AG Überlingen – Az.: 3 C 96/19 – Urteil vom 19.09.2019
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 334,57 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.01.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 20 % und die Beklagte 80 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
entfällt gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Die Beklagte hat dem Kläger als gegnerische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung restliche 334,57 € Schadensersatz für den Verkehrsunfall vom 12.10.2018 in Oberuhldingen zu ersetzen. Die hundertprozentige Haftung der Beklagten ist unstreitig.
Die Beklagte schuldet dem Kläger restliche Reparaturkosten in Höhe von 187,81 € brutto, nämlich 89,82 € netto für das zu ersetzende Steuergerät für die Heckklappenöffnung und weitere 68,- € netto für den Arbeitsplatzwechsel, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.
Sowohl nach den Angaben der vernommenen Zeugen als auch nach dem vom Gericht nachvollzogenen Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. D. mußte das Steuergerät ersetzt werden, dessen unfallkausale Schädigung nach dem Auffahrunfall am Heck plausibel war. Der Zeuge F. hatte zudem angegeben, daß ein Funktionieren des alten Steuergerätes bei einem Test vor dem Austausch nicht festgestellt werden konnte.
Die Kosten von 68,- € netto für den Arbeitsplatzwechsel sind nach dem Gutachten eher niedrig angesetzt und werden regional üblich als Rüstzeit berechnet.
Etwas anderes gilt für die Fahrzeugreinigung nach der Reparatur, welche zwar technisch erforderlich ist, aber üblicherweise in der Region nicht gesondert berechnet wird. Selbst bei der im vorliegenden Fall tätigen Markenwerkstatt wird die Fahrzeugreinigung nur bei Reparaturen nach Unfällen in Rechnung gestellt, im übrigen als Serviceleistung kostenfrei erbracht. Insofern liegen mit den Fahrzeugreinigungskosten von 70,40 € netto nach dem vom Gericht nachvollzogenen Gutachten keine angemessenen und ortsüblichen Reparaturkosten vor. Die Klage war daher insoweit abzuweisen.
Die Beklagte schuldet darüber hinaus die Zahlung restlicher Sachverständigenkosten von 96,75 €. Nach dem vom Gericht eingeholten Gutachten, auf welches Bezug genommen wird, lagen die Sachverständigenkosten des Gutachters J.B. im ortsüblichen Bereich.
Letztlich hat die Beklagte restliche Mietwagenkosten in Höhe von 50,02 € zu ersetzen. Das Gericht schätzt die angemessenen und erforderlichen Mietwagenkosten regelmäßig nach dem Modus des Schwackemietpreisspiegels. Die geltend gemachten Kosten lagen im vorliegenden Fall unter dem Wert des Schwackemietpreisspiegels und sind demnach angemessen und zu ersetzen.
Mit dem Zugang der Ablehnung der weiteren Erstattung am 22.1.2019 geriet die Beklagte in Verzug, so daß sie die zu erstattende Hauptforderung ab 23.1.2019 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 2. Alt. ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.