AG Speyer – Az.: 31 C 383/19 – Urteil vom 29.01.2020
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 55,83 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.02.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 74 % und die Beklagte 26 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall vom 11.12.2018 in Speyer. Die alleinige Haftung der Beklagten ist unstreitig. Die Parteien streiten noch um restliche Mietwagenkosten. Die Klägerin macht aus einer Rechnung vom 28.12.2018 über 408,- € (BI. 5 d. A.) 307,02 € geltend. Die Beklagte hat darauf bereits 90,- € bezahlt. Auf eine Darstellung des Tatbestandes im Einzelnen wird gem. § 313a Abs. 1 ZPO verzichtet.
Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
Der Kläger hat gem. §§ 7, 17 StVG i.V.m § 115 VVG, §§ 249 ff BGB einen Anspruch in tenorierter Höhe.
Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte kann vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur diejenigen Mietwagenkosten ersetzt verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung sowie in den Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren Möglichkeiten den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008, VI ZR 308/07, zitiert nach juris).
Unstreitig hat der Geschädigte ein nicht als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassenes Fahrzeug bei seiner Werkstatt angemietet. Ein Autohaus ist kein gewerblicher Autovermieter und unterhält keinen einer gewerblichen Autovermietung vergleichbaren Geschäftsbetrieb. Ein nicht als Selbstfahrvermietfahrzeug zugelassenes Fahrzeug kann wesentlich günstiger haftpflichtversichert werden, zudem fallen Kosten für die jährliche Hauptuntersuchung nicht an.
Daher ist der erforderliche Herstellungsaufwand, den der Geschädigte ersetzt verlangen kann, bei der Anmietung eines solchen Ersatzfahrzeugs gemäß § 287 ZPO auf 50 % des Normaltarifs zu schätzen (OLG Hamm, Urteil vom 24. Februar 1993, 13 U 182/92, BGH, Urteil vom 19. November 1974, VI ZR 197/73, LG Karlsruhe, Urteil vom 24. Februar 1989, 9 S 476/88, LG Mainz, Urteil vom 10. Januar 1975, 7 O 45/74, jeweils zitiert nach juris).
Dieser Normaltarif kann vom Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO auch auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Reparaturortes bzw. des Geschädigten ermittelt werden (BGH vom 12.04.2011 – VI ZR 300/09 und 18.12.2012 – VI ZR 316/11).
Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass sein Fahrzeug in Fahrzeuggruppe 7 einzuordnen ist. Die 3-Tages-Pauschale eines aus Gruppe 7 angemieteten Fahrzeugs beträgt nach der Schwacke-Liste 2016 im einschlägigen Postleitzahlengebiet (673) 307,02 €. Die Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs hat der Kläger nicht behauptet.
Von diesen Kosten ist ein Abzug wegen der Ersparnis eigener Aufwendungen vorzunehmen. Das Gericht schätzt diesen auf 5 % (vgl. Palandt, BGB, § 249, Rn. 36, m. w. N., OLG Stuttgart, Urteil vom 31. März 1994, 7 U 296/93, OLG Hamm, Urteil vom 20. März 2000, 13 U 181/99, zitiert nach juris).
Daraus errechnet sich für die Mietdauer von 3 Tagen ein Betrag in Höhe von 291,67 €.
Damit sind nach dem oben Gesagten 50 % – 145,83 € – ersatzfähig. Darauf hat die Beklagte bereits 90,- € gezahlt, so dass ein Anspruch in Höhe von 55,83 € verbleibt.
Zinsen sind gem. §§ 286, 288 Abs. 1 BGB geschuldet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11,713 ZPO.