Bezug genommen.

Zwischen den Parteien ist nach wie vor in Streit, ob das Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt der Kollision gestanden hat und ob deswegen eine Alleinhaftung der Beklagten für das Unfallgeschehen vorliegt.

Die Beklagte zu 1 hat vorgerichtlich die Schadenspositionen des Klägers ohne die allgemeine Unkostenpauschale und die Wertminderung in Höhe von 2.578,97 EUR mit einem Betrag von 1.289,49 EUR ausgeglichen, wobei sie von einer Haftungsquote von 50 % ausgegangen ist. Auf die später von der Klägerseite geltend gemachte Wertminderung hat sie unter Berufung auf diese Haftungsquote weitere 100,00 EUR geleistet.

Offengeblieben ist indes die allgemeine Unkostenpauschale, die der Kläger nunmehr in Höhe von 24,99 EUR geltend macht. Neben dieser Position fordert der Kläger die Zahlung weiterer 1.289,49 EUR sowie EUR 100,00 für die Wertminderung (Summe rechnerisch zutreffend 1.414,98 EUR). Darüber hinaus verlangt der Kläger unter Berücksichtigung einer Teilzahlung der Beklagten zu 1 weitere 149,94 EUR für vorgerichtliche Anwaltskosten.

Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme durch Einvernahme von Zeugen und Einholung eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens sowie nach Anhörung der Beklagten zu 3 weitergehende Ansprüche über eine Haftungsquote von 50 % hinaus abgewiesen und dies damit begründet, dass bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile zu Lasten des Klägers ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden der Fahrerin seines Pkw gegen § 9 Abs. 5 StVO spreche. Dieser Anscheinsbeweis könne nur dann entkräftet werden, wenn der Kläger nachgewiesen hätte, dass sein Fahrzeug vor dem Unfall bereits längere Zeit gestanden habe, was nicht der Fall gewesen sei. Da die Beklagte zu 1 vorgerichtlich bereits hälftigen Schadensersatz geleistet habe, stünden dem Kläger weitergehende Ansprüche nicht mehr zu.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Ansprüche in vollem Umfang weiter verfolgt.

Er moniert, dass das Amtsgericht rechtlich verkannt habe, dass das Unfallgeschehen für seine Ehefrau unvermeidbar gewesen sei, nachdem deren Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision bereits längere Zeit gestanden habe. Hinzu komme, dass das Amtsgericht zu Unrecht von einem Anscheinsbeweis zu seinen Lasten ausgegangen sei, nachdem sein Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision bereits längere Zeit im Stillstand gewesen sei. Hingegen habe die Beklagte zu 3 beim Rückwärtsfahren ihren erhöhten Sorgfaltspflichten nicht genügt und somit seien die Beklagten alleine für die Unfallfolgen verantwortlich.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil, insbesondere sei dem Amtsgericht weder eine Rechtsverletzung vorzuwerfen noch rechtfertigten die ermittelten Tatsachen eine andere rechtliche Bewertung. Der gegen den Kläger sprechende Anscheinsbeweis für ein Verschulden beim Rückwärtsfahren gemäß § 9 Abs. 5 StVO sei erst dann erschüttert, wenn der Kläger den Nachweis geführt hätte, dass sein Fahrzeug vor dem Unfallgeschehen bereits länger gestanden habe. Dieser Beweis sei nicht gelungen.

Erstmals in der Berufungsinstanz tragen die Beklagten vor, dass bei der Abrechnung der außergerichtlichen Anwaltskosten nur der Ansatz einer 1,3 Gebühr anstelle der vom Kläger in Ansatz gebrachten 1,5-Gebühr rechtens sei.

Die Kammer hat die Beklagte zu 3 zum Unfallhergang informatorisch gehört, die Fahrerin des Klägerfahrzeuges als Zeugin einvernommen sowie ein ergänzendes Gutachten des verkehrstechnischen Sachverständigen eingeholt. Insoweit wird wegen des Beweisergebnisses auf das Sitzungsprotokoll der Kammer vom 15.03.2016 (II/85 ff.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers erweist sich nur zum Teil als begründet.

Dem Kläger stehen aus den §§ 7, 17 Abs. 1 und 2, 18 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG gegen die Beklagten Schadenersatzansprüche nur im Umfang einer Haftungsquote von 75 % zu, mithin ergeben sich hieraus nach vorgerichtlicher Teilregulierung des Schadens durch die Beklagte zu 1 nur weitergehende Ansprüche in Höhe von 713,48 EUR.

Darüber hinaus stehen dem Kläger weitergehende Ansprüche auf Ersatz der vorgerichtlichen Kosten eines Rechtsanwaltes in Höhe von 99,96 EUR zu. Soweit der Kläger mit der Berufung weitergehende Ansprüche geltend gemacht hat, war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

1.

Gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG ist nach der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile des Unfallgeschehens von einer Haftung der Beklagten dem Grunde nach in Höhe von 75 % auszugehen.

Die Kammer geht ebenso wie das Amtsgericht davon aus, dass der Kläger beweisfällig dafür geblieben ist, dass der Unfall für seine Ehefrau ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG dargestellt hat, mit der Folge, dass eine Mithaftung des Klägers am Unfallgeschehen ausgeschlossen wäre. Dafür wäre erforderlich gewesen, dass der Kläger nachgewiesen hätte, dass seine Ehefrau das Fahrzeug vor dem Unfallgeschehen bereits längere Zeit zum Stillstand gebracht hatte, mithin die Beklagte zu 3 beim Rückwärtsausparken auf dieses stehende Fahrzeug aufgefahren ist.

Davon ist nach den Feststellungen des Sachverständigen Kurz indes nicht auszugehen. Der Sachverständige hat aus den Unfallspuren am Klägerfahrzeug zwar den Schluss gezogen, dass aus technischer Hinsicht davon auszugehen sei, dass das Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt der Kollision im Stillstand gewesen ist (Sitzungsprotokoll 18.03.2016, li/91). Hingegen konnte er keine belastbaren Feststellungen dahin treffen, wie lange das Fahrzeug vor dem Unfallgeschehen, nachdem es bereits teilweise ausgeparkt gewesen ist, gestanden hat.

Mithin bleibt offen, ob der Unfall für die Ehefrau des Klägers unvermeidbar gewesen ist, was nach Ansicht des Sachverständigen im Termin vor der Kammer erst dann anzunehmen wäre, wenn das Fahrzeug mindestens zwei Sekunden vordem Unfall gestanden hat (Sitzungsprotokoll a.a.O. II/91).

b)

Da ein unabwendbares Ereignis für die Beklagten gemäß § 17 Abs. 3 StVG ebenfalls nicht vorliegt, ist die Haftungsquote unter Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile zu ermitteln.

aa)

Dabei ist davon auszugehen, dass die Beklagte zu 3 beim Rückwärtsfahren ihren aus § 9 Abs. 5 folgenden besonderen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen ist, nachdem sie im Rückwärtsausparkvorgang auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren ist (relative Kollisionsposition Skizze 1, I/361). Die Beklagte hat zudem eingeräumt, dass sie das Fahrzeug des Klägers vor der Kollision nicht gesehen habe, was dafür spricht, dass sie gegen die ständige Rückschaupflicht beim Rückwärtsfahren verstoßen hat. Zudem spricht gegen die Beklagte zu 3 als Rückwärtsfahrende der Anscheinsbeweis für ein Verschulden, wenn sie – wie hier unstreitig – mit dem Fahrzeug sich zum Unfallzeitpunkt in Bewegung befunden hat.

bb)

Hingegen kann der Fahrerin des Klägerfahrzeuges ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO nicht nachgewiesen werden. Insbesondere greift entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ein Anscheinsbeweis zu deren Lasten nicht ein.

Der Bundesgerichtshof hat in der nach Erlass des amtsgerichtlichen Urteils ergangenen Entscheidung vom 15.12.2015 zu VI ZR 6/15 (in juris recherchiert) ausgeführt, dass die Typizität eines Anscheinsbeweises dann nicht greift, wenn bei einem der Rückwärtsfahrenden nicht ausgeschlossen werden kann, dass dessen Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits gestanden hat, als der andere Unfallbeteiligte (hier die Beklagte zu 3) in das stehende Fahrzeug hineingefahren ist (BGH a.a.O., Rn. 15). Mithin ist die obergerichtliche Rechtsprechung, wonach der Anscheinsbeweis eines Rückwärtsfahrenden erst dann entfallen soll, wenn dieser zum Unfallzeitpunkt bereits längere Zeit zum Stillstand gekommen ist, nicht mehr anwendbar.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist von einem Sachverhalt, wie er der BGH Entscheidung zugrundegelegen hat, auch hier auszugehen. Der Sachverständige hat festgestellt, dass aus technischer Sicht aufgrund der Unfallspuren von einem Stillstand des Fahrzeugs der Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls auszugehen ist, mithin alleine das Fahrzeug der Beklagten zu 3 sich in Bewegung befunden hat. Demnach können sich die Beklagten auf einen Anscheinsbeweis zu Lasten des Klägers nicht berufen. Andere Umstände, aus denen auf ein Verschulden der Fahrerin des Klägerfahrzeuges geschlossen werden könnte, sind von der Beklagtenseite nicht vorgetragen worden.

cc)

Aufgrund der ergänzenden Beweisaufnahme ist indes nach den Angaben der Ehefrau des Klägers im Termin vor der Kammer davon auszugehen, dass deren Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls mitten auf der Straße quer zur Fahrtrichtung gestanden hat, nachdem die Zeugin eingeräumt hat, dass sie zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens ihr Fahrzeug schon ca. zu 3/4 aus dem Parkplatz herausgefahren habe. Bei einer geschätzten Länge ihres Fahrzeugs von ca. 4,50 m befand sich das Fahrzeug somit mindestens drei Meter auf der Fahrbahn. Diese Angaben der Zeugin korrespondieren mit den Angaben der Beklagten zu 3 bei ihrer mündlichen Anhörung vor der Kammer, dass sich der Unfall etwa in der Mitte der Fahrbahn des Ludwigsplatzes ereignet habe. Hinzu kommt, dass der Sachverständige die Breite der Fahrbahn mit ca. 6,00 m angegeben hat (Skizze II/97). Bei dieser Sachlage ist von einer erheblichen Betriebsgefahr des Klägerfahrzeuges auszugehen, die es gerechtfertigt, im Rahmen der Abwägung berücksichtigt zu werden (BGH, a.a.O., Rn. 16).

Hinzu kommt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte für einen längere Stillstandszeit der Ehefrau des Klägers bestehen. Nach deren erstinstanzlichen Angaben war sie noch nicht so weit aus der Parklücke herausgefahren, dass sie einschlagen und vorwärts hätte davon fahren können.

Unter diesen Umständen überwiegt das Verschulden der Beklagten zu 3 nicht derart erheblich, dass die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs dahinter zurück zu treten hätte.

Die Kammer bemisst daher im Rahmen der Abwägung den Mitverantwortlichkeitsanteil des Klägers am Unfall mit 25 %, mithin hat der Kläger gegenüber den Beklagten einen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach nur in Höhe von 75 %.

2.

Unter Berücksichtigung dieser Haftungsquote stehen dem Kläger noch weitere 713,48 EUR als Schadenersatz zu.

a)

Auszugehen ist hierbei von einem Gesamtschaden in Höhe von 2.803,96 EUR, der sich aus den zunächst ohne die Wertminderung und die allgemeine Unkostenpauschale geltend gemachten Schadenspositionen in Höhe von 2.578,97 EUR ergibt. Hinzu kommen die später geltend gemachten 200,00 EUR für die Wertminderung des Fahrzeugs sowie die allgemeine Unkostenpauschale von weiteren 24,99 EUR.

Unter Berücksichtigung der Haftungsquote von 75 % ergibt sich hieraus ein ursprünglicher Gesamtanspruch des Klägers in Höhe von 2.102,97 EUR.

Unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Regulierung der Beklagten zu 1 in Höhe von 1.289,49 EUR (K9, I/29) und der weiteren Zahlung von 100,00 EUR auf die Wertminderung (Anlage K11, I/35) ergibt sich hieraus der eingangs aufgeführte Restanspruch des Klägers.

b)

Die zugesprochenen Zinsansprüche für die einzelnen Beträge ergeben sich aus den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Zur Klarstellung ist anzumerken, dass der Kläger die ursprünglichen Schadensersatzansprüche erst mit Anwaltsschreiben vom 19.11.2012 (Anlage K10, I/31) gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat, mithin Verzug erst nach Zugang des Schreibens bei der Beklagten zu 1 und nach Ablauf der dort gesetzten Frist eingetreten ist.

3.

Außergerichtliche Kosten gemäß den §§ 7 Abs. 1, 18 StVG i.V.m. § 151 VVG kann der Kläger in Höhe von weiteren 99,96 EUR geltend machen.

Bei der Berechnung der außergerichtlichen Anwaltskosten ist von einem Gegenstandswert von 2.102,97 EUR (ursprüngliche Ansprüche des Klägers) auszugehen. Bei einer 1,5-Gebühr, der allgemeinen Kommunikationspauschale sowie der Mehrwertsteuer errechnen sich hieraus bei Anwendung der bis zum 31.07.2013 geltenden Gebührenvorschriften der RVG Ansprüche in Höhe von 311,19 EUR. Nachdem die Beklagte zu 3 vorgerichtlich schon außergerichtliche Kosten in Höhe von 211,23 EUR reguliert hat, verbleibt der eingangs genannte Restbetrag.

Nicht zu berücksichtigen war hingegen der erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Einwand der Beklagten, bei der Berechnung der vorgerichtlichen Anwaltskosten sei nur von einer 1,3-Gebühr auszugehen. Nachdem die Beklagten in der ersten Instanz die Berechnung des Klägers auf der Basis einer 1,5-Gebühr hingenommen haben, ist insoweit von einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis auszugehen. Mithin – und auch im Hinblick auf § 531 Abs. 2 ZPO – können die Beklagten mit diesem Einwand nunmehr nicht mehr gehört werden.

Die zuerkannten Zinsen auf die Anwaltskosten ergeben sich aus den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO war nicht zuzulassen, da die Kammer bei der Entscheidung nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen ist.

Somit hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und der Regulierung von Verkehrsunfällen.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile aus dem Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!