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Verkehrsunfall – unfallkompatible Schäden bei Vorliegen von Vorschäden

Unfall-Klage abgewiesen: Beweislage zu komplex für Schaden-Nachweis

Im Fall LG Hamburg, Az.: 323 O 179/13, vom 02.06.2015 wurde die Klage eines Eigentümers eines Pkw Porsche, der Schadensersatzansprüche wegen eines Verkehrsunfalls geltend machte, abgewiesen, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Schäden am Fahrzeug tatsächlich auf diesen Unfall zurückzuführen sind und nicht auf frühere Ereignisse.

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✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Der Kläger forderte Schadensersatz für einen Pkw Porsche Boxter nach einem Verkehrsunfall, konnte jedoch nicht beweisen, dass die Schäden auf diesen Unfall zurückzuführen waren.
  • Der Kläger wurde als Fahrzeugeigentümer und sein Bruder als Fahrer zum Zeitpunkt des Unfalls angegeben; die Beklagte bestritt die Eigentümerstellung und das Unfallgeschehen.
  • Das Gericht wies die Klage ab, da nicht alle Fahrzeugschäden eindeutig dem behaupteten Unfall zugeordnet werden konnten, insbesondere wegen vorhandener Vorschäden.
  • Ein Sachverständigengutachten konnte die Zuordnung der Schäden zum Unfall nicht eindeutig klären; einige Schäden passten nicht zum geschilderten Unfallhergang.
  • Die Klage wurde abgewiesen, da der Kläger die notwendigen Beweise für eine eindeutige Schadenszuordnung zum Unfall nicht erbringen konnte.
  • Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger auferlegt.
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen eine Sicherheitsleistung.

Schadenszuordnung bei Fahrzeugunfällen

Fahrzeugschäden sind eine der Hauptfolgen von Verkehrsunfällen. Doch nicht immer lassen sich auftretende Mängel eindeutig dem konkreten Unfallereignis zuordnen. Häufig bestehen Vorschäden am Fahrzeug, deren Ursache und Umfang ungeklärt ist. In solchen Fällen stellt sich die Frage, welche Beschädigungen unfallkompatibel sind und für welche die Haftung getragen werden muss.

Eine korrekte Zuordnung der Schäden ist entscheidend für die Regulierung und die Durchsetzung von Ansprüchen. Grundlage dafür sind Unfalldokumentation und Begutachtungen. Doch wenn sich Vorschäden und Unfallfolgen überlagern, bedarf es einer sorgfältigen Prüfung im Einzelfall. Nur so können Eigentümer ihr Recht auf Schadensersatz angemessen geltend machen.

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Schwierige Beweislage führt zur Abweisung der Klage im Verkehrsunfallrecht

Im Mittelpunkt dieses Falls steht ein Verkehrsunfall, der sich 2013 in Hamburg ereignete und in dessen Folge der Kläger von den Beklagten Schadensersatzansprüche geltend machte. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Unfalls Eigentümer eines Pkw Porsche Boxter, der in eine Kollision mit einem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkw Opel Astra Kombi verwickelt war. Die Polizei Hamburg nahm den Unfall auf, und ein Sachverständiger erstellte im Auftrag des Klägers ein Gutachten zu den Schäden am Porsche. Der Kläger behauptete, sämtliche im Gutachten aufgeführten Schäden seien auf den Unfall zurückzuführen, mit Ausnahme eines Vorschadens an der rechten hinteren Radaufhängung. Die Beklagten bestritten die Eigentümerstellung des Klägers am Porsche sowie das Unfallgeschehen selbst und erhoben darüber hinaus den Vorwurf, es habe sich um einen manipulierten Verkehrsunfall gehandelt.

Die Entscheidung: Klageabweisung aufgrund unzureichender Beweislage

Das Landgericht Hamburg entschied mit Urteil vom 02.06.2015, Az.: 323 O 179/13, dass die Klage abzuweisen sei. Die zentrale Frage, ob die Beklagten dem Grunde nach haften, wurde vom Gericht nicht abschließend beantwortet. Stattdessen fokussierte sich die Entscheidung auf die Unmöglichkeit für den Kläger, den Nachweis zu erbringen, dass die im Gutachten aufgeführten Schäden ausschließlich auf den behaupteten Verkehrsunfall zurückzuführen waren. Das Gericht stellte fest, dass eine Zuordnung der Schäden zum Unfallereignis nicht möglich war, da diese ihre Ursache auch in einem früheren Geschehen haben könnten.

Die Begründung und ihre Konsequenzen

Die Beweisführung wurde durch das Vorhandensein von Vorschäden am Fahrzeug des Klägers erschwert. Insbesondere konnte der Sachverständige W. überzeugend darlegen, dass bestimmte Schäden am Fahrzeug, wie beispielsweise im Bereich der linken Tür unterhalb des Außenspiegels, nicht durch den Unfall mit dem Opel Astra verursacht worden sein konnten. Diese Feststellung führte dazu, dass auch kompatible Schäden, also solche, die grundsätzlich mit dem Unfallhergang in Einklang zu bringen wären, nicht berücksichtigt werden konnten. Die Entscheidung des Gerichts verdeutlicht die hohe Bedeutung einer lückenlosen Beweiskette in Schadensersatzprozessen, insbesondere wenn Vorschäden am betroffenen Fahrzeug existieren. Der Kläger trug schlussendlich die Kosten des Rechtsstreits, und das Urteil wurde gegen eine Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt.

Dieser Fall unterstreicht die Komplexität von Schadensersatzansprüchen bei Verkehrsunfällen, insbesondere wenn Vorschäden eine Rolle spielen. Er zeigt auf, wie entscheidend eine detaillierte und umfassende Beweisführung für den Erfolg solcher Ansprüche ist. Die Entscheidung des LG Hamburg dient als prägnantes Beispiel für die Herausforderungen, die sich im Rahmen der Schadensregulierung ergeben können, und betont die Notwendigkeit einer sorgfältigen Vorbereitung und Präsentation des Falls vor Gericht.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was sind unfallkompatible Schäden?

Unfallkompatible Schäden sind Schäden an einem Fahrzeug, die mit einem bestimmten Unfallereignis in Einklang gebracht werden können, d.h., sie sind mit der Art und Weise, wie der Unfall stattgefunden hat, vereinbar. Diese Schäden stehen im Gegensatz zu nicht kompatiblen Schäden, die entweder vor dem Unfall vorhanden waren oder auf eine andere Weise entstanden sind, die nicht mit dem aktuellen Unfall zusammenhängt.

In der Praxis bedeutet dies, dass bei einem Verkehrsunfall die Schäden am Fahrzeug genau analysiert werden müssen, um festzustellen, welche Schäden durch den aktuellen Unfall verursacht wurden und welche möglicherweise schon vorher vorhanden waren. Dies ist besonders wichtig, wenn es um die Regulierung von Schadensersatzansprüchen geht. Versicherungen und Gerichte müssen oft entscheiden, ob bestimmte Schäden vom aktuellen Unfall herrühren oder ob sie bereits vorher existierten. Kompatible Schäden werden in der Regel als unfallbedingt anerkannt, während für nicht kompatible Schäden kein Schadensersatz geleistet wird.

Die Unterscheidung zwischen kompatiblen und nicht kompatiblen Schäden ist auch deshalb wichtig, weil sie die Beweislast und die Darlegungspflicht des Geschädigten beeinflusst. Der Geschädigte muss nachweisen, dass die geltend gemachten Schäden tatsächlich durch das Unfallereignis verursacht wurden. Wenn jedoch nicht kompatible Schäden im Bereich des aktuellen Unfallschadens vorhanden sind, kann dies die Glaubwürdigkeit des Geschädigten in Frage stellen und dazu führen, dass Schadensersatzansprüche abgelehnt werden.

Zusammenfassend sind unfallkompatible Schäden also solche Schäden an einem Fahrzeug, die plausibel durch ein spezifisches Unfallereignis verursacht worden sein können. Die Feststellung, ob Schäden kompatibel oder nicht kompatibel sind, spielt eine entscheidende Rolle bei der Schadensregulierung nach Verkehrsunfällen.

Wie werden Vorschäden bei der Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall berücksichtigt?

Bei der Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall werden Vorschäden, also bereits vorhandene Schäden am Fahrzeug, die nicht im Zusammenhang mit dem aktuellen Unfall stehen, insofern berücksichtigt, als dass sie den Wert des Fahrzeugs beeinflussen und die Höhe der Schadensersatzansprüche mitbestimmen können.

Wenn ein Fahrzeug bereits vor dem Unfall beschädigt war und diese Vorschäden nicht repariert wurden, kann dies die Anspruchsgrundlage des Geschädigten schmälern, insbesondere wenn der neue Schaden im gleichen Fahrzeugbereich liegt. Die Versicherungen können die Regulierung verweigern oder kürzen, wenn sie argumentieren, dass die Beschädigung auch aus dem Vorunfall herrühren könnte.

Ein unabhängiges Schadengutachten ist daher entscheidend, um Vorschaden und Neuschaden technisch und rechnerisch abzugrenzen. Wenn dies gelingt, können die Schadenersatzansprüche in der begutachteten Höhe durchgesetzt werden, notfalls auch vor Gericht. Die Beweislast liegt beim Geschädigten, der nachweisen muss, welcher unfallbedingte Schaden ihm entstanden ist.

Bei der Gutachtenerstellung wird auch der sogenannte „Neu für Alt Abzug“ berücksichtigt, um eine Bereicherung des Geschädigten zu vermeiden. Dieser Abzug wird vorgenommen, wenn durch die Reparatur eine Wertverbesserung des Fahrzeugs eintritt, weil beispielsweise ein bereits verschlissenes Bauteil erneuert wird.

Wenn Vorschäden und Neuschäden sich überlappen, ist es besonders problematisch. In solchen Fällen muss der Geschädigte beweisen, dass die Schäden aus dem Vorunfall fachgerecht repariert worden sind oder dass bestimmte abgrenzbare Beschädigungen durch das neue Unfallereignis verursacht wurden. Ist eine Abgrenzung nicht möglich, besteht das Risiko, dass Schadensersatzansprüche nicht anerkannt werden.

Zusammengefasst ist es für die erfolgreiche Regulierung von Schäden nach einem Verkehrsunfall entscheidend, dass Vorschäden korrekt dokumentiert und im Schadensgutachten berücksichtigt werden. Der Geschädigte muss in der Lage sein, die Schäden, die durch den aktuellen Unfall entstanden sind, klar von eventuellen Vorschäden abzugrenzen.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  • §§ 7, 18 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Diese Paragraphen regeln die Haftung bei Verkehrsunfällen. § 7 StVG betrifft die Haftung des Fahrzeughalters für Schäden, die durch den Betrieb des Fahrzeugs entstanden sind, während § 18 StVG die Haftung des Fahrzeugführers adressiert. Im vorliegenden Fall sind diese Normen relevant, da sie die Grundlage für die Haftungsansprüche nach einem Verkehrsunfall bilden.
  • § 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph befasst sich mit der Schadensersatzpflicht bei der Verletzung eines Rechtsguts, wie z.B. Eigentum oder Gesundheit. Er ist im Kontext des Unfalls wichtig, da der Kläger Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung seines Fahrzeugs geltend macht.
  • § 115 Abs. 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz): Regelt Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer im Schadensfall. Der Kläger könnte versuchen, direkt Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geltend zu machen, was diesen Paragraphen relevant macht.
  • § 141 ZPO (Zivilprozessordnung): Diese Vorschrift erlaubt dem Gericht, eine persönliche Anhörung der Parteien anzuordnen, was im Verfahren zur Anwendung kam, um die Sachlage besser aufzuklären.
  • § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO: Bestimmt, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Dies ist relevant für die Kostenentscheidung, die den Kläger zur Tragung der Prozesskosten verpflichtet.
  • § 709 S. 2 ZPO: Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit von Urteilen. Dies ermöglicht die Vollstreckung des Urteils vor Rechtskraft unter bestimmten Sicherheitsleistungen, was im besprochenen Fall zur Anwendung kam.


Das vorliegende Urteil

LG Hamburg – Az.: 323 O 179/13 – Urteil vom 02.06.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aufgrund eines behaupteten Verkehrsunfalls geltend.

Am …2013 wurde durch die Polizei Hamburg ein Verkehrsunfall auf der K… Allee aufgenommen, wobei als unfallbeteiligte Fahrzeuge ein Pkw Porsche Boxter und ein – bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherter – Pkw Opel Astra Kombi aufgeführt wurden (vgl. die beigezogene Ermittlungsakte mit dem Az. 9750.15.026376.0).

Der Kläger ließ durch den Kfz-Sachverständigen S. sodann ein Schadensgutachten zu Schäden des vorgenannten Pkw Porsche erstellen, das von diesem am 21.02.2013 gefertigt wurde (Anlage K 1).

Der Kläger behauptet, dass er Eigentümer des Pkw Porsche Boxter mit dem amtlichen Kennzeichen gewesen sei. Diesen habe er Anfang Februar 2013 für 13.500,00 € von dem Zeugen Is. gekauft (vgl. Anlage K 7).

Am …2013 habe sein Bruder, der Zeuge S., mit dem Fahrzeug die B 5 (B. Straße) in H. befahren, der Zeuge Is. sei zu diesem Zeitpunkt als Beifahrer in dem Fahrzeug gewesen. In der Ausfahrt Richtung M… Berg sei sein Bruder auf der rechten von zwei Fahrspuren in eine scharfe Linkskurve gefahren. Der Beklagte zu 1. habe als Fahrer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen zunächst die linke Spur befahren. Er sei dann auf die von dem Zeugen S. genutzte Fahrspur gewechselt, so dass es zu einer Kollision gekommen sei.

Zur Schadenshöhe trägt der Kläger vor, sämtliche in dem Schadensgutachten aufgeführten Schäden seien auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen. Der einzige unfallunabhängige Vorschaden sei der in dem Gutachten berücksichtigte Schaden an der rechten hinteren Radaufhängung gewesen.

Der Kläger macht vorliegend folgende Schadenspositionen geltend:

– Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 8.400,00 €

– Gutachterkosten in Höhe von 1.105,00 €

– Achsvermessungskosten in Höhe von 74,97 €

– An- und Abmeldekosten von pauschal 60,00 €

– Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 €

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 9.659,97 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger als nicht streitwerterhöhende Nebenforderung 775,64 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

hilfsweise

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von einer Forderung seiner Prozessbevollmächtigten über 775,64 € vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte zu 2. beantragt – auch in ihrer Eigenschaft als Nebenintervenientin des Beklagten zu 1. -, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet die Eigentümerstellung des Klägers.

Zudem wird das Unfallgeschehen mit Nichtwissen bestritten.

Die Beklagte zu 2. behauptet überdies, dass es sich jedenfalls um einen manipulierten Verkehrsunfall gehandelt habe, wobei wegen der Einzelheiten insbesondere auf die Ausführungen auf S. 3f. der Klagschrift verwiesen wird (Bl. 24f. d. A.).

Sie bestreitet weiter, dass die von dem Kläger geltend gemachten Schäden in ihrer Gesamtheit auf die behauptete Kollision zurückzuführen sind. Es seien Vorschäden vorhanden gewesen. So seien insbesondere die Beschädigung am linken vorderen Kotflügel, die unteren Verkratzungen der Tür und die Beschädigung am Spiegel nicht plausibel auf das streitgegenständliche Ereignis zurückzuführen, eine Zuordnung zu einem Bauteil des Opel Astra sei nicht möglich.

Die Beklagte zu 2. macht bezüglich der Reparaturkosten des Weiteren geltend, dass der Kläger sich auf die kostengünstigere Reparaturmöglichkeit in der markenungebundenen Werkstatt J. H. GmbH verweisen lassen müsse, so dass von schadensbedingten Aufwendungen lediglich in Höhe von 6.956,29 € netto auszugehen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf S. 5f. der Klagerwiderung (Bl. 26f. d. A.) Bezug genommen.

Bestritten werden schließlich der kalkulierte Restwert und die Wertminderung sowie Rechnungslegung und Ausgleich hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten zu 1. gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Es ist zudem Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugen S. und Is.. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 19.11.2013 Bezug genommen (Bl. 70ff. d. A.).

Es ist weiter Beweis erhoben worden gemäß Beweisbeschluss vom 18.12.2013 (Bl. 113f. d. A.) durch Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen W. vom 04.07.2014 verwiesen (Bl. 129ff. d. A.). Der Sachverständige ist zudem in der Sitzung vom 31.03.2015 zu seinem Gutachten angehört worden, wobei insofern auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen wird (Bl. 186ff. d. A.).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger stehen gegen die Beklagten keine Ansprüche auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom …2013 aus §§ 7, 18 StVG, § 823 BGB i. V. m. § 115 Abs. 1 VVG zu.

Ob die Beklagten dem Grunde nach haften, kann letztlich dahinstehen.

Der Kläger kann die Erstattung des Wiederbeschaffungsaufwandes auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen S. vom 21.02.2013 nicht verlangen.

Es ist durch den Kläger nicht nachgewiesen worden, dass bzw. in welchem Umfang die darin ausgewiesen Fahrzeugschäden auf das streitgegenständliche Verkehrsunfallereignis zurückzuführen sind. Eine Zuordnung der einzelnen Schäden zu dem streitgegenständlichen Unfall ist nicht möglich, da die vorhandenen Schäden ihre Ursache auch in einem zeitlich früheren Geschehen haben können.

Sind nicht sämtliche Schäden, die das Fahrzeug aufweist, auf das Unfallereignis zurückzuführen, und macht der Kläger zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben, so kann er regelmäßig auch für diejenigen Schäden, die sich dem Unfallereignis als kompatibel zuordnen lassen, keinen Ersatz beanspruchen (OLG Köln VersR 1999, 865; HansOLG Hamburg 2001, 1111).

Lässt sich das Vorhandensein eines Vorschadens feststellen, ohne dass der Kläger Art, Ursache, Umfang und etwaige Behebung dieses Schadens darlegt, ist nämlich nicht auszuschließen, dass auch die kompatiblen Schäden durch das frühere Ereignis verursacht worden sind oder dass dort bereits erhebliche Vorschäden vorhanden waren. Es kann dann nicht festgestellt werden, welche Schäden auf welches Ereignis zurückzuführen sind.

Der Sachverständige W. hat überzeugend ausgeführt, dass die Schäden im oberen Bereich der linken Tür – unterhalb des Außenspiegels (vgl. das Foto Anlage BL 9) – nicht durch einen Kontakt mit dem von dem Beklagten zu 1. geführten Fahrzeug begründet werden können. Die Spurenzeichnung lässt sich mit den Bauteilen des Opel Astra, die bei dem behaupteten Unfallgeschehen schadensursächlich gewesen wären, nicht in Einklang bringen. Insbesondere hat der Sachverständige in seiner Anhörung anhand zweier Überlagerungsbilder verdeutlicht, dass der Außenspiegel des Fahrzeuges des Beklagten zu 1. sich ungefähr auf der Höhe des Spiegels des klägerischen Pkw befand, so dass es bei einer Kollision zu einem vollflächigen Kontakt beider Außenspiegel kommt (vgl. die Anlage zum Protokoll der Sitzung vom 31.03.2015, Bl. 191f. d. A.). Nicht zu erklären ist mit einem solchen Unfallhergang aber das vorgenannte Schadensbild, welches sich ca. 10 bis 12 cm unterhalb der Außenspiegel befindet.

Bei der Schadensermittlung können vor diesem Hintergrund aber auch die als kompatibel eingestuften Schäden keine Berücksichtigung finden.

Eine hinreichend sichere Feststellung, ob und in welchem Umfang die damit verbundenen Schäden – über die mit der Kompatibilität verbundene Möglichkeit der Schadensverursachung hinaus – tatsächlich auf der Kollision mit dem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Fahrzeug beruhen, ist nicht möglich. Der Kläger hat zu einem weiteren Schadensereignis, das es angesichts der nicht kompatiblen Schäden an der linken Tür gegeben haben muss, nichts vorgetragen. Da diese Vorschäden ebenfalls die linke Fahrzeugseite betreffen, ist nicht auszuschließen, dass die kompatiblen Schäden im linken Seitenbereich jedenfalls teilweise ebenfalls durch frühere Ereignisse verursacht wurden.

Es handelt sich damit nicht etwa um eine Sanktionierung eines unwahren Tatsachenvortrages. Vielmehr ist dem Kläger, dem möglicherweise das frühere Schadensereignis unbekannt ist, nicht der erforderliche Nachweis gelungen, welche Schäden auf die Kollision mit dem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Fahrzeug zurückzuführen sind. Mangels Kenntnis der konkreten Ursache dieses Vorschadens, ist keine sichere Feststellung dazu möglich, ob dieses früheren Geschehen nicht auch Schäden hervorgerufen hat, die grundsätzlich der Kollision mit dem Opel Astra des Beklagten zu 1. zugeordnet werden können.

Dass die geltend gemachten Achsvermessungskosten sowie die An- und Abmeldekosten auf den Beklagten zuzurechnende Fahrzeugschäden zurückzuführen sind, ist damit ebenfalls nicht bewiesen.

Der Kläger kann auch nicht die Erstattung von Gutachterkosten, einer Auslagenpauschale und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangen. Aufgrund des fehlenden Nachweises eines konkreten Fahrzeugschadens waren die von dem Kläger aufgewandten Folgekosten nicht für eine sachgerechte Rechtsverfolgung erforderlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.

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