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Verkehrsunfall mit länger geöffneter Fahrzeugtür eines Leasing-Fahrzeugs

Leasing-Fahrzeug mit offener Tür: Haftungsfrage geklärt

Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied über einen Verkehrsunfall, bei dem es um Schadensersatzansprüche nach einer Kollision mit einer länger geöffneten Fahrzeugtür ging. Die Klägerin, Nutzerin eines Leasing-Fahrzeugs, und die Beklagten, der Fahrer und der Halter des anderen beteiligten Fahrzeugs, wurden beide teilweise verantwortlich gemacht. Das Urteil berücksichtigt sowohl den Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung durch die Klägerin als auch das unzureichende Sicherheitsverhalten des Beklagten. Eine teilweise Änderung des vorherigen Urteils und eine differenzierte Betrachtung der Haftungsanteile wurden vorgenommen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 U 9/23  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Teilweise Änderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken: Das Oberlandesgericht hat einige Entscheidungen des Landgerichts revidiert.
  2. Haftung beider Parteien: Sowohl die Klägerin als auch die Beklagten tragen eine Teilschuld am Unfall.
  3. Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung: Der Zeuge K. hat gegen § 14 Abs. 1 StVO verstoßen, indem er die Fahrzeugtür in den Verkehrsbereich öffnete.
  4. Unzureichender Sicherheitsabstand: Der Beklagte hielt keinen ausreichenden Sicherheitsabstand ein, was ebenfalls als Sorgfaltsverstoß gewertet wurde.
  5. Schadensersatzansprüche: Die Klägerin erhält teilweise Schadensersatz für Reparaturkosten, Mietwagenkosten und vorgerichtliche Anwaltskosten.
  6. Haftungsverteilung: Die Kostenverteilung des Rechtsstreits spiegelt die geteilte Verantwortung wider.
  7. Unabwendbarkeit des Ereignisses: Der Unfall wurde nicht als unabwendbar eingestuft.
  8. Keine Revision zugelassen: Das Urteil ist abschließend, da keine grundsätzliche Bedeutung für eine höhere Instanz besteht.

Verkehrsunfälle und Rechtsprechung: Eine Analyse von Haftungsfragen

Offene Autotür Unfall
(Symbolfoto: Sergii Sobolevskyi /Shutterstock.com)

In der Welt des Verkehrsrechts sind Fälle, in denen es um die Haftung bei Verkehrsunfällen geht, keine Seltenheit. Ein besonders interessanter Aspekt ergibt sich, wenn es um Unfälle mit besonderen Umständen wie einer länger geöffneten Fahrzeugtür eines Leasing-Fahrzeugs geht. Solche Fälle werfen Fragen nach der Verantwortung und dem angemessenen Verhalten im Straßenverkehr auf. Sie beleuchten das Spannungsfeld zwischen den Pflichten von Fahrzeugführern und anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere in Bezug auf die Einhaltung von Sicherheitsabständen und das vorausschauende Verhalten.

Die juristische Aufarbeitung dieser Thematik ist von großer Bedeutung, da sie Präzedenzfälle für zukünftige Urteile und Verkehrsregeln setzt. Zentral sind dabei die Rollen der Klägerin und der Beklagten sowie die Auslegung und Anwendung verschiedener Verkehrsgesetze. Die Entscheidungen in solchen Fällen basieren auf einer detaillierten Prüfung der Umstände und können aufzeigen, wie Gerichte Aspekte wie Mitverschulden und Haftungsverteilung bewerten.

Begleiten Sie uns auf eine detaillierte Betrachtung eines konkreten Falles, der vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken verhandelt wurde. Dieses Urteil bietet tiefe Einblicke in die juristischen Feinheiten und Entscheidungsprozesse, die solche komplexen Verkehrsunfälle begleiten. Wir werden sehen, wie das Gericht die einzelnen Argumente und Beweise abwägt und zu seinem Schlussurteil kommt.

Der Unfall: Zusammenstoß mit einer geöffneten Fahrzeugtür

Am 20. März 2020 ereignete sich in Ottweiler ein Verkehrsunfall, der den Kern dieses Rechtsfalles bildet. Der Zeuge K. hatte das über die Firma A. L. geleaste Fahrzeug der Klägerin, einen Audi Q5, ordnungsgemäß geparkt. Während er sich im Fahrzeug befand und Gegenstände von der Rückbank entnehmen wollte, kollidierte der Erstbeklagte, der mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Mercedes-Benz A160 unterwegs war, mit der hinteren linken Tür des geparkten Audi Q5. Die Klägerin forderte daraufhin Schadensersatz von den Beklagten, die den Unfall anders darstellten: Der Erstbeklagte habe die bereits geöffnete Tür wahrgenommen und sei mit reduzierter Geschwindigkeit vorbeigefahren, als der Zeuge K. die Tür unabsichtlich weiter geöffnet habe.

Rechtliche Auseinandersetzung: Schadensersatzforderungen und Haftungsfragen

Die Klägerin erhob Schadensersatzansprüche in Höhe von 13.037,40 € für Reparatur-, Sachverständigen- und Mietwagenkosten sowie eine Pauschale für sonstige Kosten. Sie behauptete, die Tür habe nicht in den Fahrbahnbereich geragt und der Unfall sei unabwendbar gewesen. Dies begründete sie mit dem Verhalten des Erstbeklagten, der unter Missachtung des Sicherheitsabstandes in die Tür gefahren sei. Die Beklagten widersprachen dieser Darstellung und argumentierten, der Erstbeklagte sei an dem Klägerfahrzeug vorbeigefahren, während der Zeuge K. die Tür währenddessen weiter geöffnet habe.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken

Das Landgericht Saarbrücken verurteilte die Beklagten zunächst zur Zahlung eines Teils des geforderten Betrages. Das Oberlandesgericht Saarbrücken änderte dieses Urteil jedoch teilweise ab. Es erkannte ein Mitverschulden der Klägerseite an, da der Zeuge K. gegen § 14 Abs. 1 StVO verstoßen habe, indem er die Tür in den Fahrraum hinein geöffnet und so den fließenden Verkehr behindert und gefährdet habe. Gleichzeitig stellte das Gericht fest, dass auch der Erstbeklagte gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen habe, da er keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten habe. Die endgültige Haftungsverteilung basierte auf diesen beiderseitigen Sorgfaltsverstößen.

Urteilsbegründung und ihre Konsequenzen

Das Oberlandesgericht urteilte, dass die Klägerin hinsichtlich der Ansprüche der Leasinggeberin prozessführungsbefugt sei. Weiterhin wurde festgehalten, dass beide Parteien grundsätzlich für die Folgen des Unfallgeschehens haften. Die Klägerin erhielt letztlich Schadensersatz in Höhe von 6.448,53 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten. Die Entscheidung des Gerichts zeigt die Komplexität der Haftungsverteilung bei Verkehrsunfällen auf und unterstreicht die Bedeutung einer genauen Prüfung der Umstände jedes einzelnen Falles.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken setzt somit einen wichtigen Präzedenzfall für ähnliche Fälle und liefert eine grundlegende Orientierung für die Bewertung von Haftungsfragen bei Verkehrsunfällen.

Wichtige Begriffe kurz erklärt

Was ist die Bedeutung und Tragweite des § 14 Abs. 1 StVO im Kontext eines Verkehrsunfalls?

Der § 14 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Deutschland legt fest, dass sich Personen, die in ein Fahrzeug ein- oder aussteigen, so verhalten müssen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese Regelung dient der Unfallvorbeugung und Sicherung der Verkehrsteilnehmer.

Im Kontext eines Verkehrsunfalls hat diese Vorschrift erhebliche Bedeutung. Wenn ein Verkehrsteilnehmer beim Ein- oder Aussteigen aus einem Fahrzeug nicht die nötige Sorgfalt walten lässt und dadurch einen Unfall verursacht, kann dies sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Konsequenzen haben.

Strafrechtlich kann eine Verletzung des § 14 Abs. 1 StVO als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Bei einem Unfall kann eine Geldstrafe von 50 Euro verhängt werden. Wenn durch das Verhalten des Ein- oder Aussteigenden eine Person verletzt wird, kann dies sogar als fahrlässige Körperverletzung gewertet werden, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden kann.

Zivilrechtlich kann der Verursacher eines Unfalls aufgrund einer Verletzung des § 14 Abs. 1 StVO zum Schadensersatz verpflichtet sein. Dies kann sowohl Sachschäden am Fahrzeug des Geschädigten als auch Personenschäden, wie beispielsweise Schmerzensgeld, umfassen.

Die genaue Haftungsverteilung bei einem Unfall wird jedoch immer im Einzelfall entschieden und hängt von den genauen Umständen des Unfalls ab. Dabei wird insbesondere darauf geachtet, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist.

Ein Verstoß gegen § 14 Abs. 1 StVO kann also erhebliche Konsequenzen haben und es ist daher von großer Bedeutung, beim Ein- und Aussteigen aus einem Fahrzeug stets die nötige Sorgfalt walten zu lassen, um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 3 U 9/23 – Urteil vom 24.03.2023

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18.3.2022 – 14 O 197/20 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.448,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.727,04 € seit dem 8.4.2020 und aus weiteren 721,49 € seit dem 27.5.2020 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 679,10 € zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Firma A. L., 1.700,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.4.2020 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 45% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 55%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 85% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 15%.

III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Saarbrücken sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 20.3.2020 in Ottweiler ereignet hat.

Der Zeuge K. parkte das über die Firma A. L. geleaste Firmenfahrzeug der Klägerin Audi Q5 (amtl. Kz.: …) in Höhe des Anwesens W.-H.-Straße 11 rechtsseitig in einer Parkbucht. Der Erstbeklagte, der die W.-H.-Straße mit dem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw Mercedes-Benz A160 (amtl. Kz.: …) befuhr, kollidierte mit der hinteren linken Tür des Klägerfahrzeugs.

Mit der Klage hat die Klägerin die Beklagten zuletzt auf Zahlung von 13.037,40 € (Netto-Reparaturkosten 10.239,48 €, Netto-Sachverständigenkosten 1.164,60 €, Netto-Mietwagenkosten 1.603,32 €, Kostenpauschale 30,- €) nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten an sich selbst sowie Zahlung von 1.700,- € nebst Zinsen für die Wertminderung des Klägerfahrzeugs an die Leasinggeberin in Anspruch genommen. Die Klägerin hat behauptet, der Zeuge K. habe die hintere linke Tür nur einen Spalt weit geöffnet, um Gegenstände von der Rückbank zu entnehmen, wobei die Tür nicht in den Fahrbahnbereich hineingeragt habe. Der Unfall sei für den Zeugen unabwendbar gewesen und alleine darauf zurückzuführen, dass der Erstbeklagte unter Missachtung des gebotenen Sicherheitsabstands sehenden Auges in die geöffnete Tür hineingefahren sei. Sie habe in der Zeit vom 20.3. bis zum 31.3.2020 ein Ersatzfahrzeug anmieten müssen, da sich das Klägerfahrzeug in dieser Zeit in Reparatur befunden habe. Hierbei habe es sich um ein Selbstfahrervermietfahrzeug gehandelt.

Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben behauptet, der Erstbeklagte habe die geöffnete Tür wahrgenommen und sei mit höchstens 10-15 km/h und ausreichendem Sicherheitsabstand an dem Klägerfahrzeug vorbeigefahren. Zur Kollision sei es gekommen, da der Zeuge K. die Tür während der Vorbeifahrt des Beklagtenfahrzeugs (unabsichtlich) weiter geöffnet habe.

Das Landgericht, auf dessen tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, hat die Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung eines Betrags von 6.087,79 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten an die Klägerin sowie eines Betrags von 850,- € an die Leasinggeberin verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe den gegen sie streitenden Anscheinsbeweis für einen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 StVO nicht erschüttert, da der Zeuge K. nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Tür in den Fahrraum hinein geöffnet und so den fließenden Verkehr behindert und gefährdet habe. Der Erstbeklagte habe gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, da er keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten habe, obschon er das Klägerfahrzeug bereits in der Annäherung als Hindernis erkannt habe. Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Sorgfaltsverstöße sei eine Haftungsteilung angemessen. Die Klägerin könne Mietwagenkosten lediglich für eine Dauer von 6 Tagen verlangen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie die Klage im Umfang der Abweisung weiterverfolgt. Die Klägerin wendet sich gegen die von dem Landgericht angenommene Haftungsteilung und macht geltend, das Landgericht habe das Ergebnis der Beweisaufnahme nur unvollständig und unzulänglich erfasst und ferner ihr Beweisangebot zur Vernehmung der unfallaufnehmenden Polizeibeamten übergangen und damit ihr rechtliches Gehör verletzt. Soweit es Mietwagenkosten für lediglich 6 Tage zuerkannt habe, habe es gebotene Hinweise unterlassen und damit ebenfalls ihr rechtliches Gehör verletzt. Die Reparaturwerkstatt habe aufgrund von Lieferengpässen und einer angespannten Personalsituation für die Reparatur insgesamt 11 Tage benötigt. Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung. Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen P..

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. In der Sache hat sie teilweise Erfolg.

1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin – was in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2022 – VI ZR 147/21 -, Rn. 6, juris) – auch hinsichtlich der der Leasinggeberin zustehenden Ansprüche prozessführungsbefugt ist.

a) Die Voraussetzung für die Geltendmachung dieser Ansprüche in gewillkürter Prozessstandschaft (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Januar 2023 – VI ZR 203/22 -, Rn. 18, juris) liegen vor. Die Leasinggeberin hat die Klägerin ermächtigt, die fahrzeugbezogenen Ansprüche aus dem Schadenfall im eigenen Namen geltend zu machen, und die Klägerin hat sich auf die Ermächtigung berufen. Für die Klage des Leasingnehmers ist auch ein schutzwürdiges Interesse an der Prozessführung im eigenen Namen anerkannt (vgl. OLG München, Urteil vom 1. Juni 2022 – 10 U 8722/21 -, Rn. 13, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 2. Dezember 2013 – 1 U 74/13 -, Rn. 20, juris; s.a. BGH, Urteil vom 17. Januar 2023 – VI ZR 203/22 -, Rn. 21, juris, zum Sicherungsgeber). Die Beklagte wird hierdurch nicht benachteiligt, da sie gegenüber einer Klage der Leasinggeberin wirtschaftlich und prozessual nicht schlechter steht (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2017 – VI ZR 125/16 -, Rn. 12, juris, zum Sicherungsgeber).

b) Anders als das Landgericht angenommen hat, verfolgt die Klägerin aber nicht sämtliche Ansprüche im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft. Die Ermächtigung der Leasinggeberin beschränkt sich von vorneherein auf die fahrzeugbezogenen Ansprüche. Die Klägerin macht insoweit aber – wie im Senatstermin erörtert – lediglich die Wertminderung in gewillkürter Prozessstandschaft geltend, wohingegen sie die von ihr gezahlten Reparatur- und Sachverständigenkosten als eigenen Haftungsschaden beansprucht, nachdem ein Schaden der Leasinggeberin insoweit nicht mehr besteht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2023 – VI ZR 203/22 -, Rn. 42, juris).

2. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass sowohl die Kläger- als auch die Beklagtenseite grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gem. §§ 7, 17, 18 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG darstellt. Dies wird von der Berufung, die sich lediglich gegen die Annahme eines Sorgfaltsverstoßes des Zeugen K. und die Haftungsabwägung des Landgerichts wendet, nicht angegriffen.

3. Die Annahme des Landgerichts, die Klägerin treffe ein hälftiges Mitverschulden an dem Unfall, ist entgegen der Berufung nicht zu beanstanden.

a) Bei der Entscheidung über die Haftungsverteilung im Rahmen des § 17 Abs. 2 StVG und ebenso des § 254 BGB, die aufgrund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben, ist in erster Linie das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben, wobei ein Faktor bei der Abwägung das beiderseitige Verschulden ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2022 – VI ZR 344/21 -, Rn. 11, juris).

b) Dass das Landgericht auf Beklagtenseite einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO angenommen hat, nimmt die Berufung als für sie günstig hin. Das Landgericht hat aber auch mit Recht auf Klägerseite einen Verstoß des Zeugen K. gegen § 14 Abs. 1 StVO berücksichtigt. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung bleiben ohne Erfolg.

(1) Nach § 14 Abs. 1 StVO muss, wer ein- oder aussteigt, sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die Vorschrift dient in erster Linie dem Schutz des fließenden Verkehrs und verlangt von dem Aussteigenden ein Höchstmaß an Sorgfalt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 31. März 2020 – 1 U 101/19 -, Rn. 35, juris). Diese Sorgfaltsanforderung gilt für die gesamte Dauer des Ein- oder Aussteigevorgangs, mithin für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang damit stehen, wobei der Vorgang des Einsteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtüre, der Vorgang des Aussteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtüre und dem Verlassen der Fahrbahn beendet ist. Erfasst sind dabei insbesondere auch Situationen, in denen der Insasse eines Kraftfahrzeugs sich im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraftfahrzeug beugt, um etwa – wie hier – Gegenstände ein- oder auszuladen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 – VI ZR 316/08 -, Rn. 11, juris). Da das Ein- und Aussteigen zur Fahrbahnseite regelmäßig mit besonderen Gefahren verbunden ist, ist der Vorgang so zügig wie irgend möglich durchzuführen und darf die Tür nicht länger offengelassen werden als unbedingt notwendig (vgl. OLG Celle, Urteil vom 4. Dezember 2019 – 14 U 127/19 -, Rn. 41, juris; KG Berlin, Beschluss vom 22. November 2007 – 12 U 199/06 -, Rn. 17, juris). Kommt es – wie hier – im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Ein-/Aussteigevorgang zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigenden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 – VI ZR 316/08 -, Rn. 12, juris). Dies gilt auch hier, da nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts feststeht, dass die Tür des Klägerfahrzeugs jedenfalls 20 cm in die Fahrbahn hineinragte.

(2) Dieser Anscheinsbeweis ist nicht erschüttert. Die Annahme des Landgerichts, die in die Fahrbahn ragende Tür habe den fließenden Verkehr behindert und gefährdet, begegnet keinen Bedenken. Dass die Tür während der Annäherung des Beklagtenfahrzeugs bereits geöffnet war und nach den Ausführungen des Landgerichts nicht feststeht, dass sie – entsprechend der Behauptung der Beklagten – während der Vorbeifahrt weiter geöffnet wurde, genügt für eine Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht. Denn die Sorgfaltspflicht des § 14 Abs. 1 StVO beschränkt sich nicht ausschließlich auf solche Vorgänge, bei denen sich durch das unvorsichtige Öffnen einer Fahrzeugtür ein Überraschungsmoment für andere Verkehrsteilnehmer ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 – VI ZR 316/08 -, Rn. 11, juris). Eine Behinderung oder Gefährdung des fließenden Verkehrs wird daher nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Tür bereits längere Zeit geöffnet ist, zumal der Ein- oder Aussteigende auch nicht darauf vertrauen kann, dass Teilnehmer des fließenden Verkehrs einen ausreichenden Seitenabstand einhalten (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 31. Januar 2018 – 3 U 232/16 -, Rn. 15, juris; OLG München, Beschluss vom 21. Juli 2011 – 10 U 2529/11 -, Rn. 3, juris). Dass der Zeuge K. sich nach seiner Bekundung vor der Öffnung der Tür über herannahendem Verkehr vergewissert hat, genügt zur Erschütterung des Anscheinsbeweises ebenfalls nicht. Selbst wenn das Beklagtenfahrzeug für den Zeugen zu diesem Zeitpunkt noch nicht sichtbar gewesen sein sollte, musste er sich ständig weiter vergewissern, ob Fahrzeugverkehr herannahte, um gegebenenfalls die geöffnete Tür wieder schließen zu können (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. Juni 2012 – 1 U 149/11 -, Rn. 45, juris). Dass er dieser Sorgfaltspflicht nachgekommen wäre, hat der Zeuge – der nach den Ausführungen der Berufung ohnehin nicht davon ausgegangen ist, die Tür bis in den Verkehrsraum hinein geöffnet zu haben – nicht bekundet. Dagegen spricht zudem, dass er das Beklagtenfahrzeug vor der Kollision nicht wahrgenommen hat.

(3) Die Angriffe der Berufung gegen die Beweiswürdigung im Übrigen gehen bereits deshalb fehl, da das Landgericht seiner Entscheidung – nicht anders als die Berufung – zugrunde gelegt hat, die Tür des Klägerfahrzeugs habe 20 cm in den Fahrraum geragt, während offenbleiben konnte, ob die Tür – wie von dem Erstbeklagten bei seiner Anhörung behauptet – während der Vorbeifahrt weiter geöffnet wurde oder nicht. Einer Vernehmung der aufnehmenden Polizeibeamten dazu, welche Erklärungen der Erstbeklagte am Unfallort abgeben hat, bedurfte es daher nicht.

c) Auch die Haftungsverteilung des Landgerichts begegnet keinen Bedenken. Kommt es – wie hier – zur Kollision zwischen einem ohne ausreichenden Seitenabstand vorbeifahrenden Fahrzeugs mit der in die Fahrbahn ragenden Fahrzeugtür eines Fahrzeugs, während sich jemand in dieses Fahrzeug beugt, kann eine Haftungsteilung angemessen sein, wenn es – wie hier – an einem deutlich überwiegenden Verschulden einer der Beteiligten fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 – VI ZR 316/08 -, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. Juni 2012 – 1 U 149/11 -, juris; s.a. OLG Frankfurt, Beschluss vom 31. Januar 2018 – 3 U 232/16 -, Rn. 15, juris; OLG Celle, Urteil vom 22. September 2010 – 14 U 63/10 -, juris, jeweils zur Haftungsteilung bei Kollision mit einer bereits länger geöffneten Tür). Das Verschulden des Erstbeklagten wird insbesondere nicht dadurch erschwert, dass dieser gegen eine in der Annäherung bereits deutlich erkennbar geöffnete Tür gestoßen ist. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Zeuge K. doch, wie von Beklagtenseite behauptet, im Moment der Annäherung des Beklagtenfahrzeuges die bereits geöffnete Tür weiter geöffnet und dadurch den vorhandenen Sicherheitsabstand verkürzt hat. Soweit die Klägerseite meint, aus dem Umstand, dass der Erstbeklagte nicht schon am Unfallort, sondern erst im Nachhinein solches behauptet hätte, ergäbe sich die Unrichtigkeit dieser Behauptung, lässt sich ein solcher Schluss nicht mit der gebotenen Sicherheit ziehen. Denn es erscheint nicht fernliegend, dass der Erstbeklagte nach dem Unfall zu aufgeregt war, um seine Erinnerung in Ruhe zu sortieren, und ihm dies erst in einigem zeitlichem Abstand zu dem Unfall gelang.

4. Gleichwohl erweist sich die Berufung als begründet, soweit die Klägerin den Anspruch der Leasinggeberin auf Ersatz der Wertminderung weiterverfolgt. Der Leasinggeberin stehen gegen die Beklagte wegen der Beschädigung ihres Fahrzeugs Schadensersatzansprüche dem Grunde nach nicht nur aus § 7 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG, sondern auch aus § 823 Abs. 1 BGB zu. Dabei muss sich die Leasinggeberin das Mitverschulden des Zeugen K. zwar gemäß § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB auf die Ansprüche aus § 7 StVG anrechnen lassen. Für die deliktischen Ansprüche der Leasinggeberin fehlt es hingegen an einer entsprechenden Zurechnungsnorm, da § 9 StVG auf die Verschuldenshaftung nach § 823 Abs. 1 BGB weder direkt noch analog anwendbar ist und der Leasingnehmer, bzw. hier der Zeuge K., bei der Teilnahme am Straßenverkehr nicht Erfüllungsgehilfe der Leasinggeberin im Sinne von § 278 BGB ist. Deshalb kann die Beklagte den deliktischen Ansprüchen der Leasinggeberin das Mitverschulden des Zeugen K. nicht entgegensetzen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2023 – VI ZR 203/22 -, Rn. 41, juris; Urteil vom 10. Juli 2007 – VI ZR 199/06 -, Rn. 10 ff., juris) mit der Folge, dass der Leasinggeberin ein ungekürzter Anspruch auf Erstattung der Wertminderung in Höhe von 1.700,- € zusteht.

5. Soweit die Klägerin Ersatz der Mietwagenkosten, die ihr als Teil des Nutzungsschadens wegen der Verletzung ihres Besitzrechts zustehen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2023 – VI ZR 203/22 -, Rn. 36, juris), der Reparatur- und Sachverständigenkosten als Haftungsschaden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24. Mai 2022 – VI ZR 1215/20 -, Rn. 8, juris m.w.N.) sowie der Unfallpauschale aus eigenem Recht weiterverfolgt, kann die Beklagte diesen Ansprüchen – insbesondere auch solchen aus § 823 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 – VI ZR 150/12 -, Rn. 20, juris) – das Mitverschulden des Zeugen K. entgegensetzen. Die Berufung ist daher in Bezug auf die eigenen Ansprüche lediglich insoweit begründet, als der Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat Mietwagenkosten für 12 Tage zustehen.

a) Der Zeuge P., der insgesamt einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat, hat insoweit glaubhaft bekundet, das Klägerfahrzeug sei am Unfalltag in die Werkstatt geschleppt, nach Vorliegen des auf den 23.3.2020 datierenden Schadengutachten repariert und am 31.3.2020 ausgeliefert worden. Für diese Zeit habe die Klägerin ein Selbstfahrer-Mietfahrzeug der Firma E. erhalten. In Ansehung dieser Bekundungen des Zeugen, die mit den Daten in der Rechnung der Firma E. vom 8.4.2020 (Anlage K8 im Anlagenband) übereinstimmen, ist von einer erforderlichen Ausfallzeit von insgesamt 12 Tagen auszugehen, wobei diese neben der Reparaturdauer grundsätzlich auch die Dauer der Schadensfeststellung umfasst (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2016 – VI ZR 654/15 -, Rn. 23, juris). Für diese Zeit kann die Klägerin Ersatz von Mietwagenkosten beanspruchen, die unter Berücksichtigung der hälftigen Mithaftung und einer Eigenersparnis von 10% (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 9. Oktober 2014 – 4 U 46/14 -, Rn. 65, juris) in Höhe von insgesamt 721,49 € zu ersetzen sind. Da es sich nach den Angaben des Zeugen P. sowie aus dem Umstand, dass das Fahrzeug nicht bei einem Autohaus sondern bei einer Autovermietung angemietet wurde, um ein Selbstfahrermietfahrzeug handelte, kann daneben offen bleiben, ob bei Anmietung eines Werkstattersatzfahrzeuges ein zusätzlicher Abschlag abzuziehen wäre (vgl. hierzu etwa LG Mosbach, Urteil vom 14. Dezember 2022 – 5 S 35/21 -, juris; LG Göttingen, Beschluss vom 13. Januar 2023 – 1 S 11/22 -, juris; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB (Stand: 22.02.2023) Rn. 202 m.w.N.).

b) Insgesamt steht der Klägerin damit aus eigenem Recht ein Anspruch in Höhe von (5.119,74 € Reparaturkosten + 582,30 € Sachverständigenkosten + 721,49 € Mietwagenkosten + 25,- € Unkostenpauschale =) 6.448,53 € zu, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Landgericht die Unkostenpauschale in voller Höhe zuerkannt hat und die Entscheidung insoweit nicht angefochten ist.

c) Der Verzugszinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 ff. BGB, wobei Verzug hinsichtlich der Mietwagenkosten nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts erst ab dem 27.5.2020 eingetreten ist.

6. Ferner kann die Klägerin nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen, die aus dem Wert der berechtigten Forderung zu ermitteln sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2017 – VI ZR 24/17 -, Rn. 8, juris). Ihr steht damit gemäß §§ 13, 14 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 VV RVG eine 1,3 Geschäftsgebühr (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2014 – VI ZR 279/13 -, Rn. 20, juris) in Höhe von 659,10 € zzgl. 20,- € Kostenpauschale = 679,10 € zu. Umsatzsteuer auf die Rechtsanwaltskosten kann die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin nicht verlangen, da sie sich die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen muss (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2022 – XII ZR 17/21 -, Rn. 42, juris; Urteil vom 14. September 2004 – VI ZR 97/04 -, Rn. 8, juris).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Veranlassung gibt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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