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Verkehrsunfall – Abzug Sozialversicherungsbeiträge bei fiktiver Reparaturkostenabrechnung

AG Aschaffenburg – Az.: 130 C 436/12 – Urteil vom 08.11.2012

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt an den Kläger 466,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2012 zu zahlen.

2. die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss: Der Streitwert des Verfahrens wird auf 466,09 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Erstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch aus dem hier streitgegenständlichen Verkehrsunfallereignis vom 27.01.2012 unstreitig zu. Ein Abzug von fiktiven Sozialbeiträgen innerhalb der errechneten fiktiven Reparaturkosten ist nicht vorzunehmen.

Nach ständiger Rechtsprechung aller hiesiger Gerichte und insbesondere auch des Landgerichts Aschaffenburg ist eine solche Herausrechnung nicht veranlasst. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist eine fiktive Schadensberechnung grundsätzlich möglich, auch wenn eine Reparatur nicht erfolgt. Dabei sind alle fiktiven Positionen zu berücksichtigen. Das Gericht sieht keine Veranlassung diese Rechtsprechung zur fiktiven Schadensberechnung durch immer weiteres Herausrechnen angeblich nicht angefallener Positionen auszuhöhlen. Dabei ist bei der Entscheidung in erster Linie zu berücksichtigen, dass hier eine Betrachtung aus der Sicht des Geschädigten vorzunehmen ist. Dieser hat hier nach dem Schadensereignis ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen eingeholt. Danach soll er in Höhe dieser Kosten entschädigt werden, die ihm im Falle der Durchführung einer Reparatur entstehen würden. Der von der Beklagtenseite vorgenommene Abzug von 10 % ist vollkommen willkürlich und mit den Feststellungen des Sachverständigengutachtens nicht vereinbar. Ein solcher Abzug ist auch gesetzlich nicht veranlasst. Gesetzesmotive, wie von der Beklagtenseite ausgeführt, sind keinesfalls so eindeutig, dass eine solche Kürzung veranlasst wäre. Vielmehr würde eine immer weitere Aushöhlung der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten dazu führen, dass der Geschädigte, entgegen der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung, einer solchen Wahlmöglichkeit beraubt würde.

Damit war der beklagtenseits vorgenommene Abzug in Höhe der hier geltend gemachten 466,09 € nicht rechtens und dem Kläger daher zuzusprechen.

Die Entscheidung über die geltend gemachten Zinsen folgt aus den §§ 286, 288 BGB.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da auch im hiesigen Landgerichtsbezirk eine herrschende feststehende Rechtsprechung besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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