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Verkehrsunfall – Anspruch auf Nutzungsausfall

LG Essen, Az: 13 S 66/16, Beschluss vom 21.12.2016

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass die Kammer einstimmig beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 19.05.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bottrop (Az. 8 C 222/15) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme, die Klägerin gegebenenfalls zur Rücknahme der Berufung, binnen zwei Wochen.

Gründe

Verkehrsunfall - Anspruch auf Nutzungsausfall
Symbolfoto: monkeybusinessimages/Bigstock

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO sind gegeben. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Ferner hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich; es ist auch keine mündliche Verhandlung geboten.

I.

Die Klägerin begehrt weiteren Schadensersatz in Höhe von 1.010,00 EUR wegen Nutzungsausfalls aus dem Geschehen vom 21.10.2014, bei dem der Roller der Klägerin einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Die Klägerin forderte mit Schreiben vom 17.11.2014 die Beklagte zu 2), bei der die Beklagte zu 1) haftpflichtversichert ist, zur Zahlung des Wiederbeschaffungswerts des Roller in Höhe von 750,00 EUR auf. Die Beklagte zu 2) zahlte darauf am 16.02.2015 750,00 EUR. Ferner zahlte die Beklagte zu 2) für 10 Tage 100,00 EUR Entschädigung für Nutzungsausfall. Die Klägerin behauptet, für den gesamten Zeitraum zwischen Zahlungsaufforderung und Zahlung, namentlich 111 Tage, Nutzungswillen besessen zu haben und zur Neuanschaffung des Rollers mangels Finanzierungsmöglichkeit als Schülerin ohne Einkommen nicht in der Lage gewesen zu sein. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Klägerin habe ihren Nutzungswillen nicht nachweisen können, weil die tatsächliche Vermutung für einen Nutzungswillen nur für den Zeitraum der Reparatur oder bis zur Neubeschaffung gelte. Darüber hinaus sei ein Nutzungsausfall nur zu ersetzen, wenn besondere Umstände geltend gemacht würden. Diese habe die Klägerin nicht angeführt, insbesondere hätte sie sich vielmehr um eine Neuanschaffung, etwa über einen Schülerkredit, bemühen müssen. Insofern sei auch ihr Vortrag zu der Frage, warum ein Kredit in der Familie nicht möglich gewesen sei, unzureichend. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung und macht geltend, ein Nutzungswille hätte erstinstanzlich angenommen werden müssen, weil dieser zumindest vermutet werde und die Klägerin nicht darlegungs- und beweisbelastet sei, sondern sie nur eine sekundäre Darlegungslast treffe, der sie nachgekommen sei. Auch sei ihr Vortrag dazu, dass sie zur Finanzierung des Neukaufs nicht in der Lage sei, ausreichend, zumindest habe es aber zum Vortrag und etwaig notwendigen Beweisantritten der Klägerin keinen erforderlichen richterlichen Hinweis gegeben, dass dieser unzureichend sei.

II.

Das Amtsgericht ist auf der Grundlage eines rechtsfehlerfrei festgestellten und damit für die Kammer bindenden Sachverhaltes im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin gegen die Beklagten keinen weiteren Anspruch auf Schadensersatz wegen Nutzungsausfalls gegen die Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG und §§ 823 Abs. 1, 253 BGB i. V. m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, §§ 249 Abs. 1, 251 BGB hat.

Die Kammer darf das Rechtsmittel auch gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen, wenn es gegenüber der Vorinstanz zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommt, aber anhand der festgestellten Tatsachen bei eigener rechtlicher Würdigung die Überzeugung gewinnt, dass der Rechtsstreit in erster Instanz im Ergebnis zutreffend entschieden worden ist (vgl. OLG Hamburg NJW 2006, 71).

Der Anspruch scheitert anders als das Amtsgericht meint nicht schon an den Voraussetzungen des § 249 Abs. 1 BGB, dazu hätte bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen vielmehr Beweis erhoben werden müssen. Danach ist der Geschädigte so zu stellen, wie er stände, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Dies umfasst auch die entgangene Nutzungsmöglichkeit, soweit ein Wille und die Fähigkeit zur Nutzung vorlagen (Vgl. nur BGH, Urt. v. 18.12.2007 – VI ZR 62/07). Begrenzt wird der Anspruch nur durch das Merkmal der Erforderlichkeit nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sowie durch die Verhältnismäßigkeitsschranke des § 251 Abs. 2 BGB (BGH aaO.). Das Amtsgericht hätte, wäre dies entscheidungserheblich, Beweis zu der Frage erheben können und müssen, ob es der Klägerin möglich war, den Kauf eines neuen Rollers zu finanzieren, zumindest hätte es aber einen entsprechenden Hinweis geben müssen, wenn es dazu weiteren Sachvortrag für notwendig erachtet haben sollte. Die Möglichkeit, innerhalb der Familie einen Kredit aufzunehmen, ist hingegen zumindest dann nicht zumutbar, wenn die Klägerin einen Bankenkredit mangels Kreditwürdigkeit nicht bekäme. Dies würde zu stark in die grundrechtlich geschützte private Lebensführung innerhalb der Familie eingreifen.

Die aus der Lebenserfahrung folgende Vermutung des Nutzungswillens erstreckt sich grundsätzlich auf die Zeit zwischen dem Unfallgeschehen bis hin zu der Beschaffung eines neuen Fahrzeugs (OLG München, Urt. v. 21.2.2014 – 10 U 4039/13; OLG Düsseldorf Urt. v. 25.04.2005 – 1 U 210/04). Diese Vermutung ist hier auch nicht widerlegt. Sie kann zwar widerlegt sein, wenn der Geschädigte lange Zeit abwartet ohne ein Ersatzfahrzeug zu mieten oder zu erwerben. Wenn der Geschädigte kein Ersatzfahrzeug finanzieren und damit anschaffen kann, ist das Unterlassen aber gerade nicht als Indiz gegen den Nutzungswillen zu werten. Die Frage der Finanzierbarkeit war im vorliegenden Fall aber gerade streitig. Auch hängt von dieser tatsächlichen Frage auf der anderen Seite ab, ob die Klägerin für den Schadensausgleich den wirtschaftlichsten Weg gewählt hat und ob der Nutzungsausfallschaden im Vergleich zur Miete oder Neuanschaffung eines Rollers erforderlich war im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Hätte die Klägerin die Neubeschaffung des Rollers vorfinanzieren können, wäre dies bei einem Wiederbeschaffungswert von 750,00 EUR der wirtschaftlichere Weg gewesen.

Die vorgenannte Beweisaufnahme oder ein Hinweisbeschluss war im Ergebnis aber nicht erforderlich, weil es letztendlich dahinstehen kann, ob die Voraussetzungen von § 249 Abs. 1 BGB vorliegen. Die Klägerin hat nämlich in jedem Fall zumindest gegen ihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB verstoßen. Der Geschädigte ist im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gehalten, den Schädiger auf die Gefahr eines drohenden höheren Schadens hinzuweisen, soweit er diese Gefahr erkennt und der Schädiger nicht über dieselbe Kenntnis verfügt (Palandt/Grüneberg, 76. Aufl. 2017, § 254 Rn. 37). Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn der Geschädigte mangels Finanzierungsmöglichkeit mit der Reparatur des Fahrzeugs oder der Anschaffung eines neuen Fahrzeugs abwartet, bis der Schaden durch die Versicherung reguliert wird und erst dann die Versicherung auf den dann bereits entstandenen Nutzungsausfall hinweist. Dann kann der Geschädigte erst ab dem erfolgten Hinweis weiteren Schadensersatz wegen Nutzungsausfalls geltend machen. (OLG Brandenburg, Urt. v. 20.11.2012 – 6 U 36/12; OLG Karlsruhe, Urt. v. 08.08.2011 – 1 U 54/11; KG, Urt. v. 09.04.2009 – 12 U 23/08; Beschl. v. 06.03.2008 – 12 U 59/07).

So liegt der Fall hier. Die Klägerin kann keinen weiteren Schadensersatz wegen Nutzungsausfall geltend machen, weil ein Hinweis an die Beklagte zu 2), dass sie zur Vorfinanzierung eines neuen Rollers nicht in der Lage sei, unterblieb. Mit den begehrten 1.010,00 EUR liegt ein besonders hoher Schaden vor. Dies verdeutlicht schon das Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert des Rollers in Höhe von 750,00 EUR. Die Beklagte zu 2) durfte auch grundsätzlich davon ausgehen, dass die Klägerin zeitnahe die Neuanschaffung des Rollers vorfinanzieren würde, weil sie unstreitig zumindest nicht in Kenntnis war über die behauptete mangelnde Möglichkeit und Fähigkeit der Klägerin, diese zu finanzieren. Hätte sie Kenntnis davon gehabt, hätte sie ausgehend von einem wirtschaftlichen und gewöhnlichen Geschäftsbetrieb zur Vermeidung eines hohen Schadens die Sache unverzüglich bearbeitet und so den Schaden durch Zahlung verhindert. Dieser hypothetische Kausalverlauf ist auch belegt durch den tatsächlichen Kausalverlauf, weil die Beklagte zu 2) nach Prüfung den Anspruch dem Grunde nach anerkannte und den Schaden, bis auf den weiteren hier streitgegenständlichen Schaden, regulierte. Das gilt auch dann, wenn der Anspruch zu diesem Zeitpunkt dem Grunde nach noch streitig war, weil eine Versicherung damit rechnen muss und regelmäßig rechnet, nach der Aufklärung des Sachverhalts zahlungspflichtig zu sein oder wenn es um Rechtsmeinungen geht, vor Gericht mit der eigenen nicht durchzudringen. Schließlich wurde der Beklagten zu 2) durch den unterbliebenen Hinweis auch die Möglichkeit genommen, der Klägerin einen Vorschuss zu zahlen. Ein derartiger Hinweis durch die Klägerin an die Versicherung war auch zumutbar, weil er mit keinem nennenswerten Aufwand verbunden war.

Ob man der Beklagten zu 2) hingegen eine verzögerte Bearbeitung des Schadenfalls vorwerfen kann, ist nicht entscheidungserheblich. Die verzögerte Bearbeitung durch die Beklagte zu 2) wäre nämlich erst dann gemäß § 254 Abs. 2 BGB im Rahmen des Mitverschuldens der Beklagten zu 2) zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen, wenn die Beklagte zu 2) Kenntnis von dem drohenden Schaden gehabt hätte oder diesen hätte kennen müssen. Die verzögerte Bearbeitung des Schadenfalls ist ansonsten wie vorliegend zumindest nicht verschuldet.

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