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Verkehrsunfall: Haftung bei einem Kettenauffahrunfall

LG Paderborn, Az.: 4 O 275/16, Urteil vom 19.01.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Der Klägerin wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Verkehrsunfall: Haftung bei einem Kettenauffahrunfall
Symbolfoto: kadmy/Bigstock

Die Parteien streiten um Ansprüche aufgrund eines Auffahrunfalls, der sich am 08.06.2016 auf der Bundesstraße 1 zwischen Salzkotten und Paderborn ereignete.

Die Klägerin befuhr gegen 7:00 Uhr mit ihrem Pkw BMW 1er, mit dem amtlichen Kennzeichen … die Bundesstraße 1 in Fahrtrichtung Paderborn. Weitere an dem späteren Unfallgeschehen Beteiligte waren der Zeuge T mit seinem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw BMW 1er, mit dem amtlichen Kennzeichen … sowie der Zeuge N mit seinem Pkw BMW 5er Touring, die Zeugin Q mit ihrem Pkw Ford Kuga, die Zeugin T mit ihrem Pkw Opel Meriva, der Zeuge U mit seinem Pkw Toyota Yaris und der Beteiligte M mit seinem Pkw Mercedes-Benz A-Klasse.

An erster Stelle der Kette fuhr ein Mercedes Benz Vito. Sodann folgte der Zeuge N. An dritter Stelle fuhr die Klägerin mit ihrem Pkw, gefolgt von der Zeugin Q an vierter Stelle, gefolgt von der Zeugin T an fünfter Stelle sowie gefolgt von dem Zeugen U und dem Unfallbeteiligten M. Der Zeuge T fuhr an letzter Stelle.

Ebenfalls auf der Bundesstraße 1 in Fahrtrichtung Paderborn fuhr ein langsam fahrender Unimog hinter dem sich stockender Verkehr gebildet hatte. Als der Verlauf der Bundesstraße zweispurig wurde, wechselten die Verkehrsteilnehmer zum Überholen auf die linke Spur.

Aus ungeklärter Ursache bremsten die auf der linken Spur fahrenden Fahrzeuge jedoch unvermittelt ab. Als die Klägerin bemerkte, dass der vor ihr fahrende Zeuge N mit seinem Pkw abbremste, leitete auch sie den Bremsvorgang ein. Es kam zu einem Kettenauffahrunfall, bei dem die unfallbeteiligten Fahrzeuge aufeinander geschoben wurden. Der Unfallhergang im Einzelnen ist zwischen den Parteien streitig.

Das Fahrzeug der Klägerin trug aufgrund des Unfallgeschehens sowohl im Front- als auch im Heckbereich Schäden davon, die sie auf der Grundlage des Privatgutachtens vom 13.06.2016 (Anlage K 2, Bl. 12 ff. der Akte), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, geltend macht. Die Reparaturkosten werden in dem Privatgutachten mit 5.412,10 EUR netto beziffert. Das Privatgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden an dem Fahrzeug vorliege. Neben einem Fahrzeugschaden in Höhe des Wiederbeschaffungswerts von 9.300,00 EUR abzüglich des von dem Privatgutachter ermittelten Restwertes von 4.510,00 EUR hat die Klägerin zunächst eine allgemeine Unfallpauschale in Höhe von 25,00 EUR sowie eine Nutzungsausfallentschädigung für 8 Tage á 59,00 EUR in Höhe von 472,00 EUR, mithin insgesamt 5.287,00 EUR geltend gemacht.

Mit Schreiben vom 17.06.2016 forderte die Klägerin die Beklagte vergeblich zur Zahlung in Höhe von 5.287,00 EUR unter Fristsetzung bis zum 07.07.2016 auf. Eine Zahlung erfolgte seitens der Beklagten nicht.

Die Klägerin behauptet, sie habe stark abgebremst und sei noch rechtzeitig mit ihrem Fahrzeug hinter dem Pkw des Zeugen N zum Stillstand gekommen. Auch weitere hinter ihr fahrende Fahrzeuge seien noch rechtzeitig zum Stehen gekommen, ohne dass es zu einer Kollision gekommen sei. Sekunden später habe sie einen heftigen Stoß verspürt und sei auf das Fahrzeug des Zeugen N aufgeschoben worden. Der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs, der Zeuge T, habe zu spät den Abbremsvorgang der vor ihm fahrenden Fahrzeuge bemerkt und sei deswegen auf den Pkw des Zeugen U aufgeprallt. Durch die Wucht des Aufpralls sei der Pkw des Zeugen U nach vorne katapultiert worden, wodurch die fünf davor befindlichen Fahrzeuge und damit auch ihr Fahrzeug ineinandergeschoben und beschädigt worden seien.

Sie habe den Schaden im Heckbereich reparieren lassen und fahre seitdem wieder mit ihrem Fahrzeug.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Unfall sei für sie unvermeidbar gewesen. Da sie das Fahrzeug nunmehr nach der Reparatur seit sechs Monaten wieder fahre, habe sie Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 5.412,10 EUR zuzüglich der Unfallpauschale in Höhe von 25,00 EUR.

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.287,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.07.2016 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.437,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.07.2016 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, das bei ihr versicherte und von dem Zeugen T geführte Fahrzeug sei nicht die Ursache für die Schäden an dem klägerischen Fahrzeug gewesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T, N, Q, T und U sowie Einholung eines mündlichen Unfallrekonstruktionsgutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.01.2017, Bl. 73 ff. der Akte Bezug genommen. Die Akte der Staatsanwaltschaft Paderborn (Az.: 18 Js 739/16) war zu Beweiszwecken beigezogen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5.437,10 EUR gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2, 18 StVG bzw. § 823 Abs. 1, 249 BGB, §§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Schäden an dem klägerischen Fahrzeug schon eingetreten waren, bevor der Zeuge T mit dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug auf den Pkw Toyota Yaris des Zeugen U aufprallte. Es fehlt damit an der Ursächlichkeit, da das Gericht nicht feststellen konnte, dass der Betrieb des bei der Beklagten versicherten Kraftfahrzeugs den Schaden des klägerischen Fahrzeugs adäquat zumindest mit verursacht hat.

Der Sachverständige K hat im Rahmen der Erstattung seines mündlichen Gutachtens ausgeführt, dass es aus technischer Sicht eindeutig feststehe, dass die Kollision zwischen dem Ford Kuga der Zeugin Q und dem klägerischen Fahrzeug zeitlich bereits zuvor stattgefunden habe, bevor der bei der Beklagten versicherte Pkw BMW 1er des Zeugen T auf das Heck des Toyota Yaris geprallt sei.

Der Sachverständige hat zum Unfallhergang im Einzelnen ausgeführt, dass es die Klägerin geschafft habe, ihren Pkw zunächst bis zum Stillstand abzubremsen. Die Anstoßhöhe des Kugelkopfes der Anhängerkupplung des vor der Klägerin fahrenden Pkw BMW 5er sei auf einem Höhenniveau von gerundet 48 cm. Ein solcher Abdruck des Kugelkopfes der Anhängerkupplung (S. 11 des Gutachtens) befinde sich an dem klägerischen Pkw auf einem Höhenniveau von ebenfalls 48 cm. Daraus lasse sich der Schluss ziehen, dass das klägerische Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt nicht im gebremsten Zustand aufgefahren sei, sondern aufgeschoben wurde. Andernfalls sei der Punkt wegen des Absenkens des Pkw beim Bremsvorgang auf einem anderen Höhenniveau gewesen.

Aus der Höhe der Schäden an dem Pkw Ford Kuga und dem Heckbereich des klägerischen Fahrzeugs ergebe sich, dass auch die Zeugin Q mit ihrem Pkw Ford Kuga zunächst rechtzeitig hinter dem klägerischen Pkw zum Stillstand gekommen und erst anschließend aufgeschoben worden sei.

Für den weiteren Unfallhergang gebe es mehrere Möglichkeiten. So sei es zum Einen möglich, dass der Pkw Opel Meriva auf den Pkw Ford Kuga aufgeprallt und dadurch dieser auf das klägerische Fahrzeug aufgeschoben worden sei.

Eine weitere Möglichkeit sei es aber auch, dass auch die Zeugin T mit ihrem Pkw Opel Meriva noch rechtzeitig hinter dem Pkw Ford Kuga bis zum Stillstand habe abbremsen können. Dies lasse sich zumindest aus technischer Sicht nicht ausschließen. In diesem Fall habe es zur Kollision dadurch kommen können, dass der Zeuge U mit seinem Toyota Yaris auf das Heck des Pkw Opel Meriva aufgeprallt sei, diesen auf den Pkw Ford Kuga aufgeschoben habe und es dann so letztendlich zum Kontakt des Pkw Ford Kuga mit dem klägerischen Fahrzeug gekommen sei.

Es sei als letzte mögliche Variante des Unfallhergangs jedoch auch nicht auszuschließen, dass der Pkw Mercedes Benz des Unfallbeteiligten M, der auf das Heck des Pkw Toyota Yaris aufgeprallt sei, diese beiden Fahrzeuge, die auch noch in der Bewegung gewesen seien, derart beschleunigt habe, dass diese Fahrzeuge letztlich gemeinsam auf den Pkw Ford Kuga prallten und diesen auf den klägerischen Pkw aufschoben.

Mit technischen Mitteln könne der Unfallhergang nicht geklärt werden. Zusammenfassend hat der Sachverständige K ausgeführt, dass letztendlich aus technischer Sicht nicht geklärt werden könne, welches Fahrzeug für den Aufprall des Pkw Ford Kuga auf das klägerische Fahrzeug verantwortlich gemacht werden könne. Aus technischer Sicht stehe nur eindeutig fest, dass die Kollision zwischen dem klägerischen Fahrzeug und dem Pkw Ford Kuga schon stattgefunden habe, bevor der Zeuge T mit dem bei der Beklagten versicherten Pkw BMW 1er auf das Heck des Pkw Toyota Yaris aufprallte. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige K ergänzend erläutert, dass der Zeuge T mit dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug mehr auf der rechten als auf der linken Fahrbahn in die Kolonne aufgefahren sei. Aus diesem Grund sei es sehr unwahrscheinlich, dass der bei der Beklagten versicherte Pkw sämtliche unfallbeteiligten Fahrzeuge aufeinander geschoben habe.

Das Gericht schließt sich vollumfänglich den Ausführungen und Feststellungen des Sachverständigen K an. Der Sachverständige K hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Unfallhergang logisch, nachvollziehbar und in sich schlüssig geschildert. Zudem hat der Sachverständige seine Feststellungen anhand der in der mündlichen Verhandlung überreichten und als Anlage zum Protokoll genommenen Fotoaufnahmen belegt und nachvollziehbar erläutert.

Die Feststellungen des Sachverständigen K stehen auch im Einklang mit den Aussagen der Zeugen und den Angaben der Klägerin in der persönlichen Anhörung. Die Klägerin hat insoweit im Rahmen der persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie nicht habe sehen können, ob die hinter ihr fahrenden Fahrzeug jeweils selbst zum Stillstand gekommen sind und dann erst von dem letzten Fahrzeug aufeinander geschoben worden seien.

Auch haben die Zeugen insoweit übereinstimmend ausgesagt, dass sie nicht den genauen Unfallhergang hinter sich haben beobachten können.

II.

In Ermangelung eines Hauptanspruchs unterlagen auch die Nebenforderungen der Abweisung.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, Satz 1, 709 Satz 1, 2 ZPO.

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