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Verkehrsunfall besonders widrigen Witterungsverhältnissen

Komplexer Verkehrsunfall unter widrigen Wetterbedingungen

Ein winterlicher Morgen, die Fahrbahn ist mit einer dichten Schneedecke bedeckt und sehr glatt. Auf einer zweispurigen Landstraße begegnen sich zwei Fahrzeuge unter diesen widrigen Bedingungen. Der Kläger ist in Richtung Rohrdorf unterwegs, während die Beklagte, dessen Auto bei der Beklagten Ziff. 2 versichert ist, in entgegengesetzter Richtung fährt. Ein stehender Lkw auf der Gegenspur und die nachfolgende Hangabfahrt erhöhen die Unfallgefahr erheblich. Der Kläger nimmt den Lkw wahr, aber was dann geschieht, ist Ausgangspunkt einer juristischen Auseinandersetzung um Schadensersatzansprüche.

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Widerstreitende Interessen und Schadensersatzforderungen

In diesem komplexen Fall geht es um mehr als nur die Schuldfrage. Verschiedene Schadensersatzforderungen stehen im Raum, und die Verpflichtungen zur Rückzahlung bestimmter Beträge sind ebenso zu klären. Der Kläger und seine Rechtsschutzversicherung stehen hier gegen die Beklagten und deren Versicherung. Es entbrennt ein juristischer Kampf um Ziffern und Paragraphen, Schuldgrade und Zinsen.

Einschätzungen, Urteil und Kostenverteilung

Das Gericht stellt mehrere relevante Punkte fest und fällt sein Urteil. Die Beklagten werden zur Zahlung von 220,12 € zuzüglich Zinsen verurteilt, und es wird festgestellt, dass der Kläger nicht zur Rückzahlung bestimmter Beträge verpflichtet ist. Ebenso wenig ist die Rechtsschutzversicherung des Klägers zur Rückzahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verpflichtet. Der Streitwert wird auf 4.899,60 € festgesetzt, und die Kosten des Rechtsstreits werden zwischen den Parteien aufgeteilt, wobei die Beklagten 75 % tragen müssen und der Kläger 25 %. Schließlich wird das Urteil als vorläufig vollstreckbar erklärt.

Der Fall und seine Auswirkungen

Die Konsequenzen dieses Verkehrsunfalls unter besonders widrigen Witterungsverhältnissen erstrecken sich weit über den eigentlichen Unfalltag hinaus. Die juristischen Auseinandersetzungen und das daraus resultierende Urteil zeigen die Komplexität von Schadensersatzforderungen und Rückzahlungsverpflichtungen auf. Es ist ein Beispiel dafür, wie ein Moment der Unaufmerksamkeit oder eine unklare Verkehrssituation zu langwierigen juristischen Verfahren führen kann.


Das vorliegende Urteil

AG Sigmaringen – Az.: 2 C 144/21 – Urteil vom 05.10.2021

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, 220,12 € zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.04.2021 sowie weitere Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vom 23.03.2021 bis 22.04.2021 aus 3.629,70 € an den Kläger zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, die unter dem Vorbehalt der Rückforderung am 23.04.2021 durch die Beklagte Ziff. 2 gezahlten 3.428,33 € an die Beklagte Ziff. 2 zurückzuzahlen.

3. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, die unter dem Vorbehalt der Rückforderung am 23.04.2021 durch die Beklagte Ziff. 2 gezahlten 250,00 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten an die Beklagte Ziff. 2 zurückzuzahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die … Rechtsschutzversicherungs-AG … nicht verpflichtet ist, die unter dem Vorbehalt der Rückforderung am 23.04.2021 durch die Beklagte Ziff. 2 gezahlten 203,87 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten an die Beklagte Ziff. 2 zurückzuzahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 25 %‚ die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 75 %.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 4.899,60 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Verkehrsunfall besonders widrigen Witterungsverhältnissen
(Symbolfoto: Gorloff-KV/Shutterstock.com)

Am 14.01.2021 gegen 06:30 Uhr fuhr der Kläger mit seinem Kfz, amtliches Kennzeichen …‚ auf der 2-spurigen Landstraße B313 von Engelswies in Richtung Rohrdorf. Die Beklagte Ziff. 1 fuhr mit dem von ihr gehaltenen und bei der Beklagten Ziff. 2 versicherten Kfz mit dem Kennzeichen … in der entgegengesetzten Richtung. Es war dunkel, es herrschte reger Schneefall und die Fahrbahn war mit einer Schneeschicht bedeckt und glatt. Der Kläger fuhr an der Abzweigung Richtung Langenhart vorbei und über die dann folgende Kuppe; die Straße verlief danach in seiner Fahrtrichtung abfällig. Der Kläger nahm sodann einen Lkw wahr, der auf der Gegenfahrspur zum Stehen gekommen war. Als der Kläger noch ca. 200 Meter von diesem Lkw entfernt war, begann die Beklagte Ziff. 1, an dem Lkw vorbeizufahren, hinter dem sie zuvor zum Stehen gekommen war. Sie befand sich daher auf der Fahrbahn des Klägers. Nachdem sie das Fahrzeug des Klägers erkannt hatte, gab sie dieses Vorhaben indes auf und versuchte, zurückzusetzen und so auf ihre eigene Fahrbahn zu gelangen. Der Kläger, der diese Situation erkannt hatte, bremste sein Fahrzeug ab, musste dabei aber vermeiden, dass die Reifen aufgrund der glatten Fahrbahn blockierten. Die Fahrbahn war indes derart glatt, dass er sein Fahrzeug nicht mehr vollständig zum Stehen bringen konnte. Es kam zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge, wobei das Beklagtenfahrzeug im Kollisionszeitpunkt beinahe still stand und das klägerische Fahrzeug nicht schneller als Schrittgeschwindigkeit war. Das klägerische Fahrzeug wurde beschädigt; es entstand ein Sachschaden i.H.v. 3.300,00 €‚ Gutachterkosten i.H.v. 800,87 €‚ sowie Mietwagen- und An- und Abmeldekosten i.H.v. 738,73 €‚ insgesamt mithin 4.839,60 €. Die Beklagte wurde mit Anwaltsschriftsatz unter Fristsetzung zum 22.03.2021 zur Zahlung aufgefordert; die Frist verstrich indes erfolglos. Von den entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten trug der Kläger einen Selbstbehalt i.H.v. 250,00 € selbst, während den Rest seine Rechtsschutzversicherung übernahm, die ihn zur Geltendmachung ihres Anspruchs ermächtigte.

Der Kläger behauptet, ihm seien bei der Abwicklung des Verkehrsunfalls Auslagen i.H.v. 30,00 € entstanden.

Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 4.869,60 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 23.03.2021 an den Kläger sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von vorrangig 250,00 € an den Kläger und nachrangig 290,50 E an die … Rechtsschutz Versicherung AG, …. unter Angabe der Schadennummer auf deren Konto bei der … zu bezahlen.

Am 23.04.2021 zahlte die Beklagte Ziff. 2 einen Betrag i.H.v. 3.882,20 € an den Kläger, wobei 3.428,33 € auf die Schäden und 453,87 € auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gezahlt wurden, Im Abrechnungsschreiben erklärte sie indes zugleich, dass die Zahlung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter dem Vorbehalt einer Rückforderung erfolgt.

Der Kläger beantragt zuletzt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 1.441,27 € nebst 5 % Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.869,60 € in der Zeit vom 23.03.2021 bis zum 22.04.2021 und aus 1.441,27 € seit 23.04.2021 an den Kläger zu bezahlen

2. und festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, die unter dem Vorbehalt der Rückforderung bezahlten 3.428,33 € an die Beklagte Z. 2 zurückzuzahlen,

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, restliche außergerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 86,63 € an die … unter Angabe der Schadennummer …‚ auf deren Konto bei der … zu bezahlen und

4. festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, außergerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 250,00 € an die Beklagte Z. 2 zurückzuzahlen und

5. die … ebenfalls nicht verpflichtet ist, weitere Anwaltskosten i.H.v. 203,87 € an die Beklagte Z. 2 zurückzuzahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, der Kläger habe nicht sofort gebremst. Er sei angesichts der Witterungsverhältnisse zu schnell gefahren. Auch hätte er noch weiter rechts fahren können.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

1. Hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 1 hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von lediglich weiteren 201,37 € gegen die Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2, 249 ff. BGB, 115 VVG.

a) Die Beklagte Ziff. 1 haftet gegenüber dem Kläger für die aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfallereignis resultierenden Schäden als Halterin des von ihr geführten Fahrzeugs dem Grunde nach gemäß § 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG; bzgl. der Beklagten Ziff. 2 folgt ein gleichläufiger Anspruch aus § 115 VVG. Die Haftung beläuft sich dem Grunde nach indes auf lediglich 75 % der eingetretenen Schäden.

Nachdem an dem Verkehrsunfall zwei Fahrzeughalter beteiligt waren, hängt die Ersatzpflicht sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes im Verhältnis der Fahrzeughalter – und damit auch der eintrittspflichtigen Versicherung – von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, § 17 Abs. 2 StVG. Die danach gebotene Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ist aufgrund aller festgestellten, d. h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadenentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (st. Rspr., vgl. etwa BGH NJW 2012, 1953). Die Abwägung der Verursachungsbeiträge führt hier dazu, dass der Kläger für die eingetretenen Schäden zu 25 % haftet, die Beklagten zu 75 %. Die Verursachungsbeiträge der Beklagten Ziff. 1 (dazu unter aa)) überwiegen die des Klägers (dazu unter bb)) zwar deutlich, die Annahme einer alleinigen Haftung der Beklagten wird dadurch aber nicht gerechtfertigt (dazu unter cc)).

aa) Der Verursachungsbeitrag der Beklagten Ziff. 1 liegt einerseits in der Betriebsgefahr ihres Kfz, welche durch die widrigen Witterungsumstände zum Unfallzeitpunkt erhöht war. Hinzu kommt ein schuldhaftes Verhalten, welches darin liegt, dass die Beklagte Ziff. 1 entgegen § 6 S. 1 StVO an dem stehenden Lkw links vorbeifuhr, ohne den ihr entgegenkommenden Kläger zuvor durchfahren zu lassen. Sie hat insoweit den Kläger zu spät bemerkt, obwohl sie ihn hätte bemerken können, bevor sie neben den Lkw fuhr. Das ergibt sich aus dem – unstreitig gebliebenen – Vortrag des Klägers bei seiner informatorischen Anhörung: Der Kläger gab an, zunächst den stehenden Lkw gesehen zu haben; das Fahrzeug der Beklagten Ziff. 1 habe er erst einige Momente später gesehen. Im Umkehrschluss muss es also für die Beklagte Ziff. 1 möglich gewesen sein, den klägerischen Pkw zu sehen, bevor sie ausscherte; er war nicht (mehr) von der Kuppe verdeckt.

bb) Der Verursachungsbeitrag des Klägers liegt zunächst in der Betriebsgefahr seines Kfz, welche durch die Witterungsverhältnisse ebenfalls erhöht war. Diese Betriebsgefahr wurde hier dadurch erhöht, dass der Kläger entgegen § 3 Abs. 1 S. 2 und 4 StVO für die gegebenen Straßen-, Sicht und Wetterverhältnisse zu schnell fuhr. § 3 Abs. 2 S. 4 StVO gebietet es, dass nur so schnell gefahren wird, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Nach dem ebenfalls unstreitig gebliebenen Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung hatte er das Fahrzeug der Beklagten Ziff. 1 bereits in ungefähr 200 Metern Entfernung neben dem Lkw sehen können. Er habe gleichwohl eine Kollision nicht vermeiden können, weil sein bergab rollendes Fahrzeug auf der schneeglatten Fahrbahn nicht mehr rechtzeitig abzubremsen war. Daraus ergibt sich, dass der Kläger gerade nicht so schnell fuhr, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten konnte. Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass der Kläger – auch das ist unstreitig geblieben – gemessen an der allgemein zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der betreffenden Straße recht langsam fuhr. In Anbetracht der besonders widrigen Witterungsverhältnisse, der bergab führenden und glatten Fahrbahn, der schlechten Sicht und des sich auf der Strecke befindlichen Hindernisses – des Lkw – war im hier vorliegenden Fall eine noch langsamere Geschwindigkeit angezeigt. Dass der Kläger früher hätte bremsen können oder noch weiter rechts hätte fahren können, konnte die insoweit beweisbelastete Beklagtenseite hingegen nicht nachweisen. Sie hat insoweit als Beweis nur die Beiziehung der Ermittlungsakte angeboten; aus dieser hat sich zu diesen Fragen aber nicht weiter ergeben. Auch die Zeugenaussagen waren insoweit unergiebig.

cc) Die Abwägung dieser Verursachungsbeiträge ergibt hier eine überwiegende Haftung der Beklagten: Das Verschulden des Klägers wiegt hier weniger schwer; er verhielt sich nur leicht fahrlässig, indem er seinen aufgrund der glatten Fahrbahn stark verlängerten Bremsweg falsch einschätzte. Der Verkehrsverstoß der Beklagten Ziff. 1 liegt hingegen zwar unterhalb des Bereichs einer groben Fahrlässigkeit, Wohl aber im oberen Bereich der normalen Fahrlässigkeit. Gerade in Anbetracht der schlechten Sichtverhältnisse und des absehbar längeren Bremswegs des Gegenverkehrs hätte sie besondere Vorsicht walten lassen müssen, bevor sie auf die Gegenfahrbahn fuhr. Nach alledem erscheint eine Haftungsverteilung von 75/25 zulasten der Beklagten angemessen.

b) Die Höhe der nach §§ 249 ff. BGB zu ersetzenden Schäden ist zwischen den Parteien im Wesentlichen unstreitig geblieben; insbesondere die Mietwagenkosten wurden zuletzt in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt. Die Aufwendungen, dI dem Kläger bei der Abwicklung des Verkehrsunfalls entstanden sind, schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 25,00 €. Es ergibt sich damit ein Gesamtschaden i.H.v. 4.864,60 €. Davon schulden die Beklagten Ersatz von 75 %‚ mithin also 3.648,45 €. Nachdem die Beklagte Ziff. 2 auf den Sachschaden bereits 3.428,33 € geleistet hat, verbleibt ein Anspruch i.H.v. 220,12 €. Der tenorierte Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB.

2. Die negative Feststellungsklage unter Ziff. 2 ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger ein Feststellungsinteresse, nachdem die Beklagte Ziff. 2 die von ihr geleistete Zahlung explizit unter den Vorbehalt der Rückforderung gestellt hat und sich daher eines solchen Rückforderungsanspruchs berühmt (zur Abgrenzung zur Zahlung nur „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ vgl. OLG Naumburg BeckRS 2011, 27063), Die Klage ist insoweit auch begründet. Die Beklagte Ziff. 2 kann den von ihr auf die Schadensersatzforderung aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis geleisteten Betrag nicht zurückfordern. Insbesondere steht ihr kein Anspruch aus §§ 812 ff. BGB zu. Die Zahlung erfolgte gerade nicht ohne Rechtsgrund, denn der Kläger hatte – wie ausgeführt – einen den Zahlbetrag übersteigenden Schadensersatzanspruch.

3. Bzgl. Klagantrag Ziff. 3 ist die Klage dahingegen unbegründet. Zwar ist davon auszugehen, dass dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG zustand. Deren Höhe bestimmt sich indes nach dem RVG, wobei als Gegenstandswert die Höhe des tatsächlich geschuldeten Schadensersatzes zugrunde zu legen ist, hier mithin 3.648,45 €. Damit ergeben sich vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 453,87 €‚ welche die Beklagte Ziff. 2 mit ihrer Regulierung vom 23.04.2021 bereits in Ausgleich gebracht hat.

4. Aus den obigen Ausführungen folgt, dass auch die Feststellungsanträge in Ziff. 4 und 5 zulässig und begründet sind; die nur unter Vorbehalt gezahlten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. insgesamt 453,87 € müssen weder der Kläger noch seine Rechtsschutzversicherung, auf welche der entsprechende Anspruch gern. § 86 VVG teilweise übergegangen war, nicht zurückzahlen, da die Zahlung mit Rechtsgrund erfolgte.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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