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Verkehrsunfall: Vorschäden – Schadenüberlappung

AG Braunschweig, Az.: 111 C 1781/12, Urteil vom 10.04.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auf 2.357,69 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, den die Beklagte wegen Vorschäden ablehnt.

Am 18.08.2011 verursachte der Fahrer eines bei der Beklagten pflichthaftpflichtversicherten Pkw in Braunschweig alleinverantwortlich einen Zusammenstoß mit dem PKW des Klägers, indem er rückwärts aus einer Parklücke fuhr und dabei links gegen die Seite des Pkw des Klägers stieß.

Verkehrsunfall: Vorschäden – Schadenüberlappung
Symbolfoto: tommaso79/Bigstock

In einem Fragebogen vom 18.08.2011, mit dem der Kläger gegenüber der Beklagten Details zum Schadensfall mitteilen sollte, gab er auf die Frage nach Vorschäden an: „vordere Tür links und Auffahrunfall auf Autobahn“. Tatsächlich gab es zwei Vorschäden unter Beteiligung der auch vorliegend betroffenen Anstoßstelle, den einen an der hinteren Tür auf der linken Fahrzeugseite und den anderen aufgrund eines Auffahrunfalls am Heck des Fahrzeugs links. Bei letztgenanntem Unfall war es zu einem wirtschaftlichen Totalschaden gekommen, indem der Stoßfänger hinten links beschädigt worden war, der Kofferraumboden leicht verformt und die Seitenwand hinten links gestaucht und verschoben.

Der Kläger holte ein außergerichtliches Sachverständigengutachten ein, für welches er 557,59 € zahlte. Laut diesem Gutachten betrug der knapp unter den Reparaturkosten liegende Wiederbeschaffungsaufwand 1700 €, wobei als Vorschäden Rostansatz am Seitenteil hinten links, Schrammen am Stoßfänger hinten rechts und eine Nachlackierung ausgewiesen wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das außergerichtliche Gutachten, Blatt 7 ff. d. A., verwiesen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.08.2011 forderte der Kläger von der Beklagten die Zahlung des Wiederbeschaffungsaufwands, der Sachverständigenkosten sowie der allgemeinen Kostenpauschale von 25 € und pauschaler Ab- und Anmeldekosten in Höhe von 75 €. Hierzu setzte er eine Frist zum 06.09.2011. Mit Schreiben vom 12.09.2011 verweigerte die Beklagte die Zahlung unter Hinweis auf einen fehlenden konkreten Reparaturnachweis hinsichtlich Vorschäden.

Das Fahrzeug des Klägers wurde zwischenzeitlich veräußert und stand für eine Begutachtung nicht mehr zur Verfügung. Die Beklagte hatte das Fahrzeug trotz entsprechenden Angebotes bis zum 23.11.2011 nicht besichtigt.

Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers in Höhe von 272,87 € wurden durch die Rechtsschutz Versicherung des Klägers beglichen und werden nun in gewillkürter Prozessstandschaft geltend gemacht.

Der Kläger behauptet, durch den Unfall seien die Seitenwand hinten links und der Stoßfänger bzw. der Spoiler hinten beschädigt worden. Überdies seien durch den Unfall Karosserie und Anbauteile im Bereich der Anschlussstelle hinten links deformiert worden. Beide Vorschäden seien sach- und fachgerecht durch einen Bekannten des Klägers und diesen selbst repariert worden und die in dem Gutachten berücksichtigten Schäden seien ausschließlich durch den Unfall entstanden. Zu der Reparatur der Vorschäden trägt der Kläger vor, dass das Seitenteil hinten links instandgesetzt und lackiert worden sei, die Tür hinten links mit einer gebrauchten Tür erneuert und die Tür vorne links lackiert worden sei.

Der Kläger ist der Ansicht, dass es unschädlich sei, dass er die sach- und fachgerechte Reparatur der Vorschäden nicht näher beschreiben und nachweisen kann, weil die Vorschäden im Gutachten berücksichtigt worden seien und hinsichtlich des ersten Vorschadens die beschädigte Tür bereits vor dem streitgegenständlichen Schadensereignis komplett ausgetauscht worden sei.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.357,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2011 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 272,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet insbesondere die Kausalität des Unfalls für die von dem Kläger behaupteten Schäden sowie deren Bewertung im außergerichtlichen Gutachten. Sie meint, der Kläger müsse substantiierter zu der Reparatur der Vorschäden vortragen, d. h. den Reparaturweg im einzelnen darlegen und beschreiben. Da insbesondere der zweite Vorschaden im gleichen Bereich wie der aktuelle Anstoß vorgelegen hatte, was unstreitig ist, bedürfe es für die Schlüssigkeit des gesamten Anspruches einer solchen konkreten Darlegung. Eine Herausrechnung einzelner Positionen, die (ggf. sehr) wahrscheinlich dem aktuellen Schadensfall zuzuordnen seien, verbiete sich, zumal eine verlässliche Abgrenzung kaum möglich sei.

weil das Gutachten infolge unzureichender Information des Gutachters durch den Kläger hinsichtlich der Vorschäden unbrauchbar sei.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

I.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.700 € gegen die Beklagte aus §§ 7, 17 StVG bzw. § 823 BGB, jeweils i. V. m. §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG. Es fehlt insbesondere an der Kausalität des Unfalls für die von dem Kläger behaupteten Beschädigungen an seinem Pkw. Der von dem darlegungs- und beweisbelasteten Kläger hierzu gehaltene Vortrag als unsubstantiiert und überdies nicht hinreichend unter Beweis gestellt zurückzuweisen.

Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. In welchem Maß sie ihr Vorbringen durch die Darlegung konkreter Einzeltatsachen substantiieren muss, hängt vom Einzelfall ab. Zu berücksichtigen ist insbesondere, ob sich die Geschehnisse, die Gegenstand des Parteivortrags sind, im Wahrnehmungsbereich der Partei abgespielt haben und inwieweit der Vortrag der Gegenpartei Anlass zu einer weiteren Aufgliederung und Ergänzung der Sachdarstellung bietet. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht. Zwar kommt es nicht darauf an, dass der Vortrag des Klägers wahrscheinlich erscheint. Es ist aber auch bei vollständiger Zugrundelegung des Vortrags des Klägers nicht möglich, auch nur ansatzweise eine ausreichende Abgrenzung zwischen gegebenenfalls vorhandenen Vorschäden und unfallbedingten Schäden zu treffen, denn es bleibt unklar, wie die Vorschäden behoben wurden. Ist unstreitig, dass es einen – in diesem Fall sogar zwei – erheblichen Vorschaden unter Mit- oder Hauptbeteiligung des aktuell betroffenen Bereichs gegeben hat, so genügt es zur Darlegung und für den Beweis der Kausalität des Unfalls für die aktuellen Schäden nicht, diese lediglich zu behaupten und pauschal einen Zeugenbeweis dafür und ggf. für die pauschal behauptete ordnungsgemäße Reparatur anzubieten (OLG Koblenz, NJOZ 2009, 3977, 3978). Auch ein Privatgutachten genügt in solchen Fällen keinesfalls für die Darlegung – geschweige denn den Beweis – der Kausalität des Unfalls für die darin begutachteten Schäden (KG, NJW 2008, 1006, 1007). Vielmehr bedarf es in solchen Fällen nach herrschender Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, einer konkreten Darlegung und des Beweises, welcher eingrenzbare Vorschaden durch welche konkrete Reparaturmaßnahme unter Verwendung welcher Materialien beseitigt wurde (KG, NJW 2008, 1006, 1007; LG Hagen, Urteil vom 27.08.2012 – 2 O 93/12, zitiert nach beckonline; OLG Koblenz, NJOZ 2009, 3977, 3979; OLG Köln: Beschluss vom 18.10.2010 – 4 U 11/10, BeckRS 2011, 18936). Nur auf der Grundlage solchen Vortrages wäre es im Übrigen auch möglich, die Ordnungsmäßigkeit der damaligen Reparatur ggf. durch Sachverständigengutachten zu überprüfen; dies gilt umso mehr, wenn das Fahrzeug wie vorliegend nicht mehr für eine Begutachtung zur Verfügung steht.

Die Angabe, das Seitenteil hinten links sei instandgesetzt und lackiert worden, die Tür hinten links mit einer gebrauchten Tür erneuert und die Tür vorne links lackiert worden und insgesamt sei die Reparatur sach- und fachgerecht in Eigenregie erfolgt, genügt den genannten Anforderungen nicht. Dieser Vortrag erfasst schon nicht die Reparatur aller Vorschäden aus den beiden Vorschadensereignissen. Zudem fehlt es an einer Differenzierung zwischen den beiden Vorschadensereignissen sowie an konkreten Angaben zu Ort und Zeit sowie Art und Weise der Schadensbeseitigung und zu einem Großteil der verwendeten Materialien. Auch der Name und die Qualifikation des “Kumpels“ des Klägers, der die Reparatur durchgeführt haben soll, wurde nicht mitgeteilt, obwohl letzteres für die fachgerechte Reparatur ersichtlich von Bedeutung ist. Der Kläger ist auf die Unsubstantiiertheit seines Vortrags hingewiesen worden, hat aber gleichwohl keinen konkreteren Vortrag gehalten. Ihm kann auch keine Erleichterung der Darlegungslast zugebilligt werden, da es sich um Tatsachen handelt, die aus seinem eigenen Wahrnehmungsbereich stammen.

Weil der Vortrag zu den Reparaturen bereits unsubstantiiert ist, war kein Beweis zu erheben, insbesondere war nicht die Zeugin Sen zu vernehmen. Insofern kommt es auch nicht mehr darauf an, dass der Zeugenbeweis auch in Zusammenschau mit – nicht vorgelegten – Lichtbildern ohnehin unzureichend gewesen wäre, um eine ordnungsgemäße Reparatur zu beweisen, da die Zeugin ohne entsprechende Fachkenntnisse lediglich Angaben über den äußerlichen Zustand machen könnte. Ein Ausschluss rein kosmetischer Reparaturmaßnahmen wäre hierdurch nicht möglich gewesen.

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung der Gutachterkosten, der pauschalen Ab- und Anmeldegebühr und der allgemeinen Kostenpauschale aus §§ 7, 17 StVG bzw. § 823 BGB, jeweils i. V. m. §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG.

a) Zwar sind die Kosten für ein außergerichtliche Sachverständigengutachten nach Verkehrsunfall grundsätzlich auch dann vom Schädiger zu tragen, wenn das Gutachten fehlerhaft ist. Etwas anderes gilt aber dann, wenn bereits die vom Kläger mitgeteilte Tatsachengrundlage unzutreffend ist, und das Gutachten dadurch völlig unbrauchbar wird. Das ist hier der Fall. Aus dem außergerichtlichen Gutachten geht eindeutig hervor, dass der Sachverständige im Hinblick auf Vorschäden lediglich davon ausging, dass Rostansatz am Seitenteil hinten links, Schrammen am Stoßfänger hinten rechts und Nachlackierungen – ohne Angabe der konkreten Fläche vorlagen. Weder hatte der Sachverständige den ausdrücklichen Auftrag. Vorschäden festzustellen, noch war dies aufgrund irgendwelcher Angaben des Klägers Grundlage seiner Beurteilung. Das Gutachten enthält dementsprechend keine auch nur ansatzweise zutreffende Darstellung der vom Kläger selbst eingeräumten Vorschadensereignisse. Selbst wenn die Vorschäden fachgerecht repariert worden sein sollten, wären sie aber für den Wiederbeschaffungswert von elementarer Bedeutung und hätten daher dem Gutachter mitgeteilt werden müssen. Fehlen solche elementaren Angaben, so ist das Gutachten für eine fiktive Abrechnung – und damit gerade für seinen Hauptzweck – unbrauchbar. Dies war für den Kläger, der nach seinem eigenen Vortrag Kenntnis von beiden Vorschäden hatte, anders als etwaige Fehler auf Seiten des Sachverständigen auch erkennbar und vermeidbar.

b) Hinsichtlich der Ab- und Anmeldegebühr fehlt es – ebenso wie für den Schaden als solchen – an der Feststellung der Ursächlichkeit des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles. Lässt sich schon nicht feststellen, welche Schäden überhaupt durch das streitgegenständliche Unfallereignis entstanden sind, kann auch die i. d. R. neben dem Wiederbeschaffungsaufwand zu erstattende Ab- und Anmeldegebühr nicht ersetzt werden.

c) Gleiches gilt für die allgemeine Kostenpauschale. Sie berücksichtigt grundsätzlich, dass bei der Abwicklung eines Verkehrsunfalles mit Schadensaufnahme und Schadensbehebung oder Verkauf des Fahrzeugs stets in gewissem Umfang Telefon-, Porto und Kopierkosten etc. anfallen. Dies dürfte zwar grundsätzlich auch im vorliegenden Fall zu treffen, zumal der Zusammenstoß mit dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug unstreitig ist und zumindest irgendein Schaden entstanden sein dürfte, um dessen Behebung sich der Kläger zu kümmern hatte. Auch insoweit lässt sich aber aus den oben genannten Gründen nicht trennen, inwieweit überhaupt berechtigter Aufwand aufgrund des vorliegenden Ereignisses betrieben wurde und inwieweit dies gegebenenfalls ohnehin aufgrund der Vorschäden erfolgen sollte bzw. musste.

3. Mangels eines Hauptanspruchs fehlt es auch an Ansprüchen des Klägers auf Zinsen und Rechtsanwaltskosten.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

III.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 GKG, 3 ZPO.

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