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Verkehrsunfall: Prognoserisiko bei Wiederbeschaffungswert

AG Hamburg, Az.: 35a C 151/15, Urteil vom 14.09.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.090,66 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.04.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Fa. … unter der Rechnungsnummer … Reparaturkosten in Höhe von 3.133,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz 18.04.2015 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

6. Der Streitwert wird auf 4.941,90 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht Schadenersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall am 31.05.2014 auf dem Parkplatz eines Restaurants …, geltend.

Verkehrsunfall: Prognoserisiko bei Wiederbeschaffungswert
Symbolfoto: New Africa/Bigstock

Der Ehemann der Klägerin befuhr den Parkplatz mit dem im Eigentum der Klägerin stehenden PKW (amtl. Kennzeichen), als der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs sein Fahrzeug (amtl. Kennzeichen) rückwärts aus einer Parktasche ausparkte. Es kam zu einem Zusammenstoß der Fahrzeuge, wobei das klägerische Fahrzeug im hinteren rechten Bereich beschädigt wurde.

Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Klägerin ließ ein Unfallgutachten erstellen. Hierin wurde festgestellt, dass für die Reparatur Kosten in Höhe von 3.689,88 Euro inkl. Mehrwertsteuer erforderlich seien und der Wiederbeschaffungswert bei 3.000 Euro liege. Hinsichtlich der Fahrzeugdaten heißt es in dem Gutachten u.a.:

„Erstzulassung: (…)

Tachostand: KM abgelesen

Allgemeinzustand: Durchschnittlich

Karosseriezustand: Durchschnittlich

Lackzustand: Durchschnittlich

Altschaden: Gebrauchsspuren

Vorschaden: Im Rahmen der Besichtigung waren ohne weitergehende Untersuchungen augenscheinlich keine erkennbar.“

Die Klägerin ließ ihren PKW bei der Fa. … reparieren, wofür Kosten in Höhe von 3.338,78 Euro anfielen. Die Klägerin erklärte erfüllungshalber die Abtretung des Reparaturkostenersatzanspruchs gegen die Beklagte an die Reparaturwerkstatt. Diese ermächtigte die Klägerin zur gerichtlichen Geltendmachung.

Daneben begehrt die Klägerin Ersatz der Sachverständigenkosten in Höhe von 677,79 Euro, Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 Euro, eine Nebenkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro, sowie Mietwagenkosten für 10 Tage in Höhe von 900,33 Euro.

Die Aktivlegitimation wurde von den Parteien unstreitig gestellt, nachdem die zunächst erfüllungshalber an den Gutachter und die Mietwagenfirma abgetretenen Ansprüche von diesen rückabgetreten worden sind.

Die Klägerin behauptet, dass alle in dem privaten Schadensgutachten ausgewiesenen und bei der Reparatur behobenen Schäden nicht auf Vorschäden, sondern ausschließlich auf der Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug beruhen. Der in dem Gutachten angegebene Wiederbeschaffungswert mit 3.000,00 Euro richtig berechnet. Weiterhin seien für die Instandsetzung der sich aus der Reparaturrechnung ergebenen Schäden 10 Tage erforderlich gewesen.

Nachdem die Klägerin zunächst ausschließlich eine Verurteilung zur Zahlung an sich beantragt hat,

beantragt die Klägerin nunmehr,

1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.603,12 Euro sowie an die Fa. … unter der Rechnungsnummer … Reparaturkosten in Höhe von 3.338,78 Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin als nicht streitwerterhöhende Nebenforderung 492,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass nur eine Abrechnung auf Totalschadenbasis in Betracht komme.

Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 26.09.2016 Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Der Klägerin stand es frei, den Anspruch der Fa. … im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend zu machen. Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft sind die Ermächtigung des Berechtigten, die Übertragbarkeit des Rechts oder Anspruchs, ein eigenes schutzwürdiges Interesse der Klägerin und keine unzumutbare Beeinträchtigung der Beklagten. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Die Fa. … hat aus abgetretenem Recht auch einen Anspruch in titulierter Höhe gegen die Beklagte. Die Beklagte ist gegenüber der Klägerin als Zedentin zur Zahlung der Reparaturkosten aufgrund des streitgegenständlichen Unfalls gemäß §§ 7 I StVG, 115 VVG verpflichtet. Ein weitergehender Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten besteht nicht. Der vom Gericht bestellte Gutachter hat überzeugend dargelegt, dass aufgrund des Unfalls „nur“ Reparaturkosten in Höhe von 3.133,51 Euro angefallen sind, da bei den in Rechnung gestellten Lackierkosten Abzüge für in dem Gutachten abgegrenzte Altschäden vorzunehmen sind. Die verbleibenden Schäden sind eindeutig dem Unfall zuzuordnen. Den Ausführungen des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, von Beruf Dipl. Ingenieur, ist zu folgen, da er methodisch nachvollziehbar zu diesem Ergebnis gelangt ist.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klägerin auch nicht auf eine Abrechnung auf Totalschadenbasis zu verweisen.

Im Hinblick auf den in dem Privatgutachten ermittelten Wiederbeschaffungswert durfte die Klägerin darauf vertrauen, dass sich die Kosten der Reparatur noch im Rahmen des von der Rechtsprechung zugebilligten sog. Integritätszuschlags bewegen. Entscheidend ist vorliegend, dass sich die Klägerin zur Vornahme der Reparatur deshalb entschieden hat, weil sie sich auf die Angaben des von ihr eingeholten Gutachtens verlassen hat. Danach sollte der Wiederbeschaffungswert 3.000 EUR betragen, so dass die in diesem Gutachten prognostizierten Reparaturkosten von 3.689,88 EUR rund 123 % des Wiederbeschaffungswertes ausgemacht hätten. Liegt der Reparaturaufwand zwischen dem Wiederbeschaffungswert und weiteren 30 %, darf sich der Geschädigte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für eine Reparatur entscheiden, wenn er ein – vorliegend unstreitiges – Integritätsinteresse hat (vgl. BGH, Urt. v. 29. 4. 2003 – VI ZR 393/02 = NJW 2003, 2085 = r+s 2003, 303).

Unerheblich ist insoweit, dass sich der Wiederbeschaffungswert nach der Angabe des im Prozess bestellten Sachverständigen mit 2.400,00 Euro als niedriger erweist und hiernach die 130%-Grenze überschritten wäre. Maßgeblich ist die Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung über die Art der Schadensbeseitigung. Nach der Rechtsprechung trägt das Prognoserisiko grundsätzlich der Schädiger in den Fällen, in denen sich der Geschädigte aufgrund entsprechender Information vom Sachverständigen für eine Reparatur als Weg der Schadensbehebung mit dem vermeintlich geringeren Aufwand entscheidet (BGH, Urt. v. 15. 10. 1991 – VI ZR 314/90 = NJW 1992, 302 = r+s 1992, 16). Das Risiko, dass sich die Einschätzung des Sachverständigen im Nachhinein nicht bestätigt, soll nicht zulasten des Geschädigten, sondern allein des Schädigers und seiner Haftpflichtversicherung gehen, da der Schädiger den Geschädigten in die missliche Lage gebracht hat, von Prognosen von Sachverständigen über die Reparaturwürdigkeit des Fahrzeuges abhängig zu sein (zu der Frage der falschen Prognose bzgl. des Wiederbeschaffungswertes: LG Köln, Urt. v. 4. 6. 2015 – 9 S 22/14).

Es ist vorliegend auch nicht angezeigt, der Klägerin das Vertrauen in das von ihr eingeholte Gutachten deshalb abzusprechen, weil in diesem die von dem gerichtlichen Sachverständigen dargestellten Altschäden nicht berücksichtigt wurden. Bei den von dem gerichtlichen Sachverständigen festgestellten Altschäden handelt es sich um zwei Lackkratzer und eine kleine „kerbförmige“ Druckstelle. In dem von der Klägerin in Auftrag gegebenen Gutachten ist der Allgemeinzustand mit „durchschnittlich“ beschrieben und unter dem Punkt Altschäden „Gebrauchsspuren“ angegeben. Es kann sich nicht zulasten der Klägerin auswirken, dass sie die nunmehr ausdrücklich benannten Schäden nicht explizit angegeben hat, da es sich bei diesen, in Anbetracht eines zum Unfallzeitpunkt 11 Jahre alten Fahrzeugs eher um allgemein übliche Gebrauchsspuren handelt.

Daneben hat die Klägerin auch Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Mietwagenkosten.

Es steht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest, dass für die Instandsetzung 10 Tage erforderlich waren. Der Sachverständige hat dargelegt, dass zehn Kalendertage zur Reparatur technisch nachvollziehbar sind. Soweit er weiter darauf hinweist, dass der PKW bei einer zügigen Bearbeitung innerhalb von 8 Arbeitstagen hätte repariert werden können, führt dies unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu einer anderen Betrachtung. Eine ggf. überlange Reparaturdauer geht zu Lasten des Schädigers, weil dieser das Werkstattrisiko trägt (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73).

Die der Klägerin entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind ebenfalls ersatzfähig, weil die Inanspruchnahme der anwaltlichen Beratung zweckmäßig und erforderlich im Sinne der §§ 249 f. BGB war. Eine andere Betrachtung ergibt sich nicht deshalb, weil die Klägerin die ihr zustehenden Ansprüche zwischenzeitlich erfüllungshalber abgetreten hatte. Die Leistung erfüllungshalber führt nicht zum Erlöschen der geschuldeten Leistung (BGH NJW 1986, 424). Die Schuld erlischt erst, wenn sich der Gläubiger aus dem geleisteten befriedigt hat. Hieraus folgt, dass die Klägerin fortlaufend den Ansprüchen der Werkstatt, des Gutachters und auch der Mietwagenfirma ausgesetzt war, die ihren Grund wiederum in dem Verkehrsunfall hatten.

Der Höhe nach waren die angefallenen Rechtsanwaltskosten nicht zu reduzieren. Soweit auf den hier zugesprochenen Gegenstandswert abgestellt wird, tritt kein Gebührensprung ein.

Hinzu kommen die gleichsam aus den §§ 249 Abs. 1, 251 Abs.1 BGB als Kosten der Rechtsverfolgung ersatzfähigen Sachverständigenkosten in Höhe von 677,69 Euro. Der Anspruch auf Auslagenpauschale besteht hingegen nur in Höhe von 20,00 Euro. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden beantragten Betrages in Höhe von 5 Euro war die Klage abzuweisen.

Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 288 Abs.1, 291 BGB begründet.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr.1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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