
Wer hat Anspruch auf Schadenersatz bei einem Haushaltsführungsschaden?
Grundsätzlich hat jeder, der einen Haushaltsführungsschaden erleidet, einen Anspruch auf Ersatz der daraus resultierenden Kosten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Person wegen des Unfalls keine oder nur noch eingeschränkt Tätigkeiten im Haushalt übernehmen kann. Dies gilt sowohl für Singles als auch für Verheiratete, für Arbeitnehmer ebenso wie für Hausfrauen und Hausmänner.
Welche Kosten werden bei einem Haushaltsführungsschaden erstattet?

Wie hoch ist der Schadenersatz bei einem Haushaltsführungsschaden?
Wie hoch der Schadenersatz ausfällt, hängt davon ab, wie viele und welche Tätigkeiten der oder die Betroffene vor dem Unfall im Haushalt ausgeführt hat. Zur Haushaltsführung zählen unter anderem Tätigkeiten wie:
- Organisation des Haushaltes
- Reinigung der Wohnräume, Möbel und Fenster
- Reinigung und Instandhaltung der Kleidung und anderer Textilien
- Einkauf von Lebensmitteln und anderen Dingen des täglichen Bedarfs
- Zubereitung von Mahlzeiten
- Garten- und Reparaturarbeiten
- Betreuung von Familienmitgliedern (Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen)
- Betreuung und Pflege und Haustieren
Diese Kosten sind als Schadenersatz bei dem Unfallverursacher beziehungsweise der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers geltend zu machen. Für die Durchsetzung dieser Ansprüche ist es in der Regel erforderlich, einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
Durchsetzung der Ansprüche
Die detaillierte Aufstellung der nicht mehr durchführbaren Tätigkeiten im Haushalt und der zeitliche Aufwand, der mit ihnen verbunden ist, bilden die Grundlage für die Schätzung des Haushaltsführungsschadens. Diese erfolgt mit Hilfe verschiedener Verfahren, die im Schadenersatzrecht Anwendung finden. Diese Verfahren stellen jedoch lediglich einen Anhaltspunkt dar, entscheidend ist immer die individuelle Darstellung der konkreten Situation. In der Regel ist es (bei Ehepaaren) auch erforderlich, die jeweils spezifische Rollenverteilung bei der Haushaltsführung darzulegen. Im Idealfall gibt es Zeugen, die die Angaben des oder der Geschädigten bestätigen (können). Die Aufstellung der Tätigkeiten ist deshalb nicht ganz einfach und nimmt – auch für einen hinzugezogenen Rechtsanwalt – einige Zeit in Anspruch.
