AG Hamburg-Barmbek – Az.: 812 C 42/12 – Urteil vom 24.07.2012
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 379,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.03.2011 zu bezahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz von Kosten für ein Sachverständigengutachten in Höhe von 379 € zu.
Dass die Beklagte der Klägerin dem Grunde nach zum Schadenersatz auf Grund des Verkehrsunfalls am 1.7.2010 verpflichtet ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte ist lediglich der Ansicht, die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei nicht erforderlich gewesen, da die Beklagte zum Zeitpunkt der Gutachteneinholung den Schaden bereits reguliert hatte.
Die Kosten eines Sachverständigengutachtens sind als Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen. Dies gilt auch für Schadensgutachten bei Kfz-Unfällen, sofern es sich nicht um einen Bagatellschaden bis zu 700 € handelt (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 249 Rn. 58). Hier betrug der Schaden mehr als 1.400 €, so dass ein Bagatellschaden nicht vorliegt. Die Einholung des Sachverständigengutachtens war auch nicht deshalb nicht erforderlich, weil die Beklagte einen Teil des Schadens am 17.12.2010 reguliert hatte. Denn die Beklagte hatte Kürzungen von dem Kostenvoranschlag, den die Klägerin als Grundlage ihres Schadens eingereicht hatte, geltend gemacht. Auch eine Wertminderung des Autos war im Kostenvoranschlag nicht enthalten und von der Beklagten folglich bislang nicht gezahlt worden.
In dieser Situation war die Klägerin dazu berechtigt, ein Sachverständigengutachten einzuholen, um sich Klarheit über ihre Rechtsposition zu verschaffen. Ebenso wie der Geschädigte eines Verkehrsunfalls bereits vor Klärung der Frage, ob und inwieweit der Schädiger oder dessen Versicherung bereit sind, den Schaden zu regulieren, berechtigt ist, ein Sachverständigengutachten einzuholen und dessen Kosten ersetzt zu vertagen, muss auch derjenige, der zunächst auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen möchte, berechtigt sein, die Sachverständigenkosten ersetzt zu verlangen, wenn die Gegenseite den Kostenvoranschlag nicht vollständig akzeptiert.
Auch die hilfsweise erklärte Aufrechnung der Beklagten führt nicht zum Erlöschen der Forderung. Die Beklagte hat die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung damit begründet, dass die Reparaturkosten laut Gutachten nur 1.473,34 € betragen, die Beklagte jedoch 1.589,30 € an Reparaturkosten an die Klägerin bezahlt hat. Die Klägerin hat jedoch vorgetragen, und die Beklagte nicht bestritten, dass das Fahrzeug tatsächlich für einen weitaus höheren Betrag, nämlich 2.067,26 € repariert worden ist.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB. Die Beklagte befindet sich spätestens seit dem Erhalt des Mahnschreibens vom 11.3,2011 in Verzug.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.