Skip to content
Menü

Verkehrsunfall – Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung

AG Moers – Az.: 563 C 215/17 – Urteil vom 30.01.2018

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 89,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der jeweiligen Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 11. Juni 2014 in M… ereignete. Die Beklagte ist dem Grunde nach für die Folgen des Unfalls in vollem Umfang einstandspflichtig.

Durch den Unfall wurde das Klägerfahrzeug so beschädigt, dass es nicht mehr fahrbereit war. Den Fahrzeugschaden ließ der Kläger begutachten. Wegen des Inhalts des Sachverständigengutachtens vom 14. Juni 2014 wird auf die Anlage K 1 verwiesen (Bl. 10 bis 34 GA).

Der Kläger entschloss sich, ein Folgefahrzeug anzuschaffen, und bestellte am 23. Juni 2014 einen Neuwagen (Anlage K 2 = Bl. 35 GA), der auf den Kläger am 8. August 2014 zugelassen wurde (Anlage K 3 = Bl. 36 f. GA).

Zwischen August und November 2014 machte der Kläger gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche geltend und diese rechnete die Schäden ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 4 bis K 7 Bezug genommen (Bl. 38 bis 48 GA). Die Beklagte kürzte den geltend gemachten Nutzungsausfall und die Kosten für An- und Abmeldung.

Der Kläger begehrt eine Nutzungsausfallentschädigung für einen Zeitraum von 58 Tage zu je 35,- EUR, mithin einen Gesamtbetrag von 2.030,- EUR. Hierauf zahlte die Beklagte vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von 490,- EUR, wobei sie einen Zeitraum von 14 Tagen zu je 35,- EUR ansetzte. Auf die geltend gemachten Ummeldekosten in Höhe von 149,01 EUR zahlte die Beklagte vorgerichtlich einen Betrag von 60,- EUR.

Mit der Klage macht der Kläger die Zahlung des Differenzbetrages von (1.531,- EUR + 89,01 EUR =) 1.620,01 EUR geltend. Zudem verlangt er den restlichen Ersatz an Anwaltskosten – nach Teilklagerücknahme – in Höhe von (650,34 EUR – 571,44 EUR =) 78,90 EUR. Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2017 hat der Kläger die Rechnung vom 5. August 2014 vorgelegt (Anlage K 8 = Bl. 87 GA), wonach die Kfz-Briefgebühr 15,97 EUR netto und die Zulassungspauschale 109,25 EUR netto beträgt. Daraufhin hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 4. Januar 2018 die Klageforderung in Höhe von 89,01 EUR im Hinblick auf diese Ummeldekosten anerkannt.

Der Kläger trägt vor: Er könne eine Nutzungsausfallentschädigung für 58 Tage beanspruchen (Einzelheiten Klageschrift, dort Seite 5 bis 7 = Bl. 5 bis 7 GA).

Der Kläger beantragt unter Berücksichtigung der Teil-Klagerücknahme, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.620,01 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.531,- EUR seit dem 11. November 2014 und 89,01 EUR seit 8. August 2017 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 78,90 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 8. August 2017 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt unter Berücksichtigung des Teil-Anerkenntnisses, die Klage abzuweisen.

Sie wendet ein: Der Kläger könne Nutzungsausfall lediglich für die Zeit der Beschaffung eines gleichwertigen – gebrauchten – Kfz verlangen, nicht für das erworbene Neufahrzeug. Hilfsweise sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen habe (Einzelheiten Klageerwiderung, dort Seite 3 f. = Bl. 63 f. GA). Zu den Ummeldekosten habe der Kläger vorgerichtlich keine Belege vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen vorbereitenden Schriftsätze und die hierzu überreichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Beklagte war auf ihr Teil-Anerkenntnis hin zur Zahlung von 89,01 EUR zu verurteilen.

Im Übrigen ist die zulässige Klage nicht begründet.

Zwar ergibt sich die grundsätzliche Haftung der Beklagten aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i. V. m. §§ 7, 18 StVG. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Beklagte dem Grunde nach für die Folgen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls in vollem Umfang einstandspflichtig ist. Art und Umfang des Schadens richten sich nach den §§ 249 ff. BGB. Der geltend gemachte weitere Nutzungsausfall steht dem Kläger allerdings nicht zu.

Dem Eigentümer eines privat genutzten PKW, der durch einen Schaden die Möglichkeit zur Nutzung verliert, steht grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz für seinen Nutzungsausfall zu, wenn er zur Nutzung willens und fähig gewesen wäre (vgl. dazu und zum Folgenden BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007, Az.: VI ZR 62/07, NJW 2008, 915 f., Rn. 6 jew. m. w. N., zitiert nach juris). Seine Grenze findet der Ersatzanspruch (unter anderem) am Merkmal der Erforderlichkeit gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte unter mehreren möglichen Wegen des Schadensausgleichs im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg zu wählen hat. Das gilt nicht nur für die eigentlichen Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten, sondern gleichermaßen für die Mietwagenkosten und ebenso für die Nutzungsausfallentschädigung. Dementsprechend hat der Schädiger grundsätzlich Nutzungsersatz nur für den Zeitraum zu leisten, der zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes erforderlich ist. Wird – wie hier – auf Totalschadensbasis abgerechnet, richtet sich die Ausfallzeit nach der Frist zur Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges auf dem Gebrauchtwagenmarkt.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann dem Kläger eine Nutzungsentschädigung über den vom Sachverständigen veranschlagten Zeitraum hinaus nicht zugebilligt werden. Die Erstzulassung des verunfallten Kfz des Klägers war am 7. August 2006. Der Kilometerstand betrug 161.532. Demgegenüber hat der Kläger ein Neufahrzeug nach dem Unfall angeschafft. Der Erwerb eines Neufahrzeugs stellt aber nicht die Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes dar. Es fehlt die Gleichwertigkeit des Neufahrzeugs zum verunfallten Kfz.

Zudem gilt (vgl. BGH a.a.O.): Benötigt der Geschädigte für die Schadensbehebung einen längeren Zeitraum, ist zu unterscheiden, ob er sich wegen des Unfalls ein Ersatzfahrzeug mit längerer Lieferzeit anschafft oder ob er schon vor dem Unfall ein Ersatzfahrzeug bestellt hat. Bei der ersten Fallgruppe kann eine längere Wartezeit nicht zu Lasten des Schädigers gehen, weil sie auf der freien Disposition des Geschädigten beruht.

Das ist hier aber gerade der Fall. Ausweislich der Bestellung sollte das Neufahrzeug erst im 4. Quartal 2014 geliefert werden. Angesichts dessen kommt es überdies nicht auf eine eventuell fehlende Möglichkeit der Vorfinanzierung an, wobei auch in dieser Hinsicht ein gleichwertiges Kfz maßgeblich gewesen wäre.

Unstreitig hat die Beklagte vorgerichtlich den Nutzungsausfall für den Zeitraum geleistet, den der Sachverständige veranschlagt hat. Angesichts dessen ist ein weiterer Schadensersatzanspruch nicht gegeben.

Der Zinsanspruch zum anerkannten Betrag ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Der erforderliche Beleg über die Ummeldekosten ist der Beklagten (erst) mit Schriftsatz des Klägers vom 6. Dezember 2017 zur Verfügung gestellt worden, der ihr (ausweislich des entsprechenden Empfangsbekenntnisses) am 19. Dezember 2017 zugestellt worden ist. Erst hierdurch ist der Zahlungsanspruch fällig und durchsetzbar geworden, was für die Anwendung des § 291 BGB erforderlich ist. Unwidersprochen hat der Kläger vorgerichtlich keinen Beleg zu diesen Kosten vorgelegt.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz von weiteren Anwaltskosten. Es liegt kein Gegenstandswert vor, der Anwaltskosten rechtfertigt, die über den unstreitig vorgerichtlich gezahlten Betrag von 571,44 EUR hinausgehen.

Die Nebenentscheidungen haben ihre rechtliche Grundlage in den §§ 91, 93, 269 Abs. 3 Satz 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Hinsichtlich des anerkannten Betrages hat der Kläger ebenfalls die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Wer es entgegen § 119 Abs. 3 Satz 2 VVG unterlässt, dem Haftpflichtversicherer vor Klageerhebung trotz dessen Aufforderung Belege zu senden, so hat der Versicherer keinen Anlass zur Klage gegeben (vgl. Prölss/Martin, VVG, 30. Auflage, § 119 Rn. 19 m. w. N.). So liegt der Fall hierzu den Ummeldekosten.

Streitwert: 1.620,01 EUR

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und der Regulierung von Verkehrsunfällen.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile aus dem Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!