AG Zwickau – Az.: 2 C 14/18 – Urteil vom 19.10.2018
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 508,04 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 10.2.2018 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss: Der Streitwert wird auf 508,04 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Tatbestand entfällt gemäß § 313a ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Der Klägerin stehen noch weitere 508,04 € Mietwagenkosten zu.
Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Bei dem streitgegenständlichen Unfall vom 12.07.2017 in Crimmitschau wurde das Fahrzeug der Firma R. Vertriebsgesellschaft mbH beschädigt.
Die Richterin stützt ihre im Rahmen von § 287 ZPO durchgeführte Schätzung auf die Schwack-Liste Automietpreisspiegel 2016. Der BGH hat die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage für geeignet gehalten. Das Fahrzeug gehört eigentlich zur Mietwagenklasse 5. Allerdings war das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt fast 10 Jahre alt. Deshalb kann das Fahrzeug nur in die Mietwagenklasse 4 eingestuft werden.
Zur Vermeidung eines Abzugs für Eigenersparnis in Höhe von 10 % hätte ein Fahrzeug der Mietwagenklasse 3 angemietet werden müssen. Für das Postleitzahlengebiet 084 liegt der Medianwert für 1 Tag bei 117,81 € und die Wochenpauschale bei 824,67 €. Gerichtsbekannt wird der Mietpreis mit zunehmender Dauer günstiger. Das Gericht multipliziert deshalb den Tagespreis mit dem Faktor 6,2. Dividiert man den so ermittelten Wochenpreis durch 7 und multipliziert den Betrag mit 16, erhält man 1669,54 €. Bei den Schwackepreisen handelt es sich um Bruttopreise. Da sowohl die Klägerin als auch die Zedentin Vorsteuerabzugsberechtigt sind, muss der Nettobetrag ermittelt werden. Dieser beläuft sich auf 1402,87 €. Eine Anmietzeit von 16 Tagen war gerechtfertigt. Dies liegt daran, dass es sich zwar um einen Dienstwagen handelt, der Zeuge S. jedoch berechtigt ist, das Fahrzeug privat zu nutzen und dafür auch gemäß der 1% Regel Steuern bezahlt. Der Unfall ereignete sich 2 Tage vor dem Urlaub des Zeugen S. . Der Zeuge S. ist mit dem Mietwagen in den Urlaub gefahren. Sämtliche Fahrzeuge seines Arbeitsgebers sind konkreten Personen zugeordnet. Die Kleintransporter werden für Auslieferungen benötigt. Der Pkw der Ehefrau ist für einen 14tägigen Urlaub nicht geeignet, weil das Gepäck nicht vollständig untergebracht werden kann. Der Urlaubsort war vom Wohnort 550 km entfernt. Bei der Schwacke-Liste 2011 ist die Kaskoversicherung in die Endpreise einbezogen, da bei immer mehr Autovermietern die Reduzierung des Selbstbehaltes bis zu 500,00 € im Preis enthalten ist. Ein Zuschlag für Vollkasko ist deshalb nicht angezeigt. Die berechtigten Mietwagenkosten belaufen sich daher auf 1402,97 €, abzüglich der von der Beklagten bereits gezahlten 655,00 € verbleiben 747,97 €. Eingeklagt sind aber nur 508,04 €.
Die von der Beklagten genannten günstigeren Angebote stehen dem Ergebnis nicht entgegen. Diese Angebote gelten nur bei einer Anmietung über das Internet. Eine Anmietung über das Internet ist aber im konkreten Fall nicht erfolgt.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.